Ausnahme: 7 Abs. 3 Körperschaften (zb Kapges) außer Ermächtigung zur Datenweitergabe Zurückbehaltungsrecht, wenn KESt nicht ersetzt

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Transkript:

KESt neu - Überblick Grundtatbestände erweitert Einbeziehung Substanz und Derivate Verlustausgleich auf KV beschränkt Boxen innerhalb KV, kein Verlustvortrag Gleichstellung betrieblich-außerbetrieblich Ausnahme: 7 Abs. 3 Körperschaften (zb Kapges) Depotentnahme: Besteuerung außer Ermächtigung zur Datenweitergabe Zurückbehaltungsrecht, wenn KESt nicht ersetzt Vereinfachung: Stückzinsen + Fonds keine KESt-GS mehr, Stückzinsen sind Teil des Anschaffungspreises/Veräußerungserlöses agl. Erträge voll besteuern, tatsächliche Ausschüttungen nicht

KESt neu - Grundtatbestände Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zb Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und Anleihen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen zb Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen und Forderungswertpapieren Einkünfte aus Derivaten zb Differenzausgleich und Stillhalterprämie bei Optionen, Gewinne aus der Veräußerung von Derivaten

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ( 27 Abs 2) keine großen inhaltlichen Änderungen Aufbau Z 1: Dividenden, GmbH-Ausschüttungen, Substanzgenussrechte, Partizipationskapital Z 2: Zinsen aus Kapitalforderungen aller Art, ausgenommen Stückzinsen! Z 3: Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen Z 4: Stille Gesellschaft in Abs. 5 weitere Tatbestände weitere Vorteile, übernommene KESt Versicherungen (15 J!) Ausgleichszahlungen und Leihegebühren noch nicht abgereifte Kapitalerträge Zuwendungen von PS

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen ( 27 Abs 3) Einkünfte aus der Veräußerung Einlösung sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, die zu Einkünften im Sinne der Z 2 führen unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungshöhe in Abs. 6 weitere Tatbestände Depotentnahme Wegzug Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen Zufluss von Stückzinsen anlässlich der Veräußerung des dazugehörigen Wirtschafsgutes Ermittlung Einkünfte: maßgeblich = Anschaffungspreis AK ohne Anschaffungsnebenkosten Keine Werbungskostenabzug

Stückzinsen: derzeit bei zb Anleihen 110 A: Erwerb bei Ausgabe um 100 A: Verkauf um 106, davon 2 Stückzinsen 4 als VG zu versteuern 2 als EaKV 108 106 104 B: Erwerb um 106, davon 2 Stückzinsen B: Verkauf um 108, davon 3 Stückzinsen 102 100 98 AP 104 KESt-GS 0,5 (=2*25%) 1 als VG zu versteuern 3 als EaKV (KESt 0,75) 96 Jänner Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Stückzinsen: Abschaffung KESt-GS, AK-System 110 108 106 A: Erwerb bei Ausgabe um 100 A: Verkauf um 106, davon 2 Stückzinsen 6 als VG zu versteuern 104 102 100 98 B: Erwerb um 106, davon 2 Stückzinsen AP 106 B: Verkauf um 108, davon 3 Stückzinsen 2 als VG zu versteuern 96 94 Jänner Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Veräußerung und Depotübertragung Steuerabzug bei Veräußerung Evidenzierung des Anschaffungspreises durch depotführende Stelle notwendig Steuerabzug bei Depotübertragung - Ausnahmen Übertragung auf Depot desselben Stpfl bei selber depotführender Stelle Übertragung auf Depot desselben Stpfl bei anderer depotführender Stelle Ermächtigung des Stpfl, dem neuen Kreditinstitut die Anschaffungspreis mitzuteilen Übertragung auf ausländisches Depot desselben Stpfl Ermächtigung des Stpfl, dem Finanzamt Wertpapiere+Anschaffungspreis+ausl Stelle mitzuteilen keine Ermächtigung: Steuerabzug keine ausreichenden liquiden Mittel: Stpfl muss bei Kreditinstitut Steuerbetrag einzahlen keine Einzahlung des Stpfl: KI überträgt WP nicht keine verfassungsrechtlich problematischen Ersatztatbestände wie bei SpESt Bank kann zurückbehalten bis KESt ersetzt ( 95 Abs. 3 Z 3)

Einkünfte aus Derivaten ( 27 Abs. 4) Einkünfte aus Differenzausgleich Stillhalterprämie Veräußerung sonstige Abwicklung (zb Glattstellen bei Optionen) bei Termingeschäften zb Optionen, Futures, Swaps sonstigen derivaten Finanzinstrumenten Zertifikate aller Art nicht Überlassung von Kapital Ausüben von Option nicht steuerpflichtig führt zu niedrigeren AK/Anschaffungspreis

Steuersatz und Erhebung (I) immer 25% ( 27a Abs. 1) Ausnahmen ( 27a Abs. 2) Privatdarlehen und nicht verbriefte Privatforderungen Nicht öffentlich begebene ForderungsWP und Immofonds-Anteile stille Gesellschaft Diskontbeträge Wechsel und Anweisungen Ausgleichszahlungen und Leihegebühren, wenn Entleiher bzw. Pensionsgeber kein Kreditinstitut Unterschiedsbeträge und Wertsteigerungen bei Versicherungen Abzugsteuer ( 93) 27 Abs. 2: inländische auszahlende Stelle oder inländischer Schuldner bei Dividenden, Zuwendungen PS... 27 Abs. 3 und 4: inländische depotführende Stelle, die Realsierung abwickelt oder inländische auszahlende Stelle, wenn in Zusammenarbeit mit depotführender Stelle Erlöse gutschreibt

Steuersatz und Erhebung (II) Abgeltungswirkung ( 97 Abs. 1) grundsätzlich immer auch im betrieblichen Bereich Entfall 31 und 37 Abs 4 und 8 EStG Ausnahme nur für 7 Abs. 3 - Körperschaften Veranlagungsoption ( 97 Abs. 2) führt zu Verlustausgleich in der 25%-Schedule nicht automatisch Regelbesteuerung keine WK- bzw BA- Abzug Regelbesteuerungsoption ( 27a Abs. 5) führt zu Besteuerung mit Durchschnittsteuersatz ( 37 Abs. 4 Halbsatz entfällt gänzlich!) Verlustausgleich dadurch nicht erweitert!

Verlustausgleich ( 27 Abs. 8) Verlustausgleich innerhalb KV beschränkt Aktien, GmbH-Anteile, Derivate laufende Erträge, Veräußerungsgewinne und -verluste tendenziell risikoreicher Anleihen, sonstige Kapitalforderungen, Sparbücher laufende Erträge, Veräußerungsgewinne und -verluste tendenziell risikoärmer bzw. risikolos (Sparbuch) echte stille Gesellschaft Verluste wie bisher auf Wartetaste Zuwendungen von Privatstiftungen kein Verlustausgleich dagegen möglich Beibehaltung des status quo, daher unproblematisch Verlustausgleich nur bei Veranlagung kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten und kein Verlustvortrag

KESt neu Einzelfragen (I) Versicherungen: nicht einbezogen, Mindestlaufzeit von 10 auf 15 Jahre erhöht Investmentfonds: Besteuerung im Fonds: ausschüttungsgleiche Erträge mit 25% Substanzgewinne nicht mehr zu 1/5, sondern voll erfassen (Übergang bis 1.7.2013) ausschüttungsgleiche Erträge werden voll erfasst mit 25% und erhöhen Anschaffungspreis Besteuerung Anleger tatsächliche Ausschüttungen werden nicht besteuert und mindern Anschaffungspreis Veräußerungsgewinn: 25% vom Erlös abzügl fortgeschriebene Anschaffungskosten (= AK + im Fonds versteuerte ausschüttungsgl Erträge - steuerfreie Ausschüttungen)

KESt neu Einzelfragen (II) Beschränkte Steuerpflicht (ESt und KöSt 1. Art) Ausdehnung der Substanzbesteuerung auf unter 1%ige Erträge Abzugsteuer für echte stille Gesellschaft künftig in 99 Beschränkte KÖSt-Pflicht der 2. Art Ausdehnung auch auf Substanz Bestehende Befreiungen auf Substanz erweitert Befreiungen Befreiungserklärung neben Zinsen auch für Substanz möglich 94a in 94 eingearbeitet (Z13), einheitlich 10% mittel- oder unmittelbar Befreiung für junge Aktien und Genussscheine isd Beteiligungsfondsgesetzes ab 1.1.2011 abgeschafft

KESt neu - Inkrafttreten Inkrafttreten KESt neu mit 1.7.2011 für alle Beteiligungen isd 31 für sonstiges Finanzvermögen, das nach 31.12.2010 erworben wird keine Neubewertung erforderlich keine lange Vorlaufzeit Weitergeltung 30 und 31 bis 30.6.2011 Weitergeltung KESt-GS System Forderungswertpapiere ohne laufenden Kupon vor dem 1.1.2011 erworben Problem: Erwerb u Verkauf zwischen 1.1.2011 und 30.6.2011