Dr. Michael Waschk Rechtsdienstleistungsgesetz Neue Betätigungsmöglichkeiten in der Steuerberatung Kompaktwissen für Berater
DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist die Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Redaktion und Herstellung: DATEV eg Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: Juni 2008 DATEV-Artikelnummer: 36 402 E-Mail: fachliteratur@datev.de
Editorial Am 01.07.2008 löst das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) das bis dorthin geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Das ursprüngliche Ziel, den Rechtsberatungsmarkt weitgehend zu liberalisieren, ist hiermit jedoch nicht erreicht worden. Es bleibt beim grundsätzlichen Rechtsberatungsmonopol der Rechtsanwälte, wobei moderate Öffnungen des hart umkämpften Rechtsdienstleistungsmarktes nunmehr in Gesetzesform gegossen sind. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Bereiche, die durch die Rechtsprechung ohnehin schon liberalisiert wurden und die jetzt schon tägliche Praxis sind. Die neuen Gesetzesformulierungen bringen jedoch größere Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsdienstleistung. Als wesentliche Regelung ist zu erwähnen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr allen Berufen das Erbringen von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erlaubt, auch wenn diese nicht mehr in einem zwingenden und untrennbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Berufstätigkeit stehen. Daneben werden im gewissen rechtlichen Rahmen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ebenso erlaubt wie die Rechtsberatung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern sonstiger Personenvertretungen. Es verbleibt aber bei dem Grundsatz, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz nur den außergerichtlichen Bereich neu regelt; die Prozessvertretung bleibt im Wesentlichen den Rechtsanwälten und im Bereich ihrer Zuständigkeiten den Steuerberatern vorbehalten. Die Steuerberater sind im neuen RDG nicht ausdrücklich erwähnt; die entsprechenden Änderungen sind im Sozialgerichtsgesetz enthalten, die den Steuerberatern eine weitergehende Vertretung vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten erlaubt. Ursprünglich weitergehende Entwürfe, wie die umfassende Rechtsdienstleistung von sonstigen Berufsträgern durch angestellte Rechtsanwälte oder Volljuristen sind aufgegeben worden. 1
Gleichwohl enthält das Rechtsdienstleistungsgesetz an vielen Stellen Ansatzpunkte für eine erweiterte Beratungsmöglichkeit gerade auch der Steuerberater, die nur mittelbar in verschiedenen Vorschriften angesprochen sind. Kernpunkt der gesetzlichen Neuregelung und für die Steuerberater von besonderer Bedeutung ist hier die Erlaubnis der rechtsberatenden Nebentätigkeit. In der folgenden Darstellung soll nunmehr aus der Sicht der steuerberatenden Berufe auf die Entstehungsgeschichte des RDG eingegangen werden. Der umfassende Begriff der Rechtsdienstleistung wird gerade im Hinblick auf die erweiterte Berufstätigkeit der Steuerberater erörtert, ebenso die einzelnen Möglichkeiten der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Dieses Gesetz muss sich erst in der Anwendung bewähren, es ist aber jetzt schon abzusehen, dass die neuen hier eröffneten Tätigkeitsfelder jedenfalls auch neue Konkurrenz bringen, insbesondere von Banken, Versicherungen u. a. Gewerbetreibenden. Der neue Gesetzestext ist auszugsweise wiedergegeben. Nürnberg, im Juni 2007 Dr. Michael Waschk 2
Der Inhalt im Überblick 1. Historische Entwicklung des Rechtsdienstleistungsgesetzes 5 2. Entwicklung der Rechtsprechung: Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung 8 3. Begriff der Rechtsdienstleistung 12 3.1 Der neue Oberbegriff der Rechtsdienstleistung 12 3.2 Systematik des Rechtsdienstleistungsgesetzes 17 4. Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit und auf Grundlage besonderer Sachkunde 19 4.1 Vereinbare Tätigkeiten 23 4.2 Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit anerkannten Berufsgebieten 25 4.3 Insolvenzverwaltung und Insolvenzberatung 26 4.4 Rentenberatung 27 4.5 Forderungsinkasso und Beratung in einem ausländischen Recht 30 4.6 Mediation 30 3
5. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen 31 6. Rechtsberatung durch Berufs- und Interessenvereinigungen 33 7. Prozessvertretung vor den Sozialgerichten durch Steuerberater 36 8. Versicherungsfragen hinsichtlich neuer Berufsfelder 38 9. Unerlaubte Rechtsberatung und Wettbewerbsrecht 39 10. Neue Werbemöglichkeiten für Steuerberater 44 11. Neuigkeiten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes 46 12. Ausblick 48 13. Literatur 49 4
3 Begriff der Rechtsdienstleistung 3.1 Der neue Oberbegriff der Rechtsdienstleistung Nach dem bisher geltenden Rechtsberatungsgesetz wurde grundsätzlich jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt unterstellt. Dieses Gesetz enthielt somit ein so genanntes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wobei der Gesetzgeber hier eine Vielzahl von Begriffen verwandte, deren Bedeutung im Einzelnen nicht klar herausgearbeitete wurde. So bringt das Rechtsberatungsgesetz nebeneinander die Begriffe der Rechtsberatung, Rechtsbesorgung und Rechtsbetreuung. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz hat mit dieser Begriffsvielfalt Schluss gemacht und definiert Rechtsdienstleistung im 2 Abs. 1 als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Daneben macht der Gesetzgeber klar, warum es überhaupt einer gesetzlichen Regelung der Rechtsdienstleistung bedarf. Gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 dient das Gesetz vor allem dem Verbraucherschutz; es dient nämlich dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Der Gesetzeszweck ist somit der gleiche geblieben. 12
3. Begriff der Rechtsdienstleistung 1 des neuen Gesetzes regelt den Anwendungsbereich: 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. (2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt. Die Befugnis, Rechtsdienstleistungen auf Grund anderer spezialgesetzlicher Regelungen zu erbringen, bleibt dabei gemäß 1 Abs. 2 RDG unberührt. Beispiel: Bundesnotarordnung Wirtschaftsprüferordnung Steuerberatungsgesetz Was macht nun eine Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit zu einer Rechtsdienstleistung? Die juristische Definition findet sich in 2 RDG: 2 Begriff der Rechtsdienstleistung (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. 13
3. Begriff der Rechtsdienstleistung (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, 3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, 6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ( 15 des Aktiengesetzes). Hierbei ist die nach wie vor geltende Rechtsprechung zu Grunde zu legen, wonach Tätigkeiten, deren Kern und Schwerpunkt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, nur Rechtsanwälten vorbehalten werden darf (íreibel, Neuerungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes für Steuerberater, SteuerConsultant, 2008, S. 18 sowie Ehlers, Rechtsdienstleistungsgesetz, NWB Nr. 51, Fach 30, S. 1723). 14
3. Begriff der Rechtsdienstleistung Vordergründig geht es dabei nicht um die Abgrenzung einfacher Rechtsfragen von schwierigen Rechtsfragen, sondern um die Trennung von Rechtsfragen von Nicht-Rechtsfragen. Im ursprünglichen Regierungsentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz waren auch die Begriffe enthalten, dass eine vertiefte oder eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls vorgenommen werden musste, um eine Tätigkeit zur Rechtsdienstleistung zu machen. Von diesen erschwerenden Erfordernissen ist das RDG abgerückt und hat nunmehr jede rechtliche Prüfung unter den Vorbehalt der gesetzlichen Erlaubnis gestellt. Somit stellt grundsätzlich bereits jede juristische Prüfung von Sachverhalten Rechtsdienstleistung dar. Ï Praxistipp Jeder spezifische juristische Subsumtionsvorgang macht eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zur Rechtsdienstleistung. Lediglich einfache Lebensvorgänge, die von jedermann erbracht werden können, wie etwa eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen, soll keine Rechtsdienstleistung sein. Im Ergebnis wird man ausgehend von der Verkehrsanschauung gleichwohl um das Kriterium der Schwierigkeit oder der besonderen Tätigkeit zur Ausfüllung des Begriffes der Rechtsdienstleistung nicht herumkommen. Beispiel: Rechtsdienstleistung: Abwicklung eines Verkehrsunfalls Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens Keine Rechtsdienstleistung: Bloße Weiterleitung von Zahlungsaufforderungen 15
3. Begriff der Rechtsdienstleistung Das Gesetz selber bezeichnet in 2 Abs. 2 Inkassodienstleistungen, nämlich die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremder Rechnung abgetretene Forderung als Rechtsdienstleistung. Daneben grenzt das Gesetz negativ einige Tätigkeiten ab, die gerade keine Rechtsdienstleistungen sind. Keine Rechtsdienstleistungen sind demnach per Gesetz: die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Tätigkeiten als Schiedsrichter, Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen durch gewählte Interessenvertretungen, Mediation (soweit nur die Gesprächsführung betroffen ist), allgemeine Erörterung von Rechtsfragen, auch in den Medien, die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen. Keine Rechtsdienstleistung wäre somit insbesondere: Rundschreiben des Steuerberaters an Mandanten zur Erläuterung neuer Gesetzesvorhaben, Rundschreiben eines Mietervereins an Mieter einer Wohnanlage mit der Darstellung der Voraussetzungen von Modernisierungsmaßnahmen. Die Rechtsdienstleistung muss stets vereinbar mit anderen Leistungspflichten des Dienstleistenden sein. Das Gesetz verbietet in 4 das Erbringen von Rechtsdienstleistungen, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung anderer Leistungspflichten haben und deshalb die ordnungsgemäße Rechtsberatung nicht gewährleistet ist. 16