Bekämpfung von Zahlungsverzug Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr
Gesetzesänderung zum 29.07.14 Zahlungsverzug ist im Geschäftsverkehr ein großes Problem, die Liquidität fehlt den Unternehmen. Die gerichtliche Durchsetzung dauert lange und ist kostspielig. Es gab immer wieder Änderungen des BGB, um die Zahlungsmoral zu verbessern, alle ohne wirklichen Erfolg. Jetzt also eine weitere Gesetzesänderung.
Für wen ändert sich was? Für Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern Forderungen haben, ändert sich nichts. Die Änderungen betreffen Verträge zwischen zwei Unternehmen, aber auch Verträge mit öffentlichen Auftraggebern, auch diese sollen zu einer zügigeren Zahlungsweise angehalten werden.
Was ändert sich? Nicht alle Vereinbarungen sind wirksam: Unwirksam ist eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen in AGB s bei Unternehmern. Öffentliche Auftraggeber dürfen keine Zahlungsfristen über 30 Tagen vereinbaren in AGB s. Auch bei einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung. Unwirksam ist jede Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung. Bei Werkverträgen ist eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Abnahme in AGB s unwirksam.
In Kurzform: Zahlungsfrist bis 30 Tage ist Zahlungsfrist bis 60 Tage ist Zahlungsfrist über 60 Tage
Wenn der Schuldner nicht zahlt: Es bleibt bei der Regelung, dass man 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug kommt, auch ohne Mahnung. Wer vorher eine Mahnung schickt, kann noch keine Verzugszinsen oder Kosten für diese Mahnung geltend machen. Bei einer zweiten Mahnung, oder Mahnung nach der gesetzlichen Fälligkeit können Sie pauschal 40,00 verlangen, und Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz.
Kurz zum Merken: Mahnkosten neu: Verzugszinsen neu:
Und was ändert sich nun real? Nicht viel: Wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt, bleibt nur der Gang zu Gericht. Gerade bei Bauverfahren sind die überlangen Verfahrensdauern, die fehlenden Baukammern, die teuren Sachverständigengutachten das größte Problem. Meistens werden Vergleiche geschlossen ohne Verzugszinsen. Wenn überhaupt wirkt das Gesetz bei öffentlichen Auftraggebern, dies bleibt abzuwarten.
Was kann man selbst tun? Verträge mit kürzeren Zahlungsfristen gestalten. Vertragspartner auf Bonität prüfen. Mahnungen zügig raus schicken. Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Rücktritt oder Kündigung, wenn keine Zahlung kommt. Fragen Sie bei Verzug Ihres Schuldners schnellst möglich Ihren Anwalt/Ihre Anwältin.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Und viel Spaß beim Geldscheffeln! Gleich geht es weiter
Das neue Verbraucherrecht Änderung Widerrufsrecht Informationspflichten
Änderung zum 13.06.2014 Seit dem 13.06.14 gelten neue Verbraucherschutzvorschriften, die auch für Bauunternehmer Änderungen mit sich bringen. Europaweit wurden Informationspflichten und die Widerrufsvorschriften vereinheitlicht.
Ausnahme Verträge über den Neubau eines Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind von den neuen Richtlinien ausgenommen ( 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Andere Bauverträge fallen damit aber unter die neuen Richtlinien für Verbraucherverträge. Verbraucher ist der private Kunde, der für sein eigenes Haus etwas bauen lässt.
Vertriebsformen - Widerruf Direktvertrieb Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Unternehmer geht zum Kunden, gibt ihm Angebot, dieser nimmt an = Rechtsfolge: Direktvertrieb! Widerrufsrecht! Fernabsatz Vertrag wird nur durch Fernkommunikationsmittel geschlossen. Im Baubereich eher selten, da meistens eine Vor-Ort Besichtigung erforderlich
Beispiel: Heizungsmonteur H wird von Familie F zur Reparatur der Heizung angerufen. Er macht dies vor Ort, und stellt eine Rechnung 2 Wochen später. Die Familie widerruft daraufhin den Vertrag. Gem. 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten! Der Widerruf ist also ungültig.
Beispiel 2: Galabauer G wird von Familie F zur Herrichtung des Gartens angerufen. Er geht zur Familie hin, guckt sich alles an. Später geht er mit seinem Angebot hin, und erhält einen Auftrag. 2 Wochen später führt er die Arbeiten aus. 6 Wochen später stellt er eine Rechnung. Die Familie widerruft den Vertrag. Streitig ist, ob hier eine Ausnahme nach 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, da hier nur von Waren gesprochen wird. Im Zweifel hat die Familie also ein Widerrufsrecht.
Was ist zu tun? Belehren Sie Ihre Kunden über das Widerrufsrecht, dann besteht dieses nur 14 Tage. Nehmen Sie die Musterwiderrufserklärung! Fangen Sie erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten an. Oder: Sie nehmen vor Ort ein Aufmaß, lassen sich den Vertrag dann aber in ihren eigenen Geschäftsräumen unterschreiben, dann gibt es kein Widerrufsrecht. Zustimmung des Verbrauchers, dass Sie die Leistung vollständig erbringen und er sein Widerrufsrecht verliert.
Wie wird widerrufen? Durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf eindeutig hervor geht. Achtung: die kommentarlose Zurücksendung der Ware reicht nicht mehr! Neu: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher.
Was passiert nach dem Widerruf? Beide müssen ihre vertraglichen Leistungen nicht erbringen, bzw. erhalten diese zurück. Der Verbraucher muss die Ware spätestens 14 Tage nach Erklärung des Widerrufs zurück gewähren. Gleiches gilt für die Rückzahlung des Kaufpreises. Bei Dienstleistungen, Gas- u.a. Lieferungen schuldet der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erhaltenen Leistungen.
Informationspflichten Unabhängig vom Widerrufsrecht müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss über Die wesentlichen Eigenschaften der Waren und/oder Dienstleistungen, Mögliche Beschwerdeverfahren, Das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts u.a. Informiert werden. Bei Neubauverträgen gilt dies nicht.
Wesentliche Eigenschaften Dies betrifft auch Bauunternehmer: Die wesentlichen Eigenschaften der eingebauten Materialien sind anzugeben: Hersteller (Name, Adresse) Typ-Bezeichnung Qualitätsmerkmale Technische Daten Ggf. Funktionsweise digitaler Inhalte
Beschwerdeverfahren u.a. Information über Hausinterne Beschwerdeverfahren Schlichtungsverfahren und stellen (z.b. Handwerkskammer) Information über Widerrufsrecht, wenn dieses besteht.
Gewährleistungsrecht Sie müssen Ihre Kunden (Verbraucher) über die bestehenden Gewährleistungsrechte aufklären: Bei Bauwerken und wesentlichen Arbeiten (Dach, Fassade u.a.) 5 Jahre sonst 2 Jahre
Feiern Sie mit! Wir freuen uns auf Sie!