Willkommen zur Informationsveranstaltung zum Thema Gründungsförderung von Migrantinnen und Migranten

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Willkommen zur Informationsveranstaltung zum Thema Gründungsförderung von Migrantinnen und Migranten 1

Gründerförderung für Migrantinnen und Migranten im JC Dresden Ansprechpartner im JC Dresden: Integrationsfachkräfte im Selbstständigenzentrum, T770, 4.Etage Unsere Unterstützungsmöglichkeiten: gezielte Beratung, Analyse und Förderung Grundlagen der Existenzgründung sind: ein Businessplan, die Marktanalyse, die Verkaufs- und Marktstrategie, die Sicherung der Finanzierung Beachtet wird bei der Beratung der Gründungswilligen durch die IFK, dass die Migrantinnen und Migranten aus einem anderen Kulturkreis kommen. Daher ist die Beratung intensiver und sind Erläuterungen der rechtlichen (z.b. Rechtsform) und bürokratischen Rahmenbedingungen (z.b. Eintragungserfordernis in die Handwerksrolle) erforderlich. Benennung zuständiger Ansprechpartner bei Nutzung der Netzwerke Erarbeitung einer Integrationsstrategie/ Integrationsplan Prüfung von Investitionen Prüfung und Beratung zu finanziellen Förderungsmöglichkeiten 2

Mögliche Förderleistungen für Gründerinnen und Gründer im Jobcenter Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 (1) Nr. 4 SGB III Existenzgründerseminar in Modulform über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Einstiegsgeld nach 16b SGB II Überwindung der Hilfebedürftigkeit in angemessenem Zeitraum, Tragfähigkeit Für die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit oder Umwandlung in einen Haupterwerb Zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich Zuschuss keine Anrechnung auf das AlgII Darlehen und Zuschüsse nach 16c SGB II Für Gründer und Selbstständige, die eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen oder ausüben Für die Beschaffung von Sachgütern Nachweis von Notwendigkeit, Angemessenheit und Tragfähigkeit und keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Förderhöhe wird im Einzelfall geprüft 3

AVGS MAT- Existenzgründerseminar Von Arbeitslosigkeit bedrohte oder arbeitslose Menschen Können Ermessen Bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die Berufliche Eingliederung durch Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) Förderung umfasst die Übernahme angemessener Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist Unter Anwendung des Vergaberechts können Träger mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt werden Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung unter Festlegung Maßnahmeziel und inhalt kann durch das JC bescheinigt werden ( Aktivierungsund Vermittlungsgutschein) Kann zeitlich befristet und regional beschränkt werden AVGS berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine Maßnahme anbietet, die Maßnahmeziel und inhalt entspricht und nach 179 zugelassene MN anbietet Träger muss AVGS vor Beginn der MN beim JC vorlegen Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme 4

Inhalte Existenzgründerseminar Kostenfreies Existenzgründerseminar mittels AVGS Mgl. Inhalte: persönliche Voraussetzungen kaufmännische Grundkenntnisse Markt und Marketing Finanzierung Personal Businessplan erstellen Büroorganisation und Zeitmanagement Fachkundige Stellungnahme - Empfehlung zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens Einige Maßnahmeträger haben sich auf Gründungswillige mit Migrationshintergrund spezialisiert. 5

Der Businessplan als Instrument der Gründungsvorbereitung Wozu einen Businessplan? Darstellung der Geschäftsidee beschreibt die Tragfähigkeit des Unternehmenskonzeptes Voraussetzung zur Planung, Steuerung und Überwachung des Unternehmens kann die Erfolgs- oder Misserfolgswahrscheinlichkeit deutlich machen Grundlage für die Beantragung finanzieller Hilfen Instrument, um eine Geschäftsidee für sich selbst aufzubereiten und alle Anforderungen an das Gelingen zu erfassen, zu strukturieren und auszugestalten Form: schriftlich, übersichtlich, aussagekräftig, informativ, verständlich 6

Der Businessplan als Instrument der Gründungsvorbereitung Was gehört in einen Businessplan? formulierte Geschäftsidee gesetzte Ziele und Zwischenziele Angaben zur Gründerperson/-personen Produkt / Dienstleistung Marktübersicht (Kunden, Konkurrenz, Standort) Marketing (Angebot, Preis, Vertrieb, Werbung) Unternehmensform / Personal (Rechtsform, Mitarbeiter, Organisation) Finanzierung (Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau etc.) Unterlagen (Lebenslauf; Verträge im Entwurf z. B. Leasingvertrag, Kooperationsvertrag, Miet-/Pachtvertrag, Gesellschaftervertrag) www.existenzgruender.de (Seite des BMWi) 7

16c SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. (3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. 8

16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen Zielt darauf ab, hauptberuflich selbstständig tätige Leistungsberechtigte als eigenständige Zielgruppe von Eingliederungsleistungen stärker ins Blickfeld zu rücken Abs. 3 bewirkt, dass für die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit strenge Voraussetzungen gelten es soll verhindert werden, dass Fördergelder in eine selbstständige Tätigkeit fließen, deren Fortbestand nicht gesichert ist. 9

16c Abs. 1 SGB II Darlehen und Zuschüsse Abs. 1 ist Reaktion darauf, dass eine Selbstständigkeit regelmäßig eigene Betriebsmittel voraussetzt Leistungsberechtigte nach dem SGB II jedoch i.d.r. nur über geringe Rücklagen verfügen Aufnahme oder Ausübung der selbstständigen Tätigkeit soll bei fachlicher Eignung und tragfähiger Geschäftsidee nicht an fehlender Investitionsfähigkeit scheitern Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit Können Ermessen Darlehen und Zuschüsse Für die Beschaffung von Sachgütern Für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen Abs. 3 Leistungen können nur gewährt werden, wenn Selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig und Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird 10

16c Abs. 1 SGB II Darlehen und Zuschüsse Notwendig sind solche Betriebsmittel, ohne die der Betrieb nicht fortgeführt bzw. die Geschäftsidee nicht umgesetzt werden kann Auch solche Betriebsmittel, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit deutlich erhöhen Erforderlichkeit ergibt sich aus 3 Abs. 1 S.1 SGB II deshalb sind andere Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen Prüfung der Angemessenheit der Sachgüter erfolgt anhand der Lebensumstände während des Hilfebezugs Darlehen vorrangig 3 Abs. 1 S.4 SGB II Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 nicht übersteigen 11

16c Abs. 2 SGB II Beratung und Kenntnisvermittlung Abs. 2 soll dazu beitragen, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht trotz ausreichender fachlicher Kenntnisse an fehlenden unternehmerischen Fähigkeiten scheitert. Ausübung einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit Für die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich Inhalt der Förderung sind Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf die spezifische Situation eines Selbstständigen Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausdrücklich ausgeschlossen Leistung soll durch geeignete Dritte erfolgen Ausschreibung und öffentliches Vergabeverfahren 12

16b SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) 16b Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen. 13

16b SGB II Einstiegsgeld Anreizfunktion zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Kann Ermessen Bei Aufnahme einer selbstständige Erwerbstätigkeit Zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist gerade die Gewährung von Einstiegsgeld erforderlich, um längere Arbeitslosigkeit zu beenden? Auch wenn Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Tätigkeit entfällt 16c Abs. 3 SGB II: Leistungen können nur gewährt werden, wenn Selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig und Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden wird 14

Höhe des Einstiegsgeldes Zuschuss zum Arbeitslosengeld II ( keine Anrechnung auf das Alg II ) Einzelfallbezogene Bemessung Grundbetrag höchstens 50% der individuellen Regelleistung Ergänzungsbeträge + 10% für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft + ggf. 20% Ergänzungsbetrag ( bei längerer Arbeitslosigkeit) Degression (Dauer und Höhe nach Einzelfall) Dauer: 6 Monate bis max. 24 Monate 15

Orientierungshilfe für Gründerinnen und Gründer im Jobcenter Ansprechpartner im Jobcenter ist Team 770 im Zentrum für Selbstständige Antragstellung der Förderleistungen vor Gründung Leistungsbezug (Arbeitslosengeld II) ist erforderlich Kein Rechtsanspruch Ermessensleistungen Die Förderleistungen sind Beihilfen im Sinne der EU - Verordnung und dürfen gemeinsam mit anderen Beihilfen eine Höchstgrenze nicht überschreiten Leistungsbezug ist auch nach Aufnahme der Selbstständigkeit weiter möglich, Anlage EKS erforderlich 16

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17