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= Rundschreiben n. 2 22.03.2011 = Steuerfälligkeiten + 25. März + Frist für die Versendung der monatlichen Intra-Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, Erwerbe und Leistungen. + 31. März + Frist für die Versendung der monatlichen Meldung der Umsätze mit Steuerparadiesen. + 16. April + Einzahlung der Lohnsteuer und Sozialabgaben der Mitarbeiter, der Quellensteuer auf freiberufliche Leistungen des Vormonats; Sehr geehrte Damen und Herren, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über folgende Thematiken informieren: 1. Klarstellungen für die Meldepflicht von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Steuerparadiesen 2 2. Neu-Regelung der Territorialität der MwSt. bei Messen und Veranstaltungen 2 3. Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens 3 4. Verbot zur Verrechnung von Steuerguthaben bei offenen Steuerzahlkarten 3 5. Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen von 55 % 4 6. Immobilienleasing Hypothekar- und Katastersteuer 4 7. Vergütungen an Verwalter steuerlich abzugsfähig 4 8. INPS Beiträge für aktive Gesellschafter einer GmbH 4 9. Erhöhung Sozialversicherungsbeitrag für Ingenieure und Architekten 5 10. Neu gegründete und wieder aufgelöste Unternehmen 5 11. Lagerbuchhaltung Pflicht für einige Subjekte ab 2011 5 Einzahlung der monatlichen MwSt-Schuld des Vormonats. = Seite 1

1. Klarstellungen für die Meldepflicht von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Steuerparadiesen Die Agentur der Einnahmen hat mit dem Rundschreiben vom 28. Januar 2011, Nr. 2/E eine Reihe von wichtigen Punkten, betreffend die Meldepflicht von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Steuerparadiesen, geklärt. - Reisespesen Arbeitnehmer: Reisekosten für Arbeitnehmer im Außendienst in einem Steuerparadies sind von der Meldepflicht ausgeschlossen, wenn sie in der Buchhaltung als Personalkosten ausgewiesen werden; - Unentgeltliche Lieferungen: sind von der Meldepflicht befreit, da sie außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegen; - Ankäufe mit ausländischer Mehrwertsteuer: bei Erwerb von Dienstleistungen aus einem Steuerparadies, für welche die lokale (dortigen Mehrwertsteuer) berechnet wurde, ist in der Zeile A27 der Betrag einschließlich Mehrwertsteuer anzuführen; - Bankspesen: werden von einer Bank in einem Steuerparadies Kommissionen angelastet, ist dafür eine Eigenrechnung auszustellen (Mehrwertsteuerfrei laut Artikel 10, Absatz 1, Ziffer 1, DPR Nr. 633/72) und diese ist in der Meldung zu berücksichtigen; - Treibstoff: der Einkauf von Treibstoff und Schmierstoffen in Steuerparadiesen ist eine nicht steuerbare Lieferung und somit nicht der Meldepflicht unterworfen; - Umsätze ohne Rechnungen: Lieferungen und Leistungen von Einzelhändlern und Gleichgestellten an Unternehmen und Freiberufler mit Sitz in einem Steuerparadies sind nicht zu melden, sofern nur Kassenbelege oder Steuerquittungen ausgestellt werden; - Betriebsstätten: zu melden sind auch Dienstleistungen, welche von einer ausländischen Betriebsstätte eines italienischen Unternehmens für Kunden in einem Steuerparadies durchgeführt werden (zum Beispiel: eine österreichische Betriebsstätte eines italienischen Unternehmens, erbringt Dienstleistungen für einen Kunden in Schweiz); - Eigenrechnungen: die Umsätze sind für die Zwecke der Meldung mit Bezug auf das Eintragungsdatum der Eigenrechnung in die Mehrwertsteuerregister zu erfassen oder falls vorher, mit Bezug auf das Aufzeichnungsdatum in der ordentlichen Buchhaltung. 2. Neu-Regelung der Territorialität der MwSt. bei Messen und Veranstaltungen Die neue Regelung betrifft die Abführung der Mehrwertsteuer für Messen und Kongresse, Veranstaltungen im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Freizeit und Sport ab 2011. Bisher wurden diese Leistungen am Ort der Veranstaltung besteuert. Der Eintritt und die damit direkt zusammenhängenden Dienstleistungen werden auch weiterhin am Ort der Veranstaltung besteuert. Als Eintritt gilt der Erwerb einer Eintrittskarte. Die Teilnahme an Tagungen, Seminaren, usw. bei welchen eine vorherige Einschreibung = Seite 2

erforderlich ist, kann nicht als Zutrittsdienst betrachtet werden. Tätigkeiten zur Realisierung von Veranstaltungen sind im Staat des Auftraggebers zu versteuern. Dienstleistungen für die Realisierung von Veranstaltungen, die für Steuersubjekte mit Sitz außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, sind nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, weder in Italien noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. 3. Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens Nachstehend beabsichtigen wir Ihnen noch einmal eine kurze Übersicht über die drei Gruppen von Mehrwertsteuersubjekten im Zusammenhang mit der am Jahresanfang anfallenden Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens aus dem Vorjahr zu verschaffen: - Mehrwertsteuerguthaben von nicht mehr als Euro 10.000,00: es ist nicht die Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung abzuwarten, die Verrechnung kann in einem beliebigen Augenblick erfolgen; - Mehrwertsteuerguthaben zwischen Euro 10.001,00 und Euro 15.000,00: die Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung ist abzuwarten, kein Sichtvermerk ist erforderlich, die erstmalige Verrechnung kann am 16. des Folgemonats nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung erfolgen, die entsprechenden Einzahlungsvordrucke F24 dürfen jedoch nur telematisch (d.h. mittels Fiscoonline oder Entratel) und nicht durch homebanking einbezahlt werden; - Mehrwertsteuerguthaben von mehr als Euro 15.000,00: die Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung mit dem Sichtvermerk eines Wirtschaftsprüfers ist abzuwarten und die erstmalige Verrechnung kann am 16. des Folgemonats nach Abgabe der Mehrwertsteuerjahreserklärung erfolgen; auch hier sind die Einzahlungsvordrucke telematisch zu versenden. Eine kurze Übersicht der Verrechnungsmodalitäten des MwSt.-Guthabens: Horizontale Verrechnung (Vordruck F24 - Höchstbetrag 516.456,90 ) Vertikale Verrechnung (MwSt mit MwSt) bis zu 10.000 ohne Einschränkungen ab 10.001 bis 15.000 ab 16. des Folgemonats nach Abgabe der jährlichen MwSt-Erklärung ohne Einschränkungen ab 15.001 ab 16. des Folgemonats nach Abgabe der jährlichen MwSt-Erklärung mit Bestätigungsvermerk 4. Verbot zur Verrechnung von Steuerguthaben bei offenen Steuerzahlkarten Bei noch offenen Steuerzahlkarten ist es ab dem 1. Januar 2011 verboten, Steuerguthaben mittels Modell F24 zu verrechnen. = Seite 3

Mit Ministerialdekret vom 10. Februar 2011, tretet das grundsätzliche Verrechnungsverbot von Steuerguthaben in Kraft, so lange fällige und nicht bezahlte Steuerzahlkarten von mehr als Euro 1.500,00 vorliegen. Man hat zuerst das Steuerguthaben für die Begleichung von offenen Steuerzahlkarten zu verwenden, bevor das Guthaben zur Kompensierung von geschuldeten Steuern verwendet wird. Dies gilt auch für die Guthaben, die den Betrag der Steuerzahlkarte übersteigen. Die offenen Steuerzahlkarten können auch nur teilweise beglichen werden, in diesem Falle ist der Steuerpflichtige allerdings dazu verpflichtet, dem Einzugsermächtigten (Equitalia) vorab alle zu tilgenden Schuldpositionen mitzuteilen. Außerdem kann bei objektiven zeitweiligen Schwierigkeiten dem Steuerpflichtigen neuerdings ein Zahlungsaufschub, beziehungsweise die Aufteilung der offenen Steuerzahlkarten auf maximal 72 Monatsraten gewährt werden. 5. Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen von 55 % Wenn 2010 energetische Sanierungsarbeiten begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, kann für die im Jahr 2010 bezahlten Ausgaben vom Steuerpflichtigen bereits der Steuerabzug in Anspruch genommen werden. Dafür ist eine Meldung in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung einzureichen (Meldung innerhalb 31. März 2011 zu versenden). In diesem Falle wird der Steuerabzug laut den alten Regeln auf fünf Jahre aufgeteilt. 6. Immobilienleasing Hypothekar- und Katastersteuer Ab dem Jahr 2011 ändert sich die indirekte Besteuerung des Immobilienleasings. Die Hypothekar- und Katastersteuern in Höhe von insgesamt 4 % sind beim Ankauf durch die Leasinggesellschaft zu entrichten. Beim Rückkauf der Immobilie von Seiten des Unternehmens kommt eine fixe Register-, Hypothekar und Katastersteuer zur Anwendung. Außerdem entfällt die Registersteuer in Höhe von 1% (gewerbliche Immobilien) oder 2% (Wohngebäude) auf die periodischen Leasingraten. Die Neuheit gilt nicht nur für Verträge, welche ab dem 1. Januar 2011 abgeschlossen werden, sondern auch für laufende Leasingverträge. Für letztere Verträge ist die Entrichtung einer Ersatzsteuer innerhalb 31. März 2011 vorgesehen. 7. Vergütungen an Verwalter steuerlich abzugsfähig Mit dem Urteil vom 10. Dezember 2010, Nr. 24957 hat sich der Kassationsgerichtshof neuerlich mit den Vergütungen der Verwalter von Kapitalgesellschaften befasst. Laut diesem Urteil steht es der Finanzverwaltung nicht zu die Höhe der Vergütungen zu beanstanden oder deren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit in Frage zu stellen. 8. INPS Beiträge für aktive Gesellschafter einer GmbH Die Eintragungs- und Einzahlungspflicht in die Sektion Handel oder Handwerk der Pensionskasse INPS, besteht laut Urteil vom 9. Dezember 2010, Nr. 24898 des Kassationsgerichtshofes ausschließlich für Verwalter von GmbH s, welche auch gleichzeitig Gesellschafter sind und als Gesellschafter nicht nur eine minimale = Seite 4

Beteiligung halten. 9. Erhöhung Sozialversicherungsbeitrag für Ingenieure und Architekten Der Sozialversicherungsbeitrag für die in das Berufsalbum der Ingenieure und Architekten Eingetragenen wird von 2% auf 4% erhöht. Der neue Prozentsatz wird auf alle ab dem Jahr 2011 ausgestellten Rechnungen angewandt. 10. Neu gegründete und wieder aufgelöste Unternehmen Als sogenannte neu gegründete und wieder aufgelöste Unternehmen gelten all jene, welche innerhalb des ersten Jahres die Tätigkeit wieder beenden. Die Agentur der Einnahmen erklärt mit dem Rundschreiben vom 15. Februar 2011, Nummer 4/E, dass die systematische Überwachung dieser Betriebe nur für Unternehmen und nicht auch für Freiberufler gilt. 11. Lagerbuchhaltung Pflicht für einige Subjekte ab 2011 Ab 2011 sind all jene Unternehmen verpflichtet eine Lagerbuchhaltung zu führen, die in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden, Erlöse von mehr als Euro 5.164.568,99 erzielt haben und gleichzeitig Euro 1.032.913,80 an Endbeständen überschritten haben. Für jegliche Auskunft in Zusammenhang mit den Themen dieses Rundschreibens, können Sie uns gerne auch anrufen! Ihr Beraterteam = Seite 5