Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

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Transkript:

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz Kommentar von Hans Karsten Schmaltz, Reinald Wiechert 2. Auflage Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz Schmaltz / Wiechert wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Baurecht der Länder Verlag C.H. Beck München 2012 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 63390 4 Inhaltsverzeichnis: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz Schmaltz / Wiechert

Schmaltz/Wiechert Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz beck-shop.de

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz beck-shop.de Kommentar von Hans Karsten Schmaltz Vizepräsident des Nieders. Oberverwaltungsgerichts a. D. Reinald Wiechert Ministerialdirigent a. D. Rechtsanwalt 2. völlig neu bearbeitete Auflage 2012 Verlag C. H. Beck München

www.beck.de ISBN 978 3 406 63390 4 ß 2012 Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, 80801 München Druck: Druckerei C. H. Beck (Adresse wie Verlag) Satz: ottomedien Birkenweg 12, 64295 Darmstadt Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

Vorwort zur zweiten Auflage Die erste Auflage dieses Kommentars zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz erschien im März 1998. In den dreizehn Jahren, die seitdem vergangen sind, hat sich, wie unser ganzes Rechtssystem, auch das Recht des Denkmalschutzes unaufhaltsam weiterentwickelt. Schon ein Jahr später äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1999 zum Rheinland-Pfälzischen Denkmalschutzgesetz grundlegend über das Verhältnis von Eigentumsgrundrecht und Denkmalschutz. Wesentlich geändert wurde das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz vom 5. November 2004 und vor kurzem durch die umfangreiche Novelle vom 26. Mai 2011. Eine große, kaum übersehbare Zahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in Niedersachsen und den anderen Bundesländern erging seitdem zum Denkmalbegriff, zu Einzelheiten der Erhaltungspflicht, insbesondere zum Schutz der Denkmale bei der Nutzung von Wind- und Sonnenenergie, zur eigentumsrechtlichen Frage der Zumutbarkeit des Denkmalerhalts und zu den steuerrechtlichen Vorschriften über Denkmale. Hinzu gekommen ist ein umfangreiches Schrifttum zu allen diesen Fragen. Es ist daher höchste Zeit für eine umfassende Neubearbeitung der Rechtsmaterie geworden. In der Neubearbeitung, die wir hiermit vorlegen, haben wir die Rechtsprechung und Literatur herangezogen, die bis Herbstbeginn 2011 erschienen ist. Entsprechend berücksichtigt haben wir die Gesetzgebung außerhalb des NDSchG. Die Niedersächsische Bauordnung, die sich an vielen Stellen mit dem NDSchG berührt, soll für die Zeit ab 2012 durch eine neue Bauordnung ersetzt werden. Bei Redaktionsschluss unserer Kommentierung hat uns jedoch nur der Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 16/3195) vorgelegen. Wir zitieren daher die noch gültige NBauO, setzen jedoch die entsprechende neue Paragraphennummer des Gesetzentwurfs in eckigen Klammern hinzu. Wie zur ersten Auflage, erhielten wir wieder kollegiale Hilfe durch vielfältige und bereitwillig erteilte Informationen von Damen und Herren des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, des Landesamts für Denkmalpflege, des Landesmuseums und des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie. Dafür möchten wir auch an dieser Stelle danken. Neben dem von uns mitverfassten Kommentar zur Niedersächsischen Bauordnung ist auch dieses Werk vom Curt R. Vincentz Verlag, Hannover, der seinen Arbeitsbereich neu abgegrenzt hat, auf den Verlag C. H. Beck, München, übergegangen. Wir danken dem C.H. Beck Verlag, dass er es unternommen hat, den vorliegenden,,kleinen Kommentar in derselben ansprechenden Gestalt wie die achte Auflage des NBauO-Kommentars herauszugeben. Federführend bearbeitet haben in dieser Auflage Schmaltz den dritten, fünften, sechsten und achten Teil mit den 12 bis 18, 23 bis 31, 34 und 35, Wiechert die Vorbemerkungen und die übrigen Teile des Gesetzes. Der Kommentar ist jedoch ein Gemeinschaftswerk, das wir gemeinsam verantworten. Dezember 2011 Die Verfasser V

Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Das Land Niedersachsen hatte den Schutz der Baudenkmale zunächst in seiner Bauordnung von 1973 geregelt. In der 1974 erschienenen ersten Auflage unseres zusammen mit Ulrich Große-Suchsdorf verfassten Kommentars zur Niedersächsischen Bauordnung hatten wir demgemäß auch die neuen denkmalrechtlichen Bestimmungen erläutert. Nachdem im Jahre 1978 das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz die vorläufigen Bestimmungen der Bauordnung abgelöst hatte, behielten wir jedoch die Zusammenfassung von Bau- und Denkmalschutzrecht bei und behandelten in der zweiten bis fünften Auflage unseres Kommentars außer der Bauordnung auch das neue Denkmalschutzgesetz. Wenn Bau- und Denkmalschutzrecht auch eng benachbart sind, so gewannen wir im Laufe der Zeit doch den Eindruck, dass sich die Kreise derjenigen, die sich für das eine und für das andere Gebiet interessieren, nicht decken. Wir entschlossen uns deshalb, die beiden Gesetze nunmehr getrennt zu erläutern. So haben wir im Jahre 1996 - mit Dietger Lindorf als viertem Autor - allein die Niedersächsische Bauordnung in sechster Auflage kommentiert. Nach zwei weiteren Jahren ist es uns nun möglich geworden, auch eine neue Kommentierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes folgen zu lassen.... Das Denkmalschutzjahr 1975 ist längst vergangen, die damalige Aufbruchsstimmung verflogen. Heute muss sich die Denkmalpflege in mühseliger Alltagsarbeit und unter oft widrigen Umständen bewähren. Infolge der Finanznot der öffentlichen Hand reichen die Mittel, die sie eigentlich brauchte, nicht aus, und sie ist immer wieder in Gefahr, nur als lästiges Investitionshindernis betrachtet zu werden. Wir hoffen, dass unsere Kommentierung die Erfüllung ihrer für einen Kulturstaat unentbehrlichen Aufgabe fördern möge. Allerdings kann der Kommentator sich nicht parteiergreifend auf ihre Seite stellen, sondern er muss um unvoreingenommene, wissenschaftliche Wahrheitssuche, mithin um eine Gesetzesauslegung bemüht sein, die sowohl der Denkmalpflege als auch dem Eigentümer gerecht wird. Der Nutzen, den er stiften kann, liegt darin, dass er beiden Seiten zu größerer Klarheit über ihre Rechte und deren Grenzen verhilft und es ihnen erspart, ihre Kräfte in Streitigkeiten zu verschwenden.... März 1998 Die Verfasser VI

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... V Abkürzungen... IX Schrifttum... XVII Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) Bisherige Gesetzesänderungen... 1 Vorbemerkungen... 2 Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Grundsatz... 33 2 Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben... 33 3 Begriffsbestimmungen... 39 4 Verzeichnis der Kulturdenkmale... 58 5 Wirkung der Eintragung in das Verzeichnis... 58 Zweiter Teil. Erhaltung von Kulturdenkmalen 6 Pflicht zur Erhaltung... 73 7 Grenzen der Erhaltungspflicht... 86 Anhang zu 7: Wirtschaftlichkeitsberechnung für Baudenkmale... 107 8 Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen... 109 9 Nutzung von Baudenkmalen... 114 10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen... 116 11 Anzeigepflicht... 125 Dritter Teil. Ausgrabungen und Bodenfunde 12 Ausgrabungen... 127 13 Erdarbeiten... 134 Anhang zu 13: Konvention von Malta... 139 14 Bodenfunde... 144 15 Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden... 144 16 Grabungsschutzgebiete... 151 17 Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken... 157 18 Schatzregal... 159 Vierter Teil. Denkmalbehörden 19 Denkmalschutzbehörden... 164 20 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden... 170 21 Landesamt für Denkmalpflege... 175 22 Beauftragte für die Denkmalpflege... 178 Anhang zu 22: Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die archäologische Denkmalpflege... 182 22a Beratende Kommissionen... 182 VII

Inhaltsverzeichnis Fünfter Teil. Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften 23 Anordnungen der Denkmalschutzbehörden... 184 24 Genehmigungsverfahren... 213 25 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands... 223 26 Zusammenwirken der Denkmalbehörden... 229 27 Duldungs- und Auskunftspflichten... 232 28 Kennzeichnung von Kulturdenkmalen... 235 Sechster Teil. Ausgleich und Enteignung 29 Ausgleich... 237 30 Zulässigkeit der Enteignung... 243 31 Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes... 248 Siebenter Teil. Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung 32 Zuschussmittel des Landes... 252 Anhang: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen... 255 33 aufgehoben andere Steuervergünstigungen für Kulturdenkmale... 257 Anhang 1 zu 33: Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Vergünstigungen für Kulturdenkmale... 267 Anhang 2 zu 33: Auszug aus den Einkommensteuer-Richtlinien 2008 271 Anhang 3 zu 33: Einheitsbewertung von Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht, gleichlautender Ländererlass... 273 Anhang 4 zu 33: Auszug aus den Grundsteuer-Richtlinien 1978... 276 Achter Teil. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 34 Zerstörung eines Kulturdenkmals... 278 35 Ordnungswidrigkeiten... 281 Neunter Teil. Schluss- und Übergangsvorschriften 36 Kirchliche Kulturdenkmale... 287 37 Finanzausgleich... 290 38 Änderung der Niedersächsischen Bauordnung... 291 39 Aufhebung von Vorschriften... 291 40 Übergangsvorschrift... 292 41 Inkrafttreten... 292 Stichwortverzeichnis... 293 VIII