Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

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Transkript:

Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl. Schuldverh. à Inhalt aus Gesetz B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten - durch eine Partei 315 f. BGB nicht verbindlich wenn Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht, 315 Abs. 3 BGB - durch einen Dritten 317 ff. BGB nicht verbindlich, wenn offenbar unbillig, 319 Abs. 1 S. 1 BGB C. Dispositives Recht - Lückenfüllendes Gesetzesrecht - teils für einzelne Vertragstypen; teils für mehrere/sämtliche Vertragstypen

33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete Sache soll aus bestimmter Menge entnommen werden Konkretisierung, 243 Abs. 2 BGB o Gattungsschuld wird zu Stückschuld o Gefahr des Untergangs (Leistungsgefahr, 275 Abs. 1 BGB) geht auf Gl. über Unterscheiden: Holschuld; Bringschuld; Schickschuld B. Geld- und Zinsschuld Nennbetragsschuld (Wertsummenschuld) Wertschuld Barzahlung/Buchgeld Zahlungsunfähigkeit Befreiung gem. 275 Abs. 1 BGB o à Geld hat man zu haben Zinsen: Vereinbarung oder gesetzliche Vorschrift ( 288, 291 BGB)

34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C. Leistungszeit Fälligkeit/Erfüllbarkeit Im Zweifel sofort, 271 BGB Parteivereinbarung nicht grenzenlos möglich, 271a BGB o Beschränkt Parteivereinbarungen über die Leistungszeit à Unternehmer als Schuldner max. 60 Tage à öffentl. Auftraggeber max. 30 Tage o Abweichung erfordert: ausdrückl. Vereinbarung (= nicht konkludent, keine Schriftform erford.) nicht grob unbillig (Abs. 1) / sachlich gerechtfertigt, max. 60 Tage (Abs. 2)

271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen (1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.

D. INCOTERMS 2010 Musterklauseln Rechtssicherheit Abrufbar z.b. bei IHK-Berlin: http://tinyurl.com/o5gu6y2

Elftes Kapitel - Das Erlöschen der Leistungspflicht, Verjährung und andere Einreden 35 Die Erfüllung und Erfüllungssurrogate A. Die Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB Bewirken Mehrere Schuldverhältnisse: Bestimmungsrecht, 366 BGB B. Die Erfüllung mit einem anderen Leistungsgegenstand, 364 BGB Leistung an Erfüllung statt Leistung erfüllungshalber C. Die Hinterlegung, 372 ff. BGB 36 Die Aufrechnung Wechselseitigkeit der Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Durchsetzbarkeit der Forderungen Hauptforderung erfüllbar Kein Aufrechnungsverbot Erklärung gegenüber dem anderen Teil, 388 BGB

Beispiel: Am 31.1.2016 schuldet H dem U noch immer 2000, obwohl sie vereinbart hatten, dass H das Geld genau am 15.1. zurückzahlt. Am 12.12.2015 hat U von H eine Lampe für 600,- gekauft und noch nicht bezahlt. Kann H hier aufrechnen? 1400 Dritter 5 Voraussetzungen ( 387 BGB) 1. Wechselseitigkeit d. Ford. 2. Gleichartigkeit d. Ford. 3. Durchsetzbarkeit und Fälligkeit d. Gegenford., ( 390 BGB) (= H muss die 600 verlangen können) 4. Erfüllbarkeit d. Hauptford. (= H muss schon leisten dürfen ) 5. Kein Aufrechnungsverbot ( 393 f. BGB) H 600, Gegen-/Aktivforderung des Aufrechnenden 2000, Haupt-/Passivforderung des Aufrechnungsgegners = Forderung gegen U