Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung. Michael Klauer



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Transkript:

Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung Diplom-Finanzwirt Michael Klauer Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Schattenwirtschaft in Deutschland Unterhaltung 13% sonst. Gewerbe u. haushaltnahe Dienstleistungen 15% Baugewerbe und Handwerk 38% Dienstleistung (HoGa etc.) 17% Andere Gewerbe u. Industrie 17% * Quelle IAW

I. Organisation der FKS Flächendeckende Präsenz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Bundesweit 41 Hauptzollämter 113 FKS-Standorte insgesamt ca. 6.500 Beschäftigte 3 :

Aktuelle Struktur des Sachgebiets E beim HZA Hamburg-Stadt Sachgebietsleiter Geschäftsstelle (mit IT-F und VAM) Fachgebietsleiter Arbeitsbereich 1 Prävention, Prüfungen und Ermittlungen Arbeitsbereich 2 Organisierte Formen der Schwarzarbeit Team 11 Sicherheitsdienste, Wäschereien, Schausteller, Friseure Team 12 Groß- und Einzelhandel, Aus- und Fortbildung, Kfz-Gewerbe Team 13 Baugewerbe Team 14 Hotels, Gaststätten, Fleischwirtschaft, Reinigung Team 21 Transport, Logistik, Pflegedienste, Stellenvermittlung Team 22 Kettenbetrugs- Verfahren

II. Prüfaufgaben, 2 SchwarzArbG Meldepflichten zur Sozialversicherung Unrechtmäßiger Bezug von Sozialleistungen nach SGB II und III Unrichtiges Ausstellen von Arbeits-/Verdienstbescheinigungen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis Steuerliche Pflichten Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG, AEntG und AÜG 5

III. Prüfbefugnisse, 3-5 SchwarzArbG Befragungsrecht, 3, 5 SchwarzArbG Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen, 4, 5 SchwarzArbG Betretungsrecht, 3, 4 SchwarzArbG 6

III. Prüfbefugnisse, 3-5 SchwarzArbG Befragungsrecht, 3, 5 SchwarzArbG Zweck: Informationsgewinnung zu den tatsächlichen Umständen der erbrachten Dienst- oder Werkleistung Informationen u.a. zu: Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung/der in Auftrag gegebenen Tätigkeit Arbeitsbedingungen Art und Höhe der Entlohnung Einsichtnahme in die mitgeführten Dokumente 7

III. Prüfbefugnisse, 3-5 SchwarzArbG Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen 4, 5 SchwarzArbG Hierzu gehören z.b.: Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und Ausland Lohnabrechnungen, Lohnbuchhaltung Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen (Quittungen, Lohnzettel) Konten, Buchungsbelege Arbeitszeitnachweise (Stundenzettel, Urlaubs- und Anwesenheitslisten) Arbeits-, Werk- und Dienstleistungsverträge (einschl. Leistungsverzeichnis) 8

III. Prüfbefugnisse, 3-5 SchwarzArbG Betretungsrecht von Geschäftsräumen und Grundstücken, 3, 4 SchwarzArbG Zur Prüfung von Personen: Wo: Arbeitgeber, Auftraggeber von selbständig tätigen Personen, Dritte Wann: Während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen Zur Prüfung von Geschäftsunterlagen: Wo: Arbeitgeber, Auftraggeber von Dienst- und Werkleistungen, Wann: Während der regelmäßigen Geschäftszeit 9

IV. Mitwirkungs- und Duldungspflichten, 5 SchwarzArbG Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber sowie Dritte haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie sind zur Auskunftserteilung Vorlage von mitgeführten Ausweispapieren Duldung des Betretens von Grundstücken und Geschäftsräumen Vorlage der Geschäftsunterlagen => Bei elektronischen Unterlagen, ggf. Aussonderung verpflichtet. 10

V. Rechtsstellung der FKS im Ermittlungsverfahren Ordnungswidrigkeitenverfahren: Bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben des SchwarzArbG ist die FKS zuständige Verfolgungsbehörde. Nach 46 Abs. 2 OWiG obliegen ihr dieselben Rechte und Pflichten wie der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Strafverfahren: Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben des SchwarzArbG ist die FKS Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, d.h. sie handelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. 11

VI. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG I. Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, 20 i.v.m. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 S.1 MiLoG Fälligkeit, 2 Abs. 1 MiLoG Grundsatz: Spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats Ausnahme: Fälligkeitsregelung des 2 Abs. 1 MiLoG gilt nicht, wenn ein Arbeitszeitkonto wirksam (schriftliche Vereinbarung/max. 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) eingerichtet ist. 12

VI. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG II. Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungs- pflichten, 16 Abs. 1, 3, 17 Abs. 1, 2 MiLoG Das MiLoG enthält neben der sog. Hauptpflicht, der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, weitere sog. Nebenpflichten, wie Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten. Die Zielrichtung der im MiLoG geregelten Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist, die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohnes wirksam prüfen zu können. 13

VI. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG Für wen gelten die sog. Nebenpflichten? 2 a SchwarzArbG genannte Branchen => Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, => Baugewerbe, => Fleischwirtschaft, => Forstwirtschaft, => Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, => Gebäudereinigungsgewerbe, => Personenbeförderungsgewerbe, => Schaustellergewerbe, => Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe Branchenübergreifend für geringfügig Beschäftigte Ausnahme: Nicht für die Meldepflicht 14

VI. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG 2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht von Arbeitszeiten, 17 Abs. 1 MiLoG Pflicht aller Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Ausland Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen! Für alle Beschäftigten in 2a SchwarzArbG-Branchen und für geringfügige Beschäftige im Sinne von 8 Abs. 1 SGB IV. Ausnahme: Privathaushalte, 8a des SGB IV. 15

VI. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt? Nicht aufzuzeichnen sind bspw. Pausenzeiten, Lage der Pause oder Gründe für Arbeitsausfall Keine Formvorgaben für die Stundenaufzeichnungen, auch in elektronischer Form möglich Keine Gegenzeichnung durch Arbeitnehmer Delegation auf Arbeitnehmer ist möglich ABER: Arbeitgeber verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnung Aufbewahrungsdauer: 2 Jahre 16

VII. OWi-Tatbestände des MiLoG 21 MiLoG Bußgeldvorschriften Nichtzahlung/nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns Beauftragung von Nachunternehmern, die den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen Verletzung von Duldungs-, Mitwirkungs- oder Übermittlungspflichten bei Prüfungen Verletzung der Meldepflichten bei entsandter Arbeitnehmern Verletzung der Pflichten, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen 17

VII. OWi-Tatbestände des MiLoG 21 MiLoG Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 MiLoG: Nichtzahlung/nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns (Abs. 1 Nr. 9) Beauftragung von Nachunternehmern, die den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen (Abs. 2) Rechtsfolge bei Nicht- bzw. nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns: Geldbuße ihv bis zu 500.000,- 18

Jahresergebnis 2014 des Standortes Hamburg Arbeitgeberprüfungen Personenbefragungen eingeleitete Strafverfahren eingeleitete Bußgeldverfahren 744 8.029 1.955 626 Schadenssumme 20,3 Mill.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20