Umsetzung von Natura 2000 in Baden-Württemberg

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Transkript:

Umsetzung von Natura 2000 in Baden-Württemberg Dr. Helmuth Zelesny Referat Arten- und Biotopschutz, Eingriffsregelung Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Gebietsmeldung Rechtliche Sicherung Managementplanung Maßnahmenumsetzung Monitoring und Berichtspflicht

Gebietsmeldung Rechtliche Sicherung Managementplanung Maßnahmenumsetzung Monitoring und Berichtspflicht Umsetzung von Natura 2000

Gebietsmeldung Rechtliche Sicherung Managementplanung Maßnahmenumsetzung Monitoring und Berichtspflicht Umsetzung von Natura 2000

Maßnahmenumsetzung Grundlage: Managementpläne (PELP, MaP) Erfassung und Bewertung aller Lebensraumtypen und Arten im Gebiet unter Bildung von Erfassungseinheiten Formulierung von Erhaltungs- und Entwicklungszielen Erarbeitung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen Kartografische Darstellung (insbes. Ziele, Maßnahmen, Beeinträchtigungen) und Textdarstellung Für Verwaltung bindend, für Dritte unverbindlich (Vertragsnaturschutz!) Stand: Von den insgesamt 183 Natura 2000-Gebieten in Baden-Württemberg liegen für 111 Gebiete Managementpläne vor (60 %) Ergebnis: Umsetzungsreifer Fachplan, mit dem gearbeitet werden kann Kosten: Jährlich rund 4 Mio.

Verantwortlich für die Umsetzung: Unteren Naturschutzbehörden bei den Stadt- und Landkreisen Flächendeckende Einrichtung von Landschaftserhaltungsverbänden (LEV) Aktuell LEV in 31 (von 35) Kreisen Als e.v. organisiert mit jeweils 2 Personalstellen (0,5 vom Kreis, 1,5 vom Land) in Verbindung mit personeller Aufstockung der Unteren Naturschutzbehörden um je eine Natura 2000-Fachkraft (Zahlstellenfunktion, vertragschließende Behörde) Kosten LEV+Fachkraft: ca. 5 Mio. + Aufbau einer integrierten Beratung - im Rahmen der GAP neu (Beratungsmodul Biodiversität ) - Pilotvorhaben in einigen Regionen, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik der FFH-Mähwiesen

Grundsatz bei der Umsetzung: Vorrang Freiwilligkeit Bei notwendigen Verboten oder Bewirtschaftungseinschränkungen: Vorrang freiwilliger Maßnahmen (Vertragsnaturschutz), hoheitliche Maßnahmen nur wenn der freiwillige Ansatz nicht trägt - Akzeptanz - Fördertechnisch (Vertragsnaturschutz nur für freiwillige Maßnahmen) - Für notwendige Bewirtschaftung / Pflege der Kulturbiotope unerlässlich: Anreize durch Vertragsnaturschutz (Hintergrund: Aktives, kein passives Verschlechterungsverbot für Dritte) Grundlage des Vertragsnaturschutzes: ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums) Programmatisch: Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg (MEPL III 2014-2020)

Wichtigste Umsetzungsinstrumente: Landschaftspflegerichtlinie (LPR) Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT, ehemals MEKA) Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) Verwaltungsvorschrift Umweltzulage Wald (VwV UZW) Alt- und Totholzkonzept (AuT) Flurneuordnung Hinweis: - SchALVO (Ausgleichsleistungen für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten) - Wasserrahmenrichtlinie (Synergieeffekte, Fische!) - Gesamtkonzept Waldnaturschutz.

Landschaftspflegerichtlinie (LPR) Grundlage: ELER Teil A Vertragsnaturschutz: Extensive Bewirtschaftung und Pflege von Flächen Teil B Arten- und Biotopschutz: Förderung der Artenvielfalt sowie Anlage, Gestaltung und Pflege von Biotopen Teil C Grunderwerb zur Biotopentwicklung / Entschädigung Teil D Investitionen (Vermarktung, bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Besucherlenkung, Ausstellungen, Lehrpfade, Förderung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe etc.) Teil E Dienstleistungen (Konzeptionen, Beratung, Monitoring, Untersuchungen, Umweltbildung, Betreuung etc.) Kosten: rund 60 Mio. /a

Landschaftspflegerichtlinie (LPR) Teil A Vertragsnaturschutz: Extensive Bewirtschaftung und Pflege von Flächen Teil B Arten- und Biotopschutz: Förderung der Artenvielfalt sowie Anlage, Gestaltung und Pflege von Biotopen Insbesondere: Gezielte Bewirtschaftungsverträge, ausgerichtet auf jeweiliges Schutzobjekt und Fläche, ggf. Flächen- bzw. Stundensätze Beispiel 1: Spezielle Bewirtschaftung zur Förderung des Dunklen Wiesenknopf- Ameisenbläulings (Grünland) oder der Dicken Trespe (Acker) Maßnahme: Spezielles Mahdregime, Düngeverzicht (400 /ha) + Zulage Gefährdete Arten (75 /ha bzw. 340 /ha) Beispiel 2: Bewirtschaftungsauflagen zum Erhalt von Halbtrockenrasen / Wacholderheiden oder Streuwiesen Maßnahme: Beweidung ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Stickstoff- Düngemitteln: Hütehaltung (550 /ha), einschürige Mahd ohne Stickstoffdüngung (310 /ha)

Haushaltsmittel für Naturschutz und Landschaftspflege (93,6 Mio. ) 63,6 Mio. 30,4 Mio. 2010 2016 (2020)

Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT, AUM-Maßnahmen) B 1.2 Keine Verwendung von mineralischen N-Dünger B 3.1 Artenreiches DGL mit 4 Kennarten B 3.2 Artenreiches DGL mit 6 Kennarten B 4 Extensive Nutzung von gesetzlich geschützten Biotopen ( 30 BNatSchG) B 5 Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen C 1 Erhalt von Streuobstbeständen E 2 Brachebegrünungen, E 3 Herbizidverzicht, C 2 Weinbausteillagen etc. Kosten: Effekt der Maßnahmen für den Naturschutz Maßnahmen nicht seriös kalkulierbar

Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT, AUM-Maßnahmen) B 1.2 Keine Verwendung von mineralischen N-Dünger B 3.1 Artenreiches DGL mit 4 Kennarten B 3.2 Artenreiches DGL mit 6 Kennarten B 4 Extensive Nutzung von gesetzlich geschützten Biotopen ( 30 BNatSchG) B 5 Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen C 1 Erhalt von Streuobstbeständen E 2 Brachebegrünungen, E 3 Herbizidverzicht, C 2 Weinbausteillagen etc.

Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) - Teil B: Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung z.b. Umbau von Nadelreinbeständen, Weiterentwicklung und Wiederherstellung von stabilen, naturnahen, standortgerechten Laubund Mischwäldern. Förderung: Kostenpauschale bis zu 1,40 /Pflanze - Teil E: Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen im Wald z.b. Waldnaturschutz: Neuanlage, Entwicklung und flächige Erweiterung von Biotopen, Artenlebensstätten von Arten der FFH- und VS-RL etc. Fördersatz: (90% der Aufwendungen im Privatwald, 70% im Kommunalwald)

Umweltzulage Wald (UZW) Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in FFH-Waldlebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten im Privatwald, die durch die Beachtung des Verschlechterungsverbots ( 33 BNatSchG) entstehen Voraussetzung, insbesondere: - Anteil von nicht lebensraumtypischen Baumarten je FFH-Gebiet und Waldlebensraumtyp maximal 25 % - Nicht lebensraumtypische Baumarten innerhalb von Waldlebensraumtypen nur in Mischungen Zuwendung als Projektförderung in Form eines Zuschusses in Höhe von 50 /ha

Alt- und Totholz-Konzept (AuT) Ziel: Förderung der Alt- und Totholz bewohnenden Arten im Staatswald (Vorsorgendes Schutzkonzept) 3 Säulen: - Keine forstliche Nutzung von bekannten Großhöhlen- und Großhorst-Bäumen und Bäumen mit bekannten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von FFH- Anhang IV-Arten oder von Europäischen Vogelarten - Ausweisung von Habitatbaumgruppen: Bäume mit besonderen Habitatstrukturen, pro Gruppe 10-15 Bäume mit je 3 ha, Ziel: ca. 2.300 Hektar bis 2020, Dauer: Bis zum natürlichen Absterben. Stand Ende 2015: 184.362 Bäume in 16.891 Habitatbaumgruppen - Ausweisung von Waldrefugien: Klein- und Altbestände, i.d.r. 1-3-10 ha Ziel: 10.000 Hektar bis 2020. Dauerhaft: natürliche Entwicklung und Zerfall. Stand Ende 2015: 1.563 Waldrefugien mit 4.856 ha

Alt- und Totholz-Konzept (AuT) Verbindlich für Staatswald seit Februar 2010 Freiwillige Umsetzung in anderen Waldbesitzarten, aber: - Bei Förderung einer Weiterentwicklung naturnaher Bestände müssen Habitatbaumgruppen erhalten werden, hierbei einmalig Förderung von zusätzlich 20 je Baum der Habitatgruppe - Anerkennung von Waldrefugien in Verbindung mit der Ausweisung von Habitatbaumgruppen sind Ökokontofähig Kartografische Erfassung und Erfassung von Sachdaten

Flurneuordnung Im Jahr 2015: Ökologisierung der Flurneuordnung Am Beginn des Verfahrens steht eine umfassende Bestandserhebung aller Schutzgüter einschließlich der FFH-Mähwiesen Schutzgüter im Flurneuordnungsgebiet sind in der Bilanz zu erhalten Es muss immer einen ökologischen Mehrwert geben (Orientierung: Ökokontoverordnung) Umfassende Beteiligung der Naturschutzverwaltung und -verbände Möglichkeit der Anordnung von rein ökologischen Flurneuordnungsverfahren Gute Möglichkeit des Floatens und Clusterns (insbes. von FFH-Mähwiesen) im Rahmen der Besitzeinweisungen

Beispiel: FFH-Mähwiese

Magere Flachland-Mähwiese (hier Beispiel einer Salbei-Glatthaferwiese) blumenbunte, kräuterreiche Wiesen zweischürig, extensiv genutzt Margerite, Flockenblume, Wiesenbocksbart, Wiesensalbei

Berg-Mähwiesen (Goldhafer-Wiesen) blumenbunte, kräuterreiche Wiesen zweischürig, extensiv genutzt Weicher Pippau, Schwarze Teufelskralle, Wiesenknöterich, Große Pimpernelle

Bedeutung der FFH-Mähwiesen Aus der Sicht des Naturschutzes Besonders artenreiche Lebensräume (Wiesenarten: Feuerfalter..). Der Schwerpunkt der Verbreitung von FFH-Heuwiesen in der Europäischen Union liegt in Deutschland (ca. 146.000 ha). Innerhalb Deutschlands liegen flächenmäßig bedeutende Vorkommen vor allem in Baden-Württemberg (ca. 73.400 ha) und Bayern. Die Vorkommen in Baden-Württemberg sind besonders artenreich ausgebildet. Baden-Württemberg hat eine besondere Verantwortung für die Erhaltung dieser Wiesen!

Bedeutung der FFH-Mähwiesen Aus der Sicht der Landwirtschaft Entstanden als Nebenprodukt einer betriebswirtschaftlich orientieren Nutzung (Ehemals extensive, zweischürige und mit Mist gedüngte Wiesen zur Heugewinnung). Extensivheu genügt heutigen Anforderungen an Futterqualität nicht mehr, FFH-Wiesen nicht mehr sinnvoll in Betriebsablauf integrierbar (Giftpflanzen, insbes. Herbstzeitlose!). Nutzungskonkurrenz (Biogas, Flächenphotovoltaik..). Zusammenlegung von Flächen für einheitliche Bewirtschaftung wird erschwert, Perspektiven beschnitten. Die FFH- Mähwiesen sind heute ein betriebswirtschaftliches Auslaufmodell

FFH-Bericht und Erhaltungszustände LRT 6510 Bund 2007 Bund 2013 Gesamt verschlechternd Land 2007 Land 2013 6520 Bund 2007 Bund 2013 verschlechternd Land 2007 Land 2013 Grün: Günstig Gelb: unzureichend Rot: schlecht

Flächenverluste durch Intensivierung der Nutzung (bis 30 % in 6 Jahren)

Lösungsansätze Förderung in FAKT: Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen Flächendeckende Kartierung sowie Information der Bewirtschafter über vorkommende FFH-Mähwiesen und deren Bewirtschaftung Berücksichtigung bei Genehmigungsverfahren von Biogasanlagen Forschungsprojekte (Beweidung? Gülle? Wiederherstellung?) Gesamtbetriebliche Beratungsmodule (Biodiversität) Flexibilisierungsmöglichkeiten (Ersatz verloren gegangener Flächen an anderer Stelle, Möglichkeit der Zusammenlegung Clustern ) Landschaftserhaltungsverbände und personelle Verstärkung der unteren Naturschutzbehörde Freiwillige, öffentlich-rechtliche Verträge statt sofortige Sanktionierung bei Verschlechterungen (derzeit 277 Verträge, Tendenz ansteigend)

Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) B 5 Extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen Gezielte Förderung zum Erhalt der FFH-Mähwiesen (Flächendeckend!) Fördermaßnahme: FFH-Mähwiese muss erhalten werden (angepasste extensive Bewirtschaftung) Ergebnisorientierte Ansatz (nicht Maßnahmenorientiert) Bewirtschaftungsempfehlungen (Optimum), Beratung Kombinierbar mit Steillagenförderung und Messerbalkenschnitt Förderung: 280 /ha/a (statt bisher 150 /ha/a), ggf. + Steillagenförderung: 120 bzw. 170 /ha/a + Messerbalkenschnitt (B6): 50 /ha/a max. 500 /ha/a Kosten 2015: 3,8 Mio. Grundförderung bei 70.000 ha FFH-Mähwiesen: max. ca. 20 Mio. /a!

Information über die Lage von FFH-Wiesen Die FFH-Wiesen wurden in den Jahre 2003/2004 innerhalb der FFH- Gebiete kartiert. Die Kartierung wird im Rahmen der Erstellung der Managementpläne und der Biotopkartierung wiederholt. Die genaue Lage der FFH-Wiesen ist in FIONA seit 2007 dargestellt und im Flurstücksinfo zum Gemeinsamen Antrag (GA) aufgelistet. Weitere Informationen im Infoblatt Natura 2000 Wie bewirtschafte ich eine FFH- Wiese?, das dem GA beiliegt im Internet unter www.natura2000-bw.de über die unteren Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden.

Beispiel Stromberg - FFH-Lebensraumtypen und -Arten

Fazit: Umfangreiches Grundlagenwissen Angemessene Finanzausstattung Angemessene Personalausstattung Nur gemeinsam mit den Landnutzern Viel Kommunikation und Beratung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Helmuth Zelesny Referat Arten- und Biotopschutz, Eingriffsregelung Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Gebietsmeldung Aktueller Stand 212 FFH-Gebiete (blau), 416.000 ha, 11,6 % der Landesfläche 90 VS-Gebiete (rot), 391.000 ha, 10,9 % der Landesfläche 183 Natura 2000-Gebiete, 622.000 ha 17,4 % der Landesfläche Mit Bodensee: 634.000 ha Natura 2000

Rechtliche Sicherung Aktueller Stand Bisher: Grundschutz durch - Verschlechterungsverbot im Naturschutzgesetz ( 33 BNatSchG, ) in Verbindung mit - Vertragsnaturschutz (Agrarumweltmaßnahmen) und In Vorbereitung: - Umweltschadensgesetz ( 7 USchG in Verbindung mit 19 BNatSchG) Je Regierungsbezirk eine FFH-Sammelverordnung mit insbesondere - Auflistung gebietsspezifischer Erhaltungsziele und - Konkretisierung der Meldegrenze im Maßstab 1:5.000; Verordnungsgeber: Regierungspräsidien, Abschluss 2017

Monitoring und Berichtspflicht Aktueller Stand Im Rahmen des Bundesmonitorings insgesamt ca. 2.115 Probenflächen in Baden-Württemberg für 170 FFH-Arten und 53 FFH-Lebensraumtypen Kosten 2015: 0,6 Mio. Verdichtetes Landesmonitoring pilothaft für FFH-Mähwiesen seit 2014 Weitere Monitoring-Grundlagen, insbesondere: - Biotopkartierungen (12-jähriger Turnus, Kosten: 0,6 Mio /Jahr) - Artenschutzprogramme (derzeit für 41 FFH-Arten Anhang II oder IV) - Artenhilfskonzepte (derzeit 14 FFH-Arten mit schlechtem Erhaltungszustand) - Biotopschutzprogramm (derzeit 2 abgeschlossen) - Sonderprojekte (z.b.: Grünes Besenmoos) - Flurneuordnungsverfahren

Managementplanung Aktueller Stand Von den insgesamt 183 Natura 2000-Gebieten in Baden-Württemberg - liegen für 111 Gebiete Managementpläne vor (60 %) Grundlage ist ein Handbuch zur Erstellung von Natura 2000-Managementplänen Bis 2020 sollen für alle FFH-Gebiete Managementpläne vorliegen Federführung für die Erstellung obliegt der Höheren Naturschutzbehörde bei den Regierungspräsidien, der Forst liefert eigenständiges Wald-Modul Erstellung durch Fachbüros Koordinierung durch rund 35 Fachkräfte bei den Regierungspräsidien Kofinanzierung auf der Grundlage des ELER Kosten alleine für Fachbüros (Ausschreibungen): jährlich rund 4 Mio..

Situation der FFH-Wiesen Vergleichende Kartierungen seit 2003 ergaben in einigen Gebieten erhebliche Verluste an FFH-Wiesen (bis 30 % regional). Zusätzlich kommen innerhalb des FFH-Grünlandes noch Qualitätsverschlechterungen von Wertkategorie A (= gut) nach B, von B (= Durchschnitt) nach C (= Schlecht) und sogar von A nach C vor. Es werden meist schleichende Veränderung der Wiesen durch intensivere Nutzung (stärkere Düngung und Silomahd), bei Berg-Mähwiesen auch durch Nutzungsaufgabe beobachtet. Es ist ein Zusammenhang zwischen Verschlechterung von FFH- Grünland und Nutzungsintensivierung z. B. in Folge der Nutzung des Aufwuchses für Biogasanlagen erkennbar (Abnehmend!).

Bewirtschaftungsempfehlungen Im Regelfall ist die Fortführung der bisherigen, extensiven Bewirtschaftung möglich. Das bedeutet: Geringe, im Ausnahmefall keine Düngung (entscheidender Parameter) ein bis zwei Schnitte (Heu- und Öhmdmahd) Erster Schnitt zur Hauptblütezeit der bestandesbildenden Gräser (je nach Standort Anfang bis Ende Juni)

Beweidung von FFH-Wiesen Eine Beweidung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das bedeutet: nur, wenn keine Verschlechterung (Artenverarmung) erfolgt kurze Nachbeweidung im Herbst, bei trittfestem Boden ist i.d.r. unbedenklich im Zweifelsfall Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt oder in den Stadtkreisen die Gemeinden)

Düngung von FFH-Wiesen Wie oft maximal düngen? Berg-Mähwiesen: alle 3 Jahre, Flachland-Mähwiesen: alle 2 Jahre Wieviel maximal düngen? Festmist: bis zu 100 dt/ha, Herbstausbringung oder Gülle: bis zu 20 m 3 /ha verdünnte Gülle, zum zweiten Aufwuchs oder Mineraldünger: bis zu 35 kg P 2 O 5 /ha und 120 K 2 O/ha, kein mineralischer Stickstoff! Abweichungen von den Bewirtschaftungsempfehlungen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt oder in den Stadtkreisen die Gemeinden)