Aktuelle Entwicklungen beim Datenschutz und IT-Recht. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de



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Transkript:

Aktuelle Entwicklungen beim Datenschutz und IT-Recht RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de

Datenschutz Aktuelle Entwicklungen Datenschutz Einführung Datenschutz an Hochschulen Protokollierung von IP-Adressen BDSG-Änderungen Arbeitnehmerdatenschutz Aktuelle Entwicklungen beim IT-Recht IT-Recht und IuKD an Hochschulen Geplante Reformierung des TMG unter Haftungsgesichtspunkten

Herleitung des Datenschutzes Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz Wert und Würde der Person, welche in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt Bedeutung insbesondere auch im Hinblick auf moderne Entwicklungen und den mit diesen verbundenen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Offenheit für Weiterentwicklungen

Rechtsquellen des Datenschutzes Völkerrecht Art. 8 Abs. 1 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Europarecht Datenschutzrichtlinien Nationales Recht Art. 2 i.v.m. Art. 1 GG -Informationelle Selbstbestimmung BDSG/LDSGe Spezialgesetze: TKG, TMG, Hochschulgesetze...

Anwendungsvorrang Regel: Lex specialis derogat lege generali Spezielle Datenschutzregelungen gehen den allgemeinen Regeln vor Datenschutzregeln im Hochschulgesetz gehen den Regeln des LDSG vor Regeln des TK-Datenschutzes gehen dem BDSG vor Aber: Allgemeinen Regelungen BDSG/LDSGe kommt ggf. Ergänzungsfunktion zu

Anwendung BDSG/LDSGe BDSG Faustregel: Bundesbehörden, gewerbliche Wirtschaft und private Vereinigungen LDSGe Faustregel: Landesbehörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Länder

Abgrenzung BDSG/LDSGe Frage 1: Öffentliche Stelle? Nein: BDSG anwendbar Ja: Weiter zu Frage 2 Frage 2: Bund oder Land? Bund: BDSG anwendbar Land: Jeweiliges LDSG anwendbar

Grundprinzip Datenschutz Grundsätzliches Verbot der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, es sei denn: Gesetzliche Erlaubnis Strenge Zweckbindung Auch in Bezug auf den Prozess Einwilligung der betroffenen Person Formale Voraussetzungen Schriftliche Einwilligung Elektronische Einwilligung im TK-Bereich möglich Zweckbindung im Rahmen der Einwilligung

Wer ist verpflichtet? Verantwortliche Stelle Jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten Für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder Dies durch Andere im Auftrag vornehmen lässt (Auftragsdatenverarbeitung)

Personenbezug Nur Schutz personenbezogener Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person: Bestimmt Bestimmbar: Bezug zur Person muss mit normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein

Protokollierung IP-Adressen IP-Adressen dienen der Adressierung von Computern im Internet und in anderen Netzwerken Beispiel: 193.174.13.92 Relevanz in Hochschulen Hochschulen betreiben Rechner und adressieren diese im Netzwerk Ggf. werden Zugriffe auf die eigene Webseite registriert

Streit: Personenbezug IP-Adresse Bestimmbarkeit der hinter IP-Adresse stehenden Person? Immer: Bei selbst vergebenen IP-Adressen???: Bei von anderen vergebenen Adressen Abfragemöglichkeit: z.b. www.ripe.net Meist aber nur Vergabestelle ermittelbar Absolute Sichtweise: LG Berlin, Urt. v. 6.9.2007 Personenbezug immer gegeben Relative Sichtweise: AG München, Urt. v. 30.9.2008 Personenbezug nur bei Auflösbarkeit der IP-Adresse durch die betreffende Stelle (Access-Provider, Webserverbetreiber?)

Praktische Relevanz Bei fehlendem Personenbezug: Kein personenbezogenes Datum Keine gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung für Erhebung und Verarbeitung erforderlich Aber: Sog. feste IP-Adressen werden generell als personenbezogen angesehen Keine praktikable Trennbarkeit Immer von Personenbezug auszugehen

Konsequenzen Gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung der betroffenen Personen nötig! Einwilligung nicht praktikabel Gesetzliche Erlaubnis geplant: 15 Abs. 9 TMG-E Nur: Soweit zur Erkennung und Beseitigung von Störungen an Systemen erforderlich Erhebung und Verwendung personenbezogener Nutzungsdaten und damit auch IP-Adressen Löschpflicht sobald Erforderlichkeit entfällt Problemlösung somit in Sicht

BDSG-Reformierung Anlass: Datenskandale: Lidl, DTAG, Bahn AG Ziel: Verbesserung des Datenschutzniveaus durch: Verschärfung der Anforderungen an die Verwendung zu Werbezwecken Bundeseinheitliche Datenschutzaudits Ermöglichung der Vorteilsabschöpfung Mehr Transparenz in Bezug auf Verstöße

BDSG-Reformierung Verschärfung der Anforderungen 28 Abs. 3 BDSG Weitergabe von Daten zu Werbezwecken Wegfall des bisherigen Listenprivilegs Künftig Opt-in bezüglich Weitergabe an Dritte zu Werbung, Markt- und Meinungsforschung Einwilligung ist künftig auch elektronisch möglich ( 28 Abs. 3a BDSG-E) Koppelungsverbot ( 28 Abs. 3b BDSG-E) Werbung für eigene Angebote Zulässig, sofern Daten selbst beim Betroffenen erhoben wurden

BDSG-Reformierung Bundeseinheitliche Vorgaben an Auditierung für nichtöffentliche Stellen Bisheriger Verweis in 9a BDSG entfällt Dafür neues Datenschutzauditgesetz (DSAG) Marktorientierte Anreize zur Verbesserung des Datenschutzes durch Gütesiegel Freiwilliges und unbürokratisches Verfahren Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen Erfüllung der Richtlinien zur Verbesserung der Datensicherheit gem. 11 Abs. 1 BDSG Einhaltung der Vorschriften über die organisatorische Stellung des Datenschutzbeauftragten Unterwerfung unter eine regelmäßige Überprüfung

BDSG-Reformierung Datenschutzauditgesetz Kritik: Nicht ausreichend qualitative Anforderungen an die Verleihung des Gütesiegels Keine Gewähr seriöser Überprüfung aufgrund nachträglicher privater Kontrolle Intransparenz Drohende Gefälligkeitsgutachten Audits für öffentliche Stellen der Länder Bislang nur in Bremen und Schleswig-Holstein

BDSG-Reformierung Vorteilsabschöpfung Erweiterung der Bußgeldvorschriften in 43 Abs. 3 BDSG-E Deutliche Erhöhung der Bußgelder mit bis zu 300.000 Euro Neu: Nach oben offen Bußgeld soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen Falls nicht ausreichend: Überschreitung der Höchstbeträge möglich

BDSG-Reformierung Transparenz von Datenschutzverstößen Informationspflicht nach 44a BDSG-E Gegenüber Aufsichtsbehörde und Betroffenen Nicht-öffentliche Stellen und gleichgestellte öffentliche Stellen nach 27 BDSG Bei Verlust folgender Daten Besondere Arten personenbez. Daten 3 Abs. 9 Persbez. Daten die Amts- oder Berufsgeheimnis Daten die sich auf Straftaten beziehen Daten zu Bank- und Kreditkartenkonten Daten Telekommunikations-/Telemediendienste

BDSG-Reformierung Drohende schwerwiegende Beeinträchtigungen Regelfall: Benachrichtigung der jeweils betroffenen Personen Ausnahme bei Unverhältnismäßigem Aufwand Information an die Öffentlichkeit Mind. 2 bundesweit erscheinende Tageszeitungen Anzeige muss mind. eine halbe Druckseite umfassen

Arbeitnehmerdatenschutz Fragen: Welche Daten sind für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses wirklich erforderlich? Wann darf ein Arbeitgeber die Daten eines Arbeitnehmers im Internet veröffentlichen? Wie sieht es mit der Videoüberwachung von schutzbedürftigen Arbeitsbereichen aus? Lösung: Bislang nur durch Allgemeine Rechtsgrundsätze und die allgemeinen Bestimmungen aus den Datenschutzgesetzen

Arbeitnehmerdatenschutz Mängel bisheriger Lösungen Rechtsgrundlagen zu unspezifisch Allgemeine Gesetze, ungeschriebene Rechtssätze und Rechtsprechung Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unzureichender Schutz der Arbeitnehmer Beispiele: Lidl, Deutsche Bahn... Konsens: Arbeitnehmerdatenschutzgesetz erforderlich Wann?

Aktuelle Entwicklungen IT-Recht Bedeutung des IT-Recht für IuK-Dienste an Hochschulen Anforderungen an Dienste Haftungsregeln Geplante Reformierung unter Haftungsgesichtspunkten

Bedeutung IT-Recht Rechtsgrundlagen IT-Recht: Telekommunikationsgesetz (TKG) Telekommunikationsanbieter Datenschutz auch Access- und E-Mail-Provider Telemediengesetz (TMG) IuK-Dienste soweit nicht reine Kommunikation oder Rundfunk Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) Rundfunkveranstalter Regelungen auch für Inhalte von IuK-Diensten

Bedeutung IT-Recht HS Typische IuK-Dienste an Hochschulen Internet-Access TMG, Datenschutz: TKG E-Mail TMG, Datenschutz: TKG Intranet TMG, Datenschutz Inhalte: HochschulG, LDSG Extern erreichbare Webseiten TMG, Datenschutz Inhalte: HochschulG, LDSG

Bedeutung IT-Recht HS Anwendbarkeit auf Hochschulen Telemedienrecht auch auf nicht kommerziell agierende Hochschulen anwendbar? 1 Abs. 1 Satz 2 TMG Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

Haftungsregeln Haftung folgt grundsätzlich den Allgemeinen Gesetzen Insb. Deliktsrecht 823 ff. BGB Amtshaftung Allgemeine Grundsätze zur Verantwortlichkeit bei Telemedien in 7-10 TMG Differenzierung zwischen eigenen und fremden Inhalten von Telemediendiensten

Eigene/fremde Inhalte Eigene Inhalte Inhalte die erkennbar als eigenes Angebot präsentiert werden Erkennbar von Dritten erstellte Inhalte, die als eigenes Angebot zu Eigen gemacht werden Anhaltspunkt: Rechteübertragung auf den Anbieter Fremde Inhalte Von Dritten erstellte Inhalte für die lediglich der Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird Hosting, Social-Networks, Online-Marktplätze

Verantwortlichkeit Eigene Inhalte 7 Abs. 1 TMG volle Verantwortlichkeit Fremde Inhalte 7 Abs. 2 TMG, Diensteanbieter: 8 TMG Durchleitung von Informationen 9 TMG Caching 10 TMG Hosting Keine Überwachungs- und Kontrollpflichten Aber: Pflichten zur Sperrung oder Entfernung von Inhalten bleiben unberührt

Haftung Internetzugang 8 TMG Durchleitung fremder Informationen Keine Verantwortlichkeit sofern: Adressat nicht selbst ausgewählt Übermittlung nicht selbst veranlasst Keine Auswahl und Veränderung der Informationen Kein absichtliches Zusammenwirken mit Nutzern

Hosting 10 TMG Speicherung fremder Informationen Keine Verantwortlichkeit sofern: Keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Unverzügliches Tätigwerden bei Kenntniserlangung, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren Ausnahme: Nutzer untersteht dem Anbieter oder wird von diesem beaufsichtigt

Störerhaftung Durchbrechung der Begrenzung der Verantwortlichkeit 7 Abs. 2 Satz 2 Verpflichtungen zur Sperrung und Entfernung bleiben unberührt Unterlassung Analog 1004 BGB Grundsatzurteil 2004 BGH Rolex./.Ricardo Seitdem viele Einzelfallentscheidungen Rechtsunsicherheit Problem der zumutbaren Prüfpflichten

Reformierungsbestrebungen Änderungvorschlag TMG (FDP-Fraktion) Sperrungspflicht für fremde rechtswidrige Informationen nur gegen Vorlage eines gegen den Dritten gerichteten vollstreckbaren Titels Beseitigung der Rechtsunsicherheit bezüglich zumutbarer Prüfungspflichten Praxistaugliches Prozedere Nachteil: Verfolgungslast liegt bei den Rechteinhabern

Reformierungsbestrebungen Begrenzung der Verantwortlichkeit auch für Hyperlinks, 10a TMG-E Keine Verantwortlichkeit sofern: Keine Kenntnis Unverzügliche Entfernung des Links nach Kenntniserlangung Ausnahmen: Anbieter der Information auf die der Link verweist dem Linksetzer untersteht oder von ihm beaufsichtigt Zueigenmachung des fremden Inhalts

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Jan K. Köcher https://www.dfn-cert.de/ koecher@dfn-cert.de