Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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Transkript:

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Leistungen nach dem UVG sind eine Hilfe für Alleinerziehende, wenn diese von dem anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil, keinen nicht ausreichenden Unterhalt für ihr Kind bekommen. Sie sind grundsätzlich nur als vorübergehende Leistung gedacht. Sie ersetzen auch nicht die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes geben. 1. Was muss ich tun, um diese Leistungen für mein Kind zu erhalten? Die Leistungen müssen schriftlich beantragt werden. Berechtigt, den Antrag zu stellen, sind der Elternteil, bei dem das Kind lebt, der gesetzliche Vertreter des Kindes. Antragsformulare erhalten Sie im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Unterhaltsvorschussstelle. 2. Welche Unterlagen werden benötigt? Reichen Sie bitte den Antrag persönlich mit folgenden Unterlagen - im Original!!! - ein: den Personalausweis Reisepass, ausländische Staatsangehörige: den gegenwärtigen Aufenthaltstitel, die Geburtsurkunde des Kindes, bzw. die Abstammungsurkunde Auszug aus dem Familienbuch, Entscheidung die Erklärung über das Sorgerecht, das Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Urteil, Beschluss), die Sterbeurkunde des anderen Elternteils, vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarieller Vertrag) in der vollstreckbaren Ausfertigung; Freistellungsvereinbarung, Schreiben der anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes, das Scheidungsurteil Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.b. anwaltliche Bestätigung), Nachweis der Lohnsteuerklasse (bei Angabe, man lebe vom Ehegatten getrennt), gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt, Nachweis über den Bezug des Kindergeldes, Aktuellen Bescheid des Jobcenters mit ergänzenden Nachweisen Ihres Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsvertrag / aktuelle Gehaltsabrechnung) Schulbescheinigung des Kindes Einkommensnachweise des Kindes, wenn es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (Einkünfte aus Vermögen, Gehaltsabrechnungen, Ausbildungsvertrag, Nachweis über die Höhe der Ausbildungsvergütung), Nachweise über den Bezug anderer Sozialleistungen (z.b. Leistungen nach dem SGB XII; Halbwaisenrente), Nachweis Ihrer Bankverbindung (mit IBAN und BIC), Belege über laufende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Beleg darüber, wann der andere Elternteil zuletzt Unterhalt gezahlt hat, Kontoauszüge des Antragsmonats, Schreiben der früher zuständigen Unterhaltsvorschusskassen 1

Wir empfehlen, Termine, z.b. für ein Beratungsgespräch und natürlich die Antragstellung selbst, im Vorfeld zu vereinbaren. Sprechen Sie ohne Termin vor, sind längere Wartezeiten nicht zu vermeiden. Außerdem gelten für nicht vereinbarte Vorsprachen lediglich die allgemeinen Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:30 Uhr 12:00 Uhr; Donnerstag: 14:00 Uhr 18:00 Uhr 3. Wer hat Anspruch auf diese Leistungen? Berechtigt ist das Kind. Ein Kind hat Anspruch auf diese Leistungen, wenn es: und und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seinen Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, bei einem Elternteil lebt, von dem anderen Elternteil nicht nicht regelmäßig Unterhalt wenigstens in der im Punkt 5 genannten monatlichen Höhe erhält, wenn dieser Elternteil verstorben ist, eine Halbwaisenrente erhält, die geringer ist, als die im Punkt 5 genannte, zu zahlende Unterhaltsvorschussleistung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes, wenn: das Kind keine Leistungen nach dem SGB II erhält die Hilfebedürftigkeit (nach dem SGB II) des Kindes durch die Unterhaltsleistung vermieden werden kann obwohl die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Unterhaltsleistung nicht vermieden werden kann, der Elternteil über ein Einkommen von mindestens 600,00 brutto monatlich verfügt Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss ledig, verwitwet, geschieden sein, von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt auch als dauernd getrennt lebend, wenn dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Dem Ehegatten sind Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) gleichgestellt. Ausländische Kinder der Elternteil, bei dem sie leben, benötigen zusätzlich eine gültige Niederlassungserlaubnis eine bestimmte Art der Aufenthaltserlaubnis. Dieses gilt grundsätzlich nicht für freizügigkeitsberechtigte, ausländische Personen. 2

4. Wann besteht kein Anspruch auf diese Leistungen? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn: beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben, Sie verheiratet sind, (auch wenn Ihr Ehegatte nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist; Kinder in Stiefelternfamilien haben keinen Anspruch), das Kind von keinem Elternteil betreut wird, weil es z.b. in einem Heim in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie untergebracht ist, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt, ( diese grundlos / bewusst verschweigt), der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der im Punkt 5 genannten Höhe leistet, ein ausländisches Kind der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht im Besitz einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis sind. Genaues teilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle im Beratungsgespräch mit, Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. Darüber hinaus hat ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, keinen Anspruch, wenn es: Leistungen nach dem SGB II erhält und der alleinerziehende Elternteil kein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 brutto monatlich erzielt keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und über ausreichende Einkünfte und Erträge verfügt. 5. Wie hoch sind diese Leistungen? Die Höhe richtet sich nach dem, im 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Von diesem wird das gesamte, für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen. Die Unterhaltsleistung beträgt seit dem 01.07.2017: für Kinder ab Geburt bis zum 6. Geburtstag: monatlich: 150,00 für Kinder ab dem 6. bis zum 12. Geburtstag: monatlich: 201,00 für Kinder ab dem 12. bis zum 18. Geburtstag: monatlich: 268,00 Sie wird monatlich im Voraus gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung anteilig gezahlt (z.b. Geburtsmonat). Auf diese höchstmögliche Unterhaltsleistung werden folgende, in demselben Monat erzielte Einkünfte des Kindes angerechnet: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge, die das Kind erhält. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, zusätzlich die Hälfte: der Einkünfte aus Vermögen, des um bestimmte Pauschalbeträge reduzierten Erwerbseinkommens der Ausbildungsvergütung. 3

6. Dauer der Leistungen Sie werden nur gewährt, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft deshalb die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse regelmäßig. Der Anspruch endet spätestens mit dem Tag, an dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (das ist der Tag vor dem 18. Geburtstag). Sie können rückwirkend, längstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung, gewährt werden. Sie müssen aber nachweisen, dass Sie bereits zu diesem Zeitpunkt Schritte unternommen haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen. 7. Welche Pflichten habe ich? Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung der Leistungen von Bedeutung sind, der Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen. Die wichtigsten sind: das Kind lebt nicht mehr bei Ihnen, Sie beabsichtigen, zu heiraten eine (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eintragen zu lassen, Sie beabsichtigen, mit dem anderen Elternteil zusammenzuziehen, Sie leben nicht mehr von Ihrem Ehegatten getrennt, Ihnen wurde der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt, der andere Elternteil fängt an, Unterhaltsbeträge für das Kind unmittelbar an Sie zu zahlen, die bisherigen, unmittelbaren Unterhaltszahlungen ändern sich, Sie verfügen nicht mehr über ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 brutto monatlich, das Kind verfügt nunmehr über eigenes Einkommen, Ihre Bankverbindung hat sich geändert (diese Änderung bitte bis zum 15. eines Monats mitteilen, damit sie ab dem nächsten Zahlungsmonat berücksichtigt werden kann), Sie haben vor, umzuziehen Ansonsten: Fragen Sie bitte einfach nach, wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Änderung bedeutend ist nicht. Wichtiger Hinweis!!! Teilen Sie bitte eingetretene Änderungen unbedingt der für Sie zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mit. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum anzunehmen, dass andere Dienststellen der Stadt Dormagen andere Behörden verpflichtet wären, regelmäßig und uneingeschränkt untereinander Daten Informationen zu übermitteln. Die bloße Mitteilung einer Änderung nur Dritten gegenüber, (z.b. gegenüber dem Jobcenter, dem Bürgeramt, gegenüber der Abteilung Bezirkssozialarbeit, u.ä.), ersetzt nicht Ihre Anzeigepflicht gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle. Die vorsätzliche fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflichten kann neben der Verpflichtung zum Ersatz der überzahlten Leistung - auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden ( 10 UVG). 4

8. Ersatz- und Rückzahlungspflicht Die Leistungen müssen ersetzt zurückgezahlt werden: wenn Sie vorsätzlich fahrlässig falsche unvollständige Angaben gemacht haben, eingetretene Änderungen nicht verspätet mitgeteilt haben (Punkt 7), wenn Sie gewusst hatten zumindest wissen mussten, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht nicht in der gezahlten Höhe zustand, wenn das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt hat (Punkt 5), das bei der Berechnung der zu zahlenden Leistung nicht berücksichtigt worden ist. 9. Auswirkungen auf andere Leistungen Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb, als vorrangige Sozialleistung, z.b. bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II SGB XII, aber auch des Wohngeldes, als Einkommen des Kindes berücksichtigt. 10. Gesetzlicher Übergang der Unterhaltsansprüche Erhält ein Kind Leistungen nach dem UVG, gehen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil in Höhe dieser Leistungen auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Das Land fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil bei Vorliegen unterhaltsrechtlicher Voraussetzungen - zur Rückzahlung der gewährten Leistungen auf. Anschriften und Ansprechpartner: Stadt Dormagen Der Bürgermeister Fachbereich Jugend, Schule, Soziales und Wohnen Gesetzliche Vertretung, Unterhalt Unterhaltsvorschussstelle Neues Rathaus Paul-Wierich-Platz 2 41539 Dormagen Frau Lierenfeld: Telefonnummer: 02133 257 662 Buchstabe: A K Frau Kakucsi: Telefonnummer: 02133 257 317 Buchstabe: L Z 5