So verhalten Sie sich bei einer Abmahnung! Die wichtigsten Informationen für Betroffene
Inhalt Einleitung... Was ist eine Abmahnung... Wer darf abmahnen?... Muss überhaupt erst abgemahnt werden?... Rechtsmißbrauch... Die Vertragsstrafe... Der Schadenersatz... Was passiert nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung?... Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung... Was ist eine Schutzschrift?... Was ist das Abschlussschreiben?... Was ist besser - Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung? Was wir für Sie tun können... 2 3 4 6 7 9 11 13 15 16 18 19 20 22
Einleitung Grundlage von Abmahnungen im Onlinehandel sind in der Regel Verstöße in Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Pflichten im Fernabsatzkauf oder die Preisauszeichnungspflichten. Praktisch jeder kleine Fehler in diesem Bereich kann abgemahnt werden. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können gerade für kleine Betriebe manchmal sogar existenzbedrohend sein. 3
Was ist eine Abmahnung? Eigentlich ist eine Abmahnung ein Vertragsangebot. Der Abmahner behauptet, der Abgemahnte habe einen Rechtsverstoß begangen und macht Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und teilweise Auskunft gegen den Abgemahnten geltend. Was den Unterlassungsanspruch angeht, bietet er mit der Abmahnung an, diesen Anspruch vertraglich über eine Unterlassungserklärung zu regeln. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, wird der Abmahner im Normalfall gerichtliche Schritte einleiten. 4
Eine Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Der Abgemahnte wird aufgefordert, schriftlich seine Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft nicht mehr zu begehen. Es reicht dabei nicht, beispielsweise das rechtswidrige Produktfoto zu entfernen oder die abgemahnte Preisauszeichnung zu berichtigen. Nach der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr. Damit wird grundsätzlich angenommen, dass der Abgemahnte den Verstoß immer wieder in gleicher Weise wiederholen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer spürbaren Vertragsstrafe ausgeräumt werden. 5
Wer darf abmahnen? Das ist unterschiedlich: Im Marken- und Urheberrecht dürfen der Rechteinhaber bzw. der Lizenznehmer (Markeninhaber, Urheber usw) abmahnen. Im Wettbewerbsrecht ist genau geregelt, wer Ansprüche geltend machen darf: / jeder Mitbewerber / Wettbewerbsverbände, deren Zweck die Förderung gewerblicher Interessen ist / Industrie- und Handelskammern / eingetragene Verbraucherverbände nach dem Unterlassungsklagengesetz 6
Muss überhaupt erst abgemahnt werden? Nein. Rein rechtlich muss gar nicht abgemahnt werden, sondern der Anspruchsteller kann sofort eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Abmahnung ist keine formelle Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. 12 UWG regelt daher für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nur, dass der Anspruchsteller dem Abgemahnten vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (nicht muss!), eine Unterlassungserklärung abzugeben. 7
Aber: Zieht der Anspruchsteller sofort vor Gericht, trägt er das Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren. Hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Wendet der Anspruchsgegner im gerichtlichen Verfahren also ein, dass er sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hätte, wenn er dazu vor Einleitung des Gerichtsverfahrens Gelegenheit gehabt hätte, werden die Kosten des Verfahrens dem Anspruchsteller auferlegt. Er bekommt dann zwar seine einstweilige Verfügung, muss aber die Prozesskosten selbst tragen. 8
Rechtsmissbrauch Eine Abmahnung kann auch rechtsmissbräuchlich sein. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann der Fall, wenn die Abmahnung in erster Linie zur Generierung von Kostenerstattungsansprüchen ausgesprochen wird (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10 Bauheizgerät-Fall). Nach Meinung des BGH kommt es auf die Gesamtumstände an. Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung könne etwa sein, dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, gegen den Abgemahnten einen Zahlungsanspruch entstehen zu lassen. Je schwerwiegender ein Wettbewerbsverstoß, desto mehr spreche für eine ordnungsgemäße, das heißt legitime Abmahnung. Und umgekehrt: Je geringer der Wettbewerbsverstoß und je systematischer die Verfolgungsmaßnahme, desto eher liege Rechtsmissbrauch vor. Für Rechtsmissbrauch spreche auch, wenn der Abmahner in einer vorformulierten Unterlassungserklärung verschuldensunabhängig für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fordere oder diese auch 9
bei geringen Verstößen unangemessen hoch angesetzt sei. Verschickt ein Wettbewerber z. B. systematisch Abmahnungen wegen geringer Wettbewerbsverstöße, kann dies also rechtsmissbräuchlich sein. Betroffene Händler sollten sich anwaltlich beraten und sich solche Abmahnungen im Zweifel nicht gefallen lassen. 10
Die Vertragsstrafe In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die unterzeichnet werden soll. Diese enthält immer eine Formulierung zur Vertragsstrafe: Mit der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und muss versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt im Normalfall bei 5.000,00 EUR. Der Betrag muss geeignet sein, den Störer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge in diesem Bereich sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen. 11
Aber: Zulässig sind auch Vertragsstrafenversprechen nach dem sog. Hamburger Brauch: Rechtlich ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, eine vorher bezifferte Vertragsstrafe in bestimmter Höhe zu akzeptieren. Denn dann muss er diese auch beim geringsten Wiederholungsfall tatsächlich bezahlen. Besser ist daher diese Formulierung:... verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellt wird und im Streitfalle seitens des Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden kann... Hamburger Brauch 12
Der Schadensersatz Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte den Schaden tragen, der dem Abmahner durch den Verstoß entstanden ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten und der Aufwand des Abmahners für die Abmahnung. Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist das beispielsweise im UWG geregelt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 3 oder 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 9 Satz 1 UWG 13
Hier finden Sie einige ausgewählte Gegenstandswerte mit den daraus entstehenden Anwaltsgebühren für eine Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG): Gegenstandswert bis... 1,3 Geschäftsgebühr netto 10.000 EUR 725,40 EUR 16.000 EUR 845,00 EUR 22.000 EUR 964,60 EUR 25.000 EUR 1.024,40 EUR 35.000 EUR 1.219,40 EUR Bei einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR betragen die Anwaltskosten also 1,3 Gebühr = 1.024,40 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR Auslagen. 14
Was passiert nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung? Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein verbindlicher Vertrag geschlossen. Der Abgemahnte ist damit 30 Jahre verpflichtet, sich an sein Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Der Vertrag bleibt auch wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung nur zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens unterschrieben wird, ein Rechtsverstoß nach Meinung des Abgemahnten aber gar nicht vorliegt. Er kann sich also später nicht darauf berufen, dass die Rechtslage ganz anders sei und er es nicht ernst gemeint habe. Denn: Vertrag ist Vertrag! 15
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Da es in Klageverfahren in manchen Fällen zu lange dauert, bis eine Entscheidung vorliegt, sieht das Verfahrensrecht für Eilfälle den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor. Verstöße gegen Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht gehören in diesen Bereich und berechtigen daher zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird wegen der üblicherweise hohen Gegenstandswerte in Abmahnangelegenheiten regelmäßig bei den Landgerichten begründet sein. Diese sind bereits ab Gegenstandswerten von 5.000,00 EUR zuständig. Da hier Anwaltszwang herrscht, sind Sie gezwungen, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. Zum Verfahren daher nur soviel: 16
In dringenden Fällen kann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, ( 937 Abs. 2 ZPO). Gerade in Wettbewerbsverfahren wird die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht. Der Abgemahnte erfährt daher erst dann von dem Verfahren, wenn der Gerichtsvollzieher schon vor der Tür steht und der Beschluss zugestellt wird. Er kann dann zwar noch Widerspruch einlegen, aber die einstweilige Verfügung ist trotzdem vollstreckbar. Ohne, dass das Gericht die Vollstreckung auf seinen Antrag hin aussetzt, muss sich der Abgemahnte daher bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel an die einstweilige Verfügung halten. Sonst droht ihm ein Ordnungsgeld. 17
Was ist eine Schutzschrift? Wenn der Abgemahnte eine Abmahnung nicht akzeptieren will, kann er versuchen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung dadurch zu verhindern, dass er Schutzschriften bei den Gerichten hinterlegt. Hierbei handelt es sich um einen vorweggenommenen Schriftsatz für den Fall, dass der Gegner die einstweilige Verfügung tatsächlich beantragt. Dieser Schriftsatz wird an alle Gerichte geschickt, bei denen der Gegner ggf. den Antrag stellen könnte. Dann kennt das Gericht auch bereits die Argumente der Gegenseite und wird einen eventuellen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegebenenfalls gleich zurückweisen oder zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumen. 18
Was ist ein Abschlussschreiben? An den Erlass einer einstweiligen Verfügung schließt sich die Aufforderung des Abmahners an, ein sog. Abschlussschreiben abzugeben. Damit fordert der Antragssteller den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Auch wenn also eine einstweilige Verfügung nach einem Eilverfahren vorliegt, ist diese eben nur vorläufig. Sie lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein ordentliches Klageverfahren nicht entfallen, so dass die Sache mit dem Beschluss des Gerichts noch nicht abgeschlossen ist. Diese Wirkung hat erst die Abschlusserklärung. Wer also eine einstweilige Verfügung gefangen hat und das nachfolgende Klageverfahren verhindern will, sollte eine Abschlusserklärung dahingehend abgeben, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung in der Angelegenheit akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet. Erst dann kann der Gegner nicht mehr weiter klagen. 19
Was ist besser - Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung? Das kommt darauf an: Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, ist der Vorteil, dass die Sache relativ billig und kurzfristig vom Tisch ist. Nachteil: Sie laufen Gefahr, in den nächsten Jahren die vereinbarte Vertragsstrafe an die Gegenseite zahlen zu müssen, wenn ihnen der genannte Fehler nochmals unterläuft. Und: Mit jeder Wiederholung des Verstoßes wird die Vertragsstrafe höher anzusetzen sein. 20
Sie können auch abwarten, bis der Gegner ggf. eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt. Vorteil: Der Gerichtsbeschluss enthält für den Wiederholungsfalle kein Vertragsstrafeversprechen, sondern droht ein Ordnungsgeld an. Das Ordnungsgeld ist meist geringer ist als die Vertragsstrafe. Da das Ordnungsgeld zudem an die Staatskasse zu zahlen ist, besteht auf der Gegenseite zumeist nur eine geringe Neigung, einen solchen Antrag auch zu stellen. Nachteil: Sie tragen die Verfahrenskosten zuzüglich der außergerichtlichen Abmahnkosten aus der ausgesprochenen Abmahnung. 21
Was wir für Sie tun können 22 Hilfe und Beratung bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht, Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren rechtssicheren Onlineshop einschließlich der Erstellung aller Rechtstexte wie - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Impressum - Datenschutzinformationen - Widerrufsrecht usw. Wettbewerbsrechtliche Überprüfung von Werbemaßnahmen, Erstellung von IT-Verträgen Beratung im Markenrecht, Markenanmeldung und -recherche
RESMEDIA Wir beraten Unternehmen bei Abmahnungen. Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, darunter zwei Fachanwälte für IT-Recht und einer Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des IT-Rechts, des E-Commerce-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Bildnachweis: Titel: brunobarillari - Fotolia.com Seite 4: trueffelpix - Fotolia.com Seite 7: reeel - Fotolia.com Seite 11: Romolo Travani - Fotolia.com Seite 13: raven - Fotolia.com Seite 18: rcx - Fotolia.com Seite 20: jro-grafik - Fotolia.com 23
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