A.1 Landwirtschaftszonen

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Transkript:

Staatsratsentscheid: Genehmigung durch den Bund: Interaktion mit anderen Blättern: A.2, A.3, A.4, A.6, A.8, A.9, C.1, E.3 Raumentwicklungsstrategie 1.1 : Gute Rahmenbedingungen für eine vielfältige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft schaffen 1.2 : Unverbaute Flächen in der Rhoneebene freihalten 1.3 : Die vielfältigen Lebensräume erhalten und die ökologische Vernetzung stärken 1.4 : Die Natur- und Kulturlandschaften erhalten 3.6 : Die Siedlung begrenzen, um Räume für die Landwirtschaft und die Natur zu bewahren Instanzen Zuständig: Beteiligte: DLW Bund Kanton: DEWK, DRE, DSVF, DUS, DWL, VRDVBU Gemeinde(n): Alle Weitere Ausgangslage Die Landwirtschaft ist für den Kanton Wallis ein bedeutender Wirtschaftszweig. Im Talgrund wie an den Talflanken prägt und strukturiert die vielfältige landwirtschaftliche Nutzung des Bodens die Walliser Landschaft: einerseits bilden Äcker, Hochstammobstgärten, Wiesen und Rebberge im Wesentlichen die traditionelle Kulturlandschaft, anderseits sind es die Obst- und Gemüsekulturen, die weite Teile der Rhonetalebene unverwechselbar machen. Obwohl es genügend Baulandreserven gibt, ist der Druck auf die Landwirtschaftsflächen insbesondere auf die Fruchtfolgeflächen (FFF) hoch, dies insbesondere in der Rhonetalebene. Die Berglandwirtschaft ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der landwirtschaftlich geprägten Landschaft im Wallis. Der Erhalt der Landwirtschaftsflächen im Berggebiet spielt eine zentrale Rolle, um die Aufgabe von Grenzertragsflächen zu verhindern. Die Aufgabe solcher Flächen könnte negative Auswirkungen haben, insbesondere auf das Potenzial der landwirtschaftlichen Produktion (Fleisch und Milchprodukte), in Bezug auf die Naturgefahren und die Biodiversität sowie auf die landschaftliche Vielfalt und folglich auf die touristische Attraktivität. Es ist daher unabdingbar, die Berglandwirtschaft zu unterstützen, ob sie haupt- oder nebenberuflich betrieben wird. Die Landwirtschaft ist eine zentrale Aktivität für die Planung und den Unterhalt des Kantonsgebiets. Sie ist multifunktional indem sie die landwirtschaftliche Produktion gewährleistet, die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sicherstellt, zu einer dezentralen Produktion und zu vielfältigen Kulturen beiträgt sowie die Schönheit der Landschaft bewahrt. Die landwirtschaftliche Bodennutzung steht häufig in Konflikt mit andern Nutzungsinteressen (z.b. Bauzonen, Golfplätzen, Abbau- und Deponiezonen, Natur- und Landschaftsschutzzonen, Verkehrsinfrastrukturen, Grundwasserschutz), die ganz oder teilweise untereinander nicht vereinbar sind. Ausserdem kann sich die Bodennutzung innerhalb der Landwirtschaftszone als schwierig erweisen, insbesondere aufgrund der Topografie, der touristischen Aktivitäten, der unkontrollierten Waldausdehnung oder der Entstehung von Brachen oder durch die ungenügenden landwirtschaftlichen Infrastrukturanlagen (z.b. Zufahrtswege, Bewässerungsund Entwässerungsanlagen). Zur Lösung dieser Konflikte sind eine Koordination und die Festlegung der entsprechenden reglementarischen Bestimmungen im Zonennutzungsplan (ZNP) sowie im Bau- und Zonenreglement erforderlich. Ausserdem werden aufgrund der Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden Flächen aufgegeben, andere dahingegen intensiver bewirtschaftet. 1

Minimalhypothese Unsicherheit Wohnen und Arbeitsplätze Verkehr Industrie Rhone Unproduktive Vegetation Wald Intensive Landwirtschaft Extensive Landwirtschaft Alpen -8000-6000 -4000-2000 0 200 400 600 Nutzung des Bodens (ha): Schätzung 2000-2020 (Quelle: J. de Heer Consulting) Die Anpassung der Landwirtschaft scheint sich angesichts der Marktöffnung und der ökologischen Anforderungen noch zu beschleunigen. Das landwirtschaftliche Einkommen ist zunehmend von der Flächenbewirtschaftung gemäss den vom Bund festgesetzten Kriterien und Zielen abhängig, statt von der Produktion (Direktzahlungen). Im Rahmen der Agrarpolitik (AP 2014-2017) muss somit die Innovation und der Unternehmergeist der Landwirtschafsbetriebe und der Lebensmittelbranche gefördert werden, um die Vitalität und die Attraktivität des ländlichen Raums zu stärken. Die Diversifizierung der Tätigkeiten der Bauern ermöglicht die Einnahmequellen zu erweitern. Gemäss dem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (krpg) müssen die ZNP den verschiedenen Nutzungstypen Rechnung tragen. Es ist somit zweckmässig, folgende Typen von Landwirtschaftszonen zu unterscheiden: Landwirtschaftszone I (Art. 16 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) und Art. 22 Abs. 1a krpg): «Landwirtschaftliche Vorrangflächen» Dieser Zone sind die landwirtschaftlichen Flächen zuzuweisen, die unbedingt erhalten werden müssen und die sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignen. Es handelt sich dabei insbesondere um Fruchtfolgeflächen, Rebbauflächen, grundsätzlich Landwirtschaftsflächen, die maschinell bewirtschaftet werden können. Landwirtschaftszone II (Art.16 Abs. 1 lit. b RPG und Art. 22 Abs. 1 lit. b krpg): «Im Gesamtinteresse genutzte Agrarflächen» Dieser Zone sind die landwirtschaftlichen Flächen zuzuweisen, die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Es handelt sich dabei insbesondere um landwirtschaftliche Flächen an steileren Lagen, mit geringer Bodentiefe und mit schwierigen klimatischen Verhältnissen, insbesondere in Alpgebieten, die über eine natürlich bedingte eingeschränkte Fruchtbarkeit und Produktivität verfügen. Geschützte Landwirtschaftszonen (Art. 18 Abs. 1 RPG und Art. 32 krpg) Dieser Zone sind landwirtschaftliche Flächen zuzuweisen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Schönheit schützenswert sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die bedeutenden traditionellen Kulturlandschaften (z.b. Terrassen- oder Safrankulturen, Heckenlandschaften). Der Hauptzweck dieser Zone bleibt jedoch die landwirtschaftliche Nutzung, im Gegensatz zu den eigentlichen Schutzzonen (Natur und Landschaft, Grundwasser), wo das Hauptgewicht auf dem Schutz liegt und besondere Pflegemassnahmen notwendig sind. Eine Überlagerung dieser beiden Zonen ist jedoch grösstenteils möglich. 2

Spezielle Landwirtschaftszonen (Art. 16a Abs. 3 RPG) Dieser Zone können Flächen zugewiesen werden, die für bodenunabhängige landwirtschaftliche Aktivitäten erforderlich sind (z.b. Hors-Sol-Kulturen, Gewächshäuser). Die konkreten Nutzungsmöglichkeiten dieser Zone sind in einem Detailnutzungsplan (DNP) festzulegen. In Zukunft werden Landwirtschaftsbetriebe ihre Tätigkeiten diversifizieren und sich zunehmend der Nachfrage des Markts sowie den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen müssen. Um in den Landwirtschaftsbetrieben ein genügendes Einkommen zu generieren (insbesondere im Berggebiet) ist es notwendig, mehr landwirtschaftsnahe Aktivitäten anzuerkennen und zuzulassen. Im Wallis kann diese Diversifizierung namentlich über Aktivitäten wie Energieproduktion (Solarenergie, Biomasse) oder über Angebote für den Agrotourismus erfolgen. Aufgrund ihrer dezentralen Produktionsstruktur leistet die Landwirtschaft einen bedeutenden Beitrag zur dezentralen Besiedlung. Die bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen und die traditionellen landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen haben einen hohen landschaftlichen, ökologischen und kulturellen Wert. Diese unterschiedlichen traditionellen landwirtschaftlich geprägten Landschaften (Maiensässe, Reben, Hochstammobstgärten, Wiesen, Kulturen und Gärten an den Talflanken, Heckenlandschaften) sind zudem für den Tourismus attraktiv. Der Erhalt und die Entwicklung der traditionellen landwirtschaftlichen Nutzungsformen, welche die daraus hervorgehenden typischen Landschaften strukturieren, bilden eine zentrale Herausforderung für das Wallis. In diesem Sinne gilt es, auch die bestehenden traditionellen landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen zu erhalten und aufzuwerten und deren Um- bzw. Ausbau für nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe (z.b. Produktion und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Produkten, Gewerbebetriebe, Angebote für den Agrotourismus, sozialtherapeutische und pädagogische Angebote (Art. 40 Raumplanungsverordnung (RPV)) zu ermöglichen oder deren Nutzung für die Haltung von Pferden (Art. 34b RPV) oder für die hobbymässige Tierhaltung (Art. 42b RPV) zu erleichtern. Neue Bauten und Anlagen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe sind soweit möglich in der Bauzone zu realisieren. Es ist somit unumgänglich, die Synergien zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen wie dem Tourismus, der Energieproduktion und der Forstwirtschaft zu stärken, um den Erhalt und die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktivität im Wallis zu gewährleisten. In diesem Sinne ist der Erhalt der besten landwirtschaftlichen Böden und einer motivierten landwirtschaftlichen Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Koordination Grundsätze 1. Sicherstellen der erforderlichen Flächen für die Landwirtschaft. 2. Erhalten der guten landwirtschaftlichen Böden für die Produktion und in erster Linie als Fruchtfolgeflächen. 3. Schützen der Landschaftsqualität, des Wassers, des Bodens und der Luft durch angepasste landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen und eine geeignete landwirtschaftliche Nutzung. 4. Erhalten der traditionellen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden (Ackerbau, Tierhaltung) und Ermöglichen der Entwicklung von neuen landwirtschaftlichen Nischenprodukten (technologische Entwicklung). 5. Ermöglichen von nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (z.b. Produktion und Verkauf von regionalen Produkten, Handwerksbetriebe, Angebote für den Agrotourismus) sowie Vereinfachen der Pferdehaltung und der hobbymässigen Tierhaltung durch Fördern der Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. Zulassen von überlagernden Nutzungen innerhalb der Landwirtschaftszonen, insbesondere für Sport und Erholung, vorausgesetzt, dass diese temporären Nutzungen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Natur und Landschaft haben. 3

7. Festlegen, Erhalten und Aufwerten der geschützten Landwirtschaftszonen, die den landwirtschaftlich geprägten Landschaftscharakter unterstreichen (z.b. Heckenlandschaft, Terrassen- und, Safrankulturen). 8. Freihalten der Landwirtschaftsflächen so weit als möglich von allen Bauten und grösseren Verkehrsinfrastrukturen. 9. Legen eines besonderen Augenmerks auf die Lokalisierung und die Integration neuer landwirtschaftlicher Bauten in die Landschaft. 10. Fördern von Projekten, die darauf abzielen, zusammen mit der traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Artenvielfalt zu bewahren und aufzuwerten. 11. Verlangen eines DNP für alle bodenunabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten (z.b. Hors-Sol- Kulturen, Gewächshäuser) innerhalb der speziellen Landwirtschaftszonen. Vorgehen Der Kanton: a) b) c) d) e) f) führt die kantonale Landwirtschafsstrategie nach; reserviert für die Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten ackerfähigen Kulturlandes, welche die FFF-Qualitätskriterien erfüllen, namentlich durch deren Inventarisierung; setzt sich, namentlich im Berggebiet, gegen das Fortschreiten von Brachland und die Waldausdehnung ein; unterstützt die Diversifizierung ergänzender wirtschaftlicher Tätigkeiten und Nebenbetriebe innerhalb von bestehenden landwirtschaftlichen Bauten; berücksichtigt die verschiedenen entgegenstehenden Nutzungsinteressen, um die Multifunktionalität der Landwirtschaft zu erhalten und Nutzungskonflikte zu vermeiden; fördert die Umsetzung von Vernetzungsprojekten von ökologischen Ausgleichsflächen (ÖQV) und Landschaftsqualitätsprojekten, insbesondere durch nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden. Die Gemeinden: a) b) c) d) bezeichnen in ihrem ZNP zusammenhängende Landwirtschaftsflächen aufgrund der festgelegten Prioritäten und erarbeiten die diesbezüglichen Reglementsbestimmungen gemäss der festgelegten gesetzlichen Klassierung auf Bundes- und Kantonsebene: - Landwirtschaftszone I: «Landwirtschaftliche Vorrangflächen»; - Landwirtschaftszone II: «Im Gesamtinteresse genutzte Agrarflächen»; - Geschützte Landwirtschaftszone; - Spezielle Landwirtschaftszone. berücksichtigen in ihrem ZNP die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszonen und sehen Planungsmassnahmen im Hinblick auf eine zweckmässige Erschliessung vor; unterstützen die Landwirte in ihrer Absicht, bestehende traditionelle landwirtschaftliche Bauten zu erhalten und aufzuwerten indem die verschiedenen Möglichkeiten bezüglich deren Um- und Ausbau (z.b. Produktion und Verkauf von regionalen Produkten, Handwerksbetriebe, Angebote für den Agrotourismus) aufgezeigt werden; erarbeiten einen DNP bei Bauten für die bodenunabhängige landwirtschaftliche Produktion innerhalb der speziellen Landwirtschaftszone. 4

Dokumentation BLW, Agrarpolitik 2014-2017, 2013 ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF Vollzugshilfe, 2006 EPFZ, Vers une agriculture valaisanne durable, 2000 GRB, ARW, Landwirtschaftszonen Konflikte mit Landwirtschafts- und Rebbauflächen, DRP, 1996 5