Kongress Pflege 2016

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Transkript:

Kongress Pflege 2016 22. und 23. Januar 2016 Maritim proarte Hotel Berlin 15.30 16.05 Uhr Was bedeutet jetzt Bildung in akademischen Strukturen?, KatHO-NRW, FB GW, Abt.Köln - Grundständige Ausbildung in akademischen Strukturen - Pflegeberufsgesetz und Konsequenzen für die Hochschulen 16.05 16.30 Uhr Diskussion

Die grundständige akademische Pflegebildung ist quantitativ ein Tropfen auf den heißen Stein und die Widerlegung des Mythos von den Häuptlingen, aber beinhaltet die Erkenntnis von einer neuen Zielgruppe für die Pflege!

Teil I: Akademische Strukturen Ziel [ des neuen Pflegeberufsgesetz] ist es, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vorzunehmen. Es soll ein modernes, gestuftes und durchlässiges Pflegebildungssystem geschaffen werden. [d.h.] die bestehende Dreigliederung der Pflegeberufe wird aufgehoben. Ergänzend zur fachberuflichen Pflegeausbildung wird eine bundesgesetzliche Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung geschaffen. (Pflegeberufereformgesetz PflBRefG, S. 1)

Teil I: Akademische Strukturen Der Aufbau des Pflegeberufereformgesetzes PflBRefG belegt Teil 1: Allgemeiner Teil Teil 2: Berufliche Ausbildung in der Pflege Teil 3: Hochschulische Pflegeausbildung Teil 4: Sonstige Vorschriften eine Trennung zwischen Berufsbildung und hochschulischer Bildung. Nicht Integration sondern Separation! Die Durchlässigkeit liegt in der Add On Gestaltung! Add on Berufsausbildung HS- Bildung (PQ) Die 2 Wege zur akademischen Pflegequalifikation!

Teil I: Akademische Strukturen Die grundständige akademische Bildung ist im Vergleich zur beruflichen Pflegeausbildung nicht besser oder schlechter, sondern anders! [Einheit: Theorie + Praxis] Grundlage Ausbildung Studium Richtlinie 2005/36/EG Staatl. Anerkennung ja ja Vorbehaltsaufgaben* ja ja Überprüfung Landesbehörde + Akkreditierung Kosten keine? Vergütung ja Nein Staatl. Prüfung (zum Ende)** ja ja Zielsetzung grundlegend und erweitert * 4,Vorbehaltsaufgaben: Pflegeanamnese; Pflegeprozess; Pflegequalität ** 39,3: Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung

Teil I: Akademische Strukturen Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung 37 Ausbildungsziele (3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere 1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen, 2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

Teil I: Akademische Strukturen 3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen, 4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und 5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken. (4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

Teil II: Konsequenzen für die Hochschulen 1. Integrationsmodelle zwischen berufsschulischer und hochschulischer Qualifizierung sind nur noch Auslaufmodelle, wenn der überwiegende Anteil von der HS geleistet wird. Erlaubt nach 62 bis 31. Dezember 2029. 2. Die Hochschulen stehen vor der Entscheidung Pflegestudiengänge ja/nein wenn ja: Primärqualifizierend oder/und Add-On-Studiengänge abhängig von 1. der APO 2. der Finanzierung der Hochschule 1. zusätzliche Finanzmittel wirken förderlich 2. bei Verteilung des Globalhaushaltes können Probleme auftreten

Teil II: Konsequenzen für die Hochschulen 3. Überarbeitung oder Neuverfassung des Modulhandbuches nach APO und den Landesvorgaben zur staatlichen Prüfung unter Beachtung der Vorgaben wissenschaftlicher Institutionen. 4. Zur Gewährleistung der Praxiseinsätze als Studium bedarf die HS adäquater Stellen und vertraglich klar geregelte Vernetzungsstrukturen und Prozessführungsvorgaben mit den Praxiseinrichtungen. 5. Da Studierende sich zwischen primärqualifizierenden Pflegestudiengängen und Add-On-Modellen zukünftig entscheiden können, braucht es eines Marketingkonzepte.

FAZIT Es bleibt abzuwarten, ob das neue Pflegeberufsreformgesetz die Etablierung der akademischen Pflege fördert!

Drei Dinge helfen, die Mühseligkeiten des Lebens zu tragen: Die Hoffnung, der Schlaf und das Lachen. I. Kant Danke für Ihre Aufmerksamkeit