FAQ des Webinars "Flexi-Rente: Das gilt es zu wissen!"

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Transkript:

FAQ des Webinars "Flexi-Rente: Das gilt es zu wissen!" Ist die ab dem 1. Juli 2017 geltende Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro Alters-Vollrente brutto oder netto? Die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro ist ein Bruttowert, der unter anderem dem Brutto- Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung gegenüberzustellen ist. Was versteht man unter einer Spitzabrechnung? Wurde erstmals Hinzuverdienst bei einer Rente prognostisch berücksichtigt (in der Regel bei Rentenbeginn), dann wird der Rentenversicherungsträger am 1. Juli des Folgejahres im Rahmen der sogenannten Spitzabrechnung prüfen, ob die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vorangegangene Kalenderjahr in einer anderen Höhe zu zahlen ist. Hierzu kommt es, wenn der tatsächliche Hinzuverdienst von dem seinerzeit prognostizierten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch rückwirkend eine geringere oder höhere Rente ergibt. Entsteht eine Überzahlung weil tatsächlich mehr hinzuverdient wurde als zuvor prognostiziert und sich nun rückwirkend eine geringere Rente ergibt wird diese zurückgefordert. Umgekehrt werden Nachzahlungen ausgezahlt, wenn im Vergleich zur Prognose weniger hinzuverdient wurde und sich rückwirkend eine höhere Rente ergibt. Wie erfolgt die Spitzabrechnung und was hat der Arbeitgeber hierbei zu tun? Die sogenannte Spitzabrechnung, d.h. die Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes anstelle des zuvor prognostizierten Hinzuverdienstes, ggf. verbunden mit einer rückwirkenden Änderung der Rentenhöhe, erfolgt von Amts wegen durch den Rentenversicherungsträger, in der Regel zum 1. Juli eines Jahres und bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der Arbeitgeber dürfte vom Rentenversicherungsträger (ggf. über den Versicherten) nur dann nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gefragt werden, sofern sich dieses Entgelt nicht bereits aus dem Versicherungskonto ergibt. Dies könnte der Fall sein, wenn das gemeldete und im Versicherungskonto gespeicherte Arbeitsentgelt nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt ist (z.b. Gleitzonenfälle, Arbeitsentgelt über Beitragsbemessungsgrenze) oder im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze die Spitzabrechnung auch für die Monate des laufenden Kalenderjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt und hierfür noch keine Meldung im Versicherungskonto eingegangen ist. Folie 7: Wird vom Rentenversicherungsträger rückwirkend nach Abgabe der Jahresmeldung geprüft und im Bedarfsfall rückwirkend die Rente vermindert? Ja. Eine Überprüfung findet im Rahmen der späteren Spitzabrechnung statt und kann auch dazu führen, dass die Rente rückwirkend in geringerer Höhe zu zahlen ist und überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Die Jahresmeldung des Arbeitgebers für das Vorjahr wird dann in der Regel die Grundlage für die Spitzabrechnung sein. Allerdings erfolgt die Spitzabrechnung nicht automatisch, wenn die Jahresmeldung eingeht (spätestens zum 15. Februar des Folgejahres), sondern in der Regel erst am 1. Juli eines Jahres in Bezug auf einen für das Vorjahr zunächst im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung prognostizierten Hinzuverdienst. Ist mit der Alters-Rente (wegen Hinzuverdienstgrenzen) die Rente gemeint, die man mit Abschlägen erhält oder die Rente, die man ohne Abschläge ab 67 Jahren erhält? Die Regelungen zum Hinzuverdienst sind bei allen vorgezogenen Altersrenten zu beachten, unabhängig, ob die jeweilige Altersrente einen Rentenabschlag (geminderter Zugangsfaktor) hat oder wie z.b. die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag (Zugangsfaktor von 1,0) bezogen wird. Nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze kann unbeschränkt hinzuverdient werden.

FAQ des Webinars "Flexi-Rente: Das gilt es zu wissen!" Seite 2 Folie 11: Woher weiß ich als Arbeitgeber die Entgeltpunkte, um den Hinzuverdienstdeckel zu errechnen? Damit der Hinzuverdienstdeckel berechnet werden kann, ist die monatliche Bezugsgröße ( 18 Absatz 1 SGB IV) mit den Entgeltpunkten ( 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB VI) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters zu vervielfältigen. Die Höhe des Hinzuverdienstdeckels kann in Kenntnis dieser beiden Faktoren selbst errechnet werden. Der Hinzuverdienstdeckel ist auch im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen (Anlage Rente und Hinzuverdienst ). Der Hinzuverdienstdeckel ändert sich jährlich in dem relativen Umfang, in dem die Bezugsgröße angepasst wird. Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel (monatliche Vollrente plus 525 Euro) ändert sich jährlich zum 1. Juli in dem Umfang, in dem die Rente im Rahmen der Rentenanpassung steigt. Folie 12: Wie kommt der Hinzuverdienstdeckel von 2.200 Euro zustande? Der Hinzuverdienstdeckel wurde für das Beispiel frei gewählt. Einem Hinzuverdienstdeckel von monatlich 2.200 Euro im Jahr 2018 liegen 0,7225 Entgeltpunkte zu Grunde (höchste Entgeltpunkte des Kalenderjahres aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Rentenbeginn). Vervielfältigt man diese Entgeltpunkte mit der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße von 3.045 Euro für das Jahr 2018, ergibt sich der Hinzuverdienstdeckel von monatlich 2.200 Euro. Folie 15: Wenn ich durch den Hinzuverdienst weniger Rente bekomme, wird die eingesparte (nicht ausgezahlte) Rente dann später nachgezahlt (monatlich mehr Rente)? Nein. Kommt es zu einer Anrechnung von Hinzuverdienst, weil die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten ist, und wird eine stufenlose Teilrente gezahlt, dann wird der angerechnete Betrag nicht unmittelbar später wieder ausgezahlt. Wird aber z.b. eine Altersrente mit Rentenabschlägen bezogen, die aufgrund von Hinzuverdienst nur als Teilrente zu zahlen ist, dann ist auch nur die in Anspruch genommene Teilrente mit Abschlägen behaftet. Der nicht in Anspruch genommene (andere) Rententeil erhält wenn er später in Anspruch genommen wird einen geringeren Rentenabschlag. Wenn er erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, erhält er sogar einen Rentenzuschlag (siehe Beispiel auf Folie 24). Gesteuert werden diese Abschläge/Zuschläge über den sogenannten Zugangsfaktor, der bei einer abschlagsfreien Altersrente 1,0 beträgt. Bei einer abschlagsbehafteten Altersrente ist der Zugangsfaktor geringer als 1,0 (0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme). So beträgt der Zugangsfaktor bei einer Altersrente mit einem Abschlag von 10,8 Prozent (drei Jahre vorzeitige Inanspruchnahme) 0,892. Wird eine Altersrente oder ein Teil als Teilrente davon erstmals nach der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, so ist der Zugangsfaktor hierfür erhöht, um 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr). Folie 23: Was heißt "Höherer Zugangsfaktor? Der Zugangsfaktor ist ein Element der Rentenformel ( 64 SGB VI). Durch die Vervielfältigung des Zugangsfaktors mit den Entgeltpunkten ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte. Über den Zugangsfaktor werden die Rentenabschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (Minderung der persönlichen Entgeltpunkte) bzw. Rentenzuschläge wegen Inanspruchnahme nach der Regelaltersgrenze (Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte) gesteuert. Im Beispiel auf Folie 24 beträgt der Zugangsfaktor 0,928 (= Rentenabschlag 7,2 Prozent) und andererseits 1,06 (= Rentenzuschlag 6 Prozent). Wenn sich jemand für die Teilrente entschieden hat, ist das dann bindend oder kann man beispielsweise beim Jahreswechsel den Status ändern? Wird eine Teilrente unabhängig von Hinzuverdienst gewählt oder eine geringere Teilrente als sich aus der Hinzuverdienstanrechnung ergibt, kann der Versicherte dies selbstverständlich ändern. Der Kalendermonat, ab dem eine andere Teilrente als bisher oder sogar wenn Hinzuverdienst dem nicht entgegensteht eine Vollrente vom Berechtigten frei gewählt werden kann, muss aber in der Zukunft liegen. Eine Teilrente, die nicht unmittelbar aus einer Hinzuverdienstanrechnung resultiert, kann zu jedem beliebigen Teil (Prozent-Anteil von der Vollrente) gewählt werden, mindestens aber 10 Prozent. Die Rentenversicherungsträger akzeptieren bei Alters-Teilrenten, die sich nicht aus einer Hinzuverdienstanrechnung ergeben, allerdings nur ganze Prozentsätze zwischen 10 Prozent und 99 Prozent.

FAQ des Webinars "Flexi-Rente: Das gilt es zu wissen!" Seite 3 Gilt die Teilrente nur so lange man den Hinzuverdienst hat? Aufgrund der kalenderjährlichen Hinzuverdienstbetrachtung entfällt eine hinzuverdienstabhängige Teilrente nicht sogleich mit dem Monat im Kalenderjahr, ab dem kein Hinzuverdienst mehr erzielt wird, wenn im betreffenden Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente von 6.300 Euro mit dem erzielten Hinzuverdienst bereits überschritten wurde. Liegt eine solche Überschreitung vor, bestünde trotz eines fehlenden Monats-Hinzuverdienstes erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres Anspruch auf die Altersvollrente (siehe Beispiel auf Folie 10). Wird in einem Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht, endet die Hinzuverdienstanrechnung spätestens mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Eine Teilrente kann aber auch freiwillig ohne, dass ein Hinzuverdienst erzielt wird gewählt werden, sowohl vor als auch nach der Regelaltersgrenze. Hinzuverdienstbetrag: Werden auch andere Einkünfte (beispielsweise Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte) mit hinzugerechnet? Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte stellen anders als bei einer Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ( 97 SGB VI) keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst bei Altersrenten bis zur Regelaltersgrenze und bei EM-Renten dar. Anzurechnen sind ausschließlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (z.b. Vorruhestandsgeld). Bedeutet Rentenertrag höhere Rente? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Folien 35 und 54 bezieht. Ja, eine gezahlte Altersrente erhöht sich durch die zusätzlichen Rentenanwartschaften. Für alle Rentenanwartschaften neben einer Altersvollrente bis zur Regelaltersgrenze kommt es zur Rentenerhöhung mit dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Kommen neben einer Altersrente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Rentenanwartschaften hinzu (z.b. durch einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung während des Bezuges einer Altersvollrente), führen diese kalenderjährlich betrachtet immer am 1. Juli des jeweiligen Folgejahres zu einer höheren Rente. Folie 35, vorgezogene Altersrente und Minijob: Wenn ich keine Beiträge zahle, zahlt die Firma 15 Prozent und ich bekomme 3,62 Euro Rente mehr. Wenn ich die 3,7 Prozent zahle (450 Euro, 16,65 Euro monatliche Beiträge), bekomme ich monatlich 4,51 Euro Rente bzw. 0,89 Euro mehr? Ja, die Rechnung stimmt. Die 0,89 Euro Rentenertrag entsprechen damit bei einem Beitragsanteil von 3,7 Prozent proportional dem Rentenertrag von 4,51 Euro bei einem Beitragssatz von 18,7 Prozent. Folie 45: Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers soll keine rentensteigernde Wirkung haben, aber doch nur bis zum 30. Juni 17? Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bei Versicherungsfreiheit, z.b. für eine Beschäftigung während des Bezuges einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze, hat keine rentensteigernde Wirkung. Dies gilt auch nach dem Recht ab 1.1.2017, es sei denn, auf die Versicherungsfreiheit wird verzichtet, wodurch neben den Arbeitgeberbeitrag der Arbeitnehmerbeitrag tritt. Sind die rückwirkenden Rentenanpassungen (Hinzuverdienstüber-/unterschreitungen) vererblich? Ergeben sich im Rahmen einer Spitzabrechnung Nachzahlungen (tatsächlicher Hinzuverdienst geringer als ursprünglich prognostiziert und dadurch höhere Rente) oder Überzahlungen (tatsächlicher Hinzuverdienst höher als ursprünglich prognostiziert und dadurch geringere Rente), gelten die üblichen Regelungen zur Sonderrechtsnachfolge bzw. Vererbung ( 56-59 SGB I). Warum ist die Arbeitslosenversicherung auf fünf Jahre begrenzt? Der Gesetzgeber hat sich zunächst für eine zeitliche Befristung der Regelung entschieden ( 346 Absatz 3 SGB III) siehe Gesetzesbegründung: Mit dem Wegfall des isolierten Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze kann ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Diese Befreiung des Arbeitgebers ist auf fünf Jahre befristet. Die Regelung soll in fünf Jahren evaluiert werden.

FAQ des Webinars "Flexi-Rente: Das gilt es zu wissen!" Seite 4 Folie 49: Ist der Verzicht auf die Befreiung nur für ein Bestandsarbeitsverhältnis oder auch für gegebenenfalls jetzt erst neu beginnende Arbeitsverhältnisse nicht möglich? Bestandsarbeitsverhältnisse spielen nur insoweit eine Rolle, als dass in diesen Beschäftigungen bereits am 31.12.2016 wegen des Bezuges einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit bestand. Hier gilt die Versicherungsfreiheit für die jeweilige Beschäftigung während des weiterhin vorliegenden Altersvollrentenbezuges über den 31.12.2016 fort, solange ab 1.1.2017 kein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt wird. Für Minijobs ist ein Verzicht nicht möglich, wenn sich im jeweiligen Minijob vor dem Rentenbezug für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden wurde. Ist ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zulässig, dann bleibt dieser ohne, dass es eines neuen Verzichtes bedarf auch nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze maßgebend. Im Übrigen gilt: Wird eine Beschäftigung ab dem 1.1.2017 neben dem Bezug einer Altersvollrente aufgenommen, besteht Versicherungspflicht bis zum Erreichen der Regealtersgrenze. Ob die Altersvollrente bis oder nach dem 31.12.2016 beginnt, spielt keine Rolle. Soll in einer solchen Neu-Beschäftigung auch nach der Regelaltersgrenze noch Versicherungspflicht bestehen, wäre ein Verzicht auf die nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eintretende Versicherungsfreiheit erforderlich. Für Minijobs ist ein Verzicht nach der Regelaltersgrenze nicht möglich, wenn sich im jeweiligen Minijob vor oder während des Rentenbezugs für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden wurde. Wird eine Beschäftigung fortlaufend ausgeübt und beginnt erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente, so besteht Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung neben dem Vollrentenbezug. Auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden. Für Minijobs ist ein Verzicht nicht möglich, wenn sich im jeweiligen Minijob vor dem Rentenbezug für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden wurde. Hinzuverdienst: Gilt in einem Verein oder einer gemeinnützigen GmbH neben einem Minijob die steuer- und sozialversicherungsfreie Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 EStG bis 2.400 Euro pro Jahr als Hinzuverdienst? Nein. Bei Beschäftigten ist als Hinzuverdienst nur das Arbeitsentgelt nach 14, 17 SGB IV i.v.m. der SvEV maßgebend. Was passiert mit dem Abschlagsausgleich bei einem Single, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze verstirbt? Die Beiträge würden im Fall des Todes eines Versicherten ohne Hinterbliebene wie jeder andere Beitrag zu keiner Versicherungsleistung führen. Folie 68: Woher kommen die 30 bzw. 40 Entgeltpunkte? Die Entgeltpunkte wurden für die Darstellung beliebig gewählt. Hieraus resultieren dann die jeweilige Rente, der Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme (gestaffelt nach 1-3 Jahren vorzeitiger Inanspruchnahme) und die entsprechend erforderlichen Beiträge zum Ausgleich der jeweiligen Rentenminderung. Folie 64/65: Ein Rentenberater hat gesagt, dass ich etwa 23 Jahre Rente beziehen muss, bis sich der eingezahlte Betrag amortisiert. Stimmt dies? Nein, das stimmt nach aktuellen Werten nicht. Für einen Entgeltpunkt im Jahr 2017 müssen 37.103 Euro versichert werden. Bei einem Beitragssatz von 18,7 Prozent ergibt sich ein Gesamt-Rentenversicherungsbeitrag von 6.938,21 Euro (bei Beschäftigten hälftig mit dem Arbeitgeber getragen). Für einen Entgeltpunkt erhält man gegenwärtig eine Monatsrente von 31,03 Euro. Folglich ergibt sich eine Zeit von rund 18,6 Jahren (6.938,21 Euro geteilt durch 31,03 Euro geteilt durch 12 Monate). Für die Rentabilitätsbetrachtung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Renten jährlich angepasst werden. Wie weit geht bzw. gibt es zu dem Thema eine Beratungspflicht des Arbeitgebers seinen Mitarbeitern gegenüber? Es empfiehlt sich, seine beschäftigten Rentner über die Neuregelungen zu informieren. Allgemeine Informationen zu den Regelungen des Flexirentengesetzes können den Broschüren der Deutschen Rentenversicherung entnommen werden. Zudem können sich die beschäftigten Rentner und Versicherten natürlich auch an ihre Rentenversicherungsträger oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Rentner wurden im Zuge der letzten Rentenanpassung zum 1.7.2017 allgemein über das neue, ab 1.7.2017 geltende Hinzuverdienstrecht informiert.

FAQ des Webinars "Flexi-Rente: Das gilt es zu wissen!" Seite 5 Folie 9 - Ist es demnach unschädlich, wenn ein geringfügig Beschäftigter 14 x 450 Euro verdient zzgl. einem steuer- und sozialversicherungsfreien Tankzuschuss von 44 Euro im Kalenderjahr, und der Minijob bleibt trotzdem bestehen? Wie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro eingehalten wird, ist nicht maßgeblich. Folglich ist die Hinzuverdienstgrenze auch eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres neben dem Rentenbezug z.b. ausschließlich in einem Monat 6.300 Euro, in zwei Monaten je 3.150 Euro, in 12 Monaten 525 Euro oder 14 mal 450 Euro hinzuverdient werden. Für die Hinzuverdienstprüfung spielt es keine Rolle, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt oder nicht. Ein steuer- und sozialversicherungsfreier Tankzuschuss ist nach 14, 17 i.v.m. der SvEV kein Arbeitsentgelt und folglich kein Hinzuverdienst. Bekommt man als Arbeitgeber eine Information, wenn jemand, der Betriebsrente bezieht, sich nun für eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber entscheidet und beispielsweise eine Teilrente festlegt? Die Rentenversicherungsträger informieren den Arbeitgeber bzw. die Zahlstelle der Betriebsrente nicht über die Zahlung einer Altersrente als Teilrente. So ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer z.b. nach 6 Betriebsrentengesetz verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. Folie 25, Betriebsrentengesetz: Wie erfährt man, dass die Betriebsrente zu kürzen ist? Siehe vorherige Frage. Ob die Betriebsrente zu kürzen ist, entscheidet sich nach den Regelungen zur Betriebsrente (siehe auch Folie 25).