GZ: B-2017-1073-00073/5.15 Betreff: Datum: 20.09.2017 Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.15 Änderungsverfahren gemäß 38 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017 öffentliche Auflage KUNDMACHUNG gemäß 38 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017 ivm 92 Stmk. Gemeindeordnung 1967 idgf. Der Gemeinderat der Gemeinde Hofstätten an der Raab hat in seiner Sitzung am 30.08.2017 die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.15 mit der Bezeichnung Pirchingberg samt Rechtsplan, verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/I vom 04.09.2017, GZ: 191FG17 zur öffentlichen Auflage beschlossen. Die öffentliche Auflage gem. 38 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017, erfolgt in der Zeit von 27.09.2017 bis 24.11.2017 (mind. acht Wochen) gem. 38 Stmk. ROG 2010 und sind die Verordnungsgrundlagen im Gemeindeamt während der Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Änderung, VF lfde. Nr. 5.15 des Flächenwidmungsplanes Nr. 5.00 der Gemeinde Hofstätten an der Raab umfasst: (1) Eine Teilfläche des Grdst. Nr. 255/1, KG 68137 Pirching, im flächenmäßigen Ausmaß von rund 600 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) soll statt bisher Freiland/Wald zukünftig als Bauland Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der lfde. Nr. 37 gem. 29 (3) ivm 30 (1) Z.2 Stmk. ROG 2010 mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,3 festgelegt werden1. (2) Als fehlende Aufschließungserfordernisse und öffentliche Interessen gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010 werden für das Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der lfde. Nr. 37 festgelegt: Z.1 1 Mögliche Adaptierung des Einbindungsbereiches der Gemeindestraße (Pirchingbergweg, Grdst. Nr. 866/12, EZ 50000) an die Landesstraße B-65 geplante Betriebserweiterung des bestehenden Versicherungs- und Vorsorgeberatungsbetriebes. Gemeinde Hofstätten an der Raab Pirching 80, 8200 Hofstätten an der Raab Tel: 03112/2634 Fax: 03112 / 26344 Mail: gde@hofstaetten-raab.gv.at Web: www.hofstaetten.at DVR: 0112917 UID: ATU28605505 Bankverbindung: BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft BIC: BAWAATWW IBAN: AT276000000510120531
Z.2 Z.3 Z.4 Z.5 (Gleisdorfer Straße) inkl. möglicher Knotenertüchtigung und der Weiterführung der inneren Erschließungsstraße zum Bauland. Nichtwaldfeststellung gem. 5 Forstgesetz 1975 bzw. Erwirkung Rodungsbewilligung gem. 17 leg.cit. für Bauplatzerweiterung bzw. Rodungsbewilligung zur Verbesserung der Sichtverhältnisse des bestehenden Knotens im Sinne der durchgeführten Vorabstimmung mit dem zuständigen Forstinspektorat. Festlegung der Inneren Erschließung für das gesamte östlich angrenzende Siedlungsband inkl. Ver- und Entsorgung. Abstimmung mit Landesstraßenverwaltung für den nordwestlichen Bauplatz hinsichtlich der Abstandsbestimmungen isd 24 Stmk. LStVG 1964 idgf. Ausschluss der Wohnnutzung über den zu erstellenden Bebauungsplan2. (3) Eine Teilfläche des Grdst. Nr. 255/1, KG 68137 Pirching, im flächenmäßigen Ausmaß von rund 502 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) soll statt bisher Freiland/Wald zukünftig als Wald mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Sondernutzung im Freiland private Parkanlage (ppa) gem. 26 (2) ivm 33 (3) Z.1 Stmk. ROG 2010 festgelegt werden. (4) Zur Umsetzung der unter Abs.2 festgelegten Aufschließungserfordernisse/öffentlichen Interessen für das Bauland Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet wird für das gesamte Gebiet einschließlich der Sondernutzung im Freiland private Parkanlage gem. Abs.3 die Erstellung eines Bebauungsplanes festgelegt. (5) Als Eintrittsbedingung wird für die unter Abs.3 genannte Nachfolgenutzung die Vor-lage einer Nichtwaldfeststellung bzw. Rodungsbewilligung festgelegt. (6) Teilflächen der Grdste. Nr. 255/1, 256/1 und 264, KG 68137 Pirching, im flächenmäßigen Ausmaß von rund 437 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) sollen statt bisher Freiland/Wald bzw. Freiland zukünftig als Verkehrsfläche gem. 32 Stmk. ROG 2010 festgelegt werden. (7) Eine Teilfläche des Grdst. Nr. 264, KG 68137 Pirching, soll im flächenmäßigen Ausmaß von rund 995 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) als Bauland Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der lfde. Nr. 38 gem. 29 (3) ivm 30 (1) Z.2 Stmk. ROG 2010 mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,3 festgelegt werden. (8) Als fehlende Aufschließungserfordernisse und öffentliche Interessen gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010 werden für das Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der lfde. Nr. 38 festgelegt: 2 Aufgrund des Ausschlusses der Wohnnutzung wird von einem erforderlichen Nachweis der Lärmfreistellung Abstand genommen. Seite 2 von 6
Z.1 Z.2 Z.3 Äußere Anbindung an das übergeordnete Straßennetz Festlegung der Inneren Erschließung für das gesamte Siedlungsband inkl. Ver- und Entsorgung. Nachweis der Lärmfreistellung aufgrund der räumlichen Nahelage zur Landesstraße B-65. Innerhalb der öffentlichen Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied sowie jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, eine schriftliche Einwendung, die eine Begründung enthalten muss, beim Gemeindeamt einbringen. Begründung: Basierend auf dem vorliegenden öffentlichen Interesse der Gemeinde Hofstätten an der Raab, nämlich der Schaffung der Möglichkeit einer optimierten Zufahrtssituation im Bereich der Kreuzung B-65 Gleisdorfer Straße/ Pirchingbergweg/ Fischlweg erfolgt die flächenmäßig geringfügige, planmäßige Arrondierung des bestehenden Baulandes im Ortsteil Pirchingberg. Die wesentlich geänderten Planungsvoraussetzungen ergeben sich durch die nunmehr akut gegebene Erforderlichkeit von Erweiterungsflächen des bestehenden Versicherungs- und Vorsorgeberatungsbetriebes (Schutz vor einer Absiedelung des Betriebes aus der Gemeinde Hofstätten an der Raab) auf dem Grdst. Nr. 255/2 (zum Grdst. Nr. 255/1), KG Pirching bzw. aufgrund der anzustrebenden Optimierung der Straßen-/ Verkehrswegeführung unter Berücksichtigung der bestehenden Waldflächen; dies auch in Abstimmung mit der zuständigen Baubezirksleitung. Zur Sicherstellung der Betriebserweiterungsflächen wird für die geplante Baulandarrondierung auf dem Grdst. Nr. 255/1, KG Pirching über den nachfolgenden Bebauungsplan die Wohnnutzung gem. 41 (2) Z.5 Stmk. ROG 2010 ausgeschlossen. Die westliche Teilfläche des Grdstes. Nr. 255/1, die als Sondernutzung im Freiland private Parkanlage (ppa) ausgewiesen werden soll, wird ebenfalls über den Bebauungsplan weitere gestalterische Vorgaben und Festlegungen erfahren, sodass einerseits der Einbindungsbereich an der Gemeindestraße und andererseits der Baumbestand optimiert werden kann. Die Neufestlegung von Bauland Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet der lfde. Nr. 38 im Ausmaß eines Bauplatzes entspricht den Festlegungen des ÖEK. Aufgrund der Festlegung von lediglich einem Bauplatz und der festgelegten Verkehrsfläche mit einer Breite von 3,0 m zur Sicherstellung der Möglichkeit einer äußeren Anbindung an das übergeordnete Straßennetz ist eine Bebauungsplanverpflichtung nicht erforderlich. Dies vor allem auch da mit dem geltenden Räumlichen Leitbild der Gemeinde Gestaltungsvorgaben getroffen wurden, die für das gegenständliche Gebiet zur Sicherstellung einer Einfügung in das vorherrschende Straßen-, Orts- und Landschaftsbild ausreichen. Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten: MO, Di, Mi, Do, Fr: 07:00-12:00, sowie Do von 17:00-19:00 Seite 3 von 6
Abb. 1: IST-Darstellung (unmaßstäblich) Seite 4 von 6
Abb. 2: SOLL-Darstellung (unmaßstäblich) Seite 5 von 6
Angeschlagen am: 27.09.2017 Abgenommen am: 24.11.2017 Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister Ing. Werner Höfler Unterzeichner Gemeinde Hofstätten an der Raab Datum/Zeit-UTC 2017-09-20T11:52:31+02:00 Aussteller-Zertifikat a-sign-corporate-light-02 Serien-Nr. 1659283 Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Seite 6 von 6