Vorlesung aus Strafprozessrecht Einheit 7

Ähnliche Dokumente
Strafprozessrecht SoS 2006

VL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer

Hauptverfahren (Art ) Besondere Verfahren (Art ) Rechtsmittel (Art )

Erstinstanzliches Hauptverfahren

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern

Strafprozessordnung - StPO -

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Checkliste: Beweisaufnahme im Strafprozess

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer

Das Zwischenverfahren StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1

Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts

VL Strafverfahrensrecht SS Beweisaufnahmen. Beweisaufnahmen. Hubert Hinterhofer

Überblick über das Strafprozessrecht

A n k l a g e s c h r i f t

Strafprozessrechtliche Aspekte des Lawinenunfalls. Maria Auckenthaler, Staatsanwaltschaft Innsbruck

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:

A n k l a g e s c h r i f t

Recht und Gerechtigkeit am Beispiel des Artikel 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren

JGG - Die Rechtslage ab

EHRENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN

Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts

DIE REFERENDA* STATION BEI DER STAATSANWALTSCHAFT

Examens-Repetitorium Strafprozessrecht

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Seite Vorwort... V Paragraphenverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis...XVIII Literaturverzeichnis... XXI

Mustertexte zum Strafprozess

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

II. Die Verfahrensbeteiligten

Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

11 Ns 69/08y. gefasst:

Änderungen der StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 52/2009) 1. Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen

Vortrag am / AG Strafrecht

Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung

Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend. Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsmittel. Rechtsmittel. Hubert Hinterhofer

Strafprozessrecht SoS 2006

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 59/00 15 Os 60/00

Mustertexte zum Strafprozess

Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht. Dr. Martin Stricker

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

Zusammenfassung Kolloquium strafprozessuale Zusatzfrage

Vorwort Hinweise zur Benutzung des Handbuchs. Literaturhinweise Abkürzungsverzeichnis

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

Einstellungsverfügungen

Das Strafprozessrecht Das abgekürzte Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO)

Richtlinie Nr des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am )

ÜBERBLICK ÜBER DAS GERICHTLICHE STRAFVERFAHREN (Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil) Literatur: Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Manz 2010

Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln

Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO. I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO

Keine Verpflichtung, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren! Keine Verpflichtung zu erscheinen!

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Gliederung und Programm der Vorlesung und Tutorien

Die Revision im Strafrecht

Strafprozessrecht SoS 2006

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Fallschilderung (allgemein/ermittlungsmaßnahmen etc.) Sachverhalt. Ermittlungsmaßnahmen

Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende


Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

100 Fragen. 1. Nennen Sie einige Grundsätze, durch die sich der reformierte österreichische Strafprozess vom angel-sächsischen Prozess unterscheidet!

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Ausbildungsplan für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft nach dem JAG NRW vom 11. März Stand: 1. Dezember 2003.

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12.

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Gerechtigkeit braucht bürgerschaftliches Engagement

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Die Rechtsprechung des Sondergerichts Mannheim

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45

Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Inhalt. 1. Teil: Einführung 7. I. Allgemeine Hinweise Einführung 7 2. Vortragsstil 9. II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Prof. Dr. Michael Jasch

Strafrecht im Assessorexamen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegründet am 4. Juni 1989

Verordnung über die Begnadigung

Ermittlungen mit verdeckt arbeitenden Personen

beck-shop.de Sitzungsdienst des Staatsanwalts Vorbereitung Verhandlung Plädoyer Dr. Christian Theiß von Richter am Amtsgericht Wunsiedel 3.

Zwangsmassnahmen, Art. 196 ff. StPO

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten. «Azubi_Name», «Azubi_Vorname»

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.

Strafprozeßordnung (StPO 1975) Auszug - Diversion

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

100 Fälle mit Lösungsvorschlägen

Beweisbedürftig sind nur die

Durchführung des Verfahrens. III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren. IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens

Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts, 4. Auflage. 4. erweiterte Auflage, 2010, 432 S., Lexikonformat, broschiert,

Transkript:

Vorlesung aus Strafprozessrecht Einheit 7 Susanne Reindl-Krauskopf Institut für Strafrecht SoSe 2017

XI. Ende des Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung S. Reindl-Krauskopf 2

Beendigung des Ermittlungsverfahrens Einstellung ( 190 ff StPO) siehe VO vom 09.03.2017 Diversion ( 198 ff StPO) siehe VO AT II Kronzeugenregelung ( 209a, 209b StPO) siehe VO AT II Abbrechung des Verfahrens ( 197 StPO) siehe VO vom 09.03.2017 Anklageschrift / Strafantrag ( 210 ff StPO) S. Reindl-Krauskopf 3

Anklageschrift: Schöffen, Geschworene Strafantrag: ER, BG Einbringen beim für Hauptverfahren zuständigen Gericht Mit Einbringen der Anklage beginnt Hauptverfahren, StA wird Partei Anordnungskompetenzen der StA aus Vorverfahren gehen auf Gericht über, Kripo führt weiterhin durch Anträge auf Einstellung ( 108): ab sofort unzulässig bzw gegenstandslos S. Reindl-Krauskopf 4

Anklageschrift im schöffen- und geschworengerichtlichen Verfahren Anklageschrift Anklagetenor = Anklagesatz Angeklagter/ zur Last gelegte Tat und gesetzliche Bezeichnung / anzuwendende Strafgesetze Anklagebegründung Sachverhalt / Beweisanträge / Zuständigkeit Zustellung durch das Gericht Belehrung über Einspruchsmöglichkeit S. Reindl-Krauskopf 5

Einspruch gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen bei Gericht Gründe ( 212) Keine gerichtl strafbare Handlung / Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen SV geklärt, dennoch Verurteilung nicht zu erwarten Formgebrechen od nicht hinreichend geklärter SV Zuständigkeitsfragen (örtlich, sachlich) Antrag des berechtigten Anklägers fehlt Nachträglich zu Unrecht Verfahren fortgesetzt S. Reindl-Krauskopf 6

Einspruch gegen die Anklageschrift Vorlage des Einspruchs an OLG Verfahren vor dem OLG ( 214 StPO) Nicht öffentliche Sitzung beneficium cohaesionis Haftentscheidung Entscheidungsmöglichkeiten des OLG ( 215 StPO) Zurückweisung: verspätet, unberechtigter RM-Werber Folge geben Abweisen: rechtswirksame Anklageschrift S. Reindl-Krauskopf 7

rechtswirksame Anklage Gericht stellt Rechtswirksamkeit mit Beschluss fest Angeklagter verzichtet auf Einspruch Einspruch nicht fristgerecht OLG weist Einspruch ab und stellt Rechtswirksamkeit der Anklage fest Ab Rechtswirksamkeit: Perpetuatio fori ( 213 Abs 5 StPO) S. Reindl-Krauskopf 8

Strafantrag im ER-Verfahren - 484 StPO Anklagetenor und Beweisanträge, keine Begründung nötig Kein Rechtsmittel gegen Strafantrag möglich! ER prüft Strafantrag vor Anordnung der HV ( 485 StPO): Örtl / sachl unzust UZ mit Beschluss feststellen Gründe nach 212/3, 4, 8 Strafantrag zurückweisen Gründe nach 212/1, 2, 7 Strafantrag zurückweisen + Verfahren einstellen Sonst HV anberaumen Beschwerde der StA gg B auf Unzuständigkeit und Zurückweisung mit aufschiebender Wirkung S. Reindl-Krauskopf 9

Strafantrag im BG-Verfahren 450 f StPO Anklagetenor + Beweisanträge, keine Begründung nötig Kein Rechtsmittel möglich! Bezirksrichter stellt sachl UZ mit Beschluss fest. Einstellung (B), wenn Tat nicht strafbar / verfolgbar Beschleunigtes Verfahren ( 451 Abs 3 StPO) Angekl vorgeführt + Geständnis od Angekl und Ankläger vor Richter + alle Beweismittel vorhanden stets nur mit Zustimmung des Besch S. Reindl-Krauskopf 10

XII. Vorbereitung der Hauptverhandlung S. Reindl-Krauskopf 11

Schöffen-/Geschworenenverfahren 220-227 StPO Zur Vorbereitung der HV Ladungen d Verfahrensbeteiligten, insbes Besch Ev Beigabe eines Verteidigers / Dolmetsch Vorbereitungsfrist Beweisanträge und schriftl Gegenäußerung Anordnungs- und Bewilligungskompetenzen grundsätzlich beim Vorsitzenden, 32 Abs 3 StPO S. Reindl-Krauskopf 12

Vertagung der HV ( 226 StPO) Gründe Rechtzeitiges Erscheinen der Beteiligten unmöglich Gericht an HV gehindert Nicht sofort durchführbare Beweisaufnahme in HV nötig HV aus anderen Gründen nicht schließbar Gericht entscheidet auf Antrag mit Beschluss Kein gesondertes Rechtsmittel möglich Austausch der Anklageschrift durch StA Rücktritt von der Verfolgung ( 72 StPO od einstellen mit B) S. Reindl-Krauskopf 13

BG-Verfahren Bezirksrichter hat Kompetenzen des Vorsitzenden. Verkürzte Vorbereitungsfrist für Angeklagten ER-Verfahren ER hat Kompetenzen des Vorsitzenden. S. Reindl-Krauskopf 14

XIII. Die Hauptverhandlung S. Reindl-Krauskopf 15

A. Anwesende Personen S. Reindl-Krauskopf 16

Richter und Schriftführer SchöffenG Grundsatz: 1 B + 2 L In den Fällen des 32 Abs 1a StPO: 2 B + 2 L Geschworene: 3 B + 8 L Einzelrichter (ER, BR) Ankläger (StA PA) Grds Angeklagter Verteidiger insbes wo notwendige Verteidigung S. Reindl-Krauskopf 17

Abwesenheit des Anklägers? StA Sitzungsvertreter Privatankläger Rücktrittsvermutung - Einstellung durch Beschluss Subsidiarankläger StA tritt in HV von Anlage zurück sofortige Erklärung des PB nötig, sonst Freispruch ( 259 Z 2 StPO) S. Reindl-Krauskopf 18

Abwesenheit des Angeklagten? Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angekl ( 427 StPO), bei sonstiger Nichtigkeit nur, wenn Vergehen Angekl bereits zum Anklagevorwurf vernommen Vorladung zur HV persönlich zugestellt Klärung in Abwesenheit möglich Einspruch Unzulässig gg Straftaten Jugendlicher und junger Erwachs Sonst: Vertagung und Vorführung, ev Verfahren abbrechen S. Reindl-Krauskopf 19

BG-Verfahren weiters Vertretung durch Machthaber ( 455 Abs 2+3 StPO) Nicht verhafteter Angeklagter will nicht persönlich erscheinen. Machthaber nimmt Angeklagtenstellung ein. Gericht kann Angekl dennoch zu Erscheinen auffordern. Im Unterbringungsverfahren nach 21 Abs 1 StGB - 430 Abs 5 StPO Aus gesundheitlichen Gründen S. Reindl-Krauskopf 20

Teilweise Abwesenheit des Angeklagten Bei Erkrankung und Zustimmung zur weiteren Verhandlung ( 275 StPO) Bei ungeziemendem Benehmen ( 234 StPO) Während einzelner Vernehmungen ( 250 StPO) Bei Jugendlichen: während einzelner für ihn nachteiliger Erörterungen ( 41 JGG) Abwesenheit des Verteidigers je nach Verteidigerzwang Nichtigkeitsgrund S. Reindl-Krauskopf 21

B. Grundsätze der Hauptverhandlung S. Reindl-Krauskopf 22

Rechtliches Gehör Grundsatz schon in 6 StPO Anwesenheitsrechte des Angeklagten - Ausnahmen Mündlichkeit - 258 Abs 1 StPO S. Reindl-Krauskopf 23

Öffentlichkeit - 228 ff StPO HV ist öffentlich: bei sonstiger Nichtigkeit!!! aber: grundsätzlich keine bewaffneten Personen Ausschluss Unmündiger zu deren Schutz Keine Aufnahmen / Übertragungen der Verhandlung Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlung Fälle Fälle des 229 StPO Im Interesse des Jugendlichen / jungen Erwachsenen ( 42, 42 ivm 46a JGG) Vor BG bei Einigkeit des PA und Angeklagten ( 456 StPO) S. Reindl-Krauskopf 24

Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt von Amts wegen od auf Antrag zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung möglich für einen Teil od die gesamte Verhandlung Urteil muss immer öffentlich verkündet werden! Beweisverfahren und Unmittelbarkeit Beweisverfahren ( 246 ff StPO) - Verweis auf Regeln des Ermittlungsverfahrens Unmittelbarkeit - Grds unmittelbares Beweismittel in der HV S. Reindl-Krauskopf 25

Unmittelbarkeit am Beispiel Zeugenbeweis Vernehmung durch den Vorsitzenden in HV Fragen durch Angekl, Verteidiger, Ankl, PB, Gericht Einschränkungen der vollen Unmittelbarkeit, zb Technische Übertragung bei Krankheit od Aufenthalt außer Sprengel / im Ausland ( 247a StPO) Anonyme Aussage entsprechend Grundsätzen des Ermittlungsverfahrens ( 248 StPO) vorübergehendes Abtreten des Angekl ( 250 Abs 1 StPO) beschränkte Parteienbeteiligung ( 250 Abs 3 StPO) S. Reindl-Krauskopf 26

Durchbrechung der Unmittelbarkeit Einbringen von Ermittlungsergebnissen in die HV durch Verlesung der Akten (Protokolle): 258 Abs 1 StPO bzw Vortrag Verlesung des Aussageprotokolls des Beschuldigten: wenn dieser abweicht od Aussage verweigert ( 245 Abs 1 StPO) Verlesung der Aussageprotokolle eines Zeugen: 252 Abs 1 StPO Zwingende Verlesung wesentl Schriftstücke nach 252 Abs 2 StPO Verlesung nach 252 Abs 1 und Abs 2 StPO durch Vortrag des Vorsitzenden ersetzbar, wenn Ankläger und Angekl zustimmen und Aktenstücke zugänglich ( 252 Abs 2a StPO) S. Reindl-Krauskopf 27

Verlesung früherer Zeugenaussage ( 252 Abs 1 StPO) Z 1: Vernehmung faktisch unmöglich Z 2: Abweichen von früherer Aussage Z 2a: berechtigte Verweigerung und Protokoll aus gerichtlicher kontradiktorischer Vernehmung Z 3: unberechtigte Verweigerung Z 4: Zustimmung der Parteien Nichtigkeitssanktion! (Abs 1) Umgehungsverbot (Abs 4) S. Reindl-Krauskopf 28

Einheitlichkeit der HV ( 256 StPO) Kontinuität der HV Unterbrechung: 273 StPO Zwecke: nötige Erholung unverzügliche Herbeischaffung von Beweismitteln Vertagung: 274 ff ivm 226 Geltung des 226 StPO, aber zusätzliche Gründe Ausfall des Verteidigers - 274 StPO Erkrankung des Angekl - 275 StPO Nach Vertagung: wesentl Ergebnisse vortragen, uu WH der HV S. Reindl-Krauskopf 29

Wiederholungsfragen zu E 7 Der 17-jährige B soll ein Handy gestohlen haben ( 127 StGB). Nachdem er bereits von der Polizei dazu vernommen wurde, wird er zur HV geladen. Er hält dies für Humbug und erscheint nicht zur Verhandlung. Anklagekonform wird B verurteilt. Wie beurteilen Sie seine Rechtsmittelchancen? A wird bei einem Einbruchsdiebstahl erwischt und gesteht bei der polizeilichen Vernehmung alles sofort. In der HV widerruft A sein Geständnis und gibt an, er habe nur gestanden, weil er eingeschüchtert worden sei. Kann der HV-Richter die Aussage dennoch in die HV einbringen? Wenn ja, wie? S. Reindl-Krauskopf 30

Wiederholungsfragen zu E 7 E arbeitet als verdeckter Ermittler in Suchtgiftfällen. Im Verfahren gegen A soll er als Belastungszeuge aussagen. Das BMI gibt seine Identität nicht bekannt, sondern schickt an Stelle des E dessen Führungsoffizier. Dieser verliest einen Bericht des E. Der Verteidiger des A sprach sich gegen die Verlesung und Befragung des Führungsoffiziers aus. War die Verlesung rechtmäßig? A wird eines Verkehrsunfalls beschuldigt. Vor der Polizei gab seine Schwester an, dass A wegen zu hohen Tempos nicht rechtzeitig habe bremsen können und den Fußgänger verletzt habe. In der HV sagt sie nicht aus. Darf das Polizeiprotokoll verlesen werden? S. Reindl-Krauskopf 31