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Transkript:

Übersicht 1. Einleitung 2. Grundlage, Inhalt und Umfang der Lizenz 3. Übertragung des Immaterialgutes 4. Entstehung und Inhalt des Lizenzvertrages 5. Pflichten der Parteien des Lizenzvertrages 6. Leistungsstörungen beim Lizenzvertrag 7. Rechtsstellung der Parteien des Lizenzvertrages im Verhältnis zu Dritten 8. Beendigung des Lizenzvertrages 9. Europäisches Soft Law 10. Lizenzkartellrecht Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 67

10.1 10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.3 nach Art. 7 KG Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 68

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG Immaterialgüterrechtlicher Sachverhalt positive Vertragsfreiheit negative Vertragsfreiheit Art. 5 KG* Art. 101 AEUV* Art. 7 KG Art. 102 AEUV Art. 20 OR Art. 13 Abs. 1 lit. b KG (* u.u. auch Art. 7 KG und Art. 102 AEUV) Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 69

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.1 Anwendungsbereich Art. 2 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen. 1bis Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. 2 Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.! Art. 2 Abs. 2 umschreibt das so genannte Auswirkungsprinzip Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 70

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.2 Rechtsquellen Kartellgesetz SR 251 vom 1. Oktober 1995 Art. 6 KG Verordnungen Zuständig: Bundesrat Bsp.: Verordnung zur Unternehmenszusammenschlüssen Bekanntmachungen Zuständig: WEKO Bsp.: Vertikalbekanntmachung KMU-Bekanntmachung Kfz-Bekanntmachung, etc. Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 71

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.2 Rechtsquellen Kartellgesetz SR 251 vom 1. Oktober 1995 Verordnungen Zuständig: Bundesrat Bsp.: Verordnung zur Unternehmenszusammenschlüssen Bekanntmachungen Zuständig: WEKO Bsp.: Vertikalbekanntmachung KMU-Bekanntmachung Kfz-Bekanntmachung, etc. Art. 40 Lizenz im öffentlichen Interesse 1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen. Art. 40a Zwangslizenzen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichtsoder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden. Patentgesetz Art. 40 PatG / Art. 40a PatG! Verweis oder eigenständige Rechtsquelle? Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 72

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.2 Rechtsquellen Kartellgesetz SR 251 vom 1. Oktober 1995 Revidiert im Jahre 2003, evaluiert 2009, Revision gescheitert. Verordnungen Zuständig: Bundesrat Bsp.: Verordnung zur Unternehmenszusammenschlüssen Bekanntmachungen Zuständig: WEKO Bsp.: Vertikalbekanntmachung KMU-Bekanntmachung Kfz-Bekanntmachung, etc. (=VKU) vom 17. Juni 1996, SR 251.4 (=VertBM) vom 28. Juni 2010 (in Kraft seit. 1. August 2010) (=KMUBM) vom 19. Dezember 2005, RPW 2006/1, 209 ff. (=KfZBM) vom 21. Oktober 2002, RPW 2002/4, 770 ff. Patentgesetz Art. 40 PatG / Art. 40a PatG Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 73

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.2 Rechtsquellen Kartellgesetz SR 251 vom 1. Oktober 1995 Primärrecht: AEUV i.d.f. von Lissabon Verordnungen Zuständig: Bundesrat Bsp.: Verordnung zur Unternehmenszusammenschlüssen Bekanntmachungen Zuständig: WEKO Bsp.: Vertikalbekanntmachung KMU-Bekanntmachung Kfz-Bekanntmachung, etc. Sekundärrecht: GVOen Zuständig: Kommission Technologietransfer-GVO Vertikal-GVO F&E-GVO Spezialisierungs-GVO Mitteilungen (LL und BM) Zuständig: Kommission Bsp.: TT-Leitlinien Horizontal-Leitlinien de minimis-bekanntm. Bekanntmachung zur Markt abgrenzung. Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 74

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.2 Rechtsquellen Primärrecht: AEUV i.d.f. von Lissabon Art. 101 AEUV Sekundärrecht: GVOen Zuständig: Kommission Technologietransfer-GVO Vertikal-GVO F&E-GVO Spezialisierungs-GVO Mitteilungen (LL und BM) Zuständig: Kommission Bsp.: TT-Leitlinien Horizontal-Leitlinien de minimis-bekanntm. Bekanntmachung zur Markt abgrenzung (=TT-GVO) vom 21. März 2014 (VO 316/2014) (=Vert-GVO) vom 20. April 2010 (VO 330/2010) (=F&E-GVO) vom 14. Dezember 2010 (VO 1217/2010) (=Spezialisierungs-GVO) vom 14. Dezember 2010 (VO 1218/2010)...vom 27. April 2004, ABl. Nr. C/101 S. 2...vom 14. Januar 2011, ABl. Nr. C/11 S. 1...vom 22. Dezember 2001, ABl. Nr. C/368 S. 13...vom 9. Dezember 1997, ABl. C/372 S. 5 Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 75

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.3 Aufbau von Art. 5 KG Drei Arten von Abreden: Unerhebliche Wettbewerbsbeschränkungen (sog. Bagatellfälle)! " Erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen (sog. weiche Kartelle )! # Es sei denn: Rechtfertigung aus Gründen wirtschaftlicher Effizienz Abreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen (sog. harte Kartelle )! $#% Es sei denn: Widerlegung der Vermutung Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 76

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.3 Aufbau von Art. 5 KG nein unzulässig Widerlegung ja ja *) nein Sachverhalt Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (KG 5 III/IV) ja Rechtfertigung (KG 5 II) ja nein Erhebliche Beeinträchtigung (Rspr.) zulässig *) vgl. Art. 6 KG nein Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 77

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.3 Exkurs: Aufbau von Art. 101 AEUV und den sekundärrechtlichen Erlassen Freistellung gem. AEUV 101 III bzw. GVO nein unzulässig ja ja Sachverhalt...fällt unter das Kartellverbot (AEUV 101 I) nein zulässig Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 78

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.3 Exkurs: Aufbau von Art. 101 AEUV und den sekundärrechtlichen Erlassen Freistellung gem. AEUV 101 III bzw. GVO nein unzulässig Gruppenfreistellung gem. GVO ja Sachverhalt...fällt unter das Kartellverbot (AEUV 101 I) Einzelfreistellung gem. Art. 101 III AEUV ja nein zulässig Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 79

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.4 Systemfrage " # " CH Abrede i.sv. KG 5 Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (KG 5 III / IV) es sei denn Widerlegung Rechtfertigung (KG 5 II) Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung (KG 5 I) es sei denn Rechtfertigung (KG 5 II) EU Abrede i.s.v. AEUV 101 Gruppenfreistellung durch GVO es sei denn Kernbeschränkung es sei denn unwahrscheinliche Einzelfreistellung mit Rechtfertigung aus Effizienzgründen, AEUV 101 (3) # " # " Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 80

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.4 Systemfrage " CH Abrede i.sv. KG 5 sog. Missbrauchsgesetzgebung Eingriff nur bei volkswirtschaftliche oder sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen (vgl. Art. 96 BV) EU Abrede i.s.v. AEUV 101 sog. Verbotsgesetzgebung Sobald die Voraussetzungen des Kartellverbots erfüllt sind, ist eine Abrede verboten # Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 81

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.4 Systemfrage (E-KG 2012) nein unzulässig Widerlegung ja ja *) nein Sachverhalt Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (KG 5 III/IV) ja Rechtfertigung (KG 5 II) ja nein Erhebliche Beeinträchtigung (Rspr.) zulässig *) vgl. Art. 6 KG nein Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 82

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.4 Systemfrage (E-KG 2012) Rechtfertigung (E-KG 5 III) *) nein unzulässig ja Sachverhalt Unzulässige Wettbewerbsabrede? (E-KG 5 II) Erhebliche Beeinträchtigung (Rspr.) ja ja nein nein zulässig *) vgl. Art. 6 KG Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 83

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.5 Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 KG Fünf Voraussetzungen: 1. Abrede Art. 4 Abs.1 KG: Rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen. Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 84

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.5 Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 KG Fünf Voraussetzungen: 2. Markt für Waren und Dienstleistungen Indiziert die Notwendigkeit einer Marktabgrenzung. Diese ist notwendig, um Spürbarkeit bzw. Erheblichkeit einer Abrede zu beurteilen. Die Marktabgrenzung bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3 lit. a und b VKU. Art. 11 Abs. 3 lit. a und b VKU a. Der sachliche Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden. b. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet. Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 85

Rechtswissenschaftliches Institut 10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.5 Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 KG Fünf Voraussetzungen: 2. Markt für Waren und Dienstleistungen Indiziert die Notwendigkeit einer Marktabgrenzung. Diese ist notwendig, um Spürbarkeit bzw. Erheblichkeit einer Abrede zu beurteilen. Die Marktabgrenzung bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3 lit. a und b VKU. Vorgehen mittels unbestimmter Rechtsbegriffe (z.b. Funktionelle Austauschbarkeit )! sog. Bedarfsmarktkonzept Vorgehen mittels ökonomischer Modelle (z.b. Elastizität und Kreuzpreiselastizität)! sog. SSNIP-Test (small, but significatn, non-transitory increase in price) Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 86

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.5 Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 KG Fünf Voraussetzungen: 3. Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung Liegt dann vor, wenn die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird. Beschränkung sowohl des Innen- als auch des Aussenwettbewerbs beachtlich. Sowohl Angebots- als auch Nachfrageseite verdient Schutz. Qualitative Erheblichkeit: Quantitative Erheblichkeit: Wie wichtig ist der Wettbewerbsparameter für das Konkurrenzverhältnis? Vergleich zur Situation vor der Abrede Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 87

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.5 Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 KG Fünf Voraussetzungen: 3. Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung Liegt dann vor, wenn die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird. Auslegungshilfe bei der Erheblichkeit: Art. 13 Vert-BM (analoge Anwdg. auf horizontale Abreden bejaht). Ziffer 13 Unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung aufgrund der Marktanteile (1) Vertikale Wettbewerbsabreden, welche nicht unter Ziffer 12 (2) lit. a bis e fallen, führen in der Regel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, wenn kein an der Abrede beteiligtes Unternehmen auf einem von der Abrede betroffenen relevanten Markt einen Marktanteil von 15 % überschreitet Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 88

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.5 Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 KG Fünf Voraussetzungen: 4. Rechtfertigung aus Gründen wirtschaftlicher Effizienz Negative Voraussetzung Wird in Art. 5 Abs. 2 präzisiert. Notwendig ist mindestens einer der Gründe von Art. 5 Abs. 2 lit. a KG. Innerhalb von Art. 5 Abs. 2 KG sind die Gründe abschliessend. Ausserhalb von Art. 5 KG erweitert Art. 6 KG die Rechtfertigungsgründe sofern eine VO oder BM vorliegt. Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 89

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.5 Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 KG Fünf Voraussetzungen: 5. Beseitigung wirksamen Wettbewerbs Tatbestandsvariante: Nur 1., 2. und 5. sind erforderlich. Der Wettbewerb ist dann beseitigt, wenn die Marktgegenseite nicht mehr aus unterschiedlichen Angeboten auswählen kann. Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 90

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.6 Rechtsfolge von Art. 5 KG Keine kartellrechtlich umschriebene Nichtigkeitsfolge. Deswegen:! Nichtigkeit: Art. 20 OR! Teilnichtigkeit: Art. 20 Abs. 2 OR! $Vermutung der Restgültigkeit DE! Vermutung der Gesamtnichtigkeit EU! kein gemeinschaftsrechtlicher Nichtigkeitsbegriff Klassische Nichtigkeitsfolge: ex tunc.! Vereinbarkeit mit Missbrauchsgesetzgebung? Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 91

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.7 Immaterialgüterrechtliche Besonderheiten IP Guidelines (USA): 1. Grundsatz: Immaterialgüterrechte sollen dem Grundsatz nach kartellrechtlich nicht anders behandelt werden als andere Eigentumsrechte.!? Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 92

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.7 Immaterialgüterrechtliche Besonderheiten Bedarf nach Guidance und Leitlinien CH: # EU: TT-Leitlinien A: Komplexität der Sachverhalte Bedarf nach grosszügiger Freistellung bei geringen Marktanteilen CH: #% EU: safe harbours: Art. 3 TT-GVO zw. Konkurrenten: Gem. MA < 20% zw. Nichtkonkurrenten: Indiv. MA <30% B1: Wettbewerbsfördernde Wirkung B2: Potenzial zur Abschottung von Märkten C: Verwendungsweise von Lizenzen Bedarf nach Rechtsklarheit bei eindeuhg gefährlichen Verhaltensweisen CH: # evtl. Kodak. EU: Kernbeschränkungen Art. 4 TT-GVO Anpassung der kartellrechtlichen Terminologien? CH: # EU: Art. 1 Abs. 1 lit. j TT-GVO: WeYbewerber/NichtweYbewerber Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 93

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.7 Immaterialgüterrechtliche Besonderheiten Zu C: Anpassung der kartellrechtlichen Terminologien? Umschreibung Horizontal-/Vertikalvereinbarungen: Art. 4 Abs. 1 KG / Art. 5 Abs. 3 und 4 KG: Horizontal: Unternehmen der gleichen Marktstufe (z.b. Hersteller / Händler untereinander) Vertikal: Unternehmen verschiedener Marktstufen (z.b. Hersteller und Händler) L G L G Input für gemeinsamen PM Typischerweise Herstellungslizenz Output des gemeinsamen TM Typischerweise Vertriebslizenz L N L N Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 94

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.7 Immaterialgüterrechtliche Besonderheiten Zu C: Anpassung der kartellrechtlichen Terminologien?! Horizontale oder vertikale Vereinbarung? Schweiz? Lösung TT-GVO: Anknüpfen an der Wettbewerbereigenschaft. L G L G Input für gemeinsamen PM Typischerweise Herstellungslizenz Output des gemeinsamen TM Typischerweise Vertriebslizenz L N L N Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 95

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen Abrede 1 Horizontale Preisabreden 2 Horizontale Mengenabreden 3 Horizontale Gebiets- oder Kundenaufteilungen 4 Vertikale Preisbindung 5 Vertikale Gebietsbeschränkungen 6 Kopplungsvereinbarungen 7 Ausschliesslichkeitsbindungen 8 Rückgewährverpflichtungen 9 Nichtangriffsverpflichtungen 10 Kreuzlizenzen und Pools Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 96

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 1 Horizontale Preisabreden Sachverhalt: Der Lizenzgeber und der auf dem gleichen Markt tätige Lizenznehmer vereinbaren, zu welchem Preis sie die Vertragsprodukte verkaufen. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 3 KG.! Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet Umstossen der Vermutung - Nachweis wirksamen Aussenwettbewerbs - Nachweis wirksamen Innenwettbewerbs EU: Art. 4 (1) a TT-GVO! Unzulässige Kernbeschränkung Grundsätzlich keine Widerlegung / Rechtfertigung möglich Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 97

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 1a Horizontale Höchstpreisabreden Sachverhalt: Der Lizenzgeber und der auf dem gleichen Markt tätige Lizenznehmer vereinbaren, die Vertragsprodukte unter einem bestimmten Höchstpreis zu verkaufen. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 3 KG?! Grds. nicht erfasst. Grenze erreicht, wenn damit indirekt Preise festgesetzt werden Dann wie bei Mindest- und Festpreisen. Ansonsten: Art. 5 Abs. 1 KG! Erheblichkeitsprüfung Qualitativ: Wie wichtig ist der Preis für die Konkurrenzverhältnisse Quantitativ: Was ändert sich zur Situation vor der Abrede EU: Art. 4 (1) a TT-GVO! Unzulässige Kernbeschränkung Grundsätzlich keine Widerlegung / Rechtfertigung möglich Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 98

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 2 Horizontale Mengenabreden Sachverhalt: Der Lizenzgeber und der auf dem gleichen Markt tätige Lizenznehmer vereinbaren, nur eine bestimmte Menge von Vertragsprodukten zu verkaufen. Beurteilung: CH: Kasuistik Zementkartell-Fall, VKKP 1993, Heft 5 S. 27 ff. Art. 5 Abs. 3 KG! Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet EU: wechselseitig: Art. 4 (1) b TT-GVO! Unzulässige Kernbeschränkung nicht wechselseitig: Art. 4 (1) b TT-GVO! Keine Kernbeschränkung Art. 3 (1) TT-GVO! Freistellung, falls gemeinsamer MA <20% ansonsten: Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV prüfen Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 99

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 3 Horizontale Gebiets- oder Kundenaufteilungen Sachverhalt: Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer vereinbaren gegenseitig, dass beide von ihnen nur je ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Kundengruppe beliefern. Beurteilung: CH: Kasuistik Bierkartell, VKKP 1966, Heft 2 S. 91 ff.; VKKP 1974, Heft 4 S. 365 ff. Art. 5 Abs. 3 KG! Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet EU: Art. 4 (1) c TT-GVO! Unzulässige Kernbeschränkung allerdings: Art. 4 (1) c Ziff. i-vii TT-GVO! Umfassender Ausnahmekatalog für Ziff. i: Field of use-klauseln Ziff. ii, iii, vi, vii: Produktionsbeschränkungen Ziff. iv, v: Verkaufsbeschränkungen (alle nicht wechselseitig) Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 100

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 4 Vertikale Preisbindung Sachverhalt: Ein Lizenzgeber und ein auf einer nachgelagerten Marktstufe agierender Lizenznehmer vereinbaren, zu welchem Verkaufspreis die Vertragsprodukte an Dritte verkauft werden. Beurteilung: CH: Kasuistik Felco (2009), Hors-Liste (2009, anders BVGer 2013). Art. 5 Abs. 4 KG! Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet Möglichkeit zur Widerlegung durch Nachweis von Aussen- od. Innenwettbewerb Ziff. 11 VertBM! $Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsverhältnisse unter Berücksichtigung von Interbrand- und bzw. oder Intrabrandwettbewerb EU: Art. 4 (2) a TT-GVO! Unzulässige Kernbeschränkung Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 101

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 4a Vertikale Höchstpreisbindung Sachverhalt: Ein Lizenzgeber und ein auf einer nachgelagerten Marktstufe agierender Lizenznehmer vereinbaren, zu welchem Höchstpreis die Vertragsprodukte an Dritte verkauft werden. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 4 KG! Grds. nicht erfasst. Grenze erreicht, wenn damit indirekt Preise festgesetzt werden Dann wie bei Mindest- und Festpreisen. Ansonsten: Art. 5 Abs. 1 KG! Erheblichkeitsprüfung (s. vorn). EU: Art. 4 (2) a TT-GVO! Höchstpreise und Preisempfehlungen explizit ausgenommen Art. 3 (2) TT-GVO! Freistellung, falls individueller MA <30% ansonsten: Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV prüfen Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 102

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 5 Vertikale Gebietsbeschränkungen Sachverhalt: Ein Lizenzgeber und ein auf einer nachgelagerten Marktstufe agierender Lizenznehmer vereinbaren, dass der Lizenznehmer nur ein bestimmtes Gebiet beliefert. Beurteilung: CH: Kasuistik Elmex/Gaba (2009, bestätigt vom BVGer 2014) Art. 5 Abs. 4 KG! Nur wenn Belieferung des zugewiesenen Gebiets durch gebietsfremde Händler ausgeschlossen sog. absoluter Gebietsschutz (vertraglicher Ausschluss von Parallelimporten) ansonsten: Art. 5 Abs. 1 KG! Erheblichkeitsprüfung (s. vorn). EU: Art. 4 (2) b TT-GVO! absoluter Gebietsschutz ist Kernbeschränkung aber: Verschiedene Ausnahmen, v.a. zur Marktpenetration Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 103

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 6 Kopplungsvereinbarungen Sachverhalt: Ein LG erteilt einem LN nur dann eine Lizenz, wenn der LN gleich noch eine zweite Lizenz oder ein Produkt vom LG übernimmt. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 3 / 4 KG! Vermutungstatbestand nicht einschlägig Art. 5 Abs. 1 KG! Typischerweise erhebliche Wettbewerbsabrede EU: Keine Kernbeschränkung Art. 101 (3) AEUV! $Beurteilung mit Hilfe der TT-Leitlinien in Rz. 193 195 Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 104

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 6b Tie-out Sachverhalt: Ein LG erteilt einem LN nur dann eine Lizenz, wenn der LN eine bestimmte zweite lizenzierte Technologie nicht von einem Dritten abnimmt. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 3 / 4 KG! Vermutungstatbestand nicht einschlägig Art. 5 Abs. 1 KG! Typischerweise erhebliche Wettbewerbsabrede EU: Keine Kernbeschränkung Art. 3 (1/2) TT-GVO! Freistellung, falls gemeinsamer MA<20% / individueller MA <30% ansonsten: Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV prüfen Art. 101 (3) AEUV! Beurteilung mithilfe der TT-Leitlinien in Rz. 193 195 Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 105

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 7 Ausschliesslichkeitsbindungen (od. Wettbewerbsverbote) Sachverhalt: Der Lizenzgeber untersagt dem Lizenznehmer Verkauf, Lizenzierung Vertrieb oder Gebrauch konkurrierender Technologien. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 3 / 4 KG! Vermutungstatbestand nicht einschlägig Art. 5 Abs. 1 KG! Typischerweise erhebliche Wettbewerbsabrede explizit: Ziff. 12 Abs. 2 lit. f und g Vert-BM EU: Keine Kernbeschränkung Art. 3 (1/2) TT-GVO! Freistellung, falls gemeinsamer MA<20% / individueller MA <30% ansonsten: Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV prüfen Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 106

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 8 Rückgewährverpflichtungen (grantbacks) Sachverhalt: Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber Verbesserungen an der Erfindung zurück zu lizenzieren. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 3 / 4 KG! Vermutungstatbestand nicht einschlägig Art. 5 Abs. 1 KG! (keine Anhaltspunkte) EU: Keine Kernbeschränkung Art. 5 TT-GVO! Differenzierte Betrachtung: (lit. a) ausschliessliche L.! Nicht freigestellte Vereinbarung! Art. 101 (3) AEUV prüfen, keine präjudizielle Wirkung (lit. a) Übertragung! Nicht freigestellte Vereinbarung! Art. 101 (3) AEUV prüfen, keine präjudizielle Wirkung einfache L.! ok, Art. 3 TT-GVO, oder Einzelfreistellung Art. 101 (3) AEUV prüfen Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 107

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 9 Nichtangriffsverpflichtungen Sachverhalt: Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die lizenzierte Technologie des Lizenzgeber nicht anzugreifen, insbesondere nicht auf deren Nichtigkeit zu klagen. Beurteilung: CH: Art. 5 Abs. 3 / 4 KG! Vermutungstatbestand nicht einschlägig Art. 5 Abs. 1 KG! (keine Anhaltspunkte) EU: Keine Kernbeschränkung Art. 5 Abs. 1 lit. b TT-GVO! Nicht freigestellte Vereinbarung! Art. 101 (3) AEUV prüfen, keine präjudizielle Wirkung Know-how-Verträge? Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 108

10.2 Kontrolle von nach Art. 5 KG 10.2.8 Die Lizenzvereinbarungen im Einzelnen 10 Kreuzlizenzen und Pools Sachverhalt: Wechselseitige Lizenzierung? Bildung von Schutzrechtsgemeinschaften? Beurteilung: Weder in CH noch in EU spezifische Regeln. CH: - EU: Keine Anwendbarkeit der TT-GVO für Pools Dennoch ausführliche Charakterisierung / Regelung in TT-Leitlinien Rz. 210-235. Strengere Beurteilung wechselseitiger Vereinbarungen in der TT-GVO Lizenzvertrags- und Lizenzkartellrecht Dr. Alfred Früh Seite 109