Finanzamt Hoy~rswerda dnr. Ehemann 76 214 968 0~4 dnr. Ehefrau 91 325 401 680 Steuernummer 213/244/07267 (Bitte bei Rückfragen angeben) FA Hoyerswerda. 029&1 Hoyersw.,02977 Hoyerswerda Pforzheimer Platz Zi.Nr.: 335 Tel.: 03571 4602320 Finanzkasse Zi. Nr. :, 331 Tel.: 03571 4602340 27.04.2015 Herrn und Frau Rafael und Blandina Ledschbor Ralbitz Be:s;c:::he:i.cl fiir 201i3 N.AndrickiStraße 15 01920 RalbitzRosenthal über Einkommens t e u. e r Kirchensteuer Solidaritätszuschlag und Arbeitnehm~rSparzulage.,:t!!!!! oiiiiiiiii o= o,,.4 ""=..n=..,.,_,,.t!!!!! 1.0== o o~,,.t 1.0=,,.4= O!!!!!,,.t 0 F e s t s e t z u n g Art der Steuerfestsetzunq Der Bescheid ist nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Er ist nach 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Er ist nach 165 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ausnahme der im Abschnitt "Erläuterungen" genannten Punkte endgültig, Einkommen Solidaritätssteuer Z\.!SChlag Festgesetzt werden................ &.834,00 0,00 ab Steuerabzug vom lohn.............. 7.315,00 35,20 verbleibende Steuer... 481,00 35,20 A b r e c h n u n g Stichtag 1&.04.20151 bereits getilgt.. 31,00 von der Finanzkasse ausgezahlt............... \ 35,20 mithin sind zuviel entrichtet.................... 512,00 o,oo, Kirchenst. Arbeitn. kath. Sparzul. 127,98 :43,00 17&,17 48,19 11,47 3&,72 Das Guthaben von 548,72 wird erstattet auf das Konto mit der!ban DE72 8601 0090 0020 8559 06 bei Postbank Leipzig (BC: PBNKDEFF860L.,. _ Die Sparzulage in Höh~ von 43,00 wird nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Form.Nr. 012927 G 000328901 005421 Fortsetzung nächste Se i te Rt. 16.04.2015 ESt 2013 Negative Beträge mit Minuszeichen. öffnungszeiten: Mo 7:3015:30, Di 17, Mi 13, Da 18, Fr 12 Telefax: 03571 4601050 Das Finanzamt (Finanzkassel hat folgendes Konto: Kreditinstitut: Fil.d.Dt.Bundesbank BAN: DE81 8600 oooo 0086 0015 27 BC: MARKDEF1860
Finanzamt Hoy.erswerda dnr. Ehemann 76 214 968 054, Ehefrau 91 325 401 680, Steuernummer 213/244/07267 Seite 2 Bescheid für 2013 über E i n k o m m e n s t e u e r Kirchensteuer Solidaritätszuschlag und ArbeitnehmerSparz~lage vom 27.04.2015 B. e s teuer u n g s g rund 1 a g e n Berechnung des zu versteuernden Einkommens ) j Ehemann Ehefrau insgesamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus _freiheruflicher Tätigkeit Einkünfte \ 398 398 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn ab Werbungskosten Ehemalm Wege Wohnung Arbeitsstätte Entfernungspauschale für 215 Tage Wege mit Pkw 215 Tage x 26 km x 0,30 1.677,00 Entfernungspauschale 1.677 insgesamt 1.677 Beiträge zu Berufsverbänden Aufwendungen für Arbeitsmittel Reisekosten bei Auswärtstätigkai ten, 1.502 ab stfr. ersetzter Betrag 1. 315 verbleihen 187 übrige Werbungskosten 55.268 1.677 92 313 187 213 Einkünfte 52.786 Sonstige Einkünfte Leihrente/n Jahresbetrag der Rente 11.326 darin enthaltener Anpassungsbetrag 1.028 ab steuerfreier Teil der Rente 5.149 steuerpflichtiger Teil der Rente 6.177 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen Abgekürzte Leihrente aus einem Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersversorgung oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung 441 Ertragsanteil 26% von 441 114 Summe der zu besteuernden Renten und Leistungen ab WerbungskostenPauschbetrag 6.177 114 6.291 102 <) Einkünfte 6.189!Gesamtbetrag der Einkünfte 53.184 1 6.189 59.373 iiiiiiiii!!!!!!!!!! d" c c= c ""=.~ L"l=.t!!!!!!!!! Ll"l==..,.,... C e;;;;;;;.~_ Ll"l=.t= C!!!!!!!!!.~_ C iiiiiiiii Form.Nr. 012927 G 000328901 005421 Fortsetzung nächste Seite Rt. 16.04.2015 ESt 2013
Finanzamt Hoyerswerda dnr. Ehemann 76 214 968 054, Ehefrau 91 325 401 680, steuernummer 213/244/07267 Seite 3 Solidaritätszus~hlag und ArbeitnehmerSparzulage vom 27.04. 2015 Gesamtbe~rag der Einkünfte (Übertrag) 59.373,...!!!!!! oiiiiiiiii o= o N ""iiiiiiiii Ll)= r~!!!!! Ll),."iiiiiiiii o _... o ;;;;;;;;; Lll=... = o... ;;;;;;;;; 0 ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen davon 76. %, ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung verbleiben Beiträge zur Krankenversicherung Ehemann Ehefrau Summe Krankenversicherungsbeiträge ab Kürzungsbetrag nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz. 4 EStG verbleiben Beiträge zur Pflegeversicherung Ehemann Eh~frau Summe Pflegeversicherungsbeiträge Summe.der Beiträge nach 10 ~bs. 1 Nr. 3 EStG ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen verbleiben Summe der abziehbar en Vorsorgeaufwendungen 7.324 929 8.253 969 232 1. 201 unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben im Kalenderjahr 2013 geleistete Zuwendungen lob EStG im Veranlagungszeitraum abziehbar gezahlte Kirchensteuer ab erstattete Kirchensteuer 30 % des Schulgeldes Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen zumutbare Belastung ( 2 %von 59.373 ) Oberbelastungsbetrag.... Ausbildungskosten nach 33a Abs. 2 EStG BehindertenPauschbetrag/beträge hinzu Erstattungsüberh~ng... ~ aus Kirchensteuern 10.445 7.939 5.222 2.717 8.253 155 8.098 1. 201,9.299 3.697 5.602 143 143 177 247 2.717 5.602 8.319 143 0 306 449 4.398 1. 187 8.319 449 3.211 462 1.420 ~ ~ ink~~men /zu v~r~t~uerndes Einkommen, 45.~82 70 Form.Nr. 012928 G 000328901 005{\21 Fortsetzung nächste Seite Rt. 16.04.2015 ESt 2013
Finanzamt Hoyerswerda dnr. Ehemann 76 214 968 054, Ehefrau 91 325 401 680, Steuernummer 213/244/07267 Seite 4 Solidaritätszuschlag und ArbeitnehmerSparzulage vom 27.04.2015 Berechnung der Einkünfte. d~ nach 32d Abß. 1 EStG be~teuert werden <Abgeltungsteyer) Kapitalerträge abzüglich noch nicht a~sge~chöpfb~r Ehemal).n Ehefrau 32 33 SparerPauschbetrag 32 33 Kapitalerträge i. s. d. 32d Abs. 1 EStG 0 ) 0 Berechnung der Steu~~ zu versteuern nach dem Splittingtarif 45.,582 ab Ermäßigung für Handwerkerleistungen zu versteuern nach 32d Abs. 1 EStG 0 festzusetzende Einkommensteuer 6.894 60 0 6.834 Berechnung des Solidaritätszuscbla~ zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für 3 Kind(er) i.h.v. 21.024 darauf entfallende Einkommensteuer, die sich unter Berücksicht,igung der Steuerermäßigungen ergibt Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag freibleibender Betrag Bemessungsgrundlage unter Berück:;dchtigung der FrE~igrerize davon 5,5 % Solidaritätszuschlag 24.558 1.422,00 1.422.00 1.944,00,0, 00 0,00 Berechnung der Kirebensteuer zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für 3 Kind( er) i.h.v. 21.024 darauf entfallende Einkommensteuer, die sich unter Berücksichtigung der Steuerermäßigungen ergibt katholische Kirchensteuer: 9 % yon 1.422,00, 24.558 1.422,00 127,98.....i~ oii!iiiiiii o= o N)iiiiiiiii N.()=..i~,.,.,_ L)== o o ;;;;;;;;...i 1.()=..i= o..i;;;;;;;;;;;; 0 Form.Nr. 012928 G 000328901 005421 Fortsetzung nächste Seite Rt. 16.04.2015 ESt 2013
Finanzamt Hoyerswerda dnr. Ehemann 76 214 968 054, Ehefrau 91 325 401 680, Steuernummer 213/244/07267 Seite 5 Solidaritätszuschlag und ArbeitnehmerSparzulage vom 27.04.2015 ArbeitnehmerSparzulage Ehemann Anlageart: Bausparvertrag nstitutsschlüssel: 1000403 : 0356723003 Vertragsnummer : 20.10.2015 fällig am gezahlte vermögenswirksame Leistungen ( Zulagensatz davon zula~ebegünstigt festgesetzte Ar bei tnebmersparzulage E r 1 ä u t e r u n g e n n L.(l r4= o o N)= N)L(=..!!!!!!!!!! L(l== N) o o;;;;;;;;.._ Ltl= r4= o..;;;;;;;; 0 iiiiiiiiiii ~ z u r 9 %) 470 470 43 F e s t.s e t z u n g Hinsichtlieb der Vorläufigkeit wegen häuslichem Arbeitszimmer wird der Bescheid für endgültig erklärt (vgl. Einspruchsentscheidungen aus Vorjahren zu diesem Sachverhalt.) Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 22.10.2014. Hierdurch erledigt sich hr Einspruch/Antrag vom 12.11.2014. Dem steuerpflichtigen Teil der Rente wurde die Rentenerhöhung hinzugerechnet. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrages der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung hrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht msglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil S. 1959). Sie haben einen Antrag auf Günstigeiprüfung für sämtliche Kapitalerträge gestellt. Die Prüfung hat ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger ist. Bei einer Änderung des Steuerbescheides wird die Prüfung von Amts wegen erneut durchgeführt werden; ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. Die ArbeitnehmerSparzulage wird nach Ablauf der für die Anlageart vorgeschriebenen Sperrfrist ausgezahlt, und zwar grundsätzlich zu Gunsten hres Anlagekontos. Bitte überprüfen Sie deshalb die im Steuerbescheid ausgewiesene(n) Vertr?gsnummer(n) der vermögenswirksamen Leistungen. Bei Abweichungen wenden Sie sich bitte an hr zuständiges Finanzamt. Die bisherige Festsetzung zur ArbeitnehmerSparzulage des Ehemannes (43 ) bleibt bestehen. Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums hres Kindes/~rer Kinder durch den Anspruch auf Kindergeld ~" b_zw~!.vergleichbare~ L~is_t:_ung_e n_ Q_ew:i_rk:t wurqe~_be;i. _g_~bere<;_hnuj!g cj,es~z~....,_.. ~ versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibetr.ä ge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die ArbeitnehmerSparzulage ( 51a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen. Die Ergebnisse der Verarbeitung wurden antragsgemäß zur elektronischen Ubermittlung bereitgestellt. Eine Zinsfestsetzung erfolgt nicht, weil die Zinsen nicht mindestens 10 betragen( 239 Abs. 2 AO). Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gern. 165 Abs. 1 Sat~ 2 Nr. 3 AO vorläufig binsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG der Höbe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG der Höhe des Grundfreibetrages (, 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) der beschränkten Abziehba,rkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen.im Sinne des 1 0 Abs. 1 Nr. 3a EStG des Abzugs einer zurnutbaren Belastung ( 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung For~.Nr. 012929 G 000328901 005421 Fortsetzung nächste Seite Rt. 16.04.2015 ESt 2013
Finanzamt Hoyerswerda dnr. Ehemann 76 214 968 054, Ehefrau 91 325 401 680, Steuernummer 213/244/07267 Seite 6 Solidaritätszuschlag und ArbeitnehmerSparzulage vom 27.04.2015 der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Absatz 9, 9 Absatz 6, 12 Nummer 5 EStG) Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gern. 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFHUrteil vom 30. September 2010 R 39/08, BStBl 2011 S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vdrläufigkeitsetklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die. Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts. oder des Bundesfinanzhofs. diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen,zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. R e c h t s b e h e 1 f s b e 1 e h r u n g Die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und die Festsetzung der ArbeitnehmerSparzulage kann mit dem Einspruch angefochten werden. Gegen die Kirchensteuerfestsetzung und die Festsetzung der KirchensteuerVorauszahlungen ist der Einspruch gegeben. Die Einsprüche sind bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu ~rklären. Die Kirchensteuerfestsetzung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die zugrunde gelegte Einkommensteuer unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur gegen die Festsetzung der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Zur Einlegung des Einspruchs ist derjenige befugt, gegen den sich die Kirchensteuerfestsetzung (Festsetzung der Kirchensteu~rVorauszahlungen) richtet. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. n diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dies gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestset~ung erledigt. 005421 Rt. 16.04.2015 ESt..~!!!!! :== = 0 iiiiiiiiii A 1 1 g e m e i n e s: Bitte bewahren Sie diesen Bescheid auf. Er dient auch als Einkomm,ensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden. ""= """"o... o;;;;;;;;;...=... O!!!!! = Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbe~cheid (z.b. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid) angegriffen werden. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z.b. aufgrund eines eingelegten Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben. 000328901 r1= oo Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem hnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Besch~id zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, ist. Form.Nr. 012929 G 2013