GEMEINDE SYRGENSTEIN B E B A U U N G S P L A N mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften Hofäcker I 3. Änderung Es gelten folgende Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert am 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) zuletzt geändert am 17.11.2014 (GVBl. S. 478) Plandatum: 18.04.2017
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 2 von 10 Die Gemeinde Syrgenstein erlässt aufgrund des 2 Abs. 1 Satz 1 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 20.11.2014, des Art. 9.1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der geltenden Fassung folgende Satzung: Für das Baugebiet Hofäcker I in Syrgenstein, Gemeindeteil Staufen, Gemarkung Staufen, gilt der Bebauungsplan vom 08.09.1992, geändert am 01.12.1992, geändert am 16.02.1993 und am 15.07.1994. 1. Änderung am 16.02.1993 und am 15.07.1994 2. Änderung am 18.03.1998 sowie letztmalig von der Eibl Ingenieur GmbH in 3. Änderung am 18.04.2017 bestehend aus: 1 Bebauungsplan mit Planzeichnung M 1 : 100 in 3. Änderung vom 18.04.2017 2. Schriftlicher Teil 2.1 Textteil zum Bebauungsplan, erstmalig aufgestellt am 05.07.1999, geändert am 08.02.2000 mit 1. Änderung am 16.02.1993 und am 15.07.1994 2. Änderung am 18.03.1998 sowie letztmalig von der Eibl Ingenieur GmbH in 3. Änderung am 18.04.2017
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 3 von 10 Die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes werden mit Bekanntmachung rechtsverbindlich. Syrgenstein, den................ (Siegel) Bernd Steiner, 1. Bürgermeister
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 4 von 10 3. Änderung Bebauungsplan Hofäcker I (Erstmalig aufgestellt unter der Bezeichnung Hofäcker. Aufgrund der weiterführenden Erschließung der südseitigen Anschlussflächen mit der Bezeichnung Hofäcker II und Hofäcker III, wird der ursprüngliche Umgriffsbereich Hofäcker weiterführend als Hofäcker I tituliert) Geänderte Bestandteile des Bebauungsplans: 1. Die Planzeichnung wurde aufgrund der ursprünglichen Darstellung in einem nicht amtlichen Planformat auf Basis der neuesten, digitalen Flurkarte (Stand 8/2016) mit den Plandaten des alten Bebauungsplans, jedoch mit den Grundstücksnummerierungen laut der bestehenden, aktuellen Bebauung neu erstellt. 2. Im gesamten Umgriffsbereich des Bebauungsplans Hofäcker I wird das Maß der baulichen Nutzung mit maximal zwei Vollgeschossen (II) neu festgesetzt. 3. Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen für Dachform, Dachneigung und Gebäudehöhen wurden mit 5 Haustypen neu definiert. 4. Die Dachneigung und Gestaltung von Garagen wird den neu zugelassenen Dachformen und Haustypen angepasst. 5. Die äußere Gestaltung bezüglich der Dachdeckung und der farblichen Gestaltung der Gebäude wird ergänzend definiert. 6. Die Vorgaben zur Begrünung im südwestlichen Bereich des Bebauungsplans, im Anschlussbereich zum neu in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Hofäcker III, werden aufgehoben und neu definiert. Die weiteren planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Hofäcker / Hofäcker I bleiben erhalten.
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 5 von 10 I. GEÄNDERTE PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Maß der baulichen Nutzung (BauGB 9 Abs. 1/1, BauNVO 16-20) Zahl der Vollgeschosse II Im gesamten Umgriffsbereich ist eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig. 2. Dachneigung, Dachform und Gebäudehöhe Folgende Gebäudehöhenfestsetzungen mit Höhenbeschränkung (mbh) werden als Höchstmaß über der Oberkante EG Rohfußboden (OK-RFB) getroffen: Wandhöhe (WH): Gemessen zwischen OK-RFB und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Gebäudehöhe (GH) Gemessen zwischen der EG RFB und der Oberkante Firstziegel bzw. beim Pultdach dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut (Ziegel o.ä.) und beim versetzten Pultdach dem höchsten Punkt der Oberkante der Dachhaut am Schnittpunkt mit der Außenwand. 2.1 Festsetzung Gebäudehöhe und Wandhöhe nach Haustyp als wesentliche Bebauungsplanänderung Haustyp 1 Sattel- und Walmdach mit einer Dachneigung zwischen 25 bis 48, WH maximal 4,00 m. Bei Satteldächern kann die Wandhöhe bei Gebäuderücksprüngen auf maximal 1/3 der Gebäudelänge überschritten werden. GH maximal 9,00 m. Haustyp 2 Pultdach mit einer Dachneigung von maximal 25, WH maximal 6,40 m, GH maximal 8,20 m. Haustyp 3 Versetztes Pultdach mit einer Dachneigung von maximal 25, WH maximal 6,40 m, GH maximal 8,20 m. Haustyp 4 Zeltdach, Satteldach und Walmdach mit einer Dachneigung von maximal 25, WH maximal 6,40 m. GH maximal 8,20 m.
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 6 von 10 Haustyp 5 Flachdach, WH / GH maximal 6,40 m. 25 3. Stellung der baulichen Anlagen (BauGB 9 Abs. 1/2) Die in die Bebauungsplanzeichnung eingetragene Hauptfirstrichtung ist einzuhalten. Garagen, Nebenanlagen und Einrichtungen nach 14 BauNVO sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. 4. Nebenanlagen (BauGB 9 Abs. 1/4, BauNVO 14) Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Jedoch nicht auf den als Grünflächen bezeichneten Flächen.
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 7 von 10 5. Flächen für Garagen (BauGB 9 Abs. 1/4) Auf den Parzellen sind Garagen auch auf den nicht überbaubaren Flächen zulässig. Von den ausgewiesenen Grünflächen ist jedoch mindestens 2,0 m Abstand zu halten. 6. Begrünung (BauGB 9/1 Abs. 25a) Die Begrünung im Umgriffsbereich des Bebauungsplans Hofäcker / Hofäcker I wurde im Rahmen der bereits seit längerem bestehenden Straßenerschließung und im Rahmen der vorgegebenen Ortsrandbegrünung vollständig umgesetzt. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Hofäcker III wird die im Südwesten, insbesondere auf der Flur-Nr. 344/9 vorhandene, zu den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Geländeaufschüttung gestaltete, 5 m breite, öffentliche Grünfläche hinfällig. Die bisherige Grünfläche wird deshalb den Grundstückseigentümern der vollständig bebauten Grundstücke 1, 2, 3, 4, 5 und 39, ohne weitere Auflagen zur Bepflanzung, als Gartengrundstücke zum Erwerb angeboten. Dies auch unter dem Aspekt, dass es sich bei den Grundstücken 1, 2, 3, 4 und 5 um relativ kleine Grundstücke handelt und eine Pflege der bisher öffentlichen Grünfläche ohne zusätzlichen Pflegeweg bei einer direkt angrenzenden, südseitigen Bebauung, nicht mehr möglich wäre. 7. Abstandsflächenregelung (BayBO Art. 6) Es gilt die Abstandsflächenregelung der Bayerischen Bauordnung Art. 6. II. GEÄNDERTE BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (BauGB 9/4. BayBO Art. 81) 1. Äußere Gestaltung (BayBO Art. 81) Die Dachdeckung darf nur in roter, brauner oder grauer Farbe erfolgen. Dachdeckungen aus Kupfer-, Zink- oder bleigedecktem Material sind zukünftig grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen bilden beschichtete Metalldächer und solche mit feuerverzinktem Kupferblech. Grelle, leuchtende Außenfarben für die Gebäude sind nicht gestattet.
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 8 von 10 2. Dachneigung und Dachform (BayBO Art. 81) Dachformen laut Haustyp: SD/WD Sattel und Walmdächer Es sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 25 bis 48 zulässig (Haustyp 1 in der Systemzeichnung). PD Pultdächer Es sind nur Pultdächer mit einer Dachneigung bis maximal 25 zulässig. Auf Anbauten sind auch Flachdächer zugelassen (Haustyp 2 in der Systemzeichnung). VPD Versetzte Pultdächer Es sind nur versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung bis maximal 25 zulässig (Haustyp 3 in der Systemzeichnung). ZD Zeltdächer, Satteldächer, Walmdächer Es sind nur Zeltdächer und leicht geneigte Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung bis maximal 25 zulässig (Haustyp 4 in der Systemzeichnung). Flachdach An Hauptgebäuden sind als ergänzende Änderung auch Flachdächer zulässig. Garagen: Die Dachneigung von Garagen, welche teilweise oder überwiegend im Hauptgebäude integriert sind, muss der Dachneigung des Hauptgebäudes angeglichen werden. Freistehende Garagen sind mit geneigten Dächern zwischen 10 und 35 oder einem Flachdach zulässig. Zusammengebaute Garagen sind in Dachform und Firstrichtung einander anzupassen. 3. Dachaufbauten (BayBO Art. 81) Dachgauben sind bei Pultdächern, Zeltdächern und leicht geneigten Dächern nicht zulässig und bei Sattel-/Walmdächern erst ab 35 zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens 2,00 m betragen. 4. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie dürfen die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten und sind auf den Hauptgebäuden in die Dachfläche zu integrieren bzw. dürfen maximal 0,20 m parallel zur Dachschräge ausgeführt werden.
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 9 von 10 III. NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN Die Auflagen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten bezüglich Bodendenkmälern oder archäologischen Funden sind zu beachten. Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten die zu dem Fund geführt haben aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten, oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.
- Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung Seite 10 von 10 IV. ÄNDERUNGSSATZUNG Der Bebauungsplan Hofäcker I vom 08.09.1992 mit der 1. Änderung vom 16.02.1993 und 15.07.1994 und der 2. Änderung vom 18.03.1998, wird entsprechend vorgenannten Änderungen und Ergänzungen mit Datum vom 18.04.2017 als 3. Änderung abschließend geändert. Der Bebauungsplan Hofäcker I 3. Änderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Syrgenstein, den................ (Siegel) Bernd Steiner, 1. Bürgermeister aufgestellt: Staufen, 08.09.1992 1. Änderung 16.02.1993 und 15.07.1994 2. Änderung 18.03.1998 letztmalig geändert am 18.04.2017 im Rahmen der 3. Bebauungsplanänderung durch die Eibl Ingenieur GmbH 86609 Donauwörth