Fragebogen zur Wohnungsbewerbung in der Marktgemeinde Völs Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz ermöglicht die Vermietung bzw. den Verkauf von geförderten Wohnungen nur unter gewissen Voraussetzungen. Um den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen, bitten wir Sie, den nachfolgenden Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Die von Ihnen angegebenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Gewünschte Wohnung Eigentumswohnung Miet-Kauf-Wohnung Mietwohnung Reihenhaus (Es können auch mehrere oder alle Kategorien angekreuzt werden)... Anzahl der Zimmer ca.... m² Wohnnutzfläche Ich tausche meine größere Wohnung gegen eine kleinere Wohnung WohnungswerberIn Familienname:... Vorname:... Staatsbürgerschaft:... Kinder:... (bei bestehender Schwangerschaft Attest beilegen) Beruf:... geb.:... Fam.Stand:... Adresse:...... Tel.Nr.:... Derzeit bewohnte Wohnung:... Zimmer... m²... Personen (Personen mit HWS in der derzeitigen Wohnung) In Völs Hauptwohnsitz seit:... oder in Völs Hauptwohnsitz von:... bis:... Arbeitsplatz in Völs seit:... (wenn nicht in Völs wohnhaft) (Bestätigung vom Arbeitgeber beilegen) Begründung des Wohnungsansuchens
Daten all jener Personen, die nachweislich in der derzeitigen Wohnung wohnen und auch in die neue Wohnung einziehen. Für die Vergabe von Punkten zählen Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Für die Förderungswürdigkeit wird das Gesamteinkommen aller in die neue Wohnung einziehenden Personen, entsprechend den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes des Landes Tirol herangezogen:
Zusätzlich, also Personen die bisher nicht in der gemeinsamen Wohnung wohnen, ziehen in die neue Wohnung ein: Für die Vergabe von Punkten zählen Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. (Meldenachweis beilegen, wenn Lebensgemeinschaft schon 3 Jahre besteht ohne Kind) (Bei einem gemeinsamen Kind ist ein Meldenachweis über die Lebensgemeinschaft nicht notwendig)
Daten zum Arbeitgeber in Völs Wenn Wohnungswerber/in nicht in Völs wohnhaft ist Firma:... Adresse:... Tätigkeit:... beschäftigt seit:... Arbeitsbestätigung der Firma beilegen Daten früherer Wohnung(en) in Völs, falls jetzt nicht in Völs wohnhaft Muss mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz in Völs gewesen sein Straße:... wohnh. von... bis... Straße:... wohnh. von... bis... Straße:... wohnh. von... bis... Ich/wir nehme/n zur Kenntnis, dass falsche oder unvollständige Angaben ein Ausscheiden aus der Wohnungswerberliste erwirken. Weiters erkläre/n ich/wir mit meiner/unserer Unterschrift, dass ich/wir keine andere Wohnung besitze/n und an keiner anderen Wohnung ein Wohnrecht habe/n. Ich/wir habe/n die Wohnungsvergaberichtlinien der Marktgemeinde Völs erhalten. Völs,...... Unterschrift des/r Wohnungswerbers/in
Wohnungsvergaberichtlinien der Marktgemeinde Völs Die Richtlinien finden auf alle wohnbaugeförderten Eigentums-, Miet-Kauf-, Mietwohnungen und Reihenhäusern in Völs Anwendung, für die die Marktgemeinde Völs ein Vorschlagsrecht für die Vergabe hat. Als Wohnungssuchende werden vorgemerkt: Volljährige Gemeindebürger, die zum Zeitpunkt der Vormerkung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen förderungswürdig sind. Eigentum kann nur von österreichischen oder EU-zugehörigen Staatsbürgern erworben werden (Grundverkehr). Miet-Kauf kann ebenfalls nur von österreichischen oder EU-zugehörigen Staatsbürgern gekauft werden, für alle anderen Staatsangehörigen bleibt Miet-Kauf weiterhin Miete. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Familienstand, Kinder, Wohnadresse, Telefonnummer, Arbeitgeber, etc.) sind unverzüglich dem Bauamt der Marktgemeinde Völs bekannt zu geben und sind vor einer allfälligen Wohnungsvergabe von der Gemeinde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wenn bei Wohnungsvergaben Bewerber die gleiche Punkteanzahl aufweisen, wird eine Reihung nach dem Datum des Wohnungsansuchens vorgenommen. Die Gemeinde ermittelt nach Maßgabe des Punktesystems für jeden Wohnungswerber die Punkteanzahl und Reihung. Eigentümer eines Eigenheimes (Eigentumswohnung, Wohnhaus) werden nur in besonders begründeten Fällen, die jeweilige Begründung wird vom Wohnungsvergabegremium geprüft, als Wohnungssuchende vorgemerkt. Punktebewertung bei Vergabe Wohnungswerber/in:... Punkteanzahl: Pro Person, 2 Punkte... Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, eingetragene Partnerschaften, die im gemeinsamen Haushalt leben und in die neue Wohnung mitziehen (es zählt auch Schwangerschaft nach Vorlage einer Bestätigung). Lebensgemeinschaft zählt nur, wenn der/die Partner/in mindestens 3 Jahre an der gleichen Adresse wie der Wohnungswerber mit Hauptwohnsitz gemeldet ist... Kinderzuschlag bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für das 1. Kind und 2. Kind je 2 Punkte... für jedes weitere Kind je 3 Punkte... (auch für Schwangerschaft)...
Betrifft den/die Wohnungswerber/in: Für die ersten zehn Jahre Aufenthalt in Völs (Hauptwohnsitz) pro Jahr 2 (zwei) Punkte 2 Punkte für jedes weitere volle Jahr Aufenthalt in Völs (Hauptwohnsitz) 1 (ein) Punkt 1 Punkt.. Maximal 35 Punkte.. Pro angefangene 5 Jahre Berufstätigkeit bei einer Völser Firma, 1 Punkt... die ersten 5 Jahre müssen voll sein (wenn nicht in Völs wohnhaft) -... maximal 8 Punkte Bei einer Mindestvormerkdauer von 5 Jahren in der Marktgemeinde Völs 2 Punkte...... Wenn in der derzeitigen Wohnung pro Person nicht 20 m² Wohnnutzfläche zur Verfügung stehen... 1 Punkt... Wechsel von einer größeren in eine kleinere Wohnung (mindestens 15 m² kleiner) - wenn für die freiwerdende Wohnung der Marktgemeinde Völs das Vergaberecht eingeräumt wird... 4 Punkte... Gesamtpunktezahl :... Weitere wichtige Kriterien Stand vom:... Krankheit, Behinderung, Sozialfälle Über Ansuchen von Antragstellern mit nachweisbar schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigung bzw. auch besonders berücksichtigungswürdiger sozialer Bedürftigkeit wird im Wohnungsvergabegremium der Marktgemeinde Völs gesondert beraten. Bei Rücktritt nach einer Wohnungszuweisung erfolgt 3 Jahre Sperrfrist! Nach dreimaligem Rücktritt erfolgt die Streichung von der Bewerberliste. Über anstehende Wohnbauprojekte, für die die Marktgemeinde Völs das Vergabe- bzw. Vorschlagsrecht für die Vergabe hat, werden jene Wohnungswerber/innen verständigt, die punktemäßig für die Zuteilung einer Wohnung an der Reihe sind. Die Ablehnung einer Wohnung vor der schriftlichen Zuweisung, z.b. aus Kostengründen, gilt nicht als Rücktritt, ist aber vom/von der Wohnungswerber/in schriftlich zu bestätigen.