Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

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Transkript:

Kommunales Integrationszentrum Hennef 27. Juni 2016 Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten BildrahmenBild einfügen: Ali Doğan Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Leiter Fachbereich Arbeitsmarkt Logo für die Besonderen Dienststellen und RDn: Telefon: 0211 4306 137 Telefax: 0211 4306 910185 Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Logoauswahl E-Mail: Bundesagentur für Arbeit Nordrhein-Westfalen.Arbeitsmarkt@arbeitsagentur.de Regionaldirektion Nordrhein Westfalen Josef- Gockeln- Straße 7 40474 Düsseldorf

Die Aufenthaltssituation bestimmt die Möglichkeiten des Arbeitsmarktzuganges Flüchtlingsgruppe Stand im Asylverfahren Aufenthaltssituation Arbeitsmarktzugang Arbeitsförderung durch Asylsuchender EASY Registrierung erfolgt BÜMA/ Ankunftsnachweis Wartefrist: 3 Monate und Vorrangprüfung SGB III Asylbewerber Asylantrag gestellt Verfahren läuft Aufenthaltsgestattung Wartefrist: 3 Monate und Vorrangprüfung SGB III Asylberechtigte/ Anerkannte Flüchtlinge Asylantrag bewilligt Aufenthaltserlaubnis uneingeschränkt SGB II Geduldete Asylantrag abgelehnt Duldung Wartefrist: 3 Monate und Vorrangprüfung SGB III Aufnahmeprogramme kein Asylverfahren Aufenthaltserlaubnis uneingeschränkt SGB II Seite 2

Rechtlicher Rahmen für den Zugang zu Arbeit und Ausbildung im Überblick Seite 3

Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Personen mit Duldung 1.- 3. Monat Wartefrist 16.-48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Agentur für Arbeit) 4.-15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang* (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Agentur für Arbeit) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) *für Fachkräfte ( Positivliste ) entfällt die Vorrangprüfung Seite 4

Vorrangprüfung Prüfung auf Vorrang: Die Agentur für Arbeit darf ihre Zustimmung zur Aufnahme einer Arbeit nur dann erteilen, wenn (...) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (...) nicht zur Verfügung stehen ( 39, Abs. 2, Nr. 1b AufenthG). Prüfung der Arbeitsbedingungen: Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Auch wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließen würden und sich bereits einig geworden sind, muss das Ergebnis der Vorrangprüfung abgewartet werden. Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung. Die Arbeitsbedingungen hat die BA bis zum Ablauf des 48. Monats zu prüfen. In manchen Mangelberufen kommt die Vorrangprüfung nicht zur Anwendung. Seite 5

Zugang zum Ausbildungsmarkt Vor der Ausbildung... Für betriebliche Ausbildungen ist ebenfalls eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Eine Vorrangprüfung und Zustimmung der Agentur für Arbeit erfolgt nicht. Bei geduldeten Jugendlichen kann die Duldung während der Ausbildung um jeweils ein Jahr bis zum Ausbildungsabschluss verlängert werden. Wie geht es nach der Ausbildung weiter? Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss kann geduldeten Menschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erteilt werden ( 18a AufenthG) Seite 6

Praktika Für die meisten Praktika, die über eine reine Hospitation hinausgehen, ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich! Die Erlaubnispflicht entfällt, wenn die Asylbewerber bzw. geduldeten Menschen eine Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG) nach 45 SGB III durchlaufen. Berücksichtigung des Mindestlohns auch bei Flüchtlingen Übersicht Praktika: Seite 7

Eckpunkte des geplanten Integrationsgesetzes - Fördern 1. 100.000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten für AsylB IntG 2. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern 3. Rechtssicherheit für den Aufenthalt während einer Ausbildung 4. Aussetzen der Vorrangprüfung und Ermöglichung der Leiharbeit für Gestattete und Geduldete 5. Zugang zu Leistungen für Langzeitarbeitslose 6. BAMF-Prozesse werden effizienter ausgestaltet Seite 8

Eckpunkte des geplanten Integrationsgesetzes - Fordern IntG 7. Verpflichtungserklärung 8. Niederlassungserlaubnis von anerkannten Flüchtlingen nur bei erbrachter Integrationsleistung 9. Wohnsitzzuweisung 10.Zugang und Verpflichtung zu Integrationsleistungen Seite 9

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 10