über Erstes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

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Transkript:

1 Der Senat von Berlin GesSoz I D 11 Telefon 9(0)28 1760 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Erstes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Erstes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: 10 Investitionspauschale. b) Die Angabe zu 13 wird wie folgt gefasst: 13 (weggefallen). c) Die Angabe zu 17 wird wie folgt gefasst:

2 17 Rechtsverordnung. 1. In 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter und der Aufstellung der Investitionsprogramme nach 9 gestrichen. 3. 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst: Die Krankenhausträger haben bei Kreditinstituten für Fördermittel nach 10 Absatz 1 und 11 ein Pauschalmittelkonto als Treuhandkonto und für Fördermittel nach 12 jeweils ein gesondertes Konto als Treuhandkonto einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete Fördermittel nach 10 Absatz 1 und 11 einschließlich der Zinserträge verbleiben auf dem Pauschalmittelkonto und dürfen in den Folgejahren für Zwecke im Sinne des 10 Absatz 1 und 11 verwendet werden. Nicht verwendete Fördermittel nach 12 einschließlich der Zinserträge sind an den Landeshaushalt abzuführen. d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter im Sinne des 10 Absatz 2 durch die Wörter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) ersetzt. 4. 9 wird wie folgt gefasst: 9 Investitionsprogramm Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt ein Investitionsprogramm nach 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf, das die jährlich für die Krankenhausförderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel darstellt. 5. 10 wird wie folgt gefasst: 10 Investitionspauschale (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung fördert 1. Investitionskosten im Sinne des 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und

3 2. den Investitionskosten gleichstehende Kosten im Sinne des 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann. (2) Die Krankenhausträger müssen jeweils bis zum 1. Oktober eines Jahres bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung jede Neubau- Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme, für die Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 entstehen, anzeigen und hierbei die Bezeichnung der Maßnahme, ihre Kurzbeschreibung, ihren Baubeginn, ihre geplante Inbetriebnahme, das Gesamtfinanzierungsvolumen und den Anteil der Pauschalbeträge angeben. Darüber hinaus müssen die Krankenhausträger für jede geplante Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme mit Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 von jeweils über fünf Millionen Euro, die zu über 50 Prozent mit Pauschalbeträgen finanziert werden soll, bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Bedarfsprogramm einreichen. Die Pauschalbeträge dürfen erst verwendet werden, wenn die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Inhalte des Bedarfsprogramms auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft hat. (3) Die jährlichen Pauschalbeträge nach Absatz 1 bemessen sich nach den im Rahmen des Versorgungsauftrages erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses. 6. 13 wird aufgehoben. 7. In 15 Absatz 3 werden nach den Wörtern Absatz 2 bis 5 die Wörter oder die Anforderungen nach 10 Absatz 2 eingefügt. 8. 17 wird wie folgt gefasst: 17 Rechtsverordnung Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere 1. zum Antrag nach 8 Absatz 1 Satz 2, 2. zum Verfahren der Abführung von Fördermitteln und Zinserträgen an den Landeshaushalt nach 8 Absatz 2 Satz 5, 3. zur Anzeige nach 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach 8 Absatz 4, 4. über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach 8 Absatz 5,

4 5. zu der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der jährlichen Pauschalbeträge nach 10 Absatz 1, zur Anzeige der Baumaßnahmen nach 10 Absatz 2 Satz 1, zu den Anforderungen und der Prüfung des Bedarfsprogramms nach 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Bemessungsgrundlage nach 10 Absatz 3, 6. zur Höhe der Förderung von Ausbildungsstätten nach 11 und 7. zu dem Verfahren, der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Festbetragsförderung nach 12. 9. 33 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom <Datum> (GVBl. S. <Seitenzahl>) bewilligt worden sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für die nach 10 Absatz 2 und 11 bewilligten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom <Datum des Ersten Gesetzes zur Änderung des LKG> noch nicht verwendeten Fördermittel einschließlich der auf sie entfallenden Zinserträge. Diese können für Investitionskosten im Sinne des 10 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom <Datum des Ersten Gesetzes zur Änderung des LKG> und des 11 verwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom <Datum des Ersten Gesetzes zur Änderung des LKG> bestehenden Pauschalmittelkonten können als Pauschalmittelkonten nach 8 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom <Datum des Ersten Gesetzes zur Änderung des LKG> bestehen bleiben. Artikel 2 Berichterstattung Der Senat von Berlin berichtet dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Dezember 2018 über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

5 A. Begründung: a) Allgemeines Der Krankenhausfinanzierung liegt das duale Finanzierungssystem zugrunde. Die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen sind, werden wirtschaftlich gesichert, indem ihre Investitionskosten öffentlich gefördert werden und sie leistungsgerechte Erlöse aus Pflegesätzen sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten ( 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG). Der Bundesgesetzgeber hat die Grundsätze der Investitionsförderung im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelt und die Fördertatbestände vorgegeben (vgl. 8 bis 11 KHG). Näheres zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt ( 11 Satz 1 KHG). Eine Ausnahme macht 9 Absatz 3 KHG, der festlegt, dass die Länder die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge fördern. In der geltenden Fassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kommt besonders im Entwicklungsauftrag des 10 Absatz 1 Satz 1 zum Ausdruck, dass die Pauschalförderung als genereller Förderweg zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es daher den Landesgesetzgebern erlaubt, auch die Investitionskosten der Plankrankenhäuser zur Wiederbeschaffung ihrer langfristig nutzbaren Anlagegüter durch jährliche (Bau-) Pauschalen zu fördern (Urteil vom 30. August 2012, BVerwG 3 C 17.11). Der Senat hat in den Richtlinien der Regierungspolitik festgelegt, nach Wegen zu suchen, den Krankenhausbereich besser auszustatten und eine adäquate jährliche Investitionsfinanzierung sicher zu stellen sowie eine Umstellung der Krankenhausinvestitionen auf Investitionspauschalen nach Auswertung der Erfahrungen anderer Länder zu prüfen. Eine Umfrage dazu in den Ländern, die ihre Krankenhausförderung bereits auf Investitionspauschalen umgestellt haben, hat ergeben, dass die bisherigen Erfahrungen weit überwiegend positiv sind. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Umstellung der Krankenhausförderung auf Investitionspauschalen sprechen. Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales des Abgeordnetenhauses von Berlin erwartet entsprechend seiner Stellungnahme zur Gestaltung des neuen Krankenhausplans 2016 vom 23. Juni 2014 vom Senat, dass bei der Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen für die Umstellung der Krankenhausförderung die im Rahmen der Kalkulation der Investitionsbewertungsrelationen durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gewonnenen Erkenntnisse zu Investitionsbedarfen berücksichtigt werden und bei der Bemessung des Fördermittelvolumens auch eine Orientierung an geeigneten bundesdurchschnittlichen Investitionskennziffern erfolgt. Der Senat wird ermächtigt, wie bisher auch Näheres zur Pauschalförderung durch Rechtsverordnung zu regeln. Als Grundlage für die Berechnung der Investitionspauschalen sind die vom InEK kalkulierten Investitionsbewertungsrelationen vorgesehen. Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) beauftragte der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, die Investitionskostenfinanzierung der Krankenhäuser zu reformieren und Grundlagen für die leistungsorientierten Investitionspauschalen zu entwickeln. Das 2010 mit der Entwicklung beauftragte InEK hat im April 2014 einen Katalog mit Investitionsbe-

6 wertungsrelationen (IBR) vorgelegt, der es ermöglicht, den jeweiligen Krankenhausleistungen differenziert einen Investitionsanteil zuzuordnen. Die Höhe der auf dieser Basis ermittelten Investitionspauschalen hängt dabei von den in einem Bundesland bereitgestellten Haushaltsmitteln ab. b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen der 10 und 17 sowie zur Aufhebung des 13. Zu Nummer 2 ( 5) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Umstellung auf die pauschalierte Förderung. Zusätzliche Voraussetzung für die Einzelförderung der Investitionskosten ist nach 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 9 Absatz 1 Nummer 1 KHG die Aufnahme in das Investitionsprogramm. Durch die pauschale Förderung der Investitionskosten und der den Investitionskosten gleichstehenden Kosten liegt es nunmehr in der Verantwortung des Krankenhausträgers, im Rahmen seines Versorgungsauftrages und der Zweckbindung der Mittel die ihm sachgerecht erscheinenden Investitionen zu dem gewünschten Zeitpunkt zu verwirklichen. Das Land stellt keine Einzelbaumaßnahmen ausweisende Investitionsprogramme mehr auf, so dass einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten nicht mehr erforderlich sind. Zu Nummer 3 ( 8) Zu Buchstabe a Es wird klargestellt, dass die Höhe der pauschalierten Investitionskostenförderung begrenzt ist auf das Volumen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Zu Buchstabe b Durch die Umstellung der Investitionskostenfinanzierung auf die pauschalierte Förderung entfällt die im bisherigen 8 Absatz 1 Satz 2 geregelte Aufnahme konkreter Baumaßnahmen in das Investitionsprogramm. Das Land stellt keine Einzelbaumaßnahmen ausweisende Investitionsprogramme mehr auf. Es obliegt der Verantwortung des Krankenhausträgers, im Rahmen seines Versorgungsauftrages und der Zweckbindung der Mittel die ihm sachgerecht erscheinenden Investitionen zu dem gewünschten Zeitpunkt zu verwirklichen. Zu Buchstabe c Fördermittel für Einzelfördermaßnahmen nach dem bisherigen 10 Absatz 1 wurden nur in der Höhe ausgezahlt, in der sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten

7 nach der Auszahlung für fällig gewordene Rechnungen benötigt wurden, und mussten auf einem gesonderten Konto angelegt werden. Mit Umstellung auf die pauschalierte Förderung muss der Krankenhausträger nach Satz 3 für die jährlichen Pauschalbeträge nach 10 Absatz 1 und wie bisher für die bereits als Pauschale gewährten Fördermittel für Ausbildungsstätten nach 11 ein Pauschalmittelkonto führen. Für jeden im Einzelfall nach 12 gewährten Zuschlag ist nach wie vor ein gesondertes Konto einzurichten. Sowohl das Pauschalmittelkonto als auch die für Zuschläge nach 12 jeweils einzurichtenden gesonderten Konten sind weiterhin als Treuhandkonten zu führen. Nach Satz 4 stehen dem jeweiligen Krankenhausträger nicht verwendete Fördermittel nach 10 Absatz 1 und 11 einschließlich der Zinserträge zur Verfügung. Dies entspricht der bewährten Praxis zu Pauschalfördermitteln. Die nicht verwendeten Mittel einschließlich der Zinserträge dürfen für Zwecke im Sinne des 10 Absatz 1 und 11 verwendet werden, wobei es den Krankenhausträgern unbenommen bleibt, nicht verwendete Mittel nach 11 für Zwecke im Sinne des 10 Absatz 1 und umgekehrt zu verwenden. Satz 5 betrifft einmalig gewährte Zuschläge nach 12. Anders als bei den Fördermitteln nach 10 Absatz 1 und 11 werden Zuschläge nach 12 im Einzelfall für einen bestimmten Zweck gewährt. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Krankenhausträger nicht verwendete Fördermittel und die erwirtschafteten Zinsen nicht anderweitig verwenden darf, sondern an den Landeshaushalt abführen muss. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des 10. Zu Nummer 4 ( 9) 9 entspricht der bundesrechtlichen Vorgabe des 6 Absatz 1 und des 8 Absatz 1 Satz 1 KHG zum Investitionsprogramm. Nach 11 Satz 1 KHG bestimmt das Landesrecht Näheres zur Förderung. Der Inhalt des Investitionsprogramms ist damit den Ländern überlassen. Das Investitionsprogramm enthält zukünftig wegen der pauschalen Investitionsförderung keine konkreten Baumaßnahmen mehr, da ein Krankenhaus mit den Pauschalbeträgen frei wirtschaften kann. Inhalt des Investitionsprogramms wird deshalb nur noch die Höhe der im Landeshaushalt eingestellten Fördermittel sein. Zu Nummer 5 ( 10) 10 regelt die landesrechtliche Förderung der Investitionskosten im Sinne des 2 Nummer 2 KHG und der den Investitionskosten gleichstehenden Kosten nach 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d KHG neu. Die Investitionskostenfinanzierung für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung und für die Wiederbeschaffung mittel- und langfristiger Anlagegüter wird von der Festbetragsförderung auf eine pauschalierte Förderung umgestellt. Damit wird die gesamte Investitionskostenfinanzierung einschließlich der Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und der kleinen baulichen Maßnahmen (vgl. 9 Absatz 1 und 3 KHG) pauschal gefördert. Mit dieser Regelung wird von der Möglichkeit des 10 Absatz 1 Satz 5 KHG Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Länder

8 eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter entscheiden können. Die Krankenhäuser erhalten unter Berücksichtigung der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel feste jährliche Beträge, mit denen das jeweilige Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung eigenverantwortlich wirtschaften kann. Die abstrakte Bemessungsgrundlage ist für alle Krankenhäuser gleich und richtet sich nach dem vom InEK entwickelten Katalog der Investitionsbewertungsrelationen, die den Krankenhausleistungen des jeweiligen Krankenhauses zugeordnet werden. Mit der Umstellung der Festbetragsfinanzierung nach dem bisherigen 10 Absatz 1 auf eine Pauschalfinanzierung wird das derzeit aufwendige Einzelfördersystem durch ein pauschaliertes System ersetzt. Für die Fördertatbestände des bisherigen 10 Absatz 1 entfallen die Verfahren bei der Beantragung, der Begleitung, der Durchführung und der baufachlichen Prüfung der baulichen Maßnahmen. Das Krankenhaus bleibt aber weiterhin verpflichtet, eigenverantwortlich die Fördergrundsätze des 8 zu beachten. 10 Absatz 1 beinhaltet Regelungen zur Investitionspauschale. Mit festen jährlichen Pauschalbeträgen fördert die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung zukünftig - Investitionskosten gemäß 2 Nummer 2 KHG, die für Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern ( 2 Nummer 2 Buchstabe a KHG) sowie für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren ( 2 Nummer 2 Buchstabe b KHG) entstehen, und - die den Investitionskosten gleichstehenden Kosten im Sinne des 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d KHG, d. h. Kosten für die Nutzung von Anlagegütern ( 2 Nummer 3 Buchstabe a KHG), Darlehenslasten ( 2 Nummer 3 Buchstabe b KHG), Kosten für gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser ( 2 Nummer 3 Buchstabe c KHG), wie beispielsweise Apotheke, Wäscherei oder Labor, und Kapitalkosten ( 2 Nummer 3 Buchstabe d KHG). 10 Absatz 2 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Krankenhausträger, der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung jährlich aktuell ihre Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen anzuzeigen. Damit behält das Land Berlin bereits vor der Verwendungsnachweisprüfung ohne größeren Aufwand einen Überblick über den Einsatz der gewährten Pauschalbeträge für Baumaßnahmen in einem Krankenhaus. Für Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen mit Investitionskosten, die fünf Millionen Euro übersteigen und überwiegend mit Fördermitteln finanziert werden, muss nach Satz 2 ein von dem jeweiligen Krankenhausträger erstelltes Bedarfsprogramm vorgelegt werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft nach Satz 3 die grundsätzliche Förderfähigkeit der in dem Bedarfsprogramm dargestellten Inhalte. Erst dann darf der Krankenhausträger die Fördermittel verwenden. Dies bedeutet für die Krankenhäuser gegenüber dem bisherigen Verfahren eine deutliche Erleichterung. Bisher waren für die Umsetzung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen mehrere Planungsschritte vorgegeben: Anmeldung des Investitionsbedarfs und Einreichen des Bedarfsprogramms sowie der Vorplanungs- und Bauplanungsunterlagen. Dieses Verfahren entfällt in Zukunft vollständig. Für Baumaßnahmen mit Investitionskosten über fünf Millionen Euro und mit einem Fördermittelanteil von über 50 Prozent ist lediglich die Vorlage eines Bedarfsprogramms erforderlich. Bedarfsprogramme dienen bei Hochbau-

9 maßnahmen dem Überblick über die Grundlagen, die Notwendigkeit und die Zweckbestimmung des Vorhabens sowie über die voraussichtlichen Kosten; sie richten sich nach DIN 18205. Danach bedeutet Bedarfsplanung im Bauwesen: methodische Ermittlung und zielgerichtete Aufbereitung der Bedürfnisse von Bauherren und Nutzern als Bedarf und dessen Umsetzung in bauliche Anforderungen. Das Nähere zu den Anforderungen und den Prüfungen des Bedarfsprogramms wird durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. 17 Nummer 5). 10 Absatz 3 enthält die Bemessungsgrundlage für die jährlichen Pauschalbeträge. Herangezogen werden ausschließlich voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen, die das Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages erbringt. Zu Nummer 6 ( 13) 13 entfällt als Folgeänderung zur Neufassung des 10 Absatz 1. Mit der Umstellung auf die pauschalierte Förderung entfällt auch die bisherige Einzelförderung für die Nutzung von Anlagegütern (vgl. 9 Absatz 2 Nummer 1 KHG). Nutzungsentgelte sind zukünftig aus den Pauschalbeträgen zu finanzieren. Da die Krankenhausträger mit den Pauschalbeträgen frei wirtschaften können und deshalb eigenverantwortlich entscheiden, ob Nutzungsentgelte wirtschaftlicher sind als Anschaffungskosten, bedarf es der für die Einzelförderung vorgegebenen Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nicht mehr. Nutzungsentgelte, auf die die Fördermittelempfänger aufgrund bestehender Fördermittelbewilligungen einen Anspruch haben, werden unverändert zur Wahrung des Bestandsschutzes aus dem dafür bestehenden Haushaltstitel zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen gefördert (vgl. den neuen 33 Absatz 2). Zu Nummer 7 ( 15) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des 10 Absatz 2, der zukünftig Anforderungen an die Krankenhausträger festlegt, deren Nichtbeachtung zu einem Widerruf von Bewilligungsbescheiden und zu einer Rückforderung von Fördermitteln führen kann. Dies ist durch Ergänzung des 15 Absatz 3 klarzustellen. Zu Nummer 8 ( 17) 17 ermächtigt den Senat, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammengefasst. Die Neufassung berücksichtigt die Änderungen der 8 bis 10 und enthält auch die Ermächtigung, Näheres zum Verfahren der Abführung von Landesmitteln nach 8 Absatz 2 Satz 5, zur Anzeige von Baumaßnahmen nach 10 Absatz 2 Satz 1, zu den Anforderungen und der Prüfung des Bedarfsprogramms nach 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zu der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Festbetragsförderung nach 12 zu regeln. Im Rahmen der Umstellung auf die pauschalierte Förderung wird bei Bemessung der Pauschalbeträge auf die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen abgestellt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach den vom InEK entwickelten Investitionsbewertungsrelationen. Soweit noch keine Investitionsbewertungsrela-

10 tionen vorliegen, werden gewichtete Fallzahlen zugrunde gelegt. Um eine Optimierung der Kriterien für die Bemessung im Sinne eines lernenden Systems zu erleichtern, werden die genauen Bemessungsgrundlagen einschließlich der Gewichtung der Fallzahlen, die Höhe und weitere Einzelheiten im Verordnungswege festgelegt, so wie es sich bei der bisherigen Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz bereits bewährt hat. Zu Nummer 9 ( 33) Mit diesem Gesetz wird die Krankenhausförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz grundlegend geändert. Da es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte der Bewilligung auf Grundlage der bisher geltenden Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes gibt, bedarf es einer Regelung zur weiteren Anwendbarkeit der bisherigen Bestimmungen, die in das Stammgesetz durch Erweiterung des 33 ( Übergangsvorschriften ) aufzunehmen ist. Der neue Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Fördermittel, die nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln sind. Dies gilt auch für die Fördermittel, die für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt worden sind. Eine Ausnahme gilt für die nach dem bisherigen 10 Absatz 2 und nach 11 gewährten Pauschalbeträge nebst Zinserträgen. Soweit diese noch nicht verwendet wurden, sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht auf die Verwendung für kurzfristige Anlagegüter oder für Ausbildungsstätten beschränkt, sondern dürfen für sämtliche Kosten im Sinne des neuen 10 Absatz 1 und des 11 verwendet werden. Die Krankenhausträger können zudem die bisher geführten Pauschalmittelkonten für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach 10 Absatz 1 und 11 gewährten Fördermittel beibehalten. Zu Artikel 2 Um bei unerwarteten Fehlentwicklungen in der Krankenhausfinanzierung zeitnah einschreiten zu können, sollen die Auswirkungen der Gesetzesänderung untersucht und ausgewertet werden. Zu Artikel 3 Der Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: a) Auswirkungen auf Privathaushalte: Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte.

11 b) Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen: Die Umstellung auf die pauschalierte Förderung trägt zur Entbürokratisierung bei, weil der Aufwand für die Krankenhäuser und die Verwaltung geringer wird. So entfällt insbesondere der Aufwand für die Vorlage von Bauplanungsunterlagen durch die Krankenhäuser und deren Prüfungen durch die für das Gesundheitswesen und das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen. Erforderlich bleibt die Vorlage eines Bedarfsprogramms für Investitionsmaßnahmen mit einem Finanzierungsvolumen von über fünf Millionen Euro, die überwiegend mit Fördermitteln finanziert werden. Um einen Überblick über das Baugeschehen in Plankrankenhäusern zu behalten, werden die Krankenhausträger verpflichtet, zukünftig jährlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ihre geplanten und laufenden Investitionsmaßnahmen anzuzeigen. D. Gesamtkosten: Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Gesamtkosten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Das Gesetz hat keine Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. Insbesondere die Abstimmung mit dem Land Brandenburg über die Krankenhausplanung bleibt unberührt. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Einnahmen und Ausgaben. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Das Gesetz wirkt sich personalwirtschaftlich nicht aus. Berlin, den 2.September 2014 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales