Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Martin Müller, Abteilung Energie Kanton TG Energiefachstelle Kanton SH
Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab 1. Mai 2014 Raumplanungsgesetz und Verordnung Bund Art. 54 Abs. 4 Baugesetz Kanton Schaffhausen aufgehoben Änderungen Planungs- und Baugesetz und Verordnung Kanton Thurgau Meldeverfahren Baubewilligungsverfahren Solaranlagen auf Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung Laufende Baugesetzrevision Kanton SH 2
Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Bewilligungsfrei ohne Meldung an Gemeinde Solaranlagen bis 35 m 2 In Bauzonen nicht an Kultur- und Naturdenkmälern gemäss Artikel 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung SH: die übrige Dachfläche max. um 20 cm überragend SH: nach technischen Normen geprüft Baubewilligung notwendig Solaranlagen ab 35 m 2 Ausserhalb Bauzonen (auch in Landwirtschaftszonen) Wenn eine der obigen Bedinungen nicht erfüllt ist
Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab 1. Mai 2014 Raumplanungsgesetz Bund Art. 18a 1 In Bau- und Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. 3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. 4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.
Wegleitung Solaranlagen Neues Recht ab Mai 2014 Am 5. Mai 2014 an alle Gemeinden Am 19. Juni 2014 an alle Energiefachleute, Planer, Installateure Baugesetz Art. 54 Abs. 4 unbürokratisch aufgehoben, d.h. Anlagen bis 35 m 2 brauchen Meldung bzw. Baubewilligung Grundsätze Meldeverfahren aufgelistet >Planungs-und-Naturschutzamt >Meldeformular Solaranlagen Vor Kurzem: Karte auf GIS Baubewilligung Solaranlagen vom Netz Überarbeitung GIS-Karte «Solaranlagen Bewilligung» bis März 2015
Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab 1. Mai 2014 Planungs- und Baugesetz sowie Verordnung Kanton Thurgau Weiterhin keine Bewilligungs- oder Meldpflicht für Solaranlagen: Fläche bis 35 m 2 In Bauzonen Nicht an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung «genügend angepasst» ist kein Kriterium
Kantonale und nationale Kulturdenkmäler Art. 32b Verordnung Raumplanungsgesetz Bund: Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG) gelten: a. Kulturgüter der Kulturgüterschutzverordnung; b. Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A; c. d. e. (Bundesinventare, z.t. nicht öffentlich) f. Objekte, die im vom Bund genehmigten Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG bezeichnet werden.
http://geo.thurgis.ch > Denkmalpflege > Beurteilung Solaranlagen Ortsbildschutz Einzelobjekt kantonal Einzelobjekt lokal
Schützenswerte Ortsbilder im Kantonalen Richtplan Festsetzung Nr. 2-2-5/A im vom Kantonsrat genehmigten Richtplan (vom Bundesrat noch zu genehmigen): «die genaue Lage und Ausdehnung der betreffenden Ortsbilder ergeben sich aus den ISOS-Akten.»
Ortsbilder ISOS Erhaltungsziel A http://www.bak.admin.ch/isos/ ISOS Online (nur national): - map.geo.. - Roter Punkt anklicken - Link.pdf öffnen b. Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder ISOS Erhaltungsziel A Beispiel Neunkirch
Einzelgebäude von kantonaler od. nationaler Bedeutung In vielen Gemeinden vorhanden: Hinweisinventare in den Dorfkernzonen = Kurzinventare In einigen Gemeinden erstellt oder in Arbeit: Denkmälerinventare gemäss NHG Liste Schutzobjekte der wertvollen (kommunale Bedeutung) und sehr wertvollen (kantonale Bedeutung) Bauten Einzelobjekte müssen mit Einzelverfügungen oder Grundeigentümer- Vertrag unter Schutz gestellt werden. Baubewilligung nötig für sehr wertvolle Bauten (kantonale Bedeutung) Meldeverfahren möglich für wertvolle Bauten (kommunale Bedeutung)
Neue Meldepflicht für Solaranlagen ( 50a + 50b PBV Kanton) Meldepflichtig sind: Solaranlagen auf Dächern alle Solaranlagen in Landwirtschaftszonen Solaranlagen > 35 m 2 in Bauzonen Welche zusätzlich: genügend angepasst sind gemäss Art. 32a RPV Bund und nicht an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung gebaut werden Anforderungen Meldung: 20 Tage vor Baubeginn Formular: www.raumentwicklung.tg.ch/formulare www.vtg.ch/empfehlungen
Meldepflicht für Solaranlagen (Art 32a Verodnung RPG Bund) Meldepflichtig sind: Solaranlagen auf Dächern, welche auf Gebäuden in Bau- und Landwirtschaftszonen und nicht auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung gebaut werden und genügend angepasst sind gemäss Art. 32a RPV Bund Anforderungen Meldung: 30 Tage vor Baubeginn an Baubewilligungsbehörde Formular: >Planungs-und-Naturschutzamt >Meldeformular Solaranlagen http://www.sh.ch/fileadmin/redaktoren/dokumente/planungs- _und_naturschutzamt/raumplanung/antrag_solaranl.pdf
Definition «Genügend angepasst» (Art 32a RPV Bund) a. Dachfläche max. 20 cm überragend und b. nicht über die Dachfläche hinausragen und c. reflexionsarm ausgeführt werden und d. als kompakte Fläche zusammenhängen.
Spezialfall Anlagen auf Flachdächern Dachfläche = Oberkante opake Brüstung (analog PBV)
Meldeverfahren Ihre Erfahrungen mit dem Vollzug Meldeverfahren?
Baubewilligungspflicht für Solaranlagen Baubewilligungspflichtig sind : alle Solaranlagen an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder auf Bauten ausserhalb Bau- und Landwirtschaftszonen nicht auf Dächern, d.h. an Fassaden, freistehend usw. Nicht genügend angepasste Anlagen In Bauzonen Fläche > 35 m 2 SH: In Bauzonen Fläche > 0 m 2 In Landwirtschaftsonen Fläche > 0 m 2
Welches Verfahren? Anlage nicht an Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung Ja In Bauzone Ja Nein Nein Beizug kantonale Fachkommission Denkmalpflege / Abteilung Energie Ja Nein Anlage < 35 m2 Nein Anlage auf Dach Nein Ja Ja SH Anlage «genügend angepasst» Nein Ja Frei, d.h. weder Melde- noch Baubewilligungspflicht Meldepflicht In Landwirtschaftszone Baubewilligungspflicht
Fachkommission / Fachteam Solaranlagen Vertreter aus kantonaler Denkmalpflege und Abteilung Energie Hilfe für Gemeinden: was heisst «nicht wesentlich beeinträchtigtes Kulturdenkmal» Ortstermin mit Gemeinde, Bauherrschaft, ev. Planer Ziel: gute Lösung finden für alle Beteiligten Eine kantonale Stellungnahme von Denkmalpflege + Abteilung Energie Stellungnahme muss beim Entscheid der Behörde berücksichtigt werden Frühzeitige Kontaktaufnahme (vor Baueingabe) erleichtert die Lösungsfindung Kontaktieren Sie Amt für Denkmalpflege oder Abteilung Energie!
Überarbeitung Richtlinie «Solaranlagen richtig gut» Anpassung an revidierte gesetzliche Grundlagen in Kraft ab 01. Mai 2014 Druck ca. März 2015
Laufende Baugesetzrevision Anpassungen aufgrund Änderung Raumplanungsgesetz und Verordnung Bund Vernehmlassung am 31. August 2014 abgelaufen Mitte 2015 Verabschiedung Vorlage im Kantonsrat Ende 2015 Volksabstimmung Anfang 2016 Inkrafttreten Danach Überarbeitung Richtlinie
Wer gibt Auskunft? Energieordner (in Papierform oder auf Internet) Gesetzessammlung Online unter www.energie.tg.ch und www.energie.sh.ch Martin Müller Rainer Jahnke Bernard Dubochet 058 345 54 88 058 345 54 86 058 345 54 84 22
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