Prof. Dr. Hans Ott. Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen. Kompaktwissen für Berater. Wege in die GmbH
|
|
- Sarah Bayer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Hans Ott Wege in die GmbH Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen Kompaktwissen für Berater
2 DATEV eg, Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist die Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Redaktion und Herstellung: DATEV eg Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: Mai 2009 DATEV-Artikelnummer:
3 Editorial In der Praxis besteht oftmals das Bedürfnis ein Personenunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Ist die Rechtsformentscheidung für die GmbH einmal getroffen, stell sich regelmäßig die Frage nach der zivilund steuerrechtlichen Behandlung der Umwandlung. In diesem Zusammenhang stellt das Umwandlungsgesetz eine Reihe von zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, die eine Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. Aber auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes kann die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Sacheinlage (Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung) vollzogen werden. Sowohl die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz als auch die Fälle der Sacheinlage werden steuerrechtlich als Einbringung in eine Kapitalgesellschaft durch die Vorschriften der i. V. m. 25 des Umwandlungssteuergesetzes begünstigt. Nach 20 UmwStG besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Bewertungswahlrecht, wonach die Einbringung unter Ansatz der Buchwerte, der gemeinen Werte oder einem sog. Zwischenwert erfolgen kann. Bei Buchwertfortführung lässt sich die Einbringung regelmäßig steuerneutral gestalten. Die GmbH tritt dann steuerlich in die Rechtsstellung des Personenunternehmens ein. Die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs ist für Einbringungen nach dem kombiniert mit einer Missbrauchsvorschrift. Gemäß 22 Abs. 1 UmwStG erfolgt nämlich eine rückwirkende Versteuerung des Einbringungsvorgangs, soweit die im Zuge einer Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert werden oder ein Ersatztatbestand realisiert wird. Im Rahmen dieser rückwirkenden Besteuerung werden alle im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen stillen Reserven als Einbringungsgewinn I versteuert. Der Einbringungsgewinn I wird vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr. In Höhe des Einbringungsgewinns I erhöhen sich die Anschaffungskos- 1
4 ten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile. Gleichzeitig erhält die GmbH unter bestimmten Voraussetzungen einen Erhöhungsbetrag, der das Abschreibungsvolumen des in die GmbH eingebrachten Betriebsvermögens steuerneutral erhöht. Gegenstand der vorliegenden Broschüre ist eine praxisorientierte Darstellung der steuerlichen Behandlung bei der Umwandlung eines mittelständischen Personenunternehmens in eine mittelständisch geprägte GmbH. Erörtert werden jeweils die steuerlichen Folgen einer Umwandlung von im Inland ansässigen Rechtsträgern. Grenzüberschreitende Vorgänge, die im Umwandlungssteuergesetz ebenfalls angesprochen sind, werden dagegen nicht behandelt. Die Darstellung, die naturgemäß eine detaillierte Kommentierung der gesetzlichen Vorschriften nicht zu ersetzen vermag, berücksichtigt die derzeit herrschende Meinung. Bedauerlicherweise liegt derzeit abgesehen von der Stellungnahme zu einer Einzelfrage zum Umwandlungssteuergesetz in der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) 1 geänderten Fassung noch keine abgestimmte Verwaltungsanweisung vor. Ovevath, im Mai 2009 Prof. Dr. Hans Ott 1 BGBI. 2006, 2782; das SEStEG ist am in Kraft getreten. 2
5 Der Inhalt im Überblick 1. Einführung 7 2. Zivilrechtliche Behandlung der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine GmbH Umwandlung eines Einzelunternehmens Umwandlung einer Personengesellschaft Steuerrechtliche Behandlung der Umwandlung Grundlagen der Einbringung nach 20 UmwStG Bewertungswahlrecht des 20 UmwStG Rechtsfolgen der Sacheinlage Abschließende Aufzählung der Umwandlungsvorgänge Anforderungen an die beteiligten Rechtsträger Anwendungsbereich und Voraussetzungen der 20 ff. UmwStG Voraussetzungen des 20 UmwStG Qualifizierte Einbringungsgegenstände gemäß 20 UmwStG Miteinbringung von Sonderbetriebsvermögen Steuerliche Gefahren bei Nichtberücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens 30 3
6 4.1.4 Anteile an Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage Wertansatzwahlrecht Ausübung des Bewertungswahlrechts Einbringung zum gemeinen Wert Einbringung zum Buchwert Einbringung zu Zwischenwerten Rechtsfolgen bei der übernehmenden GmbH Rechtsfolgen beim Einbringenden Einschränkungen des Bewertungswahlrechts bei negativem Eigenkapital Besonderheiten beim Formwechsel Pensionszusagen bei Einbringung in eine GmbH Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs Grundlagen Ermittlung und Funktion des Einbringungsgewinns I Erhalt eines Erhöhungsbetrags Anwendungsbeispiel Nachweispflichten Ersatzrealisationstatbestände 68 4
7 6. Veräußerung alt-einbringungsgeborener Anteile nach 21 UmwStG a. F Entstehung alt-einbringungsgeborener Anteile Veräußerung durch natürliche Personen Veräußerung durch Kapitalgesellschaften Alt-einbringungsgeborene Anteile im eingebrachten Betriebsvermögen Anteilstausch alt-einbringungsgeborener Anteile Zusammenfassung 77 5
8 Zivilrechtliche Behandlung der 2 Umwandlung eines Personenunternehmens in eine GmbH Bei der zivilrechtlichen Behandlung ist zunächst zwischen der Umwandlung eines Einzelunternehmens und der Umwandlung einer Personengesellschaft zu unterscheiden. Im Einzelnen gilt: 2.1 Umwandlung eines Einzelunternehmens Ein Einzelkaufmann kann nach den umwandlungsrechtlichen Vorschriften einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens durch Ausgliederung i. S. des 123 Abs. 3 i. V. m. 124 Abs. 1 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH übertragen. Für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Kaufmann (Kleingewerbetreibender, Freiberufler) stehen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes dagegen nicht zur Verfügung. In diesen Fällen kann allerdings die Umwandlung auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Sachgründung einer GmbH bzw. durch Sachkapitalerhöhung bei einer bereits bestehenden GmbH erfolgen, wobei die Sacheinlage jeweils in dem bisherigen Einzelunternehmen besteht. Diese sog. Sacheinlage steht selbstverständlich auch einem eingetragenen Einzelkaufmann zur Verfügung. Bei der Ausgliederung hat der Einzelkaufmann nach 125 i. V. m. 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz zu erstellen. Entsprechendes gilt in den Fällen der Sacheinlage. Für diese Schlussbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz entsprechend, woraus folgt, dass in der Schlussbilanz die bisherigen Buchwerte auszuweisen sind. Eine Aufdeckung stiller Reserven findet nicht statt. Die Schlussbilanz darf auf einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister liegt. Soll z. B. die Bilanz zum als Schlussbilanz dienen, muss die Anmeldung 9
9 3. Steuerrechtliche Behandlung der Umwandlung Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung einer Personenhandelsgesellschaft auf eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft ( 2 und 3 UmwG); durch Ausgliederung von Vermögensteilen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns auf eine bereits bestehende oder neu gegründete Kapitalgesellschaft ( 123 Abs. 3 UmwG) durch Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ( 190 UmwG) Einzelrechtsnachfolge durch Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft i. S. von 5 Abs. 4 GmbHG bzw. 27 AktG bei Gründung durch Sachkapitalerhöhung bei einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft durch erweitertes Anwachsungsmodell bei einer GmbH & Co. KG, bei dem die Kommanditanteile im Wege der Kapitalerhöhung in die Komplementär-GmbH eingebracht werden und das Vermögen der GmbH & Co. KG im Wege der Anwachsung auf die GmbH übergeht Die Wahl des zivilrechtlichen Umwandlungsvorgangs wird nicht selten durch die grunderwerbsteuerlichen Folgen beeinflusst. Während die Verschmelzung eines Rechtsträgers mit inländischem Grundbesitz auf den übernehmenden Rechtsträger sowie die Sacheinlage von inländischen Grundstücken gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten regelmäßig Grunderwerbsteuer auslöst (Bemessungsgrundlage nach 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG: Grundbesitzwert i. S. der 138 Abs. 2 bis 4 BewG), fällt diese bei einem Formwechsel mangels zivilrechtlichem Rechtsträgerwechsel nicht an. 5 Soweit bei der Einbringung Grunderwerbsteuer anfällt, gehört diese zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. 6 5 vgl. BFH v II B 116/96, BStBl. II 1997, 661 sowie den Erlass des FinMin Baden- Württemberg vom S 4520/2, DStR 1998, vgl. BFH vom I R 97/02, GmbHR 2004, 58; BFH vom I R 22/96, BStBl. II 1998, 168; so auch Tz UmwSt-Erlass. 15
10 4. Anwendungsbereich und Voraussetzungen der 20 ff. UmwStG Die Begünstigungen nach den 16 und 34 EStG sind grundsätzlich anwendbar. Werden dagegen lediglich nicht wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, steht dies der Anwendung des 20 UmwStG nicht entgegen. g Dagegen können Gesellschafter, die nicht über Sonderbetriebsvermögen verfügen, ihren Gesellschaftsanteil unter Nutzung des Bewertungswahlrechts nach 20 UmwStG und somit unter Buchwertfortführung einbringen. Obwohl der Begriff des Sonderbetriebsvermögens gesetzlich nicht definiert ist, geht die Rechtsprechung des BFH seit Jahren davon aus, dass zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehören, sondern auch die Wirtschaftsgüter, die als sog. Sonderbetriebsvermögen I oder II qualifiziert werden. g Zum Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen. Erfasst werden insbesondere Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt und die von der Personengesellschaft für eigenbetriebliche Zwecke eingesetzt werden. g Zum Sonderbetriebsvermögen II gehören dagegen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden. Hierzu zählen nicht nur positive Wirtschaftsgüter wie z. B. die Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH, sondern auch negative Wirtschaftsgüter wie z. B. Verbindlichkeiten, die mit der Refinanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft oder von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens zusammenhängen. 29
11 4. Anwendungsbereich und Voraussetzungen der 20 ff. UmwStG Komplementär-GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb Kommanditanteil bis einschl. 50 % und a) keine Mehrheit der Stimmrechte an GmbH b) Mehrheit der Stimmrechte an GmbH c) beherrschender Gesellschafter der GmbH Kommanditanteil größer 50 % Allein-Kommanditist Komplementär-GmbH ohne Beteiligung an GmbH & Co. KG Anteile funktional keine Anteile funktional wesentliche Grundlage Anteile nur dann funktional wesentlich, wenn GmbH- Gesellschafter gleichzeitig GF der GmbH & Co. KG Anteile funktional keine Anteile funktional wesentliche Grundlage Komplementär-GmbH mit Beteiligung an GmbH & Co. KG Anteile funktional Anteile funktional Anteile funktional Anteile funktional Anteile funktional GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung ohne Zusammenhang mit Betrieb der GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit Betrieb der GmbH & Co. KG Anteile kein SBV Anteile notwendiges SBV II und funktional GmbH ist Kommanditist in mehreren GmbH & Co. KG (mit oder ohne Beteiligung an GmbH & Co. KG) Nur Geschäftsführung bei GmbH & Co. KG Eigener Geschäftsbetrieb der GmbH a) mit Geschäftsbeziehungen zur GmbH & Co. KG von nicht geringer Bedeutung Anteile sind notwendiges SBV II bei der zuerst gegründeten GmbH & Co. KG Anteile sind SBV II bei dieser GmbH & Co. KG b) mit Geschäftsbeziehungen Anteile sind SBV II bei der GmbH & Co. KG mit den zuerst unterhaltenen Geschäftsbeziehungen 34
12 4. Anwendungsbereich und Voraussetzungen der 20 ff. UmwStG künftige Steuervorteil aus der Mehrabschreibung der stillen Reserven bei der GmbH größer ist als die Sofortversteuerung. Hierfür sind auf den Einzelfall bezogene Berechnungen unter Berücksichtigung der mittleren Abschreibungsdauer der Wirtschaftsgüter notwendig. Dagegen dürfte eine Einbringung unter Ansatz der gemeinen Werte stets vorteilhaft sein, wenn der entstehende Gewinn unter dem Freibetrag von Euro nach 16 Abs. 4 EStG liegt oder wenn der Einbringende über steuerliche Verlustvorträge verfügt Einbringung zum Buchwert Die Einbringung lässt sich auch völlig steuerneutral gestalten, wenn die GmbH das eingebrachte Vermögen nach 20 Abs. 2 UmwStG mit dem Buchwert ansetzt. Die Eröffnungsbilanz der GmbH zeigt dann folgendes Bild: Eröffnungsbilanz der A-GmbH Anlagevermögen Euro Gezeichnetes Kapital Euro Umlaufvermögen Euro Verbindlichkeiten Euro Euro Euro Da der Wert, mit dem die GmbH das eingebrachte Vermögen ansetzt (hier Aktiva Euro abzgl. Verbindlichkeiten Euro = Euro), als Veräußerungspreis gilt, entsteht für A unter Berücksichtigung des Kapitalkontos seines Einzelunternehmens von Euro kein Veräußerungsgewinn. Die Anschaffungskosten seiner GmbH- Anteile belaufen sich ebenfalls auf Euro. Î Hinweis Die Buchwert-Einbringung führt dazu, dass die Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung gemäß 22 Abs. 1 UmwStG zu steuerlichen Konsequenzen führt, was in der Praxis oftmals übersehen wird. 42
EÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrPraxisfälle zum Umwandlungssteuerrecht
Stand: Oktober 2013 Referent: Dr. Christian Levedag, LL.M. (London) Richter am BFH ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33, 48159 Münster
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrGernot Brähler. Umwandlungssteuerrecht. Grundlagen für Studium. und Steuerberaterprüfung. 9., vollständig überarbeitete Auflage
Gernot Brähler Umwandlungssteuerrecht Grundlagen für Studium und Steuerberaterprüfung 9., vollständig überarbeitete Auflage unter Mitarbeit von: Dipl.-Kfm. Markus Bensmann Dr. Andreas Krenzin, StB Springer
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrDie Architekten/Ingenieur GmbH Wirksame Haftungsbeschränkung ohne Steuernachteile
Die Architekten/Ingenieur GmbH Wirksame Haftungsbeschränkung ohne Steuernachteile 6. AKG-Fachtagung in Leipzig 26.09.2008 Franz Ostermayer Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater SPITZWEG September
MehrDie Liquidation der GmbH und UG
Dr. Matthias Schneider/Walter Hippel Die Liquidation der GmbH und UG Gesellschafts- und verfahrensrechtlicher Ablauf einer optimalen Liquidation Kompaktwissen für GmbH-Berater Walter Hippel/Dr. Matthias
MehrUmwandlung von Unternehmen
INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
MehrDie Aufnahme des Partners als Anwendungsfall von 24 UmwStG
4 1 Die Aufnahme des Partners als Anwendungsfall von 24 UmwStG 1.1 Die Partneraufnahme als begünstigter Einbringungsvorgang (1) Der Tatbestand des 24 UmwStG ist erfüllt, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrSTEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrZahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Überblick...
Mehrwie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrMBO Kongress Private Equity Forum NRW. Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen. Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer
MBO Kongress Private Equity Forum NRW Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer Düsseldorf, Inhalt 1) Bewertung und Kaufpreisermittlung Wie erfolgt die Bewertung
MehrDer Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG
Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht
MehrWesen der Liquidation
Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung
MehrWege in die GmbH. Kompaktwissen für GmbH-Berater. Prof. Dr. Hans Ott
Prof. Dr. Hans Ott Wege in die GmbH Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen Neuer Umwandlungssteuererlass Kompaktwissen für GmbH-Berater 2. Auflage Prof. Dr. Hans Ott Wege in die GmbH Voraussetzungen,
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
MehrI. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016
SWK-Spezial: Praxisfälle zur Steuerreform Steuergegenstand der GrESt ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert; Kauf, Tausch und Schenkung
MehrAusschüttungsrate. Außenfinanzierung. Außergerichtlicher Vergleich. Außergerichtlicher Vergleich
15 Außergerichtlicher Vergleich 2. Zweck der Ausgründung: Aufgabenteilung durch Gründung einer Doppelgesellschaft (Betriebsaufspaltung), Erlangung steuerlicher Vorteile. 3. Steuerliche Auswirkungen: a)
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrZweifelsfragen zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach 6 Absatz 5 EStG. Entwurf Verbandsanhörung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Anlage POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort des Herausgebers zur 6. Auflage
XV Vorwort des Herausgebers zur. Auflage Vorwort des Herausgebers zur 6. Auflage Vorwort der Autoren zur 6. Auflage Inhaltsübersicht»Die Steuerberaterprüfung«Band - Abkürzungsverzeichnis VII IX XI XIV
MehrDas Innenverhältnis der OHG
Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrSaldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen
Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen Überblick über die Ansatzvorschriften Gem. 246 Abs. 2 Satz 2 kommt es zwingend zur Saldierung von Pensionsrückstellungen mit VG, wenn diese dem Zugriff
MehrGrunderwerbsteuer als Umstrukturierungshindernis für Unternehmen - Erleichterung durch den neuen 6a GrEStG?
Grunderwerbsteuer als Umstrukturierungshindernis für Unternehmen - Erleichterung durch den neuen 6a GrEStG? Hermann-Ulrich Viskorf Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 1. Inanspruchnahme einer bestimmten
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrI. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
LESEPROBE I. Einführung 32 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit Latente Steuern waren im handelsrechtlichen Einzelabschluss bislang lediglich von eher untergeordneter Bedeutung. Mit dem Grundsatz
MehrUmwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
B & P Special 05/2013 Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG I. Einleitung In der Praxis stellt sich des Öfteren nach einer gewissen Zeit heraus, dass aus unterschiedlichen Gründen die ursprünglich
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrGestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger
Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie
MehrDas variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf
Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 81, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de variables
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrImmobilienbesteuerung
alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die
MehrVeräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert
MehrFolgen für die Aktionäre und sonstige Angaben. PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH ist der Abschluss des neuen Gewinnabführungsvertrages
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH gemäß 293a AktG über einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der PATRIZIA Immobilien
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrDeutschland-Check Nr. 34
Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrBundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrExkurs: Gewinnermittlung
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrDas Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft
Das Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft bfd-online-seminar Dienstag, 11. März 2014 15:00 16:00 Uhr + Fragen Referent: Daniel Sahm ECOVIS München Moderator: Stefan Wache bfd Agenda 15:00 16:00 Uhr
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrSteuerNews. Inhalt. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster. 1. Der Urteilsfall
SteuerNews. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster Die grunderwerbsteuerliche Organschaft gehört zu den problematischen Bereichen des Grunderwerbsteuerrechts. Bei vielen
MehrMANDANTENINFORMATION 2008/2009
MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen
MehrProf. Dr. Hans Ott. Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen. Kompaktwissen für Berater. Wege aus der GmbH
Prof. Dr. Hans Ott Wege aus der GmbH Voraussetzungen, Rechtsfolgen, steuerliche Auswirkungen Kompaktwissen für Berater DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber.
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrRechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung
Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrWas ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden?
Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Jena Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? In diesen und den nächsten Tagen begehen die ersten Unternehmergesellschaften
MehrGARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1. 78224 Singen. Bericht über die Erstellung der. Kurzbilanz. zum 31. Dezember 2008
GARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1 78224 Singen Bericht über die Erstellung der Kurzbilanz zum 31. Dezember 2008 Manfred Kuhn Steuerberater Singen J A H R E S A B S C H L U S S Z U M 3 1. D E Z E M
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrKyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012
Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrSteuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf
Steuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf Kai Säland, Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Inhalt:
MehrGrunderwerbsteuer als Umstrukturierungs-hindernis für Unternehmen. Erleichterung durch den neuen 6a GrEStG? 26. Januar 2011. Dr.
Grunderwerbsteuer als Umstrukturierungs-hindernis für Unternehmen Erleichterung durch den neuen 6a GrEStG? Dr. Stefan Behrens 26. Januar 2011 Strittige Fragen zu 6a GrEStG Herrschendes Unternehmen: Tatbestandsmerkmal
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrDer Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet
Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale
Mehr