Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen

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Transkript:

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen im Rahmen der Gewerbeordnung

freie Gewerbe -> es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich einheitliche Bundesliste der freien Gewerbe: http://www.bmwfw.gv.at/unternehmen/gewerbe/documents/bundeseinheitliche_liste_der_freien_ Gewerbe.pdf reglementierte Gewerbe -> Befähigungsnachweis erforderlich Meisterprüfungszeugnis, Schul/Universitätsabschlusszeugnis, Lehrabschluss, Zeugnis über fachliche Tätigkeit,

Zuständigkeiten: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft: Gleichhaltung von ausländischen Berufsausbildungen mit inländischer Lehrabschlussprüfung http://www.bmwfw.gv.at/berufsausbildung/internationaleberufsausbildung/seiten/gleichhaltungein erauslaendischenberufsausbildungmitderoesterreichischenlehrabschlusspruefung.aspx Gleichhaltung von unternehmerischen Kenntnissen im Rahmen einer ausländischen Ausbildung mit der inländischen Unternehmerprüfung ENIC NARIC Austria: Ausspruch über die Wertigkeit akademischer Abschlüsse http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/

Magistratsabteilung 63: Anerkennung der tatsächl. Ausübung von Tätigkeiten als Nachweis der Befähigung 373c GewO Gleichhaltung von Berufsqualifikationen mit dem Befähigungsnachweis 373d GewO Feststellung der individuellen Befähigung 19 GewO https://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/gewerbeverfahren/index.html Universität bzw. Fachhochschule Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Studiums, sog. Nostrifizierung

Anerkennung von fachlichen Tätigkeiten und Ausbildungen im Ausland: 1) Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten 373c GewO 1) Gleichhaltung von Berufsqualifikationen 373d GewO 2) Feststellung der individuellen Befähigung 19 GewO

1) Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten 373c GewO Rechtsgrundlage: RL 2005/36/EG Wer kann einen Antrag stellen? Staatsangehörige der EU und des EWR (auch ÖsterreicherInnen!) Staatsangehörige der Schweiz deren Familienangehörige, sofern zum Aufenthalt in dem EU/EWR-Staat berechtigt Asylberechtigung gemäß 3 oder 8 Asylgesetz Aufenthaltsberechtigung gemäß 45 oder 49 NAG Aufenthaltstitel Blaue Karte gemäß 42 NAG

Was muss nachgewiesen werden? Rechtsgrundlage: Anerkennungsverordnung, BGBl II Nr. 225/2008 idgf Selbständige Tätigkeit in diesem Gewerbe oder Stellung als BetriebsleiterIn oder Leitende Stellung in Unternehmen dieses Gewerbes und ev. Einschlägige Ausbildung

Was wird von der Behörde geprüft? Zeitliches Ausmaß der selbständigen Tätigkeit, der Stellung als BetriebsleiterIn bzw. der leitenden Stellung Zeitliches Ausmaß der einschlägigen Ausbildung Facheinschlägigkeit (Berufsmerkmale/inhalte) Ausschlussgründe

2) Gleichhaltung von Berufsqualifikationen 373d GewO Rechtsgrundlage: RL 2005/36/EG Wer kann einen Antrag stellen? Staatsangehörige der EU und des EWR (auch ÖsterreicherInnen!) Staatsangehörige der Schweiz deren Familienangehörige, sofern zum Aufenthalt in dem EU/EWR-Staat berechtigt Asylberechtigung gemäß 3 oder 8 Asylgesetz Aufenthaltsberechtigung gemäß 45 oder 49 NAG Aufenthaltstitel Blaue Karte gemäß 42 NAG

Ist dieses Verfahren immer möglich? Nein, nur wenn Antrag auf Anerkennung nicht zielführend oder Anerkennung für das betreffende Gewerbe nicht vorgesehen Was muss nachgewiesen werden können? Selbständige Tätigkeit in diesem Gewerbe oder Stellung als BetriebsleiterIn oder Leitende Stellung in Unternehmen dieses Gewerbes oder Einschlägige Tätigkeit als ArbeiterIn/Angestellte/-r Einschlägige Ausbildung

Was wird von der Behörde geprüft? Berufsqualifikation Gewerbe im Herkunftsstaat reglementiert: Prüfung, ob Ausbildung Zugang ermöglicht nicht reglementiert: 2jährige Ausübung in den letzten 10 Jahren Äquivalenzprüfung (dh Vergleich mit inländischer Ausbildung hinsichtlich Dauer und Inhalte und dem Zugang zum Gewerbe) Ausschlussgründe

Gesetzliche Grenzen der Äquivalenz? Ausbildungsdauer mind. 1 Jahr kürzer wesentl. Unterschied bei den Fächern Umfang des Gewerbes unterschiedlich -> Äqivalenz liegt nicht vor -> ev. Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge (wird im Bescheid vorgeschrieben)

3) Feststellung der individuellen Befähigung 19 GewO Wer kann einen Antrag stellen? jede/-r (dh. auch Drittstaatsangehörige, bei fachlichen Tätigkeiten in Österreich, Tätigkeit in anderem Land als Ausbildung, ) Was muss nachgewiesen werden? Ausbildung jeglicher Art fachlich einschlägige Tätigkeit

Was wird von der Behörde geprüft? fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen kaufmännische Kenntnisse Einzelfallprüfung!! Vorteile dieses Verfahrens? zusätzliche Beweismittel wie Fachgespräch oder Gutachten bewertbar Keine Mindestdauer der fachlich einschlägigen Tätigkeit (aber Vergleichsmaßstab ist die Zugangsverordnung!)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kontakt: Mag a Marion Häfner-Wittenberger Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 63 Wipplingerstraße 8, 1010 Wien Tel: (+43 1) 4000-97158 Fax: (+43 1) 4000-99-97115 E-Mail: marion.haefner-wittenberger@wien.gv.at http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/