Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublöcke , Flurstücke in der Gemarkung: Fuhlsbüttel

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Telefon 040-4 28 04-68 07 Telefax 040-4 28 04-67 10 E-Mail wbz@hamburg-nord.hamburg.de Ansprechpartnerin: Zimmer Telefon 040-4 28 04 - GZ.: N/WBZ/03194/2015 Hamburg, den 5. November 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 08.09.2015 Belegenheit Baublöcke 431-001, 431-019 Flurstücke 3180 in der Gemarkung: Fuhlsbüttel Geb. 219 - Umbau Pier Nord (Achse A'-C/35-51) und Gate 18-19 (Achse A'-C/5-18) GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Öffnungszeiten des Foyers: Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00 Fr 8:00-12:00 Beratungstermine nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39 Julius-Reincke-Stieg Bus 20, 25

Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Fuhlsbüttel / Alsterdorf / Groß und Klein Borstel / Ohlsdorf Westlicher Teil mit den Festsetzungen: Fläche für besondere Zwecke : Flughafen Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 97/1-97/16 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG N/WBZ/03194/2015 Seite 2 von 7

Anlage 1 zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Nutzungsbeginn 1. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 1.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: selbsttätige Feuerlöschanlage Brandmeldeanlage Alarmierungsanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. Nutzungsbedingte Anforderungen 2. Die Anforderungen aus der Brandschutztechnischen Detailstellungnahme 11B0207- G19 vom 16.10.2015 des Ingenieurbüro hhpberlin sind umzusetzen, es sei denn aus der Genehmigung, der Baubeschreibung und/oder den Grüneintragungen der Bauvorlagen gehen höherwertige Forderungen hervor. HINWEISE 3. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). Bitte verwenden Sie dafür den Vordruck in dem Onlinedienst "Anzeige Bau-, Abbruch- und Wiederaufnahmebeginn" auf der Internetseite gateway.hamburg.de. 4. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 5. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". N/WBZ/03194/2015 Seite 3 von 7

Anlage 2 zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Zuständig: UVB Unfallversicherung Bund und Bahn Arbeitsschutz und Prävention 26380 Wilhelmshaven 6. Bezüglich der Bauarbeiten ist die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 39, vorher: GUV-V C22) und die Baustellenverordnung (BaustellV) zu berücksichtigen bzw. den Auftragnehmern aufzugeben. Bereits in der Planungsphase sind auftretende Gefahren zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und vorzubereiten. Gegenseitige Gefährdungen verschiedener Auftragnehmer sind zu vermeiden. 7. Die Vorgaben und Empfehlungen des Brandschutzgutachtens bzw. der brandschutztechnischen Detailstellungnahme / Brandschutzplan 11B0207-G19 vom 16.10.2015 (hhpberlin) sind umzusetzen. 8. Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg nutzen. Die Mindestbreite darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Fluchtrichtung öffnende Türen nicht eingeengt werden. Die entsprechenden Mindestbreiten werden in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge Flucht- und Rettungsplan definiert. Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) Lichte Breite (in m) bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 200 1,20 bis 300 1,80 bis 400 2,40 Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Im Bereich des D-Gate-Ganges sind 2 Fluchttüren (NA 23 und 24) mit einer Rohbauöffnung von 1,20 m vorgesehen. Laut Brandschutzplan ist an beiden Türen jeweils mit einem Personenaufkommen von 200 Personen zu rechnen. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den in ASR A2.3 genannten Fluchtwegbreiten um Mindestwerte handelt, wohingegen die Personenzahlen als Maximalwerte zu betrachten sind. Wenn also im Regelfall mit deutlich mehr Personen zu rechnen ist, z.b. durch steigendes Flugaufkommen oder größere Flieger, sollten die Türmaße entsprechend angepasst werden. 9. Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen ist abhängig vom Ergebnis der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Hierbei sind u.a. örtliche und betriebliche Verhältnisse, mögliche Gefahrenlagen und Anzahl der gleichzeitig N/WBZ/03194/2015 Seite 4 von 7

den Fluchtweg nutzenden Personen zu berücksichtigen (Pkt. 6.1 ASR A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ). 10. Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von Fluchtwegen nur zulässig, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Schiebetüren dürfen jedoch nicht in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden (Anhang 2.3 Arbeitsstättenverordnung-ArbStättV). Insbesondere trifft dieses Ausschlusskriterium auf die Schiebetür im Bereich des D- Gate- Ganges (Tür NA 23) zu. 11. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen, dies gilt insbesondere für verschließbare Türen und Tore. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln (Pkt.6.4 ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ). 12. Lichtdurchlässige Türflächen müssen bruchsicher sein, ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen. Besteht die Fläche zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe über die Türbreite verlaufende Handleisten angebracht sein. Besteht die Tür zu mehr als drei Vierteln aus Glas, muss sie in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden kann ( 3 und 4 ArbStättV und Anhang Pkt. 1.5 (3) i.v.m. Pkt. 5 (6) ASR A1.7 Türen und Tore ). Großflächige Verglasungen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt und gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung bzw. die Verkehrsführung nicht deutlich wahrgenommen werden kann ( 3 und 4 ArbStättV und Anhang Pkt. 1.5 (3) i.v.m. Pkt 4.3 ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände ). 13. Anzahl und Standorte der Feuerlöscher sind nach der Umbaumaßnahme anzupassen. Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein ( 3, 4 ArbStättV und Anhang Punkt 2.2 i.v.m. ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände. Die Auswahl der Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandbekämpfung und der Größe des zu schützenden Bereichs ist als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG umzusetzen. Die Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher ist nach ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände zu ermitteln. 14. Die Beleuchtungseinrichtungen sind nach 3 und 3a ArbStättV und Anhang Pkt. 3.4 i.v.m. ASR A3.4 Beleuchtung zu errichten. N/WBZ/03194/2015 Seite 5 von 7

Die Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Eine ausreichende Beleuchtung der Arbeitsräume und Arbeitsplätze ist zu gewährleisten. Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken das Anhang 1 der ASR A3.4 eingehalten werden. Maßnahmen zur Vermeidung störender Blendungen durch Sonneneinstrahlung sind entsprechend zu berücksichtigen. N/WBZ/03194/2015 Seite 6 von 7

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Transparenzportal Hamburg veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Transparenzportal wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung Art der beantragten Anlage: Gebäude, Gebäudeklasse 5 Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude N/WBZ/03194/2015 Seite 7 von 7