Die Argen als Disziplinaranstalten

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Transkript:

Die Argen als Disziplinaranstalten Unter Bestrafung, Züchtigung, Korrektion etc. muss alles verstanden werden, was fähig ist, die Kinder die Fehler fühlen zu lassen, die sie begangen haben; alles, was geeignet ist, sie zu demütigen zu beschämen ; sie gewissermaßen kaltsinnig, gleichgültig, demütigend zu behandeln, ihnen etwas zu entziehen, J-B. de la Sale Conduite des Ecoles chrétiennes, 1828, S. 204 f.

Fördern und Fordern Existenzminimum und hast du noch was zu essen? Fördern Ziel der Eingliederung in Arbeit ( 14 SGB II) Persönlicher Ansprechpartner ( 14) Betreuung ( 16) Schuldnerberatung ( 16) Psychosoziale Betreuung ( 16) Suchtberatung ( 16) Einstiegsgeld ( 29) Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz Fordern Individualisiertes Beenden und Verringern von Hilfebedürftigkeit durch Umzug, Vermögen und Arbeitskraft Zumutbare Arbeitsgelegenheit Eingliederungsvereinbarungen Mitwirkungspflichten Sanktionen

D a s s o z i a l r e c h t l i c h e S a n k t i o n e n s y st e m Waren die Grenzen zwischen der Einsperrung, den Gerichtsstrafen und den Disziplinarinstitutionen im klassischen Zeitalter schon unscharf, so geht jetzt die Tendenz zur Auflösung der Grenzen zu einem großen Kerker- Kontinuum, das die Bestrafungstechniken in die harmlosesten Disziplinen einführt und die Disziplinarnormen in das Herz des Strafsystems einpflanzt und die geringste Gesetzwidrigkeit ebenso wie die kleinste Regelverletzung, Abweichung oder Anomalie unter die Drohung der Delinquenz stellt. Michel Foucault, Überwachen und Strafen, 1995, S. 384 60 ff. SGB I Folgen fehlender Mitwirkung 31 & 32 SGB II Absenkung und Wegfall des ALG II und des befristeten Zuschlags 63 SGB II Bußgeld 263 StGB Betrug

D a s s o z i a l r e c h t l i c h e S a n k t i o n e n s y st e m 66 SGB I Schriftliche Belehrung über die Folgen Aufforderung zur Mitwirkung Angabe von Tatsachen Zustimmungserteilung zur Auskunft Dritter Mitteilung von Veränderungen Bezeichnung von Beweismitteln Persönliches Erscheinen Untersuchungen Heilbehandlungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erheblich erschwerte Aufklärung des Sachverhalts Leistungsnachweisbarkeit Grenzen der Mitwirkungspflichten angemessenes Verhältnis wichtiger Grund geringer Aufwand Schaden für Leben oder Gesundheit erhbeliche Schmerzen erheblicher Eingriff Angaben wegen Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit können verweigert werden Rechtsfolge: 100 % Kürzung der nicht nachweisbaren Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung

D a s s o z i a l r e c h t l i c h e S a n k t i o n e n s y st e m 31 & 32 SGB II Art der Pflichten und deren Sanktionierung I. Voraussetzungen nach Absatz 1 und 4 Rechtsfolgenbelehrung Aufforderung zu: Abschluss der Eingliederungsvereinbarung Verwaltungsakt Erfüllung der in EV festgelegten Pflichten Aufnahme und Fortführung von zumutbarer Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, auch nach 16 III S. 2 SGB II Abbruch von zumutbarer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit Verminderung von Einkommen und Vermögen, in der Absicht, die Gewährung oder Erhöhung des ALGs II herbeizuführen Fortsetzung des unwirtschaftlichen Verhaltens ALG I ruht/ist erloschen wegen Sperrzeit oder Voraussetzungen sind erfüllt Kein wichtiger Grund Gesetzliche Rechtsfolgen (Sanktion): 1. Pflichtverletzung: kein Zuschlag nach 24 SGB II und Kürzung der Regelleistung um 30 % 2. Pflichtverletzung: kein Zuschlag nach 24 SGB II und Kürzung der Regelleistung um 60 %. Weitere Pflichtverletzungen: ALG II wird zu 100% gekürzt. Jeweils für 3 Monate Eine Pflichtverletzung gilt nur innerhalb eines Jahres als wiederholt

D a s s o z i a l r e c h t l i c h e S a n k t i o n e n s y st e m II. Voraussetzungen nach Absatz 2 Rechtsfolgenbelehrung Aufforderung des zuständigen Trägers zur: Meldung/Vorsprache bei Arge Ärztlich oder psychologische Untersuchung Kein wichtiger Grund Gesetzliche Rechtsfolgen (Sanktion): 1.) Pflichtverletzung: Wegfall des Zuschlags nach 24 SGB II und Kürzung der Regelleistung um 10% 2.) Pflichtverletzung: Weiterhin Wegfall des Zuschlags nach 24 SGB II und Kürzung der Regelleistung um 20 % 3.) Pflichtverletzung: Weiterhin Wegfall des Zuschlags nach 24 SGB II und Kürzung der Regelleistung um 40 % Etc. etc. etc Jeweils für 3 Monate Eine Pflichtverletzung gilt nur innerhalb eines Jahres als wiederholt.

D a s s o z i a l r e c h t l i c h e S a n k t i o n e n s y st e m II. Voraussetzungen nach 32 Personenkreis Sozialgeldberechtigte: Nicht erwerbsfähige Angehörige Kinder unter 15 Jahren Erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte unter 18 Jahren Die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie oben sind anzuwenden. Hinsichtlich der Dauer der Sanktion gilt, dass eine Verkürzung für 15-25 Jährige auf sechs Wochen möglich ist

U n t e r 2 5 J ä h r i g e u n d d a s s o z i a l r e c h t l i c h e S a n k t i o n e n s y st e m Sanktionen bei Unter 25- Jährigen Unter den gleichen Voraussetzungen, wie oben zu den Absätzen 1 und 4 geschildert, greifen folgende Rechtsfolgen: 1.) Pflichtverletzung: die Regelleistung fällt zu 100% weg; Kosten für Unterkunft und Heizung werden direkt an den/die Vermieter_in gezahlt. 2.) Wiederholte Pflichtverletzung führt zur 100 % Kürzung des ALGs II. Keine Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Sanktionen können von den Argen gemildert werden: Bei nachträglicher Erklärung, dass den Pflichten nun nachgekommen werde, können die Kosten für Unterkunft und Heizung wieder übernommen werden. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen können erbracht werden. Die Sperrzeit kann auf sechs Wochen verkürzt werden.

U n t e r 2 5 J ä h r i g e Der von der Gesetzgebung normierte Regelfall sieht vor, dass Unter 25- Jährige bei Ihren Eltern leben: Dann gehören Unter- 25- Jährige gem. 7 III SGB II zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern. Wenn Sie in dieser Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten sie folgende Regelleistungen: Die Regelleistung beträgt für Unter- 25- Jährige 80% der Regeleistung, kommend 281,-. Der Pro- Kopf- Anteil der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung wird übernommen. Ernährungsmehrbedarf

U n t e r 2 5 J ä h r i g e Voraussetzungen zum Auszug In folgenden Fällen können Unter 25- Jährige allein leben und die Regelleistung in Höhe von 351,- und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie Mehrbedarf erhalten: Unter 25- Jährige gehörten am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern/des Elternteils gem. 68 II SGB II Schwerwiegende soziale Gründe Physische Gewalt Zu beengter Wohnraum Eingliederung in den Arbeitsmarkt Sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund Ehe Geburt eines Kindes

U n t e r 2 5 J ä h r i g e Procedere Zusicherung gem. 22 II a SGB II Wohnungsangebote Zusicherung zur Angemessenheit des Wohnraums Auszug ohne Zusicherung und Rechtsgrund bedeutet, dass nur die Regelleistung in Höhe von 80% und die Pro- Kopf- Kosten der gemeinsamen Familienwohnung bis zum Ende des Reifen 25. Lebenshahr bezahlt werden. Kritik: Alter und Regelleistung, Familienverbund Unverhältnismäßigkeit der Konsequenz Fehlende Qualifikation zur Beurteilung der familiären Situation Fehlender Einblick in die familiäre Situation Individueller Rat: Zusicherung beantragen vor Umzug und bei einer Ablehnung Sozialberatung aufsuchen und Widerspruch einlegen.

W a t n u? Über die eigenen Rechte informieren Gegen alle fehlerhaften Bescheide rechtlich vorgehen Es geht ums Existenzminimum und die Würde des Menschen- also spricht an manchen Stellen nichts gegen das Bundesverfassungsgericht Manchmal rechtlich klein beigeben und alle Energien auf die Straße bringen Armut ist Teil des Systems, und deshalb sich nicht persönlich angreifen lassen, sondern sich solidarisch organisieren. Forderungen: Keine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus Keine Kürzungen des Existenzminimums/(ALG II) Vortrag: RAin Gilljen Theisohn, Steinstr. 12, 28199 Bremen

Waren die Grenzen zwischen der Einsperrung, den Gerichtsstrafen und den Disziplinarinstitutionen im klassischen Zeitalter schon unscharf, so geht jetzt die Tendenz zur Auflösung der Grenzen zu einem großen Kerker- Kontinuum, das die Bestrafungstechniken in die harmlosesten Disziplinen einführt und die Disziplinarnormen in das Herz des Strafsystems einpflanzt und die geringste Gesetzwidrigkeit ebenso wie die kleinste Regelverletzung, Abweichung oder Anomalie unter die Drohung der Delinquenz stellt. Michel Foucault, Überwachen und Strafen, 1995, S. 384