Vorlesung aus Strafprozessrecht Einheit 7 Susanne Reindl-Krauskopf Institut für Strafrecht SoSe 2017
XI. Ende des Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung S. Reindl-Krauskopf 2
Beendigung des Ermittlungsverfahrens Einstellung ( 190 ff StPO) siehe VO vom 09.03.2017 Diversion ( 198 ff StPO) siehe VO AT II Kronzeugenregelung ( 209a, 209b StPO) siehe VO AT II Abbrechung des Verfahrens ( 197 StPO) siehe VO vom 09.03.2017 Anklageschrift / Strafantrag ( 210 ff StPO) S. Reindl-Krauskopf 3
Anklageschrift: Schöffen, Geschworene Strafantrag: ER, BG Einbringen beim für Hauptverfahren zuständigen Gericht Mit Einbringen der Anklage beginnt Hauptverfahren, StA wird Partei Anordnungskompetenzen der StA aus Vorverfahren gehen auf Gericht über, Kripo führt weiterhin durch Anträge auf Einstellung ( 108): ab sofort unzulässig bzw gegenstandslos S. Reindl-Krauskopf 4
Anklageschrift im schöffen- und geschworengerichtlichen Verfahren Anklageschrift Anklagetenor = Anklagesatz Angeklagter/ zur Last gelegte Tat und gesetzliche Bezeichnung / anzuwendende Strafgesetze Anklagebegründung Sachverhalt / Beweisanträge / Zuständigkeit Zustellung durch das Gericht Belehrung über Einspruchsmöglichkeit S. Reindl-Krauskopf 5
Einspruch gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen bei Gericht Gründe ( 212) Keine gerichtl strafbare Handlung / Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen SV geklärt, dennoch Verurteilung nicht zu erwarten Formgebrechen od nicht hinreichend geklärter SV Zuständigkeitsfragen (örtlich, sachlich) Antrag des berechtigten Anklägers fehlt Nachträglich zu Unrecht Verfahren fortgesetzt S. Reindl-Krauskopf 6
Einspruch gegen die Anklageschrift Vorlage des Einspruchs an OLG Verfahren vor dem OLG ( 214 StPO) Nicht öffentliche Sitzung beneficium cohaesionis Haftentscheidung Entscheidungsmöglichkeiten des OLG ( 215 StPO) Zurückweisung: verspätet, unberechtigter RM-Werber Folge geben Abweisen: rechtswirksame Anklageschrift S. Reindl-Krauskopf 7
rechtswirksame Anklage Gericht stellt Rechtswirksamkeit mit Beschluss fest Angeklagter verzichtet auf Einspruch Einspruch nicht fristgerecht OLG weist Einspruch ab und stellt Rechtswirksamkeit der Anklage fest Ab Rechtswirksamkeit: Perpetuatio fori ( 213 Abs 5 StPO) S. Reindl-Krauskopf 8
Strafantrag im ER-Verfahren - 484 StPO Anklagetenor und Beweisanträge, keine Begründung nötig Kein Rechtsmittel gegen Strafantrag möglich! ER prüft Strafantrag vor Anordnung der HV ( 485 StPO): Örtl / sachl unzust UZ mit Beschluss feststellen Gründe nach 212/3, 4, 8 Strafantrag zurückweisen Gründe nach 212/1, 2, 7 Strafantrag zurückweisen + Verfahren einstellen Sonst HV anberaumen Beschwerde der StA gg B auf Unzuständigkeit und Zurückweisung mit aufschiebender Wirkung S. Reindl-Krauskopf 9
Strafantrag im BG-Verfahren 450 f StPO Anklagetenor + Beweisanträge, keine Begründung nötig Kein Rechtsmittel möglich! Bezirksrichter stellt sachl UZ mit Beschluss fest. Einstellung (B), wenn Tat nicht strafbar / verfolgbar Beschleunigtes Verfahren ( 451 Abs 3 StPO) Angekl vorgeführt + Geständnis od Angekl und Ankläger vor Richter + alle Beweismittel vorhanden stets nur mit Zustimmung des Besch S. Reindl-Krauskopf 10
XII. Vorbereitung der Hauptverhandlung S. Reindl-Krauskopf 11
Schöffen-/Geschworenenverfahren 220-227 StPO Zur Vorbereitung der HV Ladungen d Verfahrensbeteiligten, insbes Besch Ev Beigabe eines Verteidigers / Dolmetsch Vorbereitungsfrist Beweisanträge und schriftl Gegenäußerung Anordnungs- und Bewilligungskompetenzen grundsätzlich beim Vorsitzenden, 32 Abs 3 StPO S. Reindl-Krauskopf 12
Vertagung der HV ( 226 StPO) Gründe Rechtzeitiges Erscheinen der Beteiligten unmöglich Gericht an HV gehindert Nicht sofort durchführbare Beweisaufnahme in HV nötig HV aus anderen Gründen nicht schließbar Gericht entscheidet auf Antrag mit Beschluss Kein gesondertes Rechtsmittel möglich Austausch der Anklageschrift durch StA Rücktritt von der Verfolgung ( 72 StPO od einstellen mit B) S. Reindl-Krauskopf 13
BG-Verfahren Bezirksrichter hat Kompetenzen des Vorsitzenden. Verkürzte Vorbereitungsfrist für Angeklagten ER-Verfahren ER hat Kompetenzen des Vorsitzenden. S. Reindl-Krauskopf 14
XIII. Die Hauptverhandlung S. Reindl-Krauskopf 15
A. Anwesende Personen S. Reindl-Krauskopf 16
Richter und Schriftführer SchöffenG Grundsatz: 1 B + 2 L In den Fällen des 32 Abs 1a StPO: 2 B + 2 L Geschworene: 3 B + 8 L Einzelrichter (ER, BR) Ankläger (StA PA) Grds Angeklagter Verteidiger insbes wo notwendige Verteidigung S. Reindl-Krauskopf 17
Abwesenheit des Anklägers? StA Sitzungsvertreter Privatankläger Rücktrittsvermutung - Einstellung durch Beschluss Subsidiarankläger StA tritt in HV von Anlage zurück sofortige Erklärung des PB nötig, sonst Freispruch ( 259 Z 2 StPO) S. Reindl-Krauskopf 18
Abwesenheit des Angeklagten? Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angekl ( 427 StPO), bei sonstiger Nichtigkeit nur, wenn Vergehen Angekl bereits zum Anklagevorwurf vernommen Vorladung zur HV persönlich zugestellt Klärung in Abwesenheit möglich Einspruch Unzulässig gg Straftaten Jugendlicher und junger Erwachs Sonst: Vertagung und Vorführung, ev Verfahren abbrechen S. Reindl-Krauskopf 19
BG-Verfahren weiters Vertretung durch Machthaber ( 455 Abs 2+3 StPO) Nicht verhafteter Angeklagter will nicht persönlich erscheinen. Machthaber nimmt Angeklagtenstellung ein. Gericht kann Angekl dennoch zu Erscheinen auffordern. Im Unterbringungsverfahren nach 21 Abs 1 StGB - 430 Abs 5 StPO Aus gesundheitlichen Gründen S. Reindl-Krauskopf 20
Teilweise Abwesenheit des Angeklagten Bei Erkrankung und Zustimmung zur weiteren Verhandlung ( 275 StPO) Bei ungeziemendem Benehmen ( 234 StPO) Während einzelner Vernehmungen ( 250 StPO) Bei Jugendlichen: während einzelner für ihn nachteiliger Erörterungen ( 41 JGG) Abwesenheit des Verteidigers je nach Verteidigerzwang Nichtigkeitsgrund S. Reindl-Krauskopf 21
B. Grundsätze der Hauptverhandlung S. Reindl-Krauskopf 22
Rechtliches Gehör Grundsatz schon in 6 StPO Anwesenheitsrechte des Angeklagten - Ausnahmen Mündlichkeit - 258 Abs 1 StPO S. Reindl-Krauskopf 23
Öffentlichkeit - 228 ff StPO HV ist öffentlich: bei sonstiger Nichtigkeit!!! aber: grundsätzlich keine bewaffneten Personen Ausschluss Unmündiger zu deren Schutz Keine Aufnahmen / Übertragungen der Verhandlung Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlung Fälle Fälle des 229 StPO Im Interesse des Jugendlichen / jungen Erwachsenen ( 42, 42 ivm 46a JGG) Vor BG bei Einigkeit des PA und Angeklagten ( 456 StPO) S. Reindl-Krauskopf 24
Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt von Amts wegen od auf Antrag zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung möglich für einen Teil od die gesamte Verhandlung Urteil muss immer öffentlich verkündet werden! Beweisverfahren und Unmittelbarkeit Beweisverfahren ( 246 ff StPO) - Verweis auf Regeln des Ermittlungsverfahrens Unmittelbarkeit - Grds unmittelbares Beweismittel in der HV S. Reindl-Krauskopf 25
Unmittelbarkeit am Beispiel Zeugenbeweis Vernehmung durch den Vorsitzenden in HV Fragen durch Angekl, Verteidiger, Ankl, PB, Gericht Einschränkungen der vollen Unmittelbarkeit, zb Technische Übertragung bei Krankheit od Aufenthalt außer Sprengel / im Ausland ( 247a StPO) Anonyme Aussage entsprechend Grundsätzen des Ermittlungsverfahrens ( 248 StPO) vorübergehendes Abtreten des Angekl ( 250 Abs 1 StPO) beschränkte Parteienbeteiligung ( 250 Abs 3 StPO) S. Reindl-Krauskopf 26
Durchbrechung der Unmittelbarkeit Einbringen von Ermittlungsergebnissen in die HV durch Verlesung der Akten (Protokolle): 258 Abs 1 StPO bzw Vortrag Verlesung des Aussageprotokolls des Beschuldigten: wenn dieser abweicht od Aussage verweigert ( 245 Abs 1 StPO) Verlesung der Aussageprotokolle eines Zeugen: 252 Abs 1 StPO Zwingende Verlesung wesentl Schriftstücke nach 252 Abs 2 StPO Verlesung nach 252 Abs 1 und Abs 2 StPO durch Vortrag des Vorsitzenden ersetzbar, wenn Ankläger und Angekl zustimmen und Aktenstücke zugänglich ( 252 Abs 2a StPO) S. Reindl-Krauskopf 27
Verlesung früherer Zeugenaussage ( 252 Abs 1 StPO) Z 1: Vernehmung faktisch unmöglich Z 2: Abweichen von früherer Aussage Z 2a: berechtigte Verweigerung und Protokoll aus gerichtlicher kontradiktorischer Vernehmung Z 3: unberechtigte Verweigerung Z 4: Zustimmung der Parteien Nichtigkeitssanktion! (Abs 1) Umgehungsverbot (Abs 4) S. Reindl-Krauskopf 28
Einheitlichkeit der HV ( 256 StPO) Kontinuität der HV Unterbrechung: 273 StPO Zwecke: nötige Erholung unverzügliche Herbeischaffung von Beweismitteln Vertagung: 274 ff ivm 226 Geltung des 226 StPO, aber zusätzliche Gründe Ausfall des Verteidigers - 274 StPO Erkrankung des Angekl - 275 StPO Nach Vertagung: wesentl Ergebnisse vortragen, uu WH der HV S. Reindl-Krauskopf 29
Wiederholungsfragen zu E 7 Der 17-jährige B soll ein Handy gestohlen haben ( 127 StGB). Nachdem er bereits von der Polizei dazu vernommen wurde, wird er zur HV geladen. Er hält dies für Humbug und erscheint nicht zur Verhandlung. Anklagekonform wird B verurteilt. Wie beurteilen Sie seine Rechtsmittelchancen? A wird bei einem Einbruchsdiebstahl erwischt und gesteht bei der polizeilichen Vernehmung alles sofort. In der HV widerruft A sein Geständnis und gibt an, er habe nur gestanden, weil er eingeschüchtert worden sei. Kann der HV-Richter die Aussage dennoch in die HV einbringen? Wenn ja, wie? S. Reindl-Krauskopf 30
Wiederholungsfragen zu E 7 E arbeitet als verdeckter Ermittler in Suchtgiftfällen. Im Verfahren gegen A soll er als Belastungszeuge aussagen. Das BMI gibt seine Identität nicht bekannt, sondern schickt an Stelle des E dessen Führungsoffizier. Dieser verliest einen Bericht des E. Der Verteidiger des A sprach sich gegen die Verlesung und Befragung des Führungsoffiziers aus. War die Verlesung rechtmäßig? A wird eines Verkehrsunfalls beschuldigt. Vor der Polizei gab seine Schwester an, dass A wegen zu hohen Tempos nicht rechtzeitig habe bremsen können und den Fußgänger verletzt habe. In der HV sagt sie nicht aus. Darf das Polizeiprotokoll verlesen werden? S. Reindl-Krauskopf 31