Reglement Schweizer Allergie Gütesiegel ANFORDERUNGEN AN DAS QUALITÄTSMANAGEMENT Stand 01.01.2012 Inhalt 1. Ziele 2 2. Geltungsbereich 2 3. Grundanforderungen an das Qualitätsmanagement 2 4. Anforderungen an ein Allergenmanagement 3 1
1 Ziele Dieses Reglement legt die minimalen Anforderungen an ein Qualitätsmanagement fest, damit Produkte mit dem Schweizer Allergie-Gütesiegel den spezifischen Anforderungen jederzeit und nachweislich genügen. 2 Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt die allgemeinen Anforderungen an ein Qualitätsmanagement. Der Nachweis kann mittels einer Prozessprüfung (Warengruppen A bis D) oder einer Produkteprüfung (Warengruppen F bis G) erbracht werden. Die spezifischen Anforderungen an ein Allergenmanagement müssen für die Warengruppen A und B nachweislich eingehalten werden. Waren Anforderungen an das Qualitätsmanagement Prozessprüfung Produktprüfung A Lebensmittel Qualitätsmanagementnorm 1) Zertifizierungsstandard 2 ) Allergenmanagement B Kosmetika und spezifische Anforderungen Reinigungsmittel C Restauration Qualitätsmanagementnorm 1) D Apotheken spezifische Anforderungen E technische Produkte Qualitätsmanagementnorm 1) F Textilien spezifische Anforderungen G Innenräume spezifische Norm 3) spezifische Anforderungen 1) z.b. ISO 9001, diese kann auch Bestandteil eines Zertifizierungsstandards sein; 2) z.b. BRC, IFS, ISO 22000 oder GMP-Zertifizierung; 3) z.b. DIN-Normen 3 Grundanforderungen an das Qualitätsmanagement Im Vordergrund stehen die allgemeinen Anforderungen an das Schweizer Allergie-Gütesiegel, welche im Dachreglement umschrieben sind. Zusätzlich muss ein Produkt oder eine Dienstleistung den spezifischen Anforderungen entsprechen. Dafür ist der Nachweis eines Qualitätsmanagements notwendig. Voraussetzung zur Zertifizierung ist entweder eine Prozess- oder Produktprüfung (siehe Geltungsbereich). Warengruppen A und B Für die Warengruppen A und B (Lebensmittel, Kosmetika und Reinigungsmittel) ist der Nachweis der Beherrschung eines Qualitätsmanagements nötig, um die spezifischen Anforderungen nachweislich zu belegen. Ein effektives Allergenmanagement unterstützt die Erreichung dieser Anforderungen wirksam. Voraussetzung ist der Nachweis einer Qualitätsmanagementnorm und eines Zertifizierungsstandards. Diese Anforderungen entsprechen grundsätzlich den Vorgaben eines HACCP-Konzepts nach Codex alimentarius. Deren Zweckbestimmung kann sinngemäss auch durch eigene Leitlinien oder einer Good Manufacture Practice (GMP) gewährleistet werden, welche auf den Grundsätzen eines HACCP-Konzepts beruhen. Als ideale Voraussetzung gelten Zertifizierungsstandards nach BRC, IFS oder ISO 22000. Neben diesem Nachweis muss ein Allergenmanagement betrieben werden. Warengruppen C und D Für die Warengruppen C und D (Restaurants und Apotheken) muss der Nachweis einer Qualitätsmangementnorm erbracht werden. Die Anforderungen richten sich an die Dienstleistung im Grundsatz und nicht an einzelne Produkte (Lebensmittel oder Arzneimittel). Die Zertifizierung erfolgt aufgrund der spezifischen Anforderungen prozessbezogen. Für Auslobungen allergener Bestandteile bei Lebensmitteln oder Menüs (z.b. mit frei oder ohne-claims) gelten die Anforderungen für Lebensmittel. Warengruppen E und F Für die Warengruppen E und F (technische Produkte und Textilien) genügt eine Qualitätsmanagementnorm als Voraussetzung für die Zertifizierung. Bei diesen Warengruppen genügt eine Produkteprüfung, da deren Leistung auf technischen oder technologischen Verfahren beruht. Es gelten die spezifischen Anforderungen. 2 2012 Service Allergie Suisse SA, Scheibenstrasse 20, 3014 Bern info@service-allergie-suisse.ch www.service-allergie-suisse.ch
Warengruppe G Bei der Warengruppe G (Innenräume) wird eine spezifische Norm vorausgesetzt. Die Zertifizierung erfolgt aufgrund der spezifischen Anforderungen produktspezifisch. Anmerkung: Die Anforderungen an die Produktprüfung müssen nicht zwingend von einer Auditstelle vor Ort auditiert werden. Der Lizenznehmer kann die Anforderungen zur Zertifizierung direkt erbringen. Service Allergie Suisse lässt die vorgelegten Dokumente bei einer Auditstelle ihrer Wahl prüfen. 4 Anforderungen an ein Allergenmanagement Für die Warengruppen A und B (Lebensmittel, Kosmetika und Reinigungsmittel) muss neben dem Nachweis einer Qualitätsmanagementnorm und eines Zertifizierungsstandards ein Allergenmanagement betrieben werden, welches a) mittels einer Gefahrenanalyse und -bewertung sicherstellt, dass allergenbezogene Gefahren so identifiziert, bewertet und beherrscht werden, dass die Waren die vorgegebenen Anforderungen einhalten, b) die Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Kommunikation definiert, um eine effektive Durchführung und Aufrechterhaltung des Allergenmanagements sicherzustellen, c) ein Rückverfolgbarkeitssystem anwendet, das es ermöglicht, Warenlose und ihre Verbindung zu Rohstoffchargen sowie Prozess- und Auslieferungsaufzeichnungen zu identifizieren, d) produktionstechnische Vorkehrungen trifft bezüglich Rohstoffen, Zutaten und Materialien, die mit den Produkten in Berührung kommen, soweit dies für die Durchführung einer Gefahrenanalyse erforderlich ist; Planung, Ausführung und Anordnung von Einrichtungen und Produktionslinien im Hinblick auf eine Verhinderung einer Kreuzkontamination; Idealerweise werden bei schlecht zu reinigenden Anlagen separaten Produktionslinien benutzt. Die Ausarbeitung eines Produktionsplans ist im Hinblick auf die Problematik der Kreuzkontamination mit Allergenen von grösster Wichtigkeit. Lagerung und Transport der Waren im Hinblick auf klare Trennung von allergenen Materialien und im Hinblick auf eine Verhinderung einer Kreuzkontamination; Die Lagerung und der Transport von allergenem und nicht allergenem Material muss so erfolgen, dass keine Vermischung oder Verwechslung stattfinden kann. die Handhabung des Reworks; Die Wiederverwendung von allergenhaltigem Material ist nicht erwünscht. Wird dies trotzdem praktiziert, so dürfen nur Produkte mit identischer Zusammensetzung und gleichem Produktionsablauf vermischt werden. das Management von gekauftem Material inkl. Eingangskontrolle; Die Rohstofflieferanten müssen die Allergenfreiheit ihrer Produkte nachweisen können oder das enthaltene Allergen muss in der Spezifikation genau definiert werden. Des Weiteren muss von Seiten des Rohstofflieferanten mitgeteilt werden, welche Massnahmen zum Allergenmanagement ergriffen werden. Allenfalls werden die Rohstoffe vom Produzenten auf das Vorhandensein von allergenen Stoffen kontrolliert. die Reinigung und Desinfektion; Besonders bei der Umstellung von allergenen zu nicht-allergenen Produkten ist eine genügend gründliche Reinigung der Anlagen und verwendeten Werkzeuge notwendig. die Schulung der involvierten Personen; Das Personal muss ausreichend im Umgang mit Allergenen geschult und sensibilisiert sein. Dabei muss besonders auf die Problematik der Kreuzkontamination eingegangen werden, aber auch auf die Handhabung von Allergenen in der Produktion. e) in einer Verifizierungsplanung Wirksamkeit, Überwachungsplan, Methoden und Massnahmen festlegt: Die Wirksamkeit der Verifikation muss aufgezeigt werden. Es muss gezeigt werden, an welchem Punkt des Prozesses die Verifikation durchgeführt wird und wie die Wirksamkeit der gewählten Verifikation erzielt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass durch die produktbezogene Überprüfung der Herstellungsprozess beherrscht wird. 3
Ein Überwachungsplan ist entsprechend der Prozessabläufe und der Festlegung der Produktionspläne auszulegen. Darin müssen Messfrequenzen wirkungsvoll integriert sein. Entsprechende Methoden und Grenzwerte sind zur Überwachung notwendig. Das Ergebnis dieser Planung muss an die Betriebsabläufe der Organisation angepasst sein. Die Verifizierungsergebnisse müssen aufgezeichnet werden und zur Verfügung gestellt werden, um eine Auswertung der Ergebnisse und der Verifizierungsmassnahmen zu ermöglichen. Die Verfahren und die Frequenz der Überwachung müssen sicherstellen, dass jede Überschreitung von Grenzwerten rechtzeitig genug ermittelt werden kann, um die Ware vor der Verwendung oder dem Verzehr auszusondern. Die Methoden zur Verifikation sind darzulegen. Diese müssen nach internationalen Normen validiert sein und insbesondere Nachweisgrenzen und Messunsicherheiten beinhalten. Die bei einer Überschreitung von Grenzwerten vorgesehenen Korrekturen und Korrekturmassnahmen müssen im Überwachungsplan spezifiziert werden. Die Massnahmen müssen sicherstellen, dass die Ursache der Fehlerhaftigkeit festgestellt wird und eine erneute Überschreitung verhindert wird. 4
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