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Transkript:

Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.v. Klassenarbeit Angestelltenlehrgangs I Geschrieben am 18.11.2005 Fach: Zeit: Fachlehrer: Hilfsmittel: Sozialrecht 180 Min. Grischek DVP-/VSV-Gesetzessammlung Sachverhalt 1 Sie sind Mitarbeiter/in im Sozialamt der Stadt S. Im Sozialamt der kreisfreien Stadt S ruft am 18. d.m. Frau Beate Wenig an. Sie teilt mit, dass sie z.zt. in B. wohne (Landkreis L ) und demnächst nach S umziehen wolle. Hier in S lebe ihre Schwester Meike (geb. 5.3.1956), die seit 2 Jahren verwitwet und erwerbstätig sei. Die Schwester verfüge über eine ausreichend große Wohnung; Beate Wenig wolle dort einziehen. Die Anruferin teilt weiter mit, dass sie vor einigen Tagen von ihrem Rentenversicherungsträger einen Bescheid über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten habe; die Bewilligung sei auf 3 Jahre befristet worden. Die Rente sei relativ gering. Bisher so Frau Wenig habe sie in B. von der dortigen ARGE als Alleinstehende Leistungen nach dem SGB II erhalten. Frau Wenig ist am 11.7.1960 geboren. Frau Wenig fragt, a) welche Sozialleistung ihr (unter der Voraussetzung ihrer Bedürftigkeit) zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts zustehe, b) ob die Stadt S für die Entscheidung über die Leistung zuständig sei, c) ob man seitens des Sozialamtes erwarten würde, dass ihre Schwester (deren Leistungsfähigkeit angenommen) sie unterstütze. Aufgaben: 1. Prüfen Sie gutachterlich, welche der 3 im Unterricht erörterten Sozialleistungen Frau Wenig im Falle ihrer Bedürftigkeit zusteht. 2. Halten Sie weiterhin in einem Vermerk fest, ob die Stadt S für das Erbringen dieser Leistung nach dem Zuzug von Frau Wenig sachlich und örtlich zuständig ist. 3. Fertigen Sie ein Schreiben an Frau Wenig, in dem Sie ihr darlegen, wie die Rechtslage zu dem von ihr oben unter c) angesprochenen Problem ist. ( Sehr geehrte Frau Wenig, zur Frage Ihrer finanziellen Unterstützung durch Ihre Schwester nehme ich wie folgt Stellung: )

2 Sachverhalt 2 Eleonore Ehlers hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt, ist aber seit längerem arbeitslos; ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ist erschöpft. Seit dem 1. 10. erhält sie von der hiesigen ARGE Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Frau Ehlers ist alleinerziehend; der Lebensunterhalt ihrer 4-jährigen Tochter Alexandra ist durch Kindergeld und Unterhaltszahlungen des Kindesvaters gedeckt. Sie als zuständige/r Sachbearbeiter/in haben Frau Ehlers vorige Woche eine Arbeit angeboten. Es handelt sich zwar um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, jedoch nicht in ihrem erlernten Beruf. Frau Ehlers würde dort also als Ungelernte arbeiten. Außerdem ist der Job auf 4 Monate befristet. Alexandra besucht ganztags den Kindergarten. Heute lehnt Frau Ehlers schriftlich die Annahme des Jobs ab. Sie begründet dies damit, dass sie alleinerziehend sei und man ihr, solange ihre Tochter noch nicht eingeschult sei, eine Arbeit nicht zumuten dürfe. Überhaupt sei sie nur bereit, in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Aufgabe: Prüfen Sie gutachterlich, ob Frau Ehlers berechtigt ist, die Annahme des Jobs zu verweigern. Prüfen Sie außerdem, ob bzw. welche Folgen es hätte, wenn Frau Ehlers bei ihrer Weigerung bleiben würde. Sachverhalt 3 Cord Wolff erhält von der hiesigen ARGE aufgrund des SGB II Arbeitslosengeld II. Er ist in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht voll erwerbsgemindert. Letztmalig vor 18 Monaten wurde Herr Wolff hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit ärztlich untersucht. Herr Wolff ist noch jung (37 Jahre). Der zuständige Sachbearbeiter möchte ihm eine leichte handwerkliche Tätigkeit in einem hiesigen Betrieb vermitteln. Vorher will er klären, ob Herr Wolff diese Tätigkeit gesundheitlich/körperlich leisten kann. Deshalb hat er Herrn Wolff vor 14 Tagen schriftlich aufgefordert, sich einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Herr Wolff lehnt diese Untersuchung erbost ab. Gründe gibt er nicht an. Der Sachbearbeiter beabsichtigt, die Sozialleistung mit Ablauf des Monats einzustellen. Aufgabe: Prüfen Sie gutachterlich, ob eine Einstellung der Sozialleistung rechtmäßig wäre.

3 Lösungshinweise Zu Sachverhalt 1 Aufg. 1 Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kommen in Betracht - das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. das Sozialgeld (SozG) nach dem SGB II und - die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU 3. Kap.) bzw. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi 4. Kap.) nach dem SGB XII. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser Leistungen zueinander gilt, dass - der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Leistungen der HLU nach dem 3. Kap. SGB XII ausschließt ( 5 Abs.2 S.1 SGB II bzw. 21 SGB XII), - Leistungen nach dem 4. Kap. SGB XII (GruSi) dem Sozialgeld vorgehen ( 5 Abs.2 S.3 SGB II), - Innerhalb des SGB XII Leistungen der GruSi der HLU vorgehen ( 19 Abs.2 S.3 SGB XII). Zu prüfen ist also zunächst, ob Frau Beate Wenig (W) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. (Im folgenden ist mit der römischen Ziffer vor dem -Zeichen das Buch des SGB gemeint!) Nach II 7 Abs.1 erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die -... -... (erwerbsfähige Hilfebedürftige EHB; s. dort Nr.1-4). W erfüllt als 45-Jährige die Altersvoraussetzungen und hat offensichtlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt (g.a. I 30 Abs.3 S.2) in Deutschland. Allerdings ist ihre Erwerbsfähigkeit (II 8 Abs.1) nicht gegeben; W ist lt. SV nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert. W hat danach (unbeschadet ihrer Hilfebedürftigkeit) keinen ( eigenen ) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zu prüfen ist noch, ob W einen ( abgeleiteten ) Anspruch auf Leistungen gem. II 7 Abs.2 hat; dazu müsste sie mit einem EHB in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben. EHB ist offensichtlich Frau Meike Wenig (M.W.; sie ist lt. SV erwerbstätig). W lebt nach ihrem Umzug im Haushalt ihrer Schwester M.W. Die zu einer BG gehörenden Personen sind in II 7 Abs.3 aufgeführt; Geschwister von EHB werden dort nicht genannt. W hat auch keinen Anspruch aus II 7 Abs.2. Zu prüfen ist jetzt (wg. XII 19 Abs.2 S.3 s.o.), ob W Anspruch auf GruSi nach dem 4. Kap. SGB XII hat. Ein Anspruch auf GruSi besteht gem. XII 19 Abs.2 für bedürftige Personen, die - das 65. Lebensjahr vollendet haben oder - das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert

4 sind, - (ihren g.a. im Inland haben XII 41 Abs.1). W hat mit 45 Jahren zwar nicht das 65., aber das 18. Lebensjahr vollendet. Aus der Tatsache, dass sie eine entsprechende Rente erhält, ist auch zu erkennen, dass sie voll erwerbsgemindert ist. Dauerhaft volle Erwerbsminderung (EM) liegt gem. XII 41 Abs.1 bei Personen vor, bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle EM behoben werden kann. Für W hat der RV-Träger lediglich eine auf 3 Jahre befristete Rente bewilligt. Daraus ist zu schließen, dass die der Rentenbewilligung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten ein Beheben der vollen EM nicht ausschließen. Wegen fehlender dauerhaft voller EM hat W keinen Anspruch auf GruSi nach dem 4. Kap. SGB XII. W hat danach im Falle ihrer Bedürftigkeit Anspruch auf HLU nach dem 3. Kap. SGB XII. Aufg. 2 Vermerk Zu prüfen ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Stadt S für die ggf. lt. Aufg. 1 zu erbringende HLU. Nach XII 3 Abs.1 wird die Sozialhilfe von örtlichen (ötr) und überörtlichen Trägern (üötr) geleistet. ÖTr sind nach Abs.2 die kreisfreien Städte und die Landkreise. Nach Abs.3 bestimmen die Länder die üötr. Zu prüfen ist zunächst die sachliche Zuständigkeit, also die Frage, ob ein ötr oder ein üötr zuständig ist. Nach XII 97 Abs.1 ist für die SozH der ötr sachlich zuständig, soweit nicht der üötr sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des üötr ergibt sich aus XII 97 Abs.3 (mit Landesrecht identisch); die HLU ist dort nicht aufgeführt. Daraus folgt die sachliche Zuständigkeit eines ötr. S ist als kreisfreie Stadt ötr. Zu prüfen ist die örtliche Zuständigkeit, also die Frage, ob die Stadt S (oder welcher andere ötr) zuständig ist. Nach XII 98 Abs.1 S.1 ist für die SozH örtlich zuständig der Träger der SozH, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (wo sie also körperlich anwesend sind). W geht es um HLU nach ihrem Zuzug nach S; sie hält sich dann tatsächlich in S auf. Es ist festzustellen, dass die Stadt S zu geg. Zeit für die Hilfegewährung zuständig ist. Aufg. 3..., nach Ihrem Zuzug zu ihrer Schwester gehe ich davon aus, dass Sie mit ihr eine Haushaltsgemeinschaft bilden werden. Von einer solchen spricht man, wenn Personen in einer Wohnung gemeinsam wirtschaften (Einkauf, Einnahme der Mahlzeiten, Waschen der Wäsche usw.). Das Gesetz (XII 36) erlaubt mir in einer solchen Situation zu vermuten, dass sich die Personen je nach Leistungsvermögen unterstützen. Da Sie zu Ihrer Schwester, also einer Verwandten, ziehen, drängt sich diese Vermutung auf; denn Verwandte haben eine moralische Pflicht, sich in Zeiten der Not gegenseitig zu unterstützen. Ihre Unterstützung durch Ihre Schwester, durch die Ihr Lebensunterhalt gesichert wäre, würde Leistungen der SozH entbehrlich machen.

Natürlich hängt die Unterstützung durch Ihre Schwester auch von deren Leistungsfähigkeit ab. Deshalb müssen Sie in dem beiliegenden Sozialhilfeantrag auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Schwester machen. Ob und in welcher Höhe ich dann eine Unterstützung erwarte, kann ich erst nach Prüfung dieser Unterlagen entscheiden. Ich hoffe, bla bla..., mit freundlichen Grüßen Zu Sachverhalt 2 5

6 Ablehnung des Job-Angebots ( Einführung :) Nach II 2 Abs.2 haben EHB alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten; sie müssen insb. ihre Arbeitskraft einsetzen. Nach II 7 Abs.1 Nr.3 erhält Leistungen nach diesem Buch nur, wer hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach II 9 Abs.1, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann. Ob eine Arbeit zumutbar ist, regelt II 10. Nach II 10 Abs.1 ist grds. jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass einer der dort aufgeführten Gründe vorliegt. Frau Ehlers (E) begründet ihre Ablehnung damit, dass a) sie eine 4-jährige Tochter allein erziehe und b) sie nur in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten bereit sei. Zu a) Nach II 10 Abs.1 Nr.3 ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn dadurch die Erziehung eines Kindes gefährdet würde (E ist allein erziehend). Von einer solchen Gefährdung ist allerdings bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, nicht auszugehen, wenn ihre Betreuung in einer KiTa sichergestellt ist. Tochter Alexandra ist 4 Jahre alt und besucht ganztags die KiTa; ihre Erziehung ist deshalb durch die Ausübung der Arbeit nicht als gefährdet anzusehen. Zu b) Der Wunsch, nur im erlernten Beruf zu arbeiten, kann unter keinen der Tbm. des Abs.1 subsumiert werden. Im Gegenteil regelt Abs.2 Nr.1 ausdrücklich, dass das Arbeiten in einem nicht erlernten Beruf nicht unzumutbar ist. Im Ergebnis ist E nicht berechtigt, die Annahme des Jobs zu verweigern. Folgen der Weigerung II 31 sieht als Sanktionen die Absenkung und den Wegfall des ALG II vor. Zu prüfen ist, ob die Weigerung der E eine der tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach Abs.1 S.1 Nr.1 c wird das ALG II (in einer 1. Stufe) um 30 % der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn der EHB sich trotz Belehrung weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Die E ist also darauf hinzuweisen, dass - die Aufnahme der angebotenen Arbeit zumutbar und - im Falle ihrer fortgesetzten Weigerung das ALG II um 30 % ihrer Regelleistung (= 99,30 ) abzusenken ist. Zu Sachverhalt 3 Eine Einstellung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit gem. II 7 Abs.1, 9 kommt nicht in Betracht, weil eine konkrete Arbeit noch nicht angeboten wurde und nicht feststeht, ob Herr Wolff (W) die vorgesehene Arbeit leisten kann. Nach I 66 Abs.1 kann allerdings der Leistungsträger die Leistung (ganz oder teilweise) entziehen (= sie einstellen), wenn - der Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nach den 60 62, 65 nicht nachkommt und - hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Zu prüfen ist, ob die Vorschriften der I 60 ff im Falle des W Anwendung finden dürfen. Denn nach I 37 gelten das 1. und 10. Buch für alle Sozialleistungs-

7 bereiche dieses Gesetzbuchs nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Der vorliegende SV das Nichterscheinen zu einem ärztlichen Untersuchungstermin - ist in II 31 Abs.2 eigenständig geregelt; die Rf ist lediglich eine Kürzung des Alg II um 10 % der RL. Diese Regelung verdrängt die X 62 und 66 über die Untersuchungspflicht und die Leistungsentziehung. Dem W droht also als Sanktion lediglich eine Kürzung des Alg II um 10 % seiner RL (Alleinst. = 331 ), also um 33,10. Voraussetzung dafür ist, dass er vorher schriftlich belehrt wurde. Die Absenkung tritt nach Abs.6 mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des VA folgt (s. 43 I VwVfG = 39 I SGB X!), und dauert 3 Monate. Dabei ist II 39 zu beachten. Wird der Sanktionsbescheid also im Laufe des Monats Nov. 2005 bekannt gegeben, kann die Absenkung für die Mon. Dez. 05 Febr. 06 wirksam werden (auch im Falle des Widerspruchs oder der Klage!). Leistungspunkte 90 Aufbau, Darstellung, Gedankenführung 10 Gesamtpunktzahl 100