Oberfinanzdirektion Koblenz

Ähnliche Dokumente
Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR"

MERKBLATT FLUTHILFE Thüringen (Stand: 8. Juni 2013, Angaben ohne Gewähr) Soforthilfe für Hochwasser-Geschädigte

Jens M. Schmittmann Behandlung von Domains im Steuer- und Bilanzrecht. DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.v.

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)

2. Einstellung des Unternehmens / Übertragende Sanierung

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)

Unternehmenssteuerreform 2008 (Überblick über die wichtigsten Änderungen)

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

Wie ist die Notwasserhilfe aktuell in BAYERN und SACHSEN geplant? Was plant der BUND?

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2005 in Süddeutschland

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015

Anlage GSE Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de

7. M hat am einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.

Anlagen zur Arbeitshilfe

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Grundstruktur der Einkommensteuer

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Als Veräußerung gilt nach 16 Abs. 3 EStG auch die Aufgabe eines Betriebs/Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils.

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuerlicher Spendenabzug ( 10b EStG); Muster für Zuwendungsbestätigungen

Verschiedene (Dach-)Verbände, Deutscher Städtetag, Bundessteuerberaterkammer, Kirchen u.a.

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Getrennt wird zwischen dem Gewinn der Kapitalgesellschaft und den Einkünften des einzelnen Gesellschafters.

Bayerisches Landesamt für Steuern

Klausuren- Intensivlehrgang

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Merkblatt Gewerbesteuer

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem

Fallstricke bei Sachspenden

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 1

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG)

BFH-Leitsatz-Entscheidungen

Ermittlung des Gewinns aus Landund Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

1.1.1 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ûberschussrechnung

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

Buchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft

Methoden der Gewinnermittlung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Die Besteuerung der Imker

BUNDESFINANZHOF. EStG Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03

Wer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

STEUERRECHT- LEHRGANG 2014

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des so genannten "Blockmodells" nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Gewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom S 2255 A - 23 St 218 II/1600

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

Steuerliche Auswirkungen der Zahnarztpraxisabgabe

Oberste Finanzbehörden der Länder

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

- Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten

Frankfurt am Main / Hamburg / Paris

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

BFH-Leitsatz-Entscheidungen

Stammdatenblatt natürliche Person - Einzelunternehmen

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

Finanzgericht München

Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst. Unternehmerseminar Winter 2011/2012

Forst. Kapitel 5. LESEPROBE Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Abgrenzung Gewerbebetrieb

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Abs. 2 EStG)

Erläuterungen zum Lehrplan STEUERLEHRE, Jgst. 12 (Rechtsstand 30. Juni 2010) Seite 1

Statistischer Bericht

IHK-Beitragsordnung. 1 Beitragspflicht

Bundesministerium der Finanzen. G7 GERMANY Dresden POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Teil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52

Berufungsentscheidung

Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

1. Teil: Umsatzsteuer (14 Punkte)

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei steuerbegünstigten Körperschaften

Unternehmensteuerreform 2008

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Muster für Zuwendungsbestätigungen ( 10b EStG)

Kap. 3 Steuerliche Bestimmungen

Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:

Industrielle Betriebswirtschaftslehre. Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256

Transkript:

Oberfinanzdirektion Koblenz Oberfinanzdirektion Koblenz, 56064 Koblenz Finanzämter Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17 56073 Koblenz Telefon: (0261) 4932-0 (Vermittlung) Telefax: (0261) 4932-36740 E-Mail: Poststelle@ofd-ko.fin-rlp.de Internet: www.fin-rlp.de Aktenzeichen: S 1915 A - St 31 1 Bearbeiter: Herr Müller Zimmer: 1229 Telefon: (0261) 4932-36703 Datum: 11.06.2007 Rundverfügung Auflage: 10-fach Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan Kyrill" am 18. und 19.01.2007 in Rheinland-Pfalz entstandenen Schäden FM-Erlass vom 26.03.2007 - S 2291 A - 07-001-05-441 Durch den Orkan Kyrill sind am 18. und 19.01.2007 in den nördlichen Teilen von Rheinland-Pfalz (Westerwald, Eifel und Hunsrück) beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen. 1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen 1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2007 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt. Öffnungszeiten: Mo. bis Do.: 8:30-16:00 Uhr Fr.: 8:30-13:00 Uhr

- 2-1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30.06.2007 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen. 1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30.06.2007 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 18.01.2007 bis zum 30.06.2007 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30.06.2007 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung ( 118 Satz 2 AO) regeln. 1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze. 2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit 2.1.1 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt. 2.1.2 Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

- 3-2.1.3 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Erhaltungsaufwand im Sinne der Tz. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. 2.2 Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft 2.2.1 Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird. Dies gilt sinngemäß auch für die Forstwirtschaft. Unabhängig vom Ausmaß der Wiederaufforstung stellen die Aufwendungen aus Billigkeitsgründen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. 2.2.2 Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden 2.2.2.1 Begünstigungen nach 34b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 EStG Zu den begünstigten Einnahmen aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1954, BStBl III S. 229). 2.2.2.2 Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Da Versicherungen in der Regel nur in Form von Kulturkostenversicherungen abgeschlossen worden sind, durch die im Schadensfall im Allgemeinen nur die Wiederaufforstungskosten abgedeckt sind, können solche Entschädigungen wegen des engen Zusammenhangs mit der Wiederaufforstung wahlweise zunächst auch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen durch Übertragung auf die Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des vierten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahrs entstanden sind. Sind bis zum Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die Rücklage insoweit zugunsten des Gewinns dieses Wirtschaftsjahrs aufzulösen. Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten, die nicht unter die Pauschsatzregelung des 51 EStDV fallen oder diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, ist sinngemäß zu verfahren.

- 4-2.2.2.3 Inanspruchnahme der Pauschsätze für Betriebsausgaben nach 51 EStDV Bei Land- und Forstwirten, die die Pauschsätze für Betriebsausgaben nach 51 EStDV in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den übrigen Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entschädigungen allgemein den erhöhten Pauschsatz für Betriebsausgaben von 65 v. H. anzuwenden. Da mit den Pauschsätzen für Betriebsausgaben auch die Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten sind, ist eine wahlweise Anwendung der Regelung nach Tz. 2.2.2.2 nicht möglich. 2.2.3 Verzicht auf ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten in bestimmten Fällen Nach R 34b.2 Absatz 2 EStR soll bei Betrieben mit weniger als 30 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden. In diesen Fällen ist bei Anwendung der Vorschrift des 34b EStG ein Nutzungssatz von 4,5 fm ohne Rinde je ha zugrunde zu legen. Diese Vereinfachungsregelung wird für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nach 34b EStG auf die durch die Unwetterkatastrophe eingetretenen Holznutzungen infolge höherer Gewalt auf Betriebe mit weniger als 75 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche ausgedehnt. 2.2.4 Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Veräußerung des Schadensholzes in späteren Wirtschaftsjahren Bei Prüfung der Frage, welche Steuersätze auf die Einkünfte aus den Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden sind ( 34b Abs. 3 EStG), sind bei Ermittlung der Kalamitätsnutzungen des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 die gesamten Holznutzungen infolge der Unwetterkatastrophe ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung ( 4 Abs. 1 EStG) bzw. der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses ( 4 Abs. 3 EStG) des Schadensholzes als Holznutzungen des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 zu behandeln. Die so ermittelten Steuersätze sind auf die in den einzelnen Wirtschaftsjahren anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen anzuwenden. Soweit das Schadensholz bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 nicht veräußert bzw. der Veräußerungserlös nicht vereinnahmt worden ist, sind deshalb auf die in den danach folgenden Wirtschaftsjahren anfallenden Einkünfte aus diesen Holznutzungen die gleichen Steuersätze anzuwenden, die sich im Falle einer Veräußerung bzw. Vereinnahmung der Veräußerungserlöse im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ergeben hätten.

- 5-2.2.5 Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist. 3. Grundsteuer Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden oder das zuständige Finanzamt (Abschnitt 2 GrStR) zu richten. 4. Gewerbesteuer Im Auftrag Edith Althöhn Beglaubigt Erlassanträge sind an die Gemeinden oder an das zuständige Finanzamt ( 1 GewStG und Abschnitt 3 GewStR) zu richten. Beschäftigte