EU-Verordnung 536/ Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16.

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Transkript:

EU-Verordnung 536/2014 - Sicht der pharmazeutischen Industrie Dr. Harald Tietz, Director Medical Affairs, Lilly Deutschland GmbH Bonn, 16. Juni 2016 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 1

Anwendung der EU-CTR es dauert! Funktionalität des neuen EU-Portals zur Antragseinreichung entscheidet über die Anwendung der EU-CTR Vorgaben der EU-CTR: Funktionalität bis 28.11.2015 bestätigen => Anwendung ab dem 28. Mai 2016 Oktober 2015: Ankündigung der Anwendung bis Ende 2017 Dezember 2015: Ankündigung der EMA ab Oktober 2018 17 December 2015 EMA/760345/2015 Endorsed: Delivery time frame for the EU portal and EU database 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 2

Anwendung der EU-CTR es dauert! Funktionalität des neuen EU-Portals zur Antragseinreichung entscheidet über die Anwendung der EU-CTR Vorgaben der EU-CTR: Funktionalität bis 28.11.2015 bestätigen => Anwendung ab dem 28. Mai 2016 Oktober 2015: Ankündigung der Anwendung bis Ende 2017 Dezember 2015: Ankündigung der EMA ab Oktober 2018 Britisches Referendum am 23. Juni 2016 Brexit? Und was passiert dann? EMA müsste umziehen 17 December 2015 EMA/760345/2015 Endorsed: Delivery time frame for the EU portal and EU database 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 3

17 December 2015 http://www.ema.europa.eu/docs/en_gb/document_library/other/2015/12/wc500199078.pdf 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 4

Verfügbarkeit des EU-Portal entscheidet! Beispiel, mit fiktiven Datumsangaben Veröffentlichung im EU-Amtsblatt 27. Mai 2014. Anwendung der neuen Regelung der EU-CTR: 01. Oktober 2018 Alle klinischen Studien nur noch nach EU-CTR: 01. Oktober 2021 Inkrafttreten nach 20 Tagen: 17. Juni 2014 vfa Bestätigung der Funktionalität des EU-Portals: 01. April 2018 Übergangsphase; Wahlmöglichkeit zwischen Regelungen EU-CTR und 2001/20/EG: 01. Oktober 2019 Seite 5

Umsetzung in Deutschland 09.03.2016 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 6

Umsetzung in Deutschland 09.03.2016 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 7

Umsetzung in Deutschland 09.03.2016 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 8

4. AMG-ÄndGesetz Zeitplan des BMG Referentenentwurf vorgelegt 27.11.2015 Einreichung Stellungnahmen 11.01.2016 Anhörung beim BMG 18.01.2016 Vorlage Kabinetts-/Regierungsentwurf 09. März 2016 Bundesrat 1. Lesung 22. April 2016 Bundestag 1. Lesung 14. April 2016 Anhörung zum 4. AMG-ÄnderG 09. Mai 2016 Bundestag 2./3 Lesung 09./10. Juni 2016 Bundesrat 2. Lesung 8. Juli 2016 Inkrafttreten 01. August 2016 Seite 9

Entwurf setzt Ansatz der EU-CTR um Bewertung Teil I Generelle Aspekte wird Staatenübergreifend beurteilt, unter Koordination durch den rms Bewertung Teil II Nationale Aspekte werden jeweils lokal in den beteiligten MS geprüft Therapeutischer Nutzen & Nutzen für öffentliche Gesundheit Eigenschaften der Prüfpräparate Risiken & Nachteile für die Probanden Herstellung/Import der IMPs/AMPs Kennzeichnung Prüferinformationen Bundesoberbehörden und EK (EK nur minimal-interventionelle kp, Nutzen-Risiko-Bewertung und Prüferinformation) Anforderungen an Aufklärung und Einwilligung Entlohnung/Entschädigung der Prüfer und Probanden Probandenrekrutierung Datenschutzaspekte Eignung der Prüfer Eignung der Prüfzentren Schadenersatzregelungen Biologische Proben Ethik-Kommissionen 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 10

Ethik-Kommissionen Registrierung der EKs bis 30.09.2017 vorgesehen; Erstellung Geschäftsverteilungsplans bis 01.01.2018. Ersatzweise: Rechtsverordnung zur Aufstellung einer Bundes-Ethikkommission. Regierungsentwurf: Die Stellungnahme der EK ist von den zuständigen BOB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach 40 Abs. 4 Satz 1 maßgeblich zu berücksichtigen. Weicht die zuständige BOB von dem Votum der EK ab, so hat sie dies gegenüber der EK schriftlich zu begründen. Bundesrat fordert: Soweit die zuständige EK eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, darf kein zustimmender Bewertungsbericht ergehen." 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 11

Ethik-Kommissionen Registrierung der EKs bis 30.09.2017 vorgesehen; Erstellung Geschäftsverteilungsplans bis 01.01.2018. Ersatzweise: Rechtsverordnung zur Aufstellung einer Bundes-Ethikkommission. Regierungsentwurf: Die Stellungnahme der EK ist von den zuständigen BOB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach 40 Abs. 4 Satz 1 maßgeblich zu berücksichtigen. Weicht die zuständige BOB von dem Votum der EK ab, so hat sie dies gegenüber der EK schriftlich zu begründen. Bundesrat fordert: Soweit die zuständige EK eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, darf kein zustimmender Bewertungsbericht ergehen." 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 12

Gruppennützige Forschung Die gruppennützige Forschung - also die Forschung, die ausschließlich einen Nutzen für die Patientengruppe des Probanden hat - mit nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen bleibt grundsätzlich verboten. Ausnahme: Wenn eine Patientenverfügung des Betreffenden dies ausdrücklich gestattet und der gesetzliche Betreuer aufgrund der Patientenverfügung und nach umfassender Aufklärung ausdrücklich einwilligt. Bei Menschen, die nach Erreichen der Volljährigkeit nicht einwilligungsfähig sind, ist eine gruppennützige klinische Prüfung weiterhin verboten. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 13

Aufklärung Arztvorbehalt bei Aufklärung ( 40b Abs. 2 AMG): Referentenentwurf war unklar, da explizit ausschließlich auf Prüfer abgestellt wurde. Regierungsentwurf stellt klar, dass die Aufklärung auch durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt ist, vorgenommen werden kann (entspricht dem Ansatz des Art. 29 EU-CTR). 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 14

42 b Teilweise Streichung des 42b AMG: 42b Abs. 2 AMG gestrichen, da die EU-CTR in Kombination mit der EMA-Policy 0070 eine umfassende Transparenz der Ergebnisse klinischer Prüfungen sicherstellt. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 15

Streichungen Einige unnötige nationale Regelungen werden gestrichen, z. B. Vorgabe Prüfer über SUSAR per Einzelfallmeldung unterrichten zu müssen, fällt weg! 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 16

Definitionen Definitionen teilweise unklar, einige fehlen ganz (z. B. klinische Studie oder minimalinterventionelle klinische Prüfung ). Weiterhin kein klares Konzept für die Abgrenzung zwischen Hauptprüfer, Prüfer und Prüfungsteam. (Ist aber schon ein Problem der EU-CTR ). Hier hätte eine klare Definition aber zumindest für Deutschland helfen können. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 17

Übergangsbestimmungen 148 AMG-Ref-E; Artikel 1 Nr. 17 AMG Ref-E: Die Übergangsbestimmungen der EU-CTR zur klinischen Prüfung und auch die derzeit vorgeschlagene Formulierung des 148 AMG Ref-E Novelle lassen offen, welche Regelungen für klinische Prüfungen gelten, die auch nach Ablauf der Dreijahresfrist der Verordnung noch andauern. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 18

Strahlenschutz Ausgangslage BMG wollte Lösungsansatz für BfS-Probleme im Referententwurf adressieren: Einbindung des BfS ins Verfahren bei Ethik- Kommissionen und Bundesoberbehörden. Bindung des BfS an die gesetzlichen Fristen (nur für Begleitdiagnostik, derzeitiges vereinfachtes Verfahren). ABER: BMUB wehrt sich auf politischer Ebene gegen jeden Regelungsansatz des BMG BMUB besteht auf eigenem Strahlenschutzrecht inkl. Regelung zu klinischen Prüfungen. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 19

Strahlenschutz Ausgangslage Das Gesetzgebungsverfahren dazu soll vom BMUB noch 2016 gestartet und in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Ansatz des BMUB sieht für klinische Prüfungen mit Begleitdiagnostik statt des Genehmigungsverfahrens ein Anzeigeverfahren mit verbindlichen Fristen vor aber keine Aussagen zur Parallelität der Verfahren. Für Vollverfahren (z. B. Radiopharmazeutika, Begleitdiagnostik bei Kindern) soll weiterhin eine Genehmigung notwendig sein aber mit Frist und Genehmigungsfiktion möglich. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 20

Dauerproblem Strahlenschutz 28. April 2016: Antrag von CDU/CSU und SPD Transfer von Forschungsergebnissen und Innovationen in die Gesundheitsversorgung beschleunigen mit den Stimmen der Regierungsfraktionen verabschiedet. Forderung, bei der Zulassung der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für Fälle der sog. Begleitdiagnostik statt des Genehmigungsverfahrens ein Anzeigeverfahren mit verbindlichen Fristen einzuführen. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 21

Mögliche Folgen 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 22

Verbändeforderungen Einheitliche strahlenschutzrechtliche Genehmigung klinischer Prüfungen mit Begleitdiagnostik, die unter AMG und Röntgen-/Strahlenschutzverordnung fallen. Parallelität der Verfahren und Fristen: Zeitlich muss sich das Anzeigeverfahren beim BfS dabei an den Regelungen der Verordnung (EU) 536/2014 orientieren, damit dieses bis zum Vorliegen des nationalen Votums abgeschlossen ist. Verbände und Fachgesellschaften wollen dieses Thema gemeinsam und auf breit abgestimmter Basis angehen, um bestehende Probleme des Studienstandortes Deutschland endlich grundlegend zu lösen. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 23

Zusammenfassung Alles steht und fällt mit der Verfügbarkeit eines funktionstüchtigen EU-Portals. Regelungen zum Status des EK-Votums erforderlich. Strahlenschutzrechtliche Vorschriften mit verbindlichen Fristen versehen. 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 24

Fragen? 16.06.2016 DGRA 2016, Bonn 25