Infotyp Pf.D Pfänd. Betrag (IT 0114)

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Transkript:

Infotyp Pf.D Pfänd. Betrag (IT 0114) Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Beschreibung der Felder 2 2.1 Der Infotypkopf 2 2.2 Die Registerkarte Block 1-850c 3 2.3 Die Registerkarte Block 2-850d 4 2.4 Die Registerkarte Sonderfälle 5 2.5 Die Registerkarte VWL-Verträge 6 2.6 Die Registerkarte AVmG-Verträge 7 2.7 Die Registerkarte Zusammenrechnung 8 Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-1

1 Allgemeines Landesverwaltungsamt Berlin Im diesem Infotyp werden die grundlegenden Daten zur Ermittlung des pfändbaren Betrags einer Pfändung/Abtretung erfasst. Zu allen Feldern sind zusätzlich die Informationen der (SAP-)Hilfe Hilfe (F1) zu beachten. Hinweis Im IPV-System ist immer die Währung Euro zu wählen, auch bei Zahlungen in Länder, die nicht der Europäischen Währungsunion angehören. Die Umrechnung erfolgt gegebenenfalls beim empfangenden Kreditinstitut. 2 Beschreibung der Felder 2.1 Der Infotypkopf 1 2 3 4 1. Gültig Beim erstmaligen Anlegen ist es erforderlich, dass der Infotypsatz dasselbe Beginndatum wie der entsprechende (Verwaltungs-)Datensatz im Infotyp Pf.D Pfändung/Abtret (IT 0111) hat, da er sonst nicht gesichert werden kann. Im weiteren Verlauf müssen die Datumsangaben (Anzahl und Zeitpunkt von Splitts) nicht zwingend mit denen im Infotyp Pf.D Pfändung/Abtret (IT 0111) übereinstimmen. 2. Pfändungsart / -nummer Die Angaben zu diesen Feldern werden beim erstmaligen Anlegen eines Infotypsatzes (über eine dynamische Maßnahme) oder beim Bearbeiten (über die Menüsteuerung) systemseitig aus den Angaben zu diesen Feldern im Infotyp Pf.D Pfändung/Abtret (IT 0111) übernommen und sind nicht zu ändern. Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-2

3. Anz. Unterhaltsberech. Landesverwaltungsamt Berlin In dieses Feld sind die ganzzahligen Unterhaltsberechtigten einzugeben. Müssen (weitere) Unterhaltsberechtigte (nur) anteilig berücksichtigt werden, ist zusätzlich der Block Angaben bei besonderen Beschlüssen auf der Registerkarte Sonderfälle zu pflegen. 4. Lohnsteuerjahresausgleich pfänden Dieses Feld wird nur beim erstmaligen Anlegen des Infotyps angeboten und dient lediglich der Infotypsteuerung. Das Feld selbst hat keine Auswirkung auf die Berechnung des pfändbaren Betrages. Wurde beim Anlegen des Infotyps Pf.D Pfändung/Abtret (IT 0111) das Feld Lohnsteuerkarte gepfändet bereits aktiviert, ist dieses Feld hier ebenfalls bereits aktiviert. Das Aktivieren dieses Feldes soll erfolgen, wenn der (maschinelle) Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers gepfändet werden muss. Das hat zur Folge, dass nach dem Sichern dieses Infotypsatzes über eine dynamische Maßnahme automatisch der Infotyp Pf.D Lohnanteile (IT 0115) dreimal hintereinander (!) angeboten wird. Diese Datensätze sind jeweils zu Sichern. Sie beinhalten die Berücksichtigung der Systemlohnarten /453, /454 sowie /455 bei der Pfändungsberechnung, die einer möglichen Auszahlung der errechneten Ausgleichsbeträge zum Lohnsteuerjahresausgleich an den Beschäftigten dienen. 2.2 Die Registerkarte Block 1-850c 5 6 Diese Registerkarte ist relevant für die Berechnung des pfändbaren Betrages gemäß 850c ZPO. 5. Normale Ermittlung Das Feld ist zu aktivieren, wenn es sich um eine normale Ermittlung des pfändbaren Betrages gemäß 850 ZPO handelt. Bei einer gewöhnlichen Pfändung wird dieses systemseitig vorgeschlagen. 6. Weitere Zehntel frei Sofern im Einzelfall notwendig, können hier weitere pfandfrei zu lassende Zehntel vorgegeben werden. Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-3

2.3 Die Registerkarte Block 2-850d 7 8 9 10 Diese Registerkarte ist relevant für die Berechnung des pfändbaren Betrages gemäß 850d ZPO. 7. Pfandfreier Betrag Es ist der für die bevorrechtigte Pfändung pfandfrei zu belassende Betrage einzugeben. 8. Pfandfreier Mehrbetrag Der Prozentsatz des pfandfreien Mehrbetrages ist anzugeben, sofern notwendig. 9. Spezielle Bezüge Ist das Kontrollkästchen aktiviert, wird eine bevorrechtigte Pfändung bei der Ermittlung der Pfändungsgrundlagen (Pfändbarkeit der Lohnarten) wie eine gewöhnliche Pfändung behandelt wird. 10. erst aus Vorrechtsbereich pfänden Ist das Kontrollkästchen deaktiviert (Standard) wird die bevorrechtigte Pfändung zuerst aus dem Normalbereich bedient und erst dann, sofern notwendig, der Vorrechtsbereich in Anspruch genommen. Soll zuerst der Vorrechtsbereich ausgeschöpft werden, ist das Kontrollkästchen zu aktivieren. Diese Eingabe wird immer dann relevant, wenn für die bevorrechtigte Pfändung nicht der gesamte zur Verfügung stehende pfändbare Betrag aus dem Vorrechts- und dem Normalbereich benötigt wird und eine nachfolgende Pfändung vorliegt. Im Fall einer gewöhnlichen Pfändung ist dieses Feld ausgeblendet. Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-4

2.4 Die Registerkarte Sonderfälle 11 12 13 14 15 Über diese Registerkarte ist es möglich, Abweichungen von den standardmäßigen Berechnungsregeln temporär oder dauerhaft zu definieren. Die maschinelle Ermittlung des pfändbaren Betrags wird entweder in Gänze oder auch nur teilweise übersteuert. Der Block Fester pfändbarer Betrag dient dabei der vollständigen Übersteuerung der maschinellen Berechnung, wobei der Block Angaben bei besonderen Beschlüssen dazu dient, nur punktuell in die grundsätzlich durchzuführende maschinelle Berechnung einzugreifen. Diese Registerkarte ist nur im Ausnahmefall mit Werten zu füllen, und wenn dann regelmäßig nur einer der beiden Blöcke. 11. Pfändbarer Betrag Es ist der manuell ermittelte pfändbare Betrag vorzugeben, der die maschinelle Ermittlung übersteuert. 12. Verwendungsart Mit diesem Feld muss das Verhältnis des vorgegebenen pfändbaren Betrages zu anderen Pfändungen/Abtretungen vorgegeben werden. Die Auswahl richtet sich nach den Vorgaben im Einzelfall. 13. Sonderfall Mit Hilfe dieses Feldes ist es möglich, die maschinelle Berechnung des pfändbaren Betrages zu beeinflussen, ohne diese in Gänze zu übersteuern. Ein Sonderfall wird benötigt, falls die standardmäßigen Eingabemöglichkeiten nicht ausreichen. Nur wenn ein Eintrag ausgewählt wird, der die Erfassung eines zusätzlichen pfandfreien oder pfändbaren Betrags notwendig macht und dieser mit der Eingabetaste (ENTER) betätigt wurde, werden zusätzlich das Feld 14 und/oder das Feld 15 eingeblendet. Für zusätzliche Informationen wird explizit auf (SAP-)Hilfe Hilfe (F1) verwiesen. Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-5

Hinweis Ist es notwendig Unterhaltsberechtigte nur anteilig zu berücksichtigen, muss hier der Sonderfall G3 gewählt und in dem dann zusätzlich verfügbaren Feld der entsprechende Prozentwert angegeben werden (siehe auch Kapitel 07 Schwerpunktthema S09 Pfändungen und Abtretungen). 14 pf.bar Btr sowie 15. pf.frei B (andere Bezeichnungen sind möglich!) Diese Felder sind standardmäßig ausgeblendet. Das jeweilige Feld oder gegebenenfalls auch beide Felder stehen erst dann zur Verfügung, wenn im Feld 13 Sonderfall ein Eintrag gewählt wurde, der die zusätzliche Erfassung eines pfandfreien und/oder pfändbaren Betrags (gegebenenfalls auch eines Prozentwertes) notwendig macht. 2.5 Die Registerkarte VWL-Verträge 16 17 In dieser Registerkarte werden alle Verträge des Infotyps Vermögensbildung (IT 0010) angezeigt, für die festzulegen ist, ob der jeweilige Eigenanteil des Arbeitnehmers pfandfrei zu stellen ist. 16. Details Durch das Anklicken der Schaltfläche wird in den entsprechenden Datensatz des Infotyps Vermögensbildung (IT 0010) gesprungen. 17. frei Sind beim Anlegen des Infotypsatzes bestehende Verträge im Infotyp Vermögensbildung (IT 0010) vorhanden, so sind sie im Regelfall pfandfrei. Daher ist dieses Kontrollkästchen beim Anlegen eines Infotypsatzes standardmäßig aktiviert. Es ist zu prüfen, ob das im jeweiligen Fall korrekt ist. Mit dem Setzen der Markierung wird der über die Arbeitgeberleistung hinausgehende vermögenswirksame Überweisungsbetrag (Arbeitnehmeranteil) in voller Höhe pfandfrei gestellt. Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-6

Hinweis Es erfolgt systemseitig keine Prüfung und Begrenzung auf etwaige zulagenbegünstigte Höchstbeträge gemäß der gültigen Fassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG). Der Vertrag wird immer ganz oder gar nicht pfandfrei gestellt. Die Eingabe wirkt sich nur auf die jeweilige Pfändung/Abtretung aus. Bei weiteren Pfändungen/Abtretungen ist der VWL-Vertrag gegebenenfalls gesondert pfandfrei zu setzen. Unterbleibt dies, wird systemseitig für diese weitere(n) Pfändung(en) ein Differenzbetrag ermittelt und an den Gläubiger überwiesen. 2.6 Die Registerkarte AVmG-Verträge 18 19 In dieser Registerkarte werden alle Verträge des Infotyps Altersvermögensgesetz D (IT 0699) angezeigt, deren Pfändbarkeit festgelegt werden muss. 18. Details Durch das Anklicken der Schaltfläche wird in den entsprechenden Datensatz des Infotyps Altersvermögensgesetz D (IT 0699) gesprungen. 19. pfändbar Sind beim Anlegen des Infotypsatzes bestehende Verträge im Infotyp Altersvermögensgesetz D (IT 0699) vorhanden, so sind sie im Regelfall pfandfrei. Daher ist dieses Kontrollkästchen beim Anlegen eines Infotypsatzes standardmäßig deaktiviert. Es ist zu prüfen, ob das im jeweiligen Fall korrekt ist. Achtung Die Registerkarten VWL-Verträge und AVmG-Verträge haben grundsätzlich dieselbe Funktionalität. Sie bieten die Verträge des betreffenden Infotyps zur Kennzeichnung der Pfändbarkeit an. Die Felder 17 und 19 haben jedoch eine unterschiedliche Bedeutung (pfändbar/ pfandfrei)! Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-7

2.7 Die Registerkarte Zusammenrechnung 22 20 22 21 In dieser Registerkarte werden Zusatzbeschlüsse nach 850e Nr. 2 ZPO abgebildet. Die Zusammenrechnung ist nur bei normaler Ermittlung (Feld 5) des pfändbaren Betrages aufgebbar. Für zusätzliche Informationen zu den jeweiligen Zusammenrechnungsverfahren wird explizit auf (SAP-)Hilfe Hilfe (F1) verwiesen. 20. Zusammenrechnung Verfahren 1 Die Zusammenrechnung nach Verfahren 1 bedeutet, dass die unpfändbaren Mehrbeträge anteilig beiden Einkommen entnommen werden. Der unpfändbare Grundfreibetrag ist immer dem Haupteinkommen zu entnehmen. Welches das Haupteinkommen ist, steuert jeweils Feld 22. 21. Zusammenrechnung Verfahren 2 Das bedeutet, dass die unpfändbaren Mehrbeträge nicht anteilig, sondern ebenfalls, soweit möglich, dem Haupteinkommen entnommen werden. Es wird also so viel Geld wie möglich aus dem Nebeneinkommen gepfändet. Der unpfändbare Grundfreibetrag ist immer dem Haupteinkommen zu entnehmen. Welches das Haupteinkommen ist, steuert jeweils Feld 20. 22. Unpfändbare/r Durch die Aktivierung diese Kontrollkästchens wird das jeweils Andere Einkommen als Haupteinkommen definiert. Autor: LVwA PS IPV Seite 0114-8