VSSM-Fachveranstaltung Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu? 3. September 2015, Samstagern

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Transkript:

VSSM-Fachveranstaltung Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu? 3. September 2015, Samstagern Umsetzung und Übergangsfristen im Kanton Schwyz Georg Kenel, dipl. Architekt HTL Brandschutzexperte VKF Leiter Abteilung Brandschutz Umsetzung und Übergangsfristen im Kanton Schwyz Inhalt Rechtsgrundlagen Zuständigkeiten Bewilligungsverfahren BSV 2015: Änderungen (insbesondere für Schreinereien) Seite 2 1

Rechtsgrundlagen Kantonale Gesetze im Kanton Schwyz Feuerschutzgesetz (FSG) vom 12. Dezember 2012 (SRSZ 530.110) Feuerschutzverordnung (FSV) vom 26. März 2013 (SRSZ 530.111) Brandschutzvorschriften VKF Brandschutznorm Brandschutzrichtlinien Inkraftsetzung Gestützt auf den Beschluss des Interkantonalen Organs zum Abbau technischer Handelshemmnisse IOTH vom 18. September 2014 gelten die VKF Brandschutzvorschriften BSV 2015 in der ganzen Schweiz seit dem 1. Januar 2015. Seite 3 Zuständigkeiten im Kanton Schwyz Zuständigkeit Gemeinde Bewilligungspflicht ( 11, FSG / 2, FSV): a) die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit normaler Brandgefahr Wohngebäude bis und mit fünf Erd- und Obergeschossen Fahrzeugeinstellräume bis zu einer Grundfläche von 600 m 2 landwirtschaftliche Bauten Gewerbe bis 300 m 2 b) die Erstellung und Änderung von Feuerungsanlagen c) öffentliche Anlässe, die in Räumen oder Anlagen stattfinden, bei denen mit der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens 100 Personen zu rechnen ist. Seite 4 2

www.sz.ch/brandschutz => Zuständigkeit Seite 5 Zuständigkeit Kanton ( ) Bewilligungspflicht ( 11, FSG / 3, FSV): Die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit hoher Brandgefahr oder grosser Personengefährdung Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Erd- und Obergeschossen Fahrzeugeinstellräume ab einer Grundfläche von 600 m 2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Internate, Berg- und Skihäuser Spitäler sowie Alters-, Pflege- und Kinderheime Restaurants, Saalbauten, Jugendlokale, Dancings Theater, Kinos, Ausstellungs- und Markthallen Kirchen, Schulhäuser, Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen Gewerbe-, Industrie- und Bürogebäude ab 300 m 2 Nutzfläche Verkaufsgeschäfte ab 300 m 2 Verkaufsfläche; Biogasanlagen, Flüssiggas-Lager Seite 6 3

Seite 7 Bewilligungsverfahren Verfahren ( 12 FSG) Die Brandschutzbewilligung wird mit der Baubewilligung erteilt, sofern darin nicht eine technische Bewilligung vorbehalten bleibt. Besteht keine Baubewilligungspflicht, wird die Brandschutzbewilligung im jeweils anwendbaren Verfahren erteilt. Brandschutznachweis ( 4, FSV) Wird in der Baubewilligung die Erteilung einer technischen Bewilligung vorbehalten, sind die nach den geltenden Brandschutzvorschriften erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen in einem Brandschutznachweis zu konkretisieren. Die Genehmigung des Brandschutznachweises und die Baufreigabe erfolgt im Rahmen der technischen Bewilligung. Seite 8 4

Brandschutznachweis Seite 9 Brandschutzabnahme Kontrollbericht ( 7, FSV) Nach der Bauvollendung hat die Bauherrschaft die vollständige und mängelfreie Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmassnahmen gemäss der Baubewilligung bzw. der technischen Bewilligung in einem Kontrollbericht zu bescheinigen. Mängelbehebung ( 14, FSG) Bei Beanstandungen und Mängeln ordnet die für die Kontrolle zuständige Behörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die fachgemässe Ausführung an. Seite 10 5

Strafbestimmungen Strafbestimmung ( 46, FSG) Mit Busse bis Fr. 50 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die Brandschutzvorschriften missachtet ( 8 Abs. 2); b) die Unterhaltspflicht verletzt ( 9); c) den betrieblichen Brandschutz missachtet ( 10); d) gegen die Brandschutzbewilligungspflicht verstösst ( 11); e) den behördlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zuwiderhandelt ( 14); Ist das Verhalten auch nach einem anderen Erlass strafbar, namentlich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, gilt die vorliegende Strafbestimmung nur subsidiär. Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Seite 11 Brandschutzvorschriften 2015 Brandschutzvorschriften Ordner A+B, Fr. 250.-- Auszug aus den Brandschutzvorschriften, Fr. 10.-- Bestellung unter www.vkf.ch => Shop => Brandschutz Brandschutzvorschriften elektronisch (kostenloser download): www.praever.ch => Brandschutz www.sz.ch/brandschutz => Brandschutzvorschriften App für Tablets (kostenlos): Suchbegriff «VKF Praever» (nicht verfügbar für Smartphones) Seite 12 6

Nebenbauten eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden Grundfläche max. 150 m2 z.b. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager Seite 13 Nebenbauten Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m 2 zusammengefasst werden. Seite 14 7

Nebenbauten grundstückintern keine Abstände untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden Bauten ein Brandschutzabstand von 4 m Seite 15 Arealbetrachtung in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Keine Brandschutzabstände bei eingeschossigen Arealüberbauungen: vergleichbare Nutzung und Brandgefahr Arealfläche max. 3 600 m 2 Nutzungen mit erhöhten Anforderungen als Brandabschnitte abgetrennt Seite 16 8

Nutzungseinheit Die Nutzungseinheit ist der Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung (z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen Räume innerhalb der Nutzungseinheit sollen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den Fluchtweg verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein. In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m. Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über max. einen angrenzenden Raum zu einem Fluchtweg führen. Seite 17 Brandabschnitte in Nutzungseinheit Schreinerei Brandabschnittsgrösse: Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als 3 600 m 2 betragen. Notwendige Brandabschnitte innerhalb Nutzungseinheit: Spritzraum Lager für brennbare Flüssigkeiten (Farblager / Verdünner / etc.) Heizraum Spänesilo Filterraum Seite 18 9

Gebäude mit geringen Abmessungen Gebäude geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe) max. 2 Geschosse über Terrain max. 1 Geschoss unter Terrain Summe aller Geschossflächen max. 600 m 2 keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung Seite 19 Gebäude mit geringen Abmessungen Seite 20 10

Gebäude mit geringen Abmessungen - Untergeschoss Seite 21 Gebäude mit geringen Abmessungen - Erdgeschoss Seite 22 11

Gebäude mit geringen Abmessungen - Obergeschoss Seite 23 Explosionsschutz Seite 24 12

Explosionsschutz Schleifmaschine, kann Funkenflug auslösen Funkenschutzblech anbringen Seite 25 Wärmetechnische Anlagen Feuerung in der Schreinerei verboten! Seite 26 13

Absauganlagen Entstauberanlagen im gleichen Raum: Luftvolumenstrom max. 6 000 m 3 /h Anschlussdurchmesser max. 30 cm gemäss Hersteller dafür geeignet und nach DIN 8416 gebaut Absauggut in 800 Liter Container oder 6 Säcke à 110 Liter für Durchmesser 20 bis 30 cm weitere Brand- und Explosionsschutzmassnahmen notwendig Seite 27 Absauganlagen Filteranlagen Luftvolumenstrom über 6 000 m 3 /h Filteranlagen im Freien (Schutzabstand einhalten oder EI 60) Filteranlagen im Gebäude in separatem Raum EI 60 (an Aussenwand) Explosionsdruckentlastungseinrichtungen Abstand zwischen Zyklon Abgasanlage mindestens 5 m Filteranlage im Freien an Aussenwand mit Feuerwiderstand Sprühflutanlage für Filter und Silo Ev. Funkenlöscheinrichtungen notwendig Seite 28 14

Absauganlagen Seite 29 Farblager ab 100 Liter Lüftung notwendig Seite 30 15

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Georg Kenel Seite 31 16