ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT



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ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 18. April 2013 Geschäftszahl der Prüfungsarbeit: Punkte möglich: Teil 1: Erstellung von Jahresabschlüssen/Bilanzierung 90 Teil 2: Umsatzsteuer 98 Teil 3: Einkommensteuer 97 Teil 4: Körperschaftsteuer 60 Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15 Gesamtpunkte 360 NOTENVORSCHLAG: von bis nicht bestanden 0 215 Bestanden 216 360 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 1

I. Erstellung von Jahresabschlüssen/Bilanzierung Punkte 1.1. Latente Steuern Das Rechnungswesen der XY-GmbH (Kapitalgesellschaft im Sinne des 221 Abs 3 UGB) übermittelt Ihnen den folgenden Auszug aus der Gewinn- und Verlustrechnung (alle Zahlenangaben in ): Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 20.000.000 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 5.925.000 Jahresüberschuss 14.075.000 Auflösung unversteuerter Rücklagen 2.800.000 Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen - 1.200.000 Zuweisung zu Gewinnrücklagen - 2.200.000 Gewinnvortrag aus Vorjahren 15.000 Bilanzgewinn 13.490.000 Aus den vorigen Geschäftsjahren besteht eine aktive Steuerabgrenzung isd 198 Abs 10 UGB ihv 1.170.000,-. Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung des Geschäftsjahres ihv + 2.100.000,- setzt sich wie folgt zusammen (alle Zahlenangaben in ): a) - 400.000,- aus Beteiligungserträgen gemäß 10 KStG. b) + 1.200.000,- aus der Verteilung einer Beteiligungsabschreibung gemäß 12 Abs 3 Z 2 KStG. Die unternehmensrechtl Abschreibung beträgt 1.400.000,-. c) + 200.000,- aus Repräsentationsaufwendungen gemäß 12 Abs 1 Z 3 KStG. d) + 1.400.000,- aus dem Disagio für einen im Geschäftsjahr aufgenommenen Investitionskredit. Unternehmensrechtlich wird das Disagio ihv 1.500.000,- sofort als Aufwand erfasst, während steuerlich eine Verteilung linear auf die Kreditlaufzeit von 15 Jahren erfolgt. e) + 100.000,- aus der Bildung einer unternehmensrechtlich anerkannten Aufwandsrückstellung. KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 2

f) - 550.000,- aus der unternehmensrechtlich progressiven Abschreibung einer Produktionsmaschine. Die Maschine hat Anschaffungskosten ihv 1.500.000,-; ihre Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre. g) + 50.000,- aus der planmäßigen Abschreibung der Firmen-PKWs. Die Fahrzeuge (die Anschaffungskosten je PKW sind steuerlich angemessen) werden unternehmensrechtlich über 4 Jahre abgeschrieben. h) + 100.000,- aus der unternehmensrechtlichen Bewertung der fertigen Erzeugnisse unter ausschließlichem Ansatz der Einzelkosten. Aufgabenstellung: - Führen Sie die Abgrenzung latenter Steuern durch (berechnen Sie die Abgrenzung aus den einzelnen timing differences und aus dem Vergleich der tatsächlichen mit der fiktiven Ertragsteuerbelastung), - stellen Sie den dazugehörigen Buchungssatz dar und - begründen Sie Ihr Vorgehen. Anmerkung: Allenfalls zusätzliche zum 1.1. bestehende Steuerlatenzen werden unverändert fortgeführt. 13 Zusatzfragen: 1. Was ist im Hinblick auf eine allfällige Ausschüttung im Zusammenhang mit der Abgrenzung latenter Steuern zu beachten? 2. Hat die Einordnung nach 221 Abs 3 UGB Auswirkungen, wenn die XY-GmbH eine Ausschüttung aus dem laufenden Jahresüberschuss vornehmen möchte? 7 1.2. Gewinnausschüttung Das im Jahresabschluss zum 31.12.2012 gezeigte vorläufige (dh vor den noch vorzunehmenden Abschlussbuchungen) Eigenkapital der G-GmbH weist folgendes Bild auf (alle Zahlenangaben in ): 20 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 3

A. Eigenkapital 31.12.2012 31.12.2011 I. Stammkapital 35.000 35.000 II. Kapitalrücklagen (nicht gebunden) 5.000.000 5.000.000 III. Gewinnrücklagen 1. Gesetzliche Rücklagen 3.500 3.500 2. Andere (freie) Rücklagen 1.750.000 1.750.000 1.753.500 1.753.500 IV. Bilanzgewinn Gewinnvortrag 2.500.000 1.600.000 Jahresergebnis 3.500.000 900.000 6.000.000 2.500.000 12.788.500 9.288.500 Für das Geschäftsjahr 2012 sind noch folgende Abschlussbuchungen vorzunehmen: - Gemäß Gesellschafterbeschluss ist jährlich eine Gewinnrücklage ihv 10% des Jahresergebnisses vor Rücklagenbewegungen zu bilden und für zwei Jahre zu halten. Das Jahresergebnis 2012 vor Rücklagenbewegung beträgt 3.500.000,-. - Die im Jahr 2010 gemäß dem zuvor erwähnten Gesellschafterbeschluss gebildeten Gewinnrücklagen sind ihv 100.000,- aufzulösen. Darüber hinaus wird nachfolgender Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst: Am nachfolgenden Tag beschließt der Alleingesellschafter der G-GmbH die Auflösung und ersucht, unter Beachtung der gemäß obigem Gesellschafterbeschluss gebildeten Gewinnrücklagen grundsätzlich so viel wie möglich im Jahr 2013 auszuschütten. Wien, am Am nachfolgenden Tag meldet sich der Alleingesellschafter der G-GmbH mit dem Ersuchen, unter Beachtung der gemäß obigem Gesellschafterbeschluss gebildeten Gewinnrücklagen grundsätzlich so viel wie möglich im Jahr 2013 auszuschütten. Zusatzinformation: Im Geschäftsjahr 2011 wurden entsprechend obigem Gesellschafterbeschluss andere (freie) Rücklagen ihv 100.000 gebildet. KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 4

Aufgabenstellung: 1. Nehmen Sie die noch erforderlichen Abschlussbuchungen (inkl allfälliger Mehr- Weniger-Rechnungen) für das Geschäftsjahr 2012 vor und stellen Sie das Eigenkapital zum 31.12.2012 dar. 5 2. In Zusammenhang mit dem Ersuchen des Eigentümers beauftragt Sie die Geschäftsführung der G-GmbH, zu folgenden Fragen schriftlich Stellung zu nehmen: a) Ist es möglich, die nach Vornahme der Abschlussbuchungen ausgewiesenen Gewinnrücklagen mit dem Bilanzgewinn 2012 auszuschütten bzw können die Gewinnrücklagen noch nach der Aufstellung des Jahresabschlusses, und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, aufgelöst werden? 10 b) Wie können die ausgewiesenen Kapitalrücklagen aufgelöst und ausgeschüttet werden? 5 c) Wie verhält es sich mit den gesetzlichen Rücklagen? 3 3. Ermitteln Sie den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn und stellen Sie das Eigenkapital zum 31.12.2012 der G-GmbH unter Berücksichtigung des Gesellschafterersuchens dar. Wie setzen sich die Gewinnrücklagen in diesem Fall zum 31.12.2012 zusammen? Wie ist die Gewinnausschüttung steuerlich zu behandeln? 7 30 1.3. Gewinnrücklagen Die B-GmbH ist seit mehreren Jahren als Gesellschaft im Sinne des 221 Abs 3 UGB zu qualifizieren. Das Rechnungswesen stellt folgende Informationen zur Verfügung (alle Zahlenangaben in ): Stammkapital 800.000 Gesetzliche Rücklage 40.000 Gebundene Kapitalrücklage 30.000 Freie Rücklage 200.000 Verlustvortrag aus Vorjahren 40.000 Zuweisung BWR gemäß 13 EStG 60.000 Jahresüberschuss 440.000 Auflösung BWR gemäß 12 EStG 20.000 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 5

Aufgabenstellung: 1.4. a. Stellen Sie dar, ob eine Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage gegeben ist und begründen Sie Ihre Einschätzung. 4 b. Ermitteln Sie (falls zutreffend) die gesetzlich vorgeschriebene Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage. (Der Gesellschaftsvertrag enthält keine abweichenden Regelungen.) 9 c. Ermitteln Sie die maximal mögliche Zuweisung zu einer freien Rücklage und das dann verbleibende Bilanzergebnis. 7 Sachdividende An der österreichischen Gewinn-AT GmbH ist die Gewinn-NL Ltd zu 100% beteiligt. Die Gewinn-AT GmbH ist zu 100% an der Profit-PL Ltd beteiligt. Die Beteiligung an der Profit-PL Ltd wird in der Bilanz der Gewinn-AT GmbH unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen mit einem Buchwert von 4.000.000,- ausgewiesen. Die Bilanz der Gewinn-AT GmbH zeigt folgendes Bild (alle Zahlenangaben in ): Aktiva 31.12.2012 Passiva 31.12.2012 I. Anlagevermögen I. Eigenkapital 1. Sachanlagen 1.250.000 1. Stammkapital 35.000 2. Finanzanlagen 4.000.000 2. Bilanzgewinn 5.000.000 5.250.000 5.035.000 II. Umlaufvermögen 1. Forderungen 5.500.000 II. Rückstellungen 300.000 2. Sonstige Forderungen 250.000 3. Liquide Mittel 5.000 III. Verbindlichkeiten 5.670.000 5.755.000 11.005.000 11.005.000 20 Die Gewinn-AT GmbH soll den ausgewiesenen Bilanzgewinn so weit wie möglich an die Muttergesellschaft (Gewinn-NL Ltd) ausschütten. Mangels liquider Mittel und fehlender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag wird in der Generalversammlung der Gewinn-AT GmbH die Ausschüttung einer Sachdividende wie folgt einstimmig beschlossen: Die Generalversammlung der Gewinn-AT GmbH beschließt die Ausschüttung des zum 31.12.2012 ausgewiesenen Bilanzgewinns ihv 5.000.000,-. Die Ausschüttung erfolgt zur Gänze als Sachdividende, dh anstelle einer KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 6

Zahlung von Geld zur Begleichung der Dividendenverbindlichkeit. Gegenstand der Sachdividende ist die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Profit-PL Ltd an die Gewinn-NL Ltd. Wien, am 15.3.2013 Die Sachdividende wird mit 30.3.2013 an die Gewinn-NL Ltd geleistet. Die Verständigung der Profit-PL Ltd erfolgt ebenfalls am 30.3.2013. Der Verkehrswert der Anteile an der Profit-PL Ltd beträgt lt beauftragtem Bewertungsgutachten 5.000.000,-. Aufgabenstellung: 1. Die Geschäftsführung der Gewinn-AT GmbH beauftragt Sie, zu den bilanziellen Auswirkungen izm der geplanten Sachdividende schriftlich Stellung zu nehmen. Diskutieren Sie dabei insbesondere a. den Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung der Dividende, b. die Höhe des erforderlichen Bilanzgewinns, c. den Ausweis des auszuschüttenden Vermögens und d. die Folgen der Sachdividende für das Geschäftsjahr 2013. 10 2. Gehen Sie auch auf die ertragsteuerlichen Folgen der Sachdividende ein. 6 3. Nehmen Sie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Buchungen vor. 4 20 90 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 7

TEIL 2: UMSATZSTEUER 2.1. Bei einer Kraftfahrzeugwerkstätte in Horn (Niederösterreich) sind 2012 folgende Fälle angefallen: Punkte a) Der Unternehmer erwirbt einen gebrauchten PKW von einem Nichtunternehmer in Tschechien um 4.000,-. Vom Verkäufer in Tschechien erhält er keine Rechnung. Er verkauft den PKW an einen Nichtunternehmer in der Schweiz um 7.200,-. Der Erwerber holt das Fahrzeug beim Unternehmer ab und übermittelte den vom österreichischen Zollamt bestätigten Ausfuhrnachweis (U 34). Vor Verkauf hat er ein Service durchgeführt und dafür Ersatzteile und Schmiermittel zum Einkaufspreis von netto 1.200,- benötigt. 5 b) Der Unternehmer ist auch als Gutachter für Versicherungen tätig. Ein Nichtunternehmer aus Deutschland hatte in Österreich einen Verkehrsunfall. Er begutachtet im Auftrag einer deutschen Versicherung den Schaden am Fahrzeug. Er verrechnet 800,-. 3 c) Er verkauft ein Fahrzeug (PKW) an einen Nichtunternehmer in Ungarn um 24.000,-. Der Unternehmer hat das Fahrzeug von einem Nichtunternehmer um 20.000,- erworben. Am Tachometer, der die gesamten gefahrenen Kilometer anzeigt, sind 4.888 km ausgewiesen. Der Erwerber holt das Fahrzeug vom Unternehmer ab. 5 d) Der Unternehmer vermittelt für einen Nichtunternehmer in Österreich den Verkauf eines gebrauchten Ferrari an einen Nichtunternehmer in der Schweiz. Vermittlungsprovision 2.000,-. 4 e) Der Unternehmer veranstaltet für seine Angestellten einen Betriebsausflug zum Grand Prix nach Ungarn. Das Arrangement mit Fahrt von Horn nach Budapest, Eintritt zum Grand Prix, kauft er vom örtlichen Reisebüro um 120,- ein. Die Kosten trägt der Unternehmer. 4 Der Unternehmer führt alle notwendigen Aufzeichnungen. Ermitteln Sie die Umsätze und abziehbaren Vorsteuerbeträge in Österreich! 21 2.2. Ein Steuerberater übernimmt 2012 die Umsatzbesteuerung eines Gebäudes G, welches 2010 durch einen Bauträger errichtet wurde. Sofort nach der Errichtung wurde das Gebäude in 20 Eigentumswohnungen parifiziert und an 20 verschiedene Personen verkauft. Jeder nunmehrige Wohnungseigentümer hat einen Anteil von 1/20. KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 8

TOP 1: Diese Eigentumswohnung wurde 2010 von einem Trafikanten T erworben und wird ausschließlich für Unternehmenszwecke verwendet. Sowohl beim Kauf als auch bei der Verrechnung der Betriebskosten wird zur Steuerpflicht optiert. Der Kaufpreis betrug 200.000,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer ihv 40.000,-. Die unecht steuerbefreiten Umsätze (Lotto, Briefmarken, etc.) des Trafikanten betrugen 2010 10% vom Umsatz. Daher wurden nur Vorsteuern ihv 36.000,- in Abzug gebracht. 2012 betrugen die unecht steuerbefreiten Umsätze 20% vom Jahresumsatz. 5 TOP 2: Diese Wohnung wurde ebenfalls 2010 von einem Unternehmer U erworben und ab 2010 für Wohnzwecke an Z vermietet. Der Kaufpreis betrug wie oben 200.000,- zuzüglich 40.000,- Umsatzsteuer. Der Vermieter ist kein Kleinunternehmer. Ende Dezember 2012 verkauft U die Wohnung an den Mieter Z um 220.000,-. Es wird nicht zur Regelbesteuerung optiert. 5 TOP 3: Diese Eigentumswohnung wurde 2010 von einem Rechtsanwalt R erworben. Er nutzt die Räume ausschließlich betrieblich. Sowohl beim Kauf als auch bei der Verrechnung der Betriebskosten wird zur Steuerpflicht optiert. Der Kaufpreis betrug 200.000,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer von 40.000,-. Die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wurde 2010 zur Gänze als Vorsteuer in Abzug gebracht. Der Rechtsanwalt ist kein Kleinunternehmer. Der Rechtsanwalt vermietet nach dem Mietvertrag vom 15. September 2012 die Wohnung ab 1. November 2012 an das Arbeitsmarktservice (Hoheitsbereich). Das Arbeitsmarktservice ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Hinsichtlich der Verrechnung der Betriebskosten an R wird ab 1. November 2012 nicht mehr zur Regelbesteuerung nach 6 Abs. 2 UStG optiert. 7 TOP 4 bis 20: Diese Wohnungen bewohnen die Eigentümer für Wohnzwecke. Die Betriebskosten ohne Umsatzsteuer betrugen 2012 pro Monat 200,-. Im Fall einer unecht befreiten Verrechnung von Betriebskosten ist der Einfachheit halber ebenfalls dieser Betrag anzusetzen. Wie sind die Umsätze der Betriebskosten für die Erhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Objekts G zu versteuern? Was hat der Trafikant T in TOP 1, der Unternehmer U in TOP 2 und der Rechtsanwalt R in TOP 3 umsatzsteuerlich noch zu beachten? 7 24 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 9

2.3. Dr. Ramona Reiss tätigt 2011 und 2012 ausschließlich Umsätze als Zahnärztin. Sie hat 2011 in Italien eine Stirnlampe für ihre Ordination in Wien zum Preis von 1.000,- netto erworben. 2012 kauft sie folgende Gegenstände (jeweils netto): 19.4.2012: Zahnarztbohrer aus Deutschland um 10.000,-; 16.5.2012: Wein aus Italien (Werbegeschenke mit Aufdruck der Ordination; ist als für ihr Unternehmen angeschafft anzusehen): 2.000,-; 12.9.2012: 4 Sessel für Warteraum aus Slowenien: 3.000,-. Diese drei Warengruppen lässt sie sich in ihre Ordination zustellen. Die Versandhandelsgrenze ist jeweils nicht überschritten. Wird hierdurch 2012 Umsatzsteuerpflicht in Österreich ausgelöst? 10 Zusatzfrage: Ändert sich die steuerliche Beurteilung, wenn Dr. Ramona Reiss bei den Käufen im Jahr 2012 jeweils ihre österreichische UID Nummer bekannt gibt? 5 2.4. Der österr Möbelhersteller A liefert eine Kücheneinrichtung an ein Möbelhaus B in Bern (Schweiz). Zwischen A und B wird Lieferung ab Werk vereinbart. Unter der Voraussetzung, dass der vom Möbelhaus B in Bern mit dem Transport in die Schweiz beauftragte Spediteur dem Möbelhersteller A einen ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweis übermittelt beträgt der Kaufpreis 19.800,00. Während des Transports entsteht durch einen Unfall in Österreich ein Totalschaden an der Kücheneinrichtung. Diese wird noch in Österreich entsorgt. Der B dadurch entstehende Schaden wird durch eine Versicherung des Spediteurs ersetzt, wobei die Versicherung direkt an A zahlt. Fragestellung: 1) Sind in Österreich Leistungen umsatzsteuerbar? 7 2) Wenn ja, wie hoch ist der steuerbare Umsatz? 3 2.5. Eine österreichische Bank hat ein Darlehen an eine österr Produktionsgesellschaft gegeben. Als Sicherheit hat der Darlehensnehmer einen neuen LKW an die Bank verpfändet. Da der Darlehensnehmer mit den Raten in Rückstand gerät, stellt die Bank das Darlehen fällig und verwertet den LKW. Käufer des LKW ist ein 15 10 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 10

ungarischer Frächter, der den LKW direkt beim österr Darlehensnehmer in Österreich abholt. Der ungarische Frächter kauft den LKW um 75.000,-. Es ist vereinbart, dass die Bank 95 % des erzielten Verkaufspreises auf den aushaftenden Darlehensbetrag anrechnet. Stellen Sie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen dar und berechnen Sie die Umsatzsteuerzahllast von Ö aus den oa Transaktionen (unter Angabe der övorsteuer und der jeweiligen öumsatzsteuer). Gehen Sie davon aus, dass sich der o.a. Betrag gegebenenfalls exklusive Umsatzsteuer versteht. 8 2.6. Ein österreichischer Elektroinstallateur U hat 1972 das Unternehmen einschließlich Betriebsgebäude von seinem Vater übernommen. 2008 hat U einen Büroraum dazu gebaut und das Betriebsgebäude im Rahmen einer Großreparatur saniert. 2008 betrugen die in diesem Zusammenhang abgezogenen Vorsteuern 120.000,-. U errichtete in den Jahren 2011 bis 2012 eine Ausstellungshalle für die von ihm zu verkaufenden Elektrogeräte und Installationsmaterialien. 15 % der Nutzfläche entfallen auf einen für die Privatnutzung vorgesehenen Saunaraum. Die Fertigstellung erfolgte im Juli 2012. Der Unternehmer ist überwiegend (ca. 75 %) als Elektroinstallateur tätig und nur ca. 25% der Umsätze entfallen auf den Handel mit Elektrogeräten und Installationsmaterialien. Die Ausstellungshalle ließ er von einem österreichischen Generalunternehmer G errichten. U hat G mitgeteilt, dass er seine Umsätze regelmäßig nur im geringen Umfang aus den Handelserlösen erzielt und der überwiegende Teil Installationsarbeiten betrifft. U hat für die Bauerrichtung an G, wie mündlich vereinbart, im Jahre 2012 140.000,- überwiesen. Eine Rechnung wurde bisher nicht gelegt. Der Unternehmer U wird 2017 in Pension gehen und den Betrieb einstellen. In der Halle wird er sich danach für persönliche Zwecke ein Fitnessstudio einrichten. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Errichtung der Ausstellungshalle für 2012? Mit welchen Konsequenzen hat der Unternehmer nach derzeitiger Rechtslage zu rechnen, wenn er 2017 das Gebäude entnimmt und nicht nach 6Abs. 2 zur Umsatzsteuerpflicht optiert? 20 98 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 11

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER Punkte 3.1. Eigentümer der Liegenschaft Steingasse 1 sind Friedrich Fels und Renate Rock zu jeweils 50%. Das Haus wurde 1903 erbaut und unterliegt dem Vollanwendungsbereich des MRG. Von den 10 gleich großen Wohnungen sind 5 an Familienfremde zu einem dem MRG entsprechenden Mietzins vermietet. Die Wohnung Nr. 6 wird von Friedrich Fels bewohnt; er zahlt dafür keinen Mietzins, sondern bloß Betriebskosten. Die Wohnungen Nr. 7, 8, 9 und 10 stehen das gesamte Jahr 2012 leer und werden renoviert. Die Wohnungen Nr. 7 bis 9 sollen nach Abschluss der Renovierungsarbeiten zum zulässigen Richtwertzins des MRG vermietet, die Wohnung Nr. 10 der Tochter der Renate Rock unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Friedrich Fels hat seine Liegenschaftshälfte 2002 um 300.000,-- erworben. Die AfA hat er wie folgt berechnet: 300.000 minus 20% Grund und Boden, davon 2% = 4.800,--. Renate Rock hat 25% der Liegenschaft per 1.1.2012 um 200.000,- erworben. Eigentümerin der restlichen 25% war die Mutter der Renate Rock; die AfA für ihren Anteil hat 2.000,-- betragen. Sie hat ihren Anteil ebenfalls per 1.1.2012 an Renate Rock geschenkt. Renate Rock hat die AfA wie folgt berechnet: Erwerb 25% um 200.000,--, zuzüglich fiktive Anschaffungskosten für den restlichen Anteil von 25%, somit ebenfalls 200.000,--, ergibt 400.000,-- minus 20% Grund und Boden = 320.000,--. Die Restnutzungsdauer wird mit 40 Jahren angenommen. Begründung: Friedrich Fels, der Eigentümer der zweiten Liegenschaftshälfte, hat anlässlich seines 2002 erfolgten Erwerbes eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren angesetzt. Somit muss die Restnutzungsdauer für meinen 10 Jahre später erfolgten Erwerb zwangsläufig 40 Jahre betragen. AfA daher: 8.000,--. Renate Rock hat den Erwerb ihres gekauften Anteiles teilweise fremdfinanziert. Die Zinsen hierfür haben 2012 4.000,-- betragen. Sie will allerdings die Zinsen erst im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. 32 Die Überschussrechnung 2012 wurde wie folgt erstellt, wobei Umsatzsteuer und Betriebskosten als Durchlaufposten behandelt wurden: KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 12

Einnahmen Hauptmietzins 50.000 Fiktive Miete Wohnung Nr. 6 (Friedrich Fels) 3.000 Summe 53.000 Werbungskosten Ausbesserungen an der Fassade 4.000 Renovierungen Wohnungen 7 bis 10: jeweils 8.000,-- 32.000 (Austausch der Installationen in Bad und WC) Summe - 36.000 Vorläufiger Überschuss 17.000 Davon 50% Friedrich Fels: 8.500 - AfA 4.800 Anteiliger Überschuss 3.700 Davon 50% Renate Rock: 8.500 - AfA 8.000 Anteiliger Überschuss 500 Überschuss 4.200 Aufgabe: Stellen Sie, falls erforderlich, die Überschussrechnung richtig! 8 3.2. Einkommensteuer Kapitalveranlagung (ab Veranlagung 2012) Die natürliche Person M erzielt folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen, wobei alle Einnahmen nach dem 31.3.2012 zufließen. Alle Kapitalanlagen liegen auf einem inländischen Bankdepot. * Dividende aus der inländischen A-AG ihv 2.000,-. * Dividende aus der deutschen B-AG ihv 1.000,-, wobei von diesem Betrag in Deutschland eine Quellensteuer von 211 einbehalten wurde. * Zinsen aus einer österr Bundesanleihe ihv 600,-, welche nach dem 31.3.2012 angeschafft wurde. * Zinsen aus einer spanischen Unternehmensanleihe ihv 500,-, welche nach dem 31.3.2012 angeschafft wurde; es ist für die Bank zweifelhaft, ob diese Anleihe öffentlich am Kapitalmarkt angeboten wurde. M weiß jedoch, dass es sich bei dieser Anleihe um eine Privatplatzierung handelt. * Aus der Veräußerung von Aktien an der C-AG ihv 5.000,-. Die Aktien wurden am 15.6.2010 um 4.000,- angeschafft. 40 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 13

* Aus der Veräußerung von Aktien an der D-AG ihv 10.000,-. Die Aktien wurden am 10.8.2011 um 8.000,- angeschafft. Der Kurswert zum 1.4.2012 hat 8.500,- betragen. Die Anschaffungskosten zum 10.8.2011 sind der Bank nicht bekannt. Für den inländischen thesaurierenden Z-Investmentfonds sind gemäß der Steuerberechnung steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträgen von 500,- ausgewiesen. Die Erträge bestehen ausschließlich aus Zinsen. Für das Depot sind Bankspesen ihv 200,- angefallen. Daneben erzielt M Zinseinkünfte von einem deutschen Sparbuch ihv 400,-. Ermitteln Sie die Kapitaleinkünfte für M. Beurteilen Sie, ob die Einkünfte einer österr Abzugssteuer unterliegen bzw wer diese abziehen muss. Weiters ist zu beurteilen, ob eine Aufnahme von Kapitalerträgen in die Einkommensteuerklärung notwendig ist. 27 3.3. Herr BIBER erwarb im Juni 2000 eine Altbauwohnung um 200.000,-, die er privat vermietet, wobei eine Jahres-AfA ihv 3.000,- steuerlich anerkannt wurde. Im Jahre 2001 führte Herr BIBER folgende Arbeiten durch und tätigte hiefür nachstehende Ausgaben (netto) Reparatur der Sanitäranlage 1.000,00 Austausch der Wohnungsfenster (Förderung der Gemeinde ihv 3.000,- im Jahr 2002 ausgezahlt) 10.000,00 Neueinbau einer Etagenheizung ( 5 MRG Vorgang; Antrag auf beschleunigte Abschreibung wurde gestellt) 15.000,00 Die Wohnung wurde im Juli 2012 um 300.000,- gegen Barzahlung (ohne USt) verkauft. Der Notar als Parteienvertreter hat die mit der Grundstücksveräußerung (eventuell) anfallende Steuer (freiwillig) selbst berechnet, gemeldet und 2012 abgeführt. Hiefür erhielt er ein Honorar ihv 400,-. Dem Immobilienmakler wurde 2012 ein Betrag von 10.000,- als Provision bezahlt. Aufgabenstellung: 1. Erläutern Sie sämtliche ertragsteuerlichen Folgen der Wohnungsveräußerung. (u.a. Bemessungsgrundlage/ Steuer/ Wirkung) KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 14

2. Besteht für Herrn BIBER eine Möglichkeit, Verluste geltend zu machen, die er im Jahr 2012 a) bei anderen privaten Grundstücksveräußerungen b) bei anderen Einkunftsarten erlitten hat. 30 97 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 15

TEIL 4: KÖRPERSCHAFTSTEUER 4.1. Punkte Privatstiftung Die C-Privatstiftung vermietet eine Liegenschaft und erzielt im Jahr 2012 laut unternehmensrechtlichem Abschluss Mieteinnahmen aus der Vermietung zu Wohnzwecken (einschließlich den Mietern vorgeschriebener Betriebskosten) von 20.000,-. Der Mieter A hat seine Miete ihv 700,- für Dezember 2012 (in den Forderungen der Privatstiftungen enthalten) nicht vereinbarungsgemäß sondern erst am 28.1.2013 an die C-Privatstiftung überwiesen. Die Privatstiftung hat Hausverwaltungskosten ihv 2.000,-, weiters im Jahr 2012 laufende Wartungsarbeiten ihv 3.000,- sowie einen Austausch von 30% der Fenster ihv 10.000,- getragen. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der Liegenschaft (ohne Grund und Boden) haben im Jahr 1996 700.000,- betragen. Das Gebäude wird unternehmensrechtlich über 50 Jahre abgeschrieben. Die C-Privatstiftung hat der natürlichen Person Z ein Darlehen über 50.000,- gewährt und dafür vereinbarungsgemäß Zinsen ihv 1.500,- im Jahr 2012 erhalten. Im Zusammenhang mit dem Darlehen sind der Privatstiftung Aufwendungen ihv 100,- erwachsen. Die C-Privatstiftung hat gegenüber dem Finanzamt sowohl ihre Stiftungsurkunde als auch ihre Stiftungszusatzurkunde in ihrer aktuellen Fassung offen gelegt. Es erfolgte keine treuhändige Errichtung der Privatstiftung. Ermitteln Sie die Einkünfte sowie Steuerbelastung der C-Privatstiftung aus obigen Sachverhalten. 25 Anmerkung: Umsatzsteuerliche Aspekte sind nicht zu berücksichtigen. Die angegebenen Beträge enthalten keine Umsatzsteuer. 4.2. An der Vogel GmbH sind folgende Gesellschafter beteiligt: Herr Adler zu 50% Frau Adler zu 30% Herr Bussard zu 20% Geschäftsführer der Vogel GmbH ist Herr Hofer, er ist weder an der GmbH beteiligt, noch steht er in einem Naheverhältnis zu einem Gesellschafter. KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 16

Die Vogel GmbH hat ein unternehmensrechtliches Jahresergebnis zum 31.12.2012 ihv 120.000,-. Verlustvorträge aus Vorjahren bestehen ihv 20.000,-. Erstellen Sie die MWR der Gesellschaft und berechnen Sie die Körperschaftsteuer der Vogel GmbH unter Berücksichtigung der nachfolgenden Angaben. Sämtliche Aufwendungen und Erträge wurden bereits verbucht. Eine KESt für eine eventuelle verdeckte Ausschüttung trägt der Gesellschafter. Stellen Sie auch allfällige sonstige Steuerfolgen dar. a) Frau Hofer, die Ehefrau des Geschäftsführers, ist in der Vogel GmbH im Sekretariat beschäftigt. Sie erhält ein Gehalt von 3.000,- 14mal im Jahr (LNK sind außer Acht zu lassen). Für vergleichbare Tätigkeiten, die Frau Vogel verrichtet, werden üblicherweise 1.500,- 14mal im Jahr gezahlt. b) Die Vogel GmbH erhält vom Land Niederösterreich einen Zuschuss für den Bau einer Anlage ihv 2.500,-, der Betrag wurde als Ertrag verbucht. Die Anlage wird auf 5 Jahre abgeschrieben. c) Im Jahr 2012 ersetzte die Vogel GmbH ihren Dienstnehmern Strafmandate wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsübertretungen ihv 800,-. Weiters musste die Vogel GmbH im Oktober 2012 15.000,- Strafe wegen Überschreitens von CO2-Kontingenten im Zusammenhang mit dem Emissionshandel bezahlen. d) Im Jahr 2012 kaufte die Vogel GmbH eine 100% Beteiligung an der Fuchs GmbH. Die Fuchs GmbH schüttete noch im Jahr 2012 20.000,- an die Vogel GmbH aus. Aufgrund eines Bewertungsgutachtens zum 31.12.2012 nimmt die Vogel GmbH eine Teilwertabschreibung an der Fuchs GmbH ihv 27.000,- vor. e) Im Jahr 2012 erwarb die Vogel GmbH eine Villa, die nach den speziellen Wohnbedürfnissen von Herrn und Frau Adler adaptiert und in weiterer Folge an diese vermietet wurde. Der jährliche Mietzins beträgt 50.000,- (fremdüblich wären 90.000,-). Die jährliche Abschreibung für die Villa, die die Vogel GmbH geltend macht, beträgt 60.000,- (1,5% vom Anschaffungswert). 35 60 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 17

5.1. TEIL 5: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN A, B und C gründen im Jänner 2011 die in Oberösterreich ansässige ABC-GmbH (Beteiligung zu jeweils 1/3), um ein Wasserkraftwerk zu erbauen und zu betreiben. A, B und C, die auch zu Geschäftsführern bestellt sind, haben sich bisher nicht vergleichbar betrieblich betätigt. Im Zuge der Gründung überträgt A gemäß der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag eine bisher von ihm privat genutzte Liegenschaft in Wien (Einheitswert 10.000,-; Verkehrswert 50.000,-) sowie eine von ihm privat genutzte Liegenschaft in Italien (ital Katasterwert = vgl. österr. Einheitswert 10.000,-; Verkehrswert 50.000,-) in das Eigentum der ABC-GmbH. B und C leisten bei der Gründung jeweils eine Bareinlage ihv 100.000,-. Im April 2012 kommt es jedoch zu einem Streit zwischen den Gesellschaftern und A erwirbt die Gesellschaftsanteile von B und C um jeweils 100.000,-. A ist somit ab diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter der ABC-GmbH. Punkte Beurteilen Sie diesen Sachverhalt aus verkehrsteuerrechtlicher Sicht. 15 KLAUSURARBEIT 18. April 2013 - Angabe 18

ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 18. April 2013 Geschäftszahl der Prüfungsarbeit: Punkte möglich: erreicht: Teil 1: Erstellung von Jahresabschlüssen/Bilanzierung 90 Teil 2: Umsatzsteuer 98 Teil 3: Einkommensteuer 97 Teil 4: Körperschaftsteuer 60 Teil 5: Gebühren und Verkehrsteuern 15 Gesamtpunkte 360 NOTENVORSCHLAG: von bis nicht bestanden 0 215 Bestanden 216 360 Beurteilung: Ort, Datum: Unterschrift: 1

I. Erstellung von Jahresabschlüssen/Bilanzierung 1.1. Latente Steuern Berechnung mittels timing differences b) Beteiligungsabschreibung 1.200.000 d) Disagio 1.400.000 e) Aufwandsrückstellung 100.000 f) Produktionsmaschine - 550.000 g) Firmen-PKW 50.000 h) Fertigerzeugnisse 100.000 vorübergehende Differenzen 2.300.000 aktive Steuerabgrenzung laufendes Jahr 575.000 Berechnung mittels adaptiertem unternehmensrechtlichen Ergebnis Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 20.000.000 Auflösung unversteuerter Rücklagen 2.800.000 Zuführung zu unversteuerten Rücklagen - 1.200.000 a) Beteiligungserträge - 400.000 c) Repräsentationsaufwendungen 200.000 bereinigtes unternehmensrechtliches Ergebnis 21.400.000 fiktive Ertragsteuerbelastung 5.350.000 tatsächliche Ertragsteuerbelastung 5.925.000 aktive Steuerabgrenzung laufendes Jahr 575.000 11 Verbuchung (2) Abgrenzung für aktive latente 575.000 Steuern an (8) Körperschaftsteueraufwand 575.000 Die Abgrenzung für aktive latente Steuern gemäß 198 Abs 10 UGB aus dem Vorjahr ist um die Anpassung aus der Steuerabgrenzung des Geschäftsjahres zu adaptieren. 2 2

Lösung Zusatzfragen: 1. Auf Grund des Vorliegens einer aktiven Steuerlatenz besteht die Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Ausschüttungssperre isd des 226 Abs 2 UGB. 3 2. Weiters ist im Hinblick auf die Erfordernisse des 229 Abs 4 UGB (anzuwenden auf Grund der Einordnung der XY-GmbH als Kapitalgesellschaft im Sinne des 221 Abs 3 UGB) zu untersuchen, ob die Anforderungen bzgl der Dotierung der gesetzlichen Rücklage erfüllt sind, und es ist zu berücksichtigen, dass eine allfällige Ausschüttung gegebenenfalls erst nach Erfüllen dieser Voraussetzungen erfolgen darf. 4 20 1.2. Gewinnausschüttung 1. Abschlussbuchungen / Eigenkapital 2012 Jahresüberschuss vor Rücklagen-Bewegung: 3.500.000 Zuweisung lt Gesellschafterbeschluss (10%): 350.000 (8) Zuweisung zu Gewinnrücklagen 350.000 an (9) Andere (freie) Rücklagen 350.000 1 Mehr-Weniger-Rechnung + 350.000 1 (9) Andere (freie) Rücklagen 100.000 an (8) Auflösung v. Gewinnrücklagen 100.000 1 Mehr-Weniger-Rechnung - 100.000 1 3

31.12.2012 31.12.2011 A. Eigenkapital I. Stammkapital 35.000 35.000 II. Kapitalrücklagen (nicht gebunden) 5.000.000 5.000.000 III. Gewinnrücklagen 1. Gesetzliche Rücklagen 3.500 3.500 2. Andere (freie) Rücklagen 2.000.000 1.750.000 2.003.500 1.753.500 IV. Bilanzgewinn Gewinnvortrag 2.500.000 1.600.000 Jahresergebnis 3.250.000 900.000 5.750.000 2.500.000 12.788.500 9.288.500 1 2a. - Grundsätzlich kann eine freie Gewinnrücklage jederzeit aufgelöst und in der Folge ausgeschüttet werden. 1 - Die freie Gewinnrücklage ist im ersten Schritt über die GuV aufzulösen und im Rahmen des Bilanzgewinns eines festgestellten Jahresabschlusses ausschüttbar. 1 - Bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Alleingesellschafter ist eine nachträgliche Änderung (wie etwa die nachträgliche Auflösung einer Gewinnrücklage) des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 noch möglich. 2 - Da die Feststellung des Jahresabschlusses 31.12.2012 noch nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit Gewinnrücklagen aus den Vorjahren nachträglich aufzulösen, um in der Folge den ausschüttbaren Betrag zu erhöhen. 2 Andere (freie) Rücklagen nach Abschlussbuchungen 2.000.000 abzüglich gesperrte Gewinnrücklagen 2012-350.000 abzüglich gesperrte Gewinnrücklagen 2011-100.000 auflösbare/ausschüttbare Gewinnrücklagen 1.550.000 2 (9) Andere (freie) Rücklagen 1.550.000 an (8) Auflösung von Gewinnrücklagen 1.550.000 1 Mehr-Weniger-Rechnung - 1.550.000 1 4

2b. - Im Gegensatz zu den Auflösungsmöglichkeiten für gebundene Rücklagen (gebundene Kapitalrücklage und gesetzliche Rücklage), die nur isd 229 Abs 7 UGB (zur Abdeckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes) aufgelöst werden können, sind ungebundene Kapitalrücklagen jederzeit über die GuV auflösbar. 2 - Der ausschüttbare Bilanzgewinn kann somit um weitere 5.000.000,- erhöht werden. 1 (9) Kapitalrücklagen (nicht gebunden) 5.000.000 an (8) Auflösung von Kapitalrücklagen 5.000.000 1 2c. Mehr-Weniger-Rechnung - 5.000.000 1 - Die gesetzliche Rücklage ist als gebundene Rücklage zu qualifizieren und kann nur unter den Voraussetzungen isd 229 Abs 7 UGB aufgelöst werden. 1 - Da die gesetzliche Rücklage nur zur Abdeckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf, besteht für die G-GmbH keine Möglichkeit, diese zum 31.12.2012 nachträglich aufzulösen und mit dem Bilanzgewinn auszuschütten. 2 3. Ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn / Eigenkapital zum 31.12.2012 der G-GmbH unter Berücksichtigung des Eigentümerersuchens Bilanzgewinn vor Berücksichtigung des Eigentümerersuchens 5.750.000 zuzüglich Auflösung von Gewinnrücklagen (2a) 1.550.000 zuzüglich Auflösung von Kapitalrücklagen (2b) 5.000.000 ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn 12.300.000 1 5

31.12.2012 31.12.2011 A. Eigenkapital I. Stammkapital 35.000 35.000 II. Kapitalrücklagen (nicht gebunden) - 5.000.000 III. Gewinnrücklagen 1. Gesetzliche Rücklagen 3.500 3.500 2. Andere (freie) Rücklagen 450.000 1.750.000 453.500 1.753.500 IV. Bilanzgewinn 12.300.000 2.500.000 davon Gewinnvortrag 2.500.000 1.600.000 12.788.500 9.288.500 2 - Die anderen (freien) Rücklagen zum 31.12.2012 ihv 450.000,- setzen sich aus dem verbleibenden Betrag 2011 ihv 100.000,- und dem verbleibenden Betrag 2012 ihv 350.000,- zusammen. 1 - Bei der Ausschüttung einer zuvor aufgelösten Kapitalrücklage handelt es sich steuerrechtlich nicht um eine Gewinnausschüttung sondern um eine Einlagenrückzahlung, soweit die Auflösung der Kapitalrücklage auch im steuerlichen Evidenzkonto Deckung findet. Einlagenrückzahlungen sind als Minderung der Anschaffungskosten bzw bei Überschreiten der Anschaffungskosten als Veräußerungsgewinn aus dem Eigenkapital der G-GmbH zu behandeln. Gewinnausschüttungen an natürliche Personen sind KESt-pflichtig, Ausschüttungen an juristische Personen sind gemäß 10 KStG steuerbefreit. Gelangt die aufgelöste Kapitalrücklage nicht zur Ausschüttung, ist sie innerhalb des Evidenzkontos umzugliedern, bleibt aber im steuerlichen Evidenzkonto gemäß 4 Abs 12 Z 3 EStG enthalten. 3 30 1.3. Gewinnrücklagen a. Da die B-GmbH lt Angabe seit mehreren Jahren als Gesellschaft im Sinne des 221 Abs 3 UGB zu qualifizieren ist, ist die Bestimmung des 229 Abs 4 UGB anzuwenden. Die B-GmbH unterliegt damit grundsätzlich der Pflicht zur Dotierung einer gesetzlichen Rücklage gemäß 229 Abs 6 UGB. 4 6

b. Ermittlung Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage Jahresüberschuss 440.000 - Verlustvortrag - 40.000 + Auflösung BWR 12 + 20.000 - Dotierung BWR 13-60.000 360.000 * 5 % = 18.000 = mögliche Dotierung ges. RL gemäß 229 Abs 6 UGB 5 10 % von 800.000 = 80.000 max. Gesamtausmaß der gesetzlichen RL - bestehende gesetzliche RL - 40.000 - gebundene Kapitalrücklage - 30.000 notwendige Dotierung ges. RL 10.000 4 c. Maximale Zuweisung zur freien Rücklage und dann verbleibendes Ergebnis Jahresüberschuss 440.000 + Auflösung BWR 12 + 20.000 - Dotierung BWR 13-60.000 - Dotierung gesetzliche RL - 10.000 maximale Zuweisung freie RL - 390.000 5 Verlustvortrag - 40.000 Bilanzverlust - 40.000 2 20 1.4. Sachdividende 1a. Unternehmensrechtlich dürfen Gewinne gemäß dem Realisationsprinzip erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind. 1 Im Falle einer Sachausschüttung kommt es im Zeitpunkt der dem Ausschüttungsbeschluss nachfolgenden Übertragung der Sache und dem Übergang der Preisgefahr an den Gesellschafter zur Gewinnrealisierung. Etwaige stille Reserven werden im Zeitpunkt der Übertragung der Sache an den Gesellschafter realisiert. 2 1b. Die zur Ausschüttung als Sachdividenden bestimmten Gegenstände dürfen nach herrschender Ansicht nur dann ausgeschüttet werden, wenn der Verkehrswert im ausschüttbaren Bilanzgewinn Deckung findet. 3 1c. Ein Sachausschüttungsbeschluss erfordert die Umgliederung der auszukehrenden Gegenstände des Anlagevermögens in das Umlaufvermögen der Gesellschaft. Die Ver- 7

mögensgegenstände sind nicht mehr länger dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb der ausschüttenden Gesellschaft dauernd zu dienen daher sind die Gegenstände im Zeitpunkt des Sachausschüttungsbeschlusses dem Umlaufvermögen zuzuordnen und umzugliedern. 2 1d. Die Verbindlichkeit gegenüber dem Alleingesellschafter (Gewinn-NL Ltd) wird mit 5.000.000;- zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses eingestellt. Mangels Erfüllung in Geld ist die Verbindlichkeit ergebniswirksam auszubuchen. Daraus ergibt sich im Jahr 2013 ein Ergebniseffekt ihv 1.000.000,-. 2 2. Ertragsteuerlich ist die Sachausschüttung mit einer steuerwirksamen Aufdeckung der stillen Reserven der ausgeschütteten Sache verbunden. 2 Die Sachausschüttung führt bei der ausschüttenden Gesellschaft zu einem steuerwirksamen Gewinn ihd Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem steuerlichen Buchwert des ausgeschütteten Wirtschaftsgutes. 2 Sachdividenden unterliegen wie Bardividenden falls keine Befreiungsbestimmung zur Anwendung kommt der Kapitalertragsteuer von 25%. 2 3. Buchungen 15.3.2013 - Gesellschafterbeschluss (9) Bilanzgewinn 5.000.000 an (3) Verbindlichkeiten gg Gesellschafter 5.000.000 1 (2) Beteiligung (Umlaufvermögen) 4.000.000 an (0) Anteile an verbundenen Unternehmen 4.000.000 1 30.3.2013 Ausschüttungstag (8) Buchwertabgang 4.000.000 an (2) Beteiligung (Umlaufvermögen) 4.000.000 1 (3) Verbindlichkeiten gg Gesellschafter 5.000.000 an (4) Sonstige Erträge 5.000.000 1 20 90 8

2.1. TEIL 2: UMSATZSTEUER Punkte Ad a) Der Verkauf unterliegt der Differenzbesteuerung nach 24 UStG. Die Lieferung ist umsatzsteuerbar ( 3 Abs. 7) jedoch nach 24 Abs. 6 ivm 7 umsatzsteuerfrei. Steuerbarer und steuerfreier Umsatz: 3.200,- (7.200 4.000). Vorsteuern izm einer echt steuerbefreiten Ausfuhrlieferung sind abzugsfähig. Vorsteuerabzug: 240,- (1200 x 20 %). 5 Ad b) Der Empfänger der Leistung ist eine deutsche Versicherung. Nach 3a Abs 5 Z 1 ivm 3a Abs. 6 ist die sonstige Leistung in Deutschland, Empfängerort, und nicht in Österreich umsatzsteuerbar. 3 Ad c) Beim Fahrzeug handelt es sich um ein neues Fahrzeug (4.888 km) isd Art 1 Abs. 8 und 9. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. b ist die Differenzbesteuerung nach 24 nicht anzuwenden. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist nach Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c umsatzsteuerfrei. Steuerbarer und steuerfreier Umsatz: 24.000,-. 5 Ad d) Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer sind am Ort der vermittelten Leistung umsatzsteuerbar ( 3a Abs. 8; sh Rz 639s UStR). Die Lieferung ist in Österreich umsatzsteuerbar und nach 7 steuerfrei. Die Vermittlungsleistung an den Nichtunternehmer ist daher in Österreich steuerbar jedoch nach 6 Abs. 1 Z 5 lit. a steuerfrei. Steuerbarer und steuerfreier Umsatz: 2.000,-. 4 Ad e) Die für Nichtunternehmer besorgte Reiseleistung ist nach 23 zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Reisevorleistungen ( 23 Abs. 7; sh Rz 2967 UStR). Bemessungsgrundlage: 0,- (0 120). Eventuell vom Reisebüro in Rechnung gestellte Vorsteuern sind nicht abzugsfähig ( 23 Abs. 8). 4 2.2. TOP 1: Durch die Erhöhung der unecht steuerfreien Umsätze im Jahre 2012 ist durch den Trafikanten eine Berichtigung der Vorsteuern nach 12 Abs. 10 im Ausmaß von 1/10 vorzunehmen. Vorsteuerberichtigung: 400,- (40.000 : 10 x 10%). 21 9

Die Betriebskosten sind auf Grund der Option nach 6 Abs. 2 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. 5 TOP 2: Die Eigentumswohnung wird 2012 unecht steuerbefreit verkauft ( 6 Abs. 1 Z 9 lit. a). Es ist eine Berichtigung der Vorsteuern nach 12 Abs. 10 im Ausmaß von 8/10 vorzunehmen. Vorsteuerberichtigung: 32.000,- (8/10 von 40.000). Die Eigentumswohnung wird 2012 für Wohnzwecke genutzt und die Betriebskosten sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern ( 10 Abs. 2 Z 4). 5 TOP 3: Die Vermietung an das AMS erfolgt zwingend unecht umsatzsteuerbefreit ( 6 Abs. 1 Z 16), da R die Eigentumswohnung angeschafft hat und das Mietverhältnis nach dem 1.9.2012 neu beginnt. Der Vorsteuerabzug izm der Anschaffung ist nach 12 Abs. 10 im Ausmaß von 1/10 zu berichtigen Vorsteuerberichtigung: 4.000,- (1/10 von 40.000). Die Versteuerung der Betriebskosten erfolgt für 10 Monate mit dem Normalsteuersatz und ist für den Zeitraum der Vermietung an das Arbeitsmarktservice unecht umsatzsteuerbefreit ( 6 Abs. 1 Z 17), da ab 1.11.2012 nicht mehr zur Regelbesteuerung optiert wird (obwohl dies wegen der Inkrafttretensbestimmung des 28 (38) UStG weiterhin möglich gewesen wäre). Umsatz: Unecht steuerfrei: 400 (200 x 2) Steuerpflichtig mit 20%: 2000 (200 x 10) 7 TOP 4 20: Die Eigentumswohnung wird für Wohnzwecke genutzt und die Betriebskosten sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern ( 10 Abs. 2 Z 4). Umsatz 48.000,00 Davon umsatzsteuerfrei nach 6 Abs. 1 Z 17 400,00 (2 Monate TOP 3); davon steuerpflichtig mit 20 %: 4.400,00 (12 Monate TOP 1 + 10 Monate TOP 3 = 22 Monate); davon steuerpflichtig mit 10 %: 43.200,00 (12 Monate TOP 2 + 204 Monate TOP 4 20 = 216 Monate 48.000,00 7 24 10

2.3. Dr. Ramona Reiss tätigt ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze. Sie ist daher Schwellenerwerberin isd Art. 1 Abs. 4 lit. a UStG. 2011 hat sie die Erwerbsschwelle von 11.000,- noch nicht überschritten. Auch der erste Erwerb 2012 liegt noch unter diesem Betrag. Das Entgelt für den Kauf von Wein aus Italien ist nicht in die Erwerbsschwelle einzubeziehen (verbrauchsteuerpflichtige Waren). Der Kauf ist aber jedenfalls im Inland zu besteuern (kein Abholfall). Somit wird durch den Kauf der 4 Sessel aus Slowenien die Erwerbsschwelle überschritten, weshalb dieser Erwerb der inländischen Besteuerung unterliegt (Art 3 Abs. 8 UStG). 10 Zusatzfrage: Durch die Verwendung ihrer österreichischen UID Nummer hat Dr. Ramona Reiss auf die Anwendung des Art. 1 Abs. 4 UStG verzichtet (Art. 1 Abs. 5 UStG). Somit tätigt sie bereits mit dem ersten Einkauf 2012 (Zahnarztbohrer) einen ige. 5 2.4. Die Lieferung beginnt in Österreich und ist nach 3 Abs. 8 UStG 1994 in Österreich steuerbar. Bei einer Lieferung ab Werk liegt eine Abhollieferung vor. Die Lieferung ist ab dem Zeitpunkt der Abholung dem Abnehmer zuzurechnen. Geht die Kücheneinrichtung auf dem Transport im Bundesgebiet unter, so liegt eine steuerpflichtige Lieferung in Österreich vor, denn die Kücheneinrichtung gelangt nicht ins Drittland und ist daher nicht umsatzsteuerfrei ( 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), sondern steuerpflichtig. Steuerpflichtiger Umsatz von A zu 20%: 19.800,00 zzgl. 3.960,00 USt. Den Nettobetrag erhält A von der Versicherung des B. Die USt erhält A direkt von B, wobei B aus der Rechnung des A in Österreich einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. 10 2.5. LKW: Lieferung von Sicherungseigentum: Rz 2603 UStR: Bei der Sicherungsübereignung geht das zivilrechtliche Eigentum am Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer (Kreditgeber) über, das Sicherungsgut selbst bleibt in der Verfügungsmacht des Sicherungsgebers (Kreditnehmers). Die Sicherungsübereignung selbst sowie eine Rückübereignung nach Wegfall des Sicherungsgrundes führen nicht zu einer Lieferung. Beim Verfall kommt es mit der Verwertung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer im Wege der Veräußerung an einen Dritten zu einer Doppellieferung (siehe Rz 431). Für die Feststellung des Zeitpunktes der Lieferung durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer wird in der Regel auf den 15 11

tatsächlichen Zeitpunkt der Veräußerung durch den Sicherungsnehmer an den Dritten abgestellt. Bei der Lieferung der Produktionsgesellschaft an Bank kommt es zum Übergang der Steuerschuld nach 19 Abs. 1b lit a (ruhende Lieferung nach 3 Abs. 7 in AT). Die Lieferung der Bank an den HU Frächter stellt eine igl nach Art 7 dar. Steuerfrei, wenn Voraussetzungen (Nachweise) erfüllt. IgLieferung ist echt steuerbefreit, sodass aus Einkauf des Sicherungsguts (Reverse Charge) der Bank der VSt-Abzug zusteht. Zahllast aus igl: 0 Übergang d. Steuerschuld bei gleichzeitigem VSt-Abzug USt 71.250 x 20 % = 14.250 Vorsteuer 71.250 x 20 % = 14.250 Zahllast: 0 8 2.6. Die Errichtung der Ausstellungshalle erfolgt durch den Generalunternehmer G an den Unternehmer U, der selbst überwiegend Bauleistungen erbringt. Gemäß 19 Abs. 1a geht in diesem Fall die Steuerschuld des G auf den Auftraggeber U über. Übergang der Steuerschuld: 28.000 (140.000 x 20%). 6 Vorsteuerabzug: Gemäß 12 Abs. 1 Z 3 ist die geschuldete Steuer auch ohne Rechnung abzugsfähig. Die auf den Saunaraum (15% der Ausstellungshalle) entfallende Vorsteuer ist gemäß 12 Abs. 2 Z 2 lit. a nicht abzugsfähig. Vorsteuerabzug: 23.800 (28.000 x 85%). 4 Die Entnahme des Gebäudes im Jahre 2017 ist gemäß 6 Abs. 1 Z 9 lit. a umsatzsteuerfrei. Anlässlich der Entnahme ist jedoch jeweils der Vorsteuerabzug aus dem Jahre 2008 und 2012 nach 12 Abs. 10 zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt für den Zubau mit Großreparatur 2008 9 Jahre und für die Errichtung der Ausstellungshalle, nachdem die Werklieferung nach dem 31.3.2012 erfolgte, 19 Jahre. Vorsteuerberichtigung 2017: Zubau und Großreparatur 2008: 12.000 (120.000 x 1/10). Ausstellungshalle 2012: 17.850 (23.800 x 15/20). Insgesamt 29.850 (12.000 + 17.850). 10 20 98 12

TEIL 3: EINKOMMENSTEUER 3.1. Punkte Die Wohnungen des Miteigentümers Friedrich Fels sowie die Wohnung, die der Tochter der Miteigentümerin Renate Rock unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden soll, stellen keine Einkunftsquelle dar. Dies bedeutet: - Aufwendungen, die diesen Wohnungen direkt zugeordnet werden können, sind nicht abzugsfähig; - Aufwendungen, die den vermieteten Wohnungen direkt zugeordnet werden können, sind zur Gänze abzugsfähig; - Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können (dazu zählt auch die AfA), sind aliquot (hier: zu 80%) abzugsfähig; - eine fiktive Miete des Miteigentümers ist nicht anzusetzen. 10 1) AfA: Friedrich Fels: Keine Beanstandungen; gemäß den EStR kann die AfA bei vor 1915 erbauten Gebäuden bis 2% betragen. An Anteil für Grund und Boden können gemäß den EStR regelmäßig 20% ausgeschieden werden. Kürzung der AfA um 20%. Renate Rock: Bei unentgeltlichen Erwerben ist die AfA des Rechtsvorgängers fortzusetzen; auch der Erwerb von Miteigentumsanteilen rechtfertigt keinen vom Gesetz (bzw. den Richtlinien) abweichenden AfA-Satz. AfA daher: Entgeltlicher Erwerb: 200.000,-- minus 20% Grund und Boden = 160.000,--, davon 2% = 3.200,--. Zuzüglich der AfA der Rechtsvorgängerin beträgt die AfA daher 5.200,--. Kürzung um 20 % 10 2) Die Zinsen sind zwingend bereits bei der Erklärung über die Feststellung von Einkünften 2012 als Sonderwerbungskosten anzusetzen. 4 3) Die Kosten der Renovierung von Wohnung 10 (Tochter der Renate Rock) sind zur Gänze nicht abzugsfähig, die Renovierungskosten der übrigen Wohnungen stellen Instandsetzungsaufwand dar (sh Rz 6469 EStR), der auf 10 Jahre verteilt abzugsfähig ist. Ausbesserung der Fassade: bloßer Instandhaltungsaufwand (sh Rz 6467 EStR), Kürzung um 20 % 8 13

4) Berichtigte Überschussrechnung 2012: Einnahmen Hauptmietzins 50.000 Werbungskosten Ausbesserungen an der Fassade (nicht direkt zuordenbar, - 20%) 4.000 800 3.200 Renovierungen Wohnungen 7 bis 9: jeweils 8.000 (Austausch der Installationen in Bad und WC) 24.000 : 10 2.400 Summe - 5.600 Vorläufiger Überschuss 44.400 Davon 50% Friedrich Fels AfA 4.800 960 (= 20%) 22.200 - AfA 3.840 Anteiliger Überschuss 18.360 Davon 50% Renate Rock AfA 5.200 1.040 (= 20%) 22.200 - AfA 4.160 - Zinsen 4.000 Anteiliger Überschuss 14.040 Überschuss 32.400 8 40 3.2. Mit 1.4.2012 ist das neue System der Besteuerung von Kapitaleinkünften in Kraft getreten ( 124b Z 185 EStG). Alle Kapitaleinkünfte sind daher nach neuem Recht zu beurteilen. 1 Dividende A-AG: Steuerpflichtig gem 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG; besonderer Steuersatz gem 27a Abs 1 EStG (keine Ausnahme in Abs 2). KESt-Abzug durch inländische ausschüttende AG ( 95 Abs 2 Z 1 lit a EStG); Steuerabgeltung gem 97 Abs 1 EStG 2 Dividende B-AG: Steuerpflichtig gem 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG; besonderer Steuersatz gem 27a Abs 1 EStG (keine Ausnahme in Abs 2); KESt-Abzug durch die inländische Bank ( 95 Abs 2 Z 1 lit b TS 5 EStG); Steuerabgeltung gem 97 Abs 1 EStG 2 Anrechnung von 15%-Punkten deutscher Quellensteuer (150) durch die Bank auf die KESt gem 1 Abs 2 AuslandsKESt-VO 2012 (auch VO 2003 als richtig werten); übrige Quellensteuer von 61 in Deutschland rückerstattbar 3 14

Zinsen Bundesanleihe: Steuerpflichtig gem 27 Abs 2 Z 2 EStG; besonderer Steuersatz gem 27a Abs 1 EStG (keine Ausnahme in Abs 2; insb nicht Z 2 TS 1, da Bundesanleihen öffentlich angeboten sind). KESt-Abzug durch Bank ( 95 Abs 2 Z 1 lit b TS 1 EStG); Steuerabgeltung gem 97 Abs 1 EStG 2 Zinsen spanische Anleihe: Steuerpflichtig gem 27 Abs 2 Z 2 EStG; besonderer Steuersatz gem 27a Abs 2 Z 2 EStG wegen fehlenden öffentlichen Angebots nicht anwendbar progressive Einkommensteuer; dennoch KESt-Abzug gemäß 93 Abs 5 TS 2 EStG durch die Bank; keine Steuerabgeltung gem 97 Abs 1 lit b EStG; Veranlagung zur progressiven ESt und Anrechnung der KESt 4 Hinweis für beide Anleihen: da Anschaffung nach dem 31.3.2012 keine Anwendung des alten KESt-Regimes gemäß 124b Z 185 lit c EStG Veräußerung C-AG: Keine Anwendung der Kursgewinnbesteuerung gem 27 Abs 3 EStG, da Aktien vor dem 1.1.2011 angeschafft ( 124b Z 185 lit a TS 2 EStG; Annahme, dass auch keine qualifizierte Beteiligung gem 31 EStG af); auch kein Spekulationsgeschäft gemäß 30 EStG af, da Jahresfrist abgelaufen. Veräußerung einkommen- und kapitalertragsteuerfrei 2 Veräußerung D-AG: Anwendung der Kursgewinnbesteuerung gem 27 Abs 3 EStG, da Aktien nach dem 31.12.2010 angeschafft ( 124b Z 185 lit a TS 2 EStG); Veräußerung unterliegt der KESt Abzug gem 95 Abs 2 Z 2 lit a EStG durch die depotführende Stelle; allerdings unterliegen nur 1.500 der KESt, die Bank gem 1 WP- AK-VO den Kurswert zum 1.4.2012 als Anschaffungskosten angenommen hat; gem 2 VO tritt Endbesteuerung ein, sodass trotz Nichtbesteuerung eines Kursgewinnes von 500 keine Veranlagung notwendig ist 4 Z-Investmentfonds: Ausschüttungsfiktion gem 186 Abs 2 Z 1 InvFG mit Auszahlung der KESt; Endbesteuerung gemäß 97 Abs 1 EStG; Zahlung der KESt aus dem Fonds gemäß 58 Abs 2 InvFG; Abfuhr KESt durch Bank 3 Depotspesen: Gemäß 20 Abs 2 EStG nicht abzugsfähig soweit der besondere Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommt; Anteilige Absetzbarkeit betreffend spanische Unternehmensanleihe 2 Deutsches Sparbuch: Keine KESt; Veranlagungspflicht; Anwendung des besonderen Steuersatzes gem 27a Abs 1 bzw Abs 2 Z 1 EStG 2 27 15