Betriebsvereinbarung zur serviceorientierten flexiblen Arbeitzeit zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat der Consist Software Solutions GmbH Die Betriebsvereinbarung über die serviceorientierte flexible Arbeitszeit soll dazu beitragen, den Service für die Kunden der Consist Software Solutions GmbH effektiv zu erbringen und dabei gleichzeitig die Schaffung von Gestaltungsspielräumen auch für persönliche Zeitinteressen (insbesondere der Vereinbarkeit von Familie und Beruf) zu erleichtern. Die Regelung bietet Raum für die Eigenverantwortung und setzt ein hohes Maß an Teamgeist und Verantwortungsbewusstsein bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern voraus. Das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeitszeit ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten, steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung dienstlicher Belange. Insbesondere die Führungskräfte sind für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenlagen, jeweils unter Berücksichtigung der arbeitszeitrechtlichen und der vertraglichen Bestimmungen, verantwortlich. 1. Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine leitenden Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG sind. Für Teilzeitbeschäftigte gilt diese Vereinbarung entsprechend. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten modifizierte Zeiten festgelegt. 2. Arbeitszeit Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Lage ihrer Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit selbst bestimmen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass die Arbeitsund Funktionsfähigkeit zur Gewährleistung eines verlässlichen Services gegenüber den Kunden gesichert ist. Gelegentliche Zuhausearbeit ist nach Abstimmung mit der Führungskraft möglich. 2.1 Arbeitszeitrahmen 2.1.1 Die Rahmenzeit bildet die äußeren Grenzen, innerhalb derer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Lage und Dauer der Arbeitszeit unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen selbst festlegen können, sofern die Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden oder andere dienstliche Belange entgegenstehen. Sie wird von Montag bis Freitag auf die Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt.
2.1.2 Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, in besonderen Ausnahmefällen und in zulässigem Umfang Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit zu leisten. 2.2 Servicezeit Innerhalb des Arbeitszeitrahmens werden für die einzelnen Bereiche/Teams zwischen der zuständigen Führungskraft und den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern kundenorientierte Servicezeiten und zugehörige Besetzungsstärken vereinbart, um für die Kunden erwartete Leistungen erbringen zu können. Die Abdeckung der Servicezeit erfolgt durch Absprache der Beschäftigten im Team unter Berücksichtigung der persönlichen Arbeitszeitinteressen sämtlicher Teammitglieder. Die Servicezeit ist die Zeit, während der durch angemessene Besetzung, orientiert am Kundenbedarf und dem Arbeitsaufkommen, die Servicebereitschaft des Arbeitsbereiches sicherzustellen ist. Zu diesem Zweck ist die Arbeitszeit untereinander abzustimmen. Verantwortlich und entscheidungsberechtigt ist die unmittelbare Führungskraft. 2.3 Regelarbeitszeit Die wöchentliche Regelarbeitszeit ergibt sich aus der jeweiligen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit ohne Pausen. Die tägliche Regelarbeitszeit ist eine rechnerische Größe, die zur korrekten Abrechnung der Arbeitszeit verwandt wird. Sie ergibt sich, indem die wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der regelmäßigen Wochenarbeitstage dividiert wird. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Regelarbeitszeit individuell geregelt. 2.4 Maximale tägliche Arbeitszeit Die maximale zu leistende tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. 2.5 Pausen Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 2.6 Sonstige Abwesenheits- / Anrechnungszeiten Bei ganztägigen Abwesenheitszeiten, wie z. B. Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Dienst bzw. Arbeitsbefreiung oder Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit, wird fiktiv die jeweilige Regelarbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet. Der Fortbildung dienende ganztägige externe Veranstaltungen werden pauschal mit der anteiligen Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten angerechnet.
3. Zeiterfassung / Zeitausgleich 3.1 Alle Mitarbeiter haben Arbeitsbeginn und Arbeitsende, dienstliches und privates Verlassen des Betriebes persönlich zu erfassen. Sie entscheiden dabei jeweils eigenverantwortlich, welcher Teil der während der Anwesenheit bzw. anderweitig erbrachten Zeit Arbeitszeit im Sinne der übernommenen Arbeitsaufgaben ist. 3.2 Das Zeitkonto wird fortlaufend ohne Stichtage geführt 3.3 Sein Saldo ist auf -16 h und +80 h begrenzt; höhere Salden sind unzulässig. Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Führungskraft steuern das Zeitkonto bei Bedarf fortlaufend Richtung 0 h. 3.4 Gleitzeitguthaben sind weder verfallbar noch werden sie im Regelfall durch Geld abgegolten. 3.5 Die über die tägliche Regelarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit. Diese Stunden werden dem Gleitzeitkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben. 3.6 Die Inanspruchnahme des Gleitzeitguthabens eines Mitarbeiters darf nicht zu Mehrarbeit für andere Beschäftigte führen. 3.7 Gleitzeitguthaben können durch ganze oder auch halbe Tage aufgelöst werden. Über den Zeitausgleich entscheidet die unmittelbare Führungskraft unter Beachtung der in Kapitel 2 genannten Grundsätze. 3.8 Auf Anforderung werden dem Betriebsrat Listen zur Dokumentation der Gleitzeitdaten zur Verfügung gestellt. 4. Entlastungsplan Reicht die Regelarbeitszeit zur Erledigung der übernommenen Aufgaben nicht aus, sollen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter oder Führungskraft einen Entlastungsplan initiieren. Dieses sollte erfolgen, wenn erkennbar wird, dass das Zeitkonto auf Sicht nicht eigenverantwortlich ausgeglichen werden kann, spätestens jedoch, wenn der Zeitsaldo + 56h erreicht hat. Im Entlastungsplan vereinbaren sie gemeinsam entsprechende Maßnahmen - vorrangig durch Weglassen, Priorisierung sowie Verschieben von Aufgaben, durch eine vorübergehend erhöhte Arbeitszeit sowie durch Effizienzsteigerungen, und Überprüfung der Personalbemessung, nachrangig durch Mehrarbeit (siehe 5.).
5. Mehrarbeit Gemäß der Definition in Nr. 3 der BV 11 Überstunden ist Mehrarbeit diejenige Arbeitszeit, die auf Anordnung der Vorgesetzten geleistet wird und die tägliche Sollarbeitszeit überschreitet. Details finden sich in obengenannter Betriebsvereinbarung. 6. Vergütungszuschläge a. Für Nachtarbeit (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit gelten folgende Zuschlagssätze, die jeweils auf der Basis des Grundlohns berechnet werden: Nachts 50% Sonntags 50% Feiertags 125% (auch Heiligabend und Silvester ab 14.00 Uhr) b. Alle Zuschläge werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Sozialversicherungs- und Steuerrecht) abgerechnet. 7. Übergangsregelungen Bei Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung werden die unter Punkt 3.3 vereinbarten Zeitsalden in das neue Zeitkonto übernommen. Etwaige diesen Wert übersteigende Zeitsalden sind innerhalb eines Quartals nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung abzubauen. 8. Schlussbestimmungen Sofern gegen die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung verstoßen wird, insbesondere wenn Arbeitsabläufe gestört werden oder der verlässliche Service gegenüber dem Kunden nicht gewährleistet ist, kann der Personalvorgesetzte in Abstimmung mit der Personalabteilung die Arbeitszeitflexibilität für einzelne Personen oder für ganze Arbeitsbereiche unter Mitbestimmung des Betriebsrates einschränken. Die Möglichkeit zur Einleitung dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen bleibt hiervon unberührt. Sollten Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was von den unterzeichneten Parteien gewollt wurde oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt sein würde, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
9. Inkrafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01. April 2011 in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt oder jederzeit einvernehmlich durch eine andere Regelung ersetzt werden. Sie ersetzt die bisherige Betriebsvereinbarung Nr. 4 Serviceorientierte flexible Arbeitszeit vom 11. November 2009. Kiel, den 14. März 2011 Geschäftsführung Betriebsrat