Monitoring und Bekämpfung von Stechmücken als Gesundheitsschädlinge. Gesetzliche Grundlagen

Ähnliche Dokumente
Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz

Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg

Die Listung invasiver Arten nach der EU- Verordnung zu invasiven gebietsfremden Arten

Gebietsfremde Arten und Gesundheit in Österreich

Klimaveränderungen und Gesundheitsrisiken

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Vom 17. April 2012

Regiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz IfSG

Umgang mit Vektoren und neuen Infektionskrankheiten

So schützen Sie sich vor Tierkrankheiten

Die Asiatische Tigermücke in Deutschland: Gesundheitliche Bedeutung und Handlungsbedarf

Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit - Rechtliche Grundlagen zur Wasserkraft - Landesdirektion Sachsen am

Strategie Invasive gebietsfremde Arten : Umsetzung und konkrete Massnahmen

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Auszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht

Was tun bei Rattenbefall?

Biologische Arbeitsstoffe sind: Als erster Schritt ist ausreichende Informationen zu beschaffen:

Roadmap to Alien Land? Aktionspläne & Strategien zu invasiven nicht-heimischen Arten in Österreich und Europa

6 Meldepflichtige Krankheiten: 1.Namentlich ist zu melden, bei Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

Bekämpfung von invasiven Arten

Rechtliche Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinden, Landratsämter oder unteren Verwaltungsbehörden bei der Gefahrenabwehr bei Hochwasser

Rechtliche Grundlagen. Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1)

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:

Managementpläne für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Gesundheitliche Auswirkungen des Klimawandels in Deutschland

letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) 1 Sachliche Zuständigkeiten 2 Ordnungswidrigkeiten

12038/AB. vom zu 12572/J (XXV.GP)

Das neue Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01. März 2010

Präventives Tigermücken-Monitoringan Hauptverkehrsadern Südhessens

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

Legionellen 42. BImSchV: aktueller Stand und Informationsverpflichtung im IfSG

Vektoren und Klimawandel Krankheitsübertragung durch Mücken und Zecken. Dr. Anita Plenge-Bönig, MPH

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

DIE NOVELLE DES UVPG

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,

TIGERMÜCKE UND VON IHR ÜBERTRAGENE KRANKHEITEN

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem

Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit

Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften in Deutschland

Merkblatt Infektionschutzgesetz

Elimination von Masern und Röteln

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung

BHV-1 RECHTSGRUNDLAGEN UND BEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Umweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin

Maßnahmen der Ambrosiabekämpfung


Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

In der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 13. Juni 2007

Strategische Umweltprüfung der Hochwasserrisikomanagementpläne Elbe und Oder

Konsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung. Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin

Vom An alle Apotheken und Pharmazeutische Großhändler des Freistaats Thüringen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Prioritäre Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung. Tina Heger, Jonathan Jeschke, Wolf Saul und Wolfgang Rabitsch

Satzung. Zweck der Brandschau

zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG)

Allgemeinverfügung. Zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen. - Sperrbezirksverfügung. - Anordnung der sofortigen Vollziehung -

Fachveranstaltung Der Ausschuss für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung auf der Höhe der Zeit eine Herausforderung für den Arbeitgeber

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom

Verordnungsentwurf der Bundesregierung

Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007

Das neue Pflanzenschutzgesetz

Lärmschutz durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen

EU-Verordnung gebietsfremde, invasive Arten, das Ballastwasser-Übereinkommen und Meeresstrategie- Rahmenrichtlinie

Importierte mückenübertragene. Christina Frank, RKI , Workshop Aedes albopictus, Berlin.

KAFIN Tagung 18. März 2016 Neophyten und Umgang mit biologisch belastetem Boden

1.3. Der Halter der Fische hat verendete oder getötete Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde unschädlich zu beseitigen.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115

Die juristische Bewältigung eines ökonomischen Netzwerkgutes

Rechtlicher Rahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten

Umweltschutz durch Umwelthaftung Das Umweltschadensgesetz

Bundesrat Drucksache 299/09. Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit

Infektionen, Impfungen, Schulausschluss: Fachliche + rechtliche Aspekte. Wie kommt es dazu, was ist zu beachten, was sagt das Recht?

Die strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt)

Initiativen des Bundesgesetzgebers Aktueller Stand Hygiene-Netzwerk Pflege München Einführungsveranstaltung 08. Juni 2011

Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) Stand:

Herzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09.

Seveso III was ist neu im Störfallrecht?

ODIN - nachgehende Untersuchungen im Kontext der neuen Verordnung. Dr. Matthias Kluckert Leiter Fachbereich Arbeitsmedizin BG RCI, Heidelberg

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode

11. Sozialgesetzgebung

Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13.

Gemeindeinformation 24. Oktober 2012

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Gesetzliche Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch die Krankenkassen

Voraussetzung für die Bestellung der Standesbeamten in den Bundesländern ( 53 II i.v.m. 70 a PStG sowie 10 und 11 DA) Stand 12.

Thema Kommunale Prävention insbesondere: 9a SächsPolG Anlass und Hintergründe sowie Möglichkeiten und Grenzen für eine Alkoholkonsumverbotsverordnung

Transkript:

Monitoring und Bekämpfung von Stechmücken als Gesundheitsschädlinge Gesetzliche Grundlagen

Schutz vor Organismen (außer Mikroorganismen) Schutzobjekt und Schutzziel Schutz der menschlichen Gesundheit vor übertragbaren Krankheiten Schutz der Tiergesundheit vor Tierseuchen Schutz von Sachen vor Schäden Schutz der Artenvielfalt Schutz der Lebensqualität von Menschen oder Tieren vor Plagen gefährdet durch Gesundheitsschädling Schadorganismus Schädling (Pflanzen-, Vorrats-, Materialschädling) invasive Art Lästling Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 2

Rechtsbereiche für den Schutz vor Organismen Rechtsbereich Infektionsschutzgesetz (IfSG) Tiergesundheitsgesetz Schutz vor Gesundheitsschädling Schadorganismus Pflanzenschutzgesetz u.a. Bundesnaturschutzgesetz, Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten Polizei- und allgemeines Ordnungsrecht Schädling (Pflanzen-, Vorrats-, Materialschädling) invasive Art Lästling Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 3

Rechtsgrundlagen am Beispiel Aedes albopictus Umlaufbeschluss 1/2016 der Bund/Länder-Ad-hoc Arbeitsgemeinschaft Gesundheitliche Anpassung an die Folgen des Klimawandels (GAK): Ermächtigungsgrundlagen für behördliche Anordnungen zu Monitoringbzw. Bekämpfungsmaßnahmen am Beispiel von Ae. Albopictus Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 4

IfSG: Gesundheitsschädlinge Begriffsbestimmung 2 Nummer 12 IfSG Gesundheitsschädling ist ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. weiter Rechtsbegriff stärker differenzierende Begriffe in der medizinischen Fachsprache: Infektionsquelle, Vektor bloßes Übertragungspotential reicht aus Gesundheitsschädlingseigenschaft zieht allein noch kein Maßnahmeerfordernis nach sich auf die Tatbestände der einzelnen Regelungen kommt es an Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 5

Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Eingriffsbefugnis 17 Absatz 2 IfSG (konkrete Gefahr) 17 Absatz 2 Satz 1 IfSG Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Ist Vorkommen der betr. Krankheitserreger Voraussetzung einer begründeten Gefahr? Frage der Wahrscheinlichkeit des Schadens Gefahrenprognose: Droht sehr großer Schaden, genügt eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit Welcher Schaden droht mit welcher Wahrscheinlichkeit? Etablierung v. Ae. Albopictus reicht allein als drohender Schaden nicht (s.o. Verbreitung KE) Risiko Virusreplikation, autocht. Übertragung? 17 Absatz 2 IfSG kann nur eingeschränkt für präventive Maßnahmen verwendet werden Krankheitserreger Klima- Bedingungen Gesundheitsschädling Chikungunya-, West-Nil-Fieber-, Denguevirus Ae. Albopictus Mensch Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 6

Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Eingriffsbefugnis 17 Absatz 2 IfSG (konkrete Gefahr) 17 Absatz 2 Satz 1 IfSG Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Rechtsfolgen: Anordnungsbefugnis kein Entschließungsermessen (gebundene Entscheidung) Auswahlermessen: zur Bekämpfung erforderliche Maßnahmen Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. Mittel und Verfahren 18 IfSG 17 Absatz 2 IfSG wenig geeignetes Instrument für dauernde, flächendeckende vorbeugende Maßnahmen Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 7

Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Rechtsverordnungsermächtigung (abstrakte Gefahr) 17 Absatz 5 Satz 1 IfSG Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen als solche (abstrakte Gefahr) Regelungen möglich insbesondere über Verpflichtung von Eigentümern, Besitzern usw. Befall feststellen und anzeigen, Gesundheitsschädlinge bekämpfen Befugnis und Verpflichtung von Gemeinden Gesundheitsschädlinge feststellen und bekämpfen Praxisbeispiele: Rattenbekämpfungsverordnungen, Taubenfütterungsverbotsverordnung Stechmückenbekämpfung: nur in MV, ST teilweise miterfasst Bestimmung der zuständigen Behörde, Gemeinden Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 8

Bekämpfung von Stechmücken Beispiele von Rechtsverordnungen der Länder BE: Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Stechmücken nicht im Anwendungsbereich HH: Hafengesundheitsverordnung lediglich Befall durch Ungeziefer oder sonstige Schädlinge auf Fahrzeugen MV: Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Bekämpfung von Freilandstechmücken und deren Entwicklungsstadien nur bei Gefahr der Krankheitsübertragung auf Menschen, Genehmigungsvorbehalt Landesämter Gesundheit und Umwelt ST: Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen Stechende Mücken (Culiciformia) nur in Gebieten mit endemischem Vorkommen durch sie übertragbarer Krankheitserreger außerhalb des besiedelten Bereiches nur dann, wenn zu befürchten ist, dass durch sie Krankheitserreger übertragen werden. Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 9

Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzrecht Aktion Rechtsgrundlagen IfSG und IGV Maßnahmen gegen das Auftreten von Gesundheitsschädlingen gegen die Vermehrung und Verbreitung und zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen Anlage 5 IGV (Pflichten Verkehrswirtschaft) RVOen 17 Abs. 5 IfSG (Pflichten Eigentümer, Befugnis/Verpflichtung der Gemeinden) 17 Abs. 2, 3 IfSG (Anordnungsbefugnis) Monitoring (Surveillance) - (Monitoring Bund) RVOen 17 Abs. 5 IfSG (Pflichten Eigentümer, Befugnis/Verpflichtung der Gemeinden) Ermittlungen im Einzelfall in Bezug auf das Vorhandensein von Stechmücken 16 Abs. 1, 2 IfSG Maßnahmen im Einzelfall zur Bekämpfung von Stechmücken (Entwesung) bei Gesundheitsgefahr 17 Abs. 2, 3 IfSG Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 10

Zuständigkeit und interdisziplinäre Zusammenarbeit der Behörden Bestimmung der für den Vollzug zuständigen Behörde durch das Land 17 Absatz 2 IfSG auf Vorschlag des Gesundheitsamtes Anordnung durch zuständige Behörde interdisziplinäre Behördenzusammenarbeit GAK: In der Regel benötigt das Gesundheitsamt zur Gefährdungsbeurteilung Informationen, über die es selber teilweise nicht verfügt. Wegen der typischerweise interdisziplinären Aufgabenstellung bedarf es daher eines koordinierten Zusammenwirkens von Gesundheits-, Umwelt-, Ordnungs- und ggf. weiteren Behörden. Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 11

Nutzung von Synergien zwischen Rechtsbereichen? Invasive Arten: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (BR-Drs. 184/17) Überschneidungen, wenn invasive Art = Gesundheitsschädling Aedes albopictus nicht auf EU-Liste 54 Absatz 4 BNatSchG (neu): Anwendungsbereich von naturschutzrechtlichen Vorschriften kann durch Rechtsverordnung auf weitere Arten erweitert werden (nationale Liste). Antrag des Bundesrats-Gesundheitsausschusses: Nationale Listung soll auch möglich sein in Bezug auf Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes [ ] erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben kann. 31. März 2017 erste Runde Bundesrat; Gegenäußerung der BReg Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 12

Nutzung von Synergien zwischen Rechtsbereichen? Antrag des Bundesrats-Gesundheitsausschusses, Fragen Europarechtliche Zulässigkeit Erfordernis der Bestimmung der zuständigen Behörde bleibt Verschiedene Gesetze für den gleichen Zweck anwenden? Regelungen des BNatSchG nicht auf Gesundheitsschutz ausgerichtet Rechtliche Synergien auf kommunaler Ebene? Vermeidung von Brutstätten durch Friedhofssatzungen? Kleingartenanlagensatzungen (priv.)? Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 13

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Bundesministerium für Gesundheit Referat 323 Gesundheitssicherheit, Infektionsschutzrecht Rochusstraße 1 53123 Bonn Ansprechpartner Norbert Höhl Norbert.Hoehl@bmg.bund.de www.bundesregierung.de Tel. +49 228 99441-1514 Fax +49 228 99441-4940 Informationsveranstaltung Aedes Albopictus und andere Stechmückenarten in Deutschland, Berlin, 21. März 2017 15.05.2017 Seite 14