Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in die Phase des Ruhestandes

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1 Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in die Phase des Ruhestandes Sylvia Dünn, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin In den vergangenen Monaten wurde intensiv über einen flexibleren Übergang von Arbeit in Rente diskutiert. Auf den ersten Blick mag das erstaunlich erscheinen. Die Reformen der vergangenen Jahre zielten darauf ab, die Lebensarbeitszeit zu verlängern und das durchschnittliche Rentenzugangsalter zu erhöhen. Tatsächlich ist es deutlich gestiegen von 62,3 Jahre im Jahr 1996 auf 63,1 Jahre im Jahr Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird darüber diskutiert, wie man einen flexibleren Rentenzugang vielleicht schon ab dem 60. Lebensjahr ermöglichen kann. Anhebung der Regelaltersgrenze und flexibler Rentenzugang stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Sie können sich sinnvoll ergänzen. Unter Umständen wird die Anhebung der Regelaltersgrenze sogar mehr Akzeptanz finden, wenn Versicherte und Arbeitgeber bessere Möglichkeiten haben, den Renteneintritt entsprechend den individuellen Präferenzen und den betrieblichen Erfordernissen zu gestalten. I. Die aktuelle rechtliche Situation Bevor ich auf die aktuelle Reformdiskussion zu sprechen komme, möchte ich kurz erläutern, welche Spielräume das geltende Recht beim Rentenzugang bietet. So unflexibel, wie man meinen könnte, ist es nämlich gar nicht. Zunächst gibt es Möglichkeiten, vor Erreichen der Regelaltersgrenze, also vorgezogen in Rente zu gehen: Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: zum Beispiel eine langjährige Versicherung, Schwerbehinderung oder vorübergehend noch vorangegangene Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit. Die vorgezogenen Altersrenten haben eine große praktische Bedeutung. Über die Regelaltersrente gingen in den alten Bundesländern im Jahr

2 Kommission Rentenversicherung nur rund 48,5 Prozent der Altersrentner in Rente, in den neuen Ländern war es sogar nur 20,8 Prozent. Rentenzugänge bei Altersrenten Anteil der Altersrentenarten am Altersrentenzugang, Männer und Frauen in Prozent 100,0 90,0 80,0 70,0 60,0 50,0 40,0 30,0 48,5 Regelaltersrenten alte Bundesländer vorgezogene Altersrenten alte Bundesländer Regelaltersrenten neue Bundesländer vorgezogene Altersrenten neue Bundesländer 20,0 20,8 10, Jahr Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Zum Ausgleich dafür, dass sie die Rente vorgezogen beziehen, müssen die Versicherten grundsätzlich Rentenabschläge hinnehmen. Diese Abschläge sind versicherungsmathematisch kalkuliert, gleichen also rechnerisch den verlängerten Rentenbezug aus. Wer vorzeitig mit Abschlägen in Rente geht, wird also weder begünstigt noch benachteiligt. Im Jahr 2007 waren rund 46 Prozent aller Altersrentenzugänge mit Abschlägen behaftet. Die durchschnittliche Höhe dieser Abschläge betrug rund

3 Dünn, Gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand Altersrenten mit Abschlägen Anteil der Zugänge mit Abschlägen im Altersrentenzugang, Deutschland, Männer und Frauen in Prozent 50,0% 40,0% 30,0% 30,8% 32,1% 33,6% 37,9% 41,2% 40,1% 45,9% 20,0% 10,0% 0,0% 14,5% 0,3% 1,5% 3,2% Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Versicherte können diese Rentenabschläge ab Vollendung des 55. Lebensjahres durch Zahlung von Einmalbeträgen zurückkaufen. Zu zahlen ist im Prinzip der Beitrag, der erforderlich ist, um einen Rentenanspruch in Höhe der Abschläge zu erwerben. Wenn der Versicherte später doch nicht vorzeitig in Rente geht, führen die zusätzlichen Beiträge zu einer entsprechend höheren Rente. Die Zahlung der Zusatzbeiträge eröffnet den Versicherten also zusätzliche Handlungsspielräume, legt sie aber nicht auf einen vorgezogenen Rentenbeginn fest. Praktisch wird die Möglichkeit der Zahlung von Zusatzbeiträgen kaum genutzt. Dies liegt sicherlich auch daran, dass die Zusatzbeiträge relativ hoch sind: Ein Durchschnittsverdiener mit durchgängiger Erwerbsbiografie, der zwei Jahre vorzeitig in Altersrente gehen will, müsste zum Ausgleich eines Rentenabschlags von 7,2 Prozent zum Beispiel rund zahlen. Außerdem kennt das geltende Recht seit fast 20 Jahren einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand über die Teilrente. Sie kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze neben einem verringerten Einkommen bezogen werden. 31

4 Kommission Rentenversicherung Teilrente Voraussetzung: Anspruch aus vorgezogene Altersrente Drei Teilrentenstufen (1/3, 1/2, 2/3) Abschläge nur auf den Teil der Rente, der vorzeitig bezogen wird Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen Voraussetzung ist aber, dass Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente besteht, also zum Beispiel auf die Altersrente für langjährig Versicherte oder auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine Teilrente kann zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln in Anspruch genommen werden. Es gibt also derzeit drei Teilrentenstufen. Bei seiner Entscheidung, welche der Teilrentenstufen er in Anspruch nehmen will, bleibt der Versicherte flexibel. Er kann auf die Teilrente wieder verzichten oder er kann eine höhere Teilrente oder die volle Rente beantragen. Auch wenn eine Teilrente bezogen wird, sind Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Wird die Teilrente ab 60 zugelassen, bedeutet das gerechnet auf das 67. Lebensjahr 25,2 Prozent Abschläge. Die Abschläge beziehen sich aber nur auf den Teil der Rente, der tatsächlich vorzeitig in Anspruch genommen wird. Der andere Teil der Rente wird nicht mit Abschlägen belegt. Wer während des Teilrentenbezugs sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, erwirbt dadurch weitere Rentenanwartschaften. Bezogen auf die gesamte Rentenzahlung wird der Abschlag dadurch teilweise kompensiert. Wer neben einem Verdienst eine Teilrente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Dabei gilt der Grundsatz: Je größer der Anteil der Rente, desto weniger kann hinzuverdient werden. Dahinter steht die Idee, dass Teilrente und Hinzuverdienst zusammen nicht mehr ausmachen sollen als das bisherige Einkommen. Die Hinzuverdienstgrenze wird für den Versicherten individuell ermittelt. Sie orientiert sich grundsätzlich an dem individuellen Arbeitsentgelt vor Rentenbeginn. Das Verfahren ist sehr komplex. Ganz grob gesagt wird aus dem Arbeitsentgelt, dass der Versicherte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat, ein Wert ermittelt, der dann mit einem gesetzlich festgelegten Teilrentenfaktor und mit der monatlichen Bezugsgröße multipliziert wird. Die Bezugsgröße liegt im Jahr 2008 bei knapp Sie wird jährlich angepasst. 32

5 Dünn, Gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen 1/3-Teilrente: 0,25 x monatliche Bezugsgröße 1/2-Teilrente: 2/3-Teilrente: 0,19 0,13 x x oder monatliche Bezugsgröße x aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwert X Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) = zulässiger Hinzuverdienst Ein Beispiel: Ein Versicherter in den alten Bundesländern hat in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Teilrente jeweils durchschnittlich verdient. Nimmt er dann eine Ein-Drittel-Teilrente in Anspruch, ergibt sich 2008 eine Hinzuverdienstgrenze von gut 1860 pro Monat, bei einer halben Teilrente sind es rund 1420 und bei einer Zwei-Drittel-Teilrente knapp 970. Wer mehr als durchschnittlich verdient hat, kann entsprechend mehr hinzuverdienen. Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2008 Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten bei Durchschnittsverdienst in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn Alte Bundesländer Neue Bundesländer (2008) (ab 7/2008) Vollrente 400, ,00 1 2/3-Teilrente 969, ,65 1 1/2-Teilrente 1416, ,73 1 1/3-Teilrente 1863, ,80 1 In den neuen Bundesländern fallen die Hinzuverdienstgrenzen wegen der noch unterschiedlichen Einkommensverhältnisse niedriger aus. Hat ein Versicherter vor Rentenbeginn sehr wenig verdient, oder war er überhaupt nicht erwerbstätig, gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze. Damit soll sichergestellt werden, dass die Hinzuverdienstgrenze bei einer Teilrente immer höher liegt als die bei einer Vollrente. Die Mindesthinzuverdienst- 33

6 Kommission Rentenversicherung grenze beträgt für die alten Bundesländer derzeit z. B. bei einer halben Teilrente etwa 710. Die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen dürfen grob gesagt im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Monaten überschritten werden, allerdings nur bis zum Doppelten des Wertes, der für einen Monat gilt. Wer also zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld erhält oder vorübergehend Überstunden leistet, muss keine Rentenminderung hinnehmen. Auch hier zeigt sich das Recht flexibel. Die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen sind wie gesagt komplex und nicht sehr transparent. Für die Versicherten ist es aber nicht ganz so schwierig. Sie bekommen mit dem ersten Rentenbescheid eine Mitteilung über ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen und wissen deshalb genau, wie viel sie im laufenden Jahr hinzuverdienen können, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Teilrenten werden bislang kaum in Anspruch genommen. Zurzeit werden etwa Renten als Teilrente ausgezahlt. Das sind gerade einmal 0,05 Prozent aller vorgezogenen Altersrenten. Auch wenn wir dazu keine statistischen Angaben haben, ist wohl anzunehmen, dass unter den Teilrentenbeziehern einige sind, die die Hinzuverdienstgrenzen versehentlich überschritten haben und deren Rente deshalb auf eine Teilrente zurückgesetzt wurde. Eine bewusste Entscheidung für eine Teilrente liegt also wohl nicht einmal in diesem sehr geringen Umfang vor. Ein Grund für die geringe Inanspruchnahme der Teilrentenregelungen ist sicher, dass den Versicherten noch ein anderer offensichtlich attraktiverer Weg zum gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Rente offensteht: die Altersteilzeitarbeit. Dieses Instrument wird zwar stark genutzt, allerdings nicht in Form einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit also als Teil-Zeit, sondern vor allem im Rahmen des so genannten Blockmodells. Das heißt: zuerst volle Erwerbstätigkeit und dann volle Freistellung. Herr Traut wird Ihnen zur Altersteilzeit gleich noch ausführliche Informationen geben. II. Conditio sine qua non Aus Sicht der Rentenversicherung sind im Hinblick auf weitere Flexibilisierungen des Rentenrechts zwei Anforderungen unverzichtbar: Die Nutzung flexibler Regelungen darf nicht zu einer finanziellen Begünstigung des Einzelnen führen. Das heißt: Sie darf nicht von der Versicher- 34

7 Dünn, Gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand tengemeinschaft finanziert werden. Wir haben im deutschen Rentenrecht mit den versicherungsmathematischen Abschlägen ein bewährtes und geeignetes Instrument, um das sicherzustellen. Außerdem dürfen durch flexiblere Regelungen keine neuen Armutsrisiken entstehen weder in der Phase des Übergangs von Arbeit in Rente noch später im Alter. III. Tendenzen der Reformdiskussion Wie eine Regelung zum flexiblen Rentenzugang unter Berücksichtigung dieser Aspekte genau aussehen könnte, muss noch ausgelotet werden. Wenn man die Diskussion der vergangenen Monate beobachtet, zeichnen sich aber einige Tendenzen ab: Als Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Teilrente ist weit gehend die Vollendung des 60. Lebensjahres in der Diskussion. Mit einer solchen Regelung würde man die Teilrente als eigene Rentenart ausgestalten und sie von den vorzgezogenen Altersrenten lösen. Der Bezug einer Teilrente würde dann nicht mehr voraussetzen, dass Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente als Vollrente besteht. Außerdem gehen die meisten Vorschläge davon aus, dass Versicherte eine Teilrente nur dann beziehen sollen, wenn sie eine gewisse Vorversicherungszeit aufweisen und wenn neben dem Teilrentenbezug eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. So soll vermieden werden, dass durch den Teilrentenbezug eine Bedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsrechts ausgelöst wird. In diesem Zusammenhang ist auch der Vorschlag zu sehen, Rentenabschläge durch regelmäßige, während der Erwerbsphase zu zahlende Zusatzbeiträge auszugleichen. Bei der Frage, wie diese Zusatzbeiträge finanziert werden sollen vom Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber oder gemeinsam, gehen die Vorschläge allerdings auseinander. Schließlich wird vielfach gefordert, die Anzahl der Teilrentenstufen von drei auf fünf oder sogar noch weiter zu erhöhen und die Hinzuverdienstgrenzen anzuheben oder ganz aufzuheben. Es würde den Rahmen sprengen, all die Modelle und Vorschläge, die derzeit in der Diskussion sind, zu erläutern. Ich möchte mich darauf beschränken, einige Aspekte etwas näher zu beleuchten: Zunächst zum Vorschlag, eine Teilrente ab dem 60. Lebensjahr zu ermöglichen: Eine Teilrente ab dem 60. Lebensjahr würde die Möglichkeit eröff- 35

8 Kommission Rentenversicherung nen, dass Beschäftigte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Erwerbsleben bleiben, auch wenn ihnen eine volle Erwerbstätigkeit nicht möglich ist oder wenn sie sie nicht wünschen. Zu bedenken ist aber, dass die Teilrente mit Abschlägen belegt ist. Wird die Teilrente ab 60 zugelassen, bedeutet das gerechnet auf das 67. Lebensjahr 25,2 Prozent Abschläge. Diese Abschläge wirken nicht nur für die Dauer der Teilrente, sondern lebenslang. Hinzu kommt, dass aus der Teilzeitarbeit nur noch geringere Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden als vorher aus der Vollzeittätigkeit. Deshalb ist von großer Bedeutung, dass sich die Versicherten aus freien Stücken für eine Teilrente entscheiden und dass sie die Folgen dieser Entscheidung nicht unterschätzen. Den Teilrentenbezug an eine bestehende versicherungspflichtige Beschäftigung zu knüpfen, ist sicher sinnvoll. Die Rentenabschläge, die auf die Teilrente entfallen, würden zumindest teilweise ausgeglichen, weil mit der Teilzeitbeschäftigung weitere Rentenanwartschaften aufgebaut werden. Geklärt werden muss aber, wie man diejenigen absichert, deren Teilzeitarbeitsplatz zum Beispiel aufgrund von Insolvenz wegfällt. Die Teilrente würde dann entfallen. Der Versicherte ist unter Umständen noch zu jung, um Anspruch auf eine Vollrente zu haben. Ihm stünde zudem nur Arbeitslosengeld zu, das auf der Basis des Teilzeitlohns berechnet werden würde. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dem Versicherten im Alter trotz des Teilrentenbezuges noch ein Betrag verbleibt, der so hoch ist, dass kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entsteht. Um das festzustellen, wird teilweise vorgeschlagen, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Teilrente eine Bedarfsprognose zu erstellen. Eine solche Prognose müsste auch die Vermögenssituation des Antragsstellers und seiner Haushaltsgemeinschaft berücksichtigen. Außerdem wäre zu prüfen, in welchem Umfang die Haushaltsgemeinschaft private oder betriebliche Zusatzvorsorge betreibt und welche Ansprüche sich hieraus unter Umständen ergeben. Selbst dann ließe sich aber nicht voraussehen, ob nicht doch irgendwann Bedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsrechts eintritt. Dies hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel davon, ob die Haushaltsgemeinschaft bestehen bleibt oder ob sich zum Beispiel die Ehepartner trennen. Praktikabler erscheint eine zweite Möglichkeit: das Anknüpfen an eine Rentenanwartschaft in bestimmter Höhe. So könnte man zwar nicht in jedem Einzelfall, aber doch für den Regelfall ausschließen, dass ein Grundsicherungsbedarf eintritt. 36

9 Dünn, Gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand In einigen Vorschlägen wird eine bestimmte Anzahl von Vorversicherungsjahren gefordert, die bei Bezug der Teilrente zurückgelegt sein muss. Auch dahinter steht der Gedanke, Grundsicherungsbedarf möglichst auszuschließen. Allerdings würde hierdurch aber das Risiko nicht so zuverlässig gemindert, wie bei einem Abstellen auf eine erworbene Rentenanwartschaft. Das gilt vor allem, wenn die Versicherungsjahre überwiegend durch beitragsfreie Zeiten erfüllt worden sind oder wenn nur sehr geringe Entgelte bezogen wurden. Wenn man zum Beispiel 35 Jahre als Vorversicherungszeit verlangt, könnte man die Teilrente auch an die Altersrente für langjährig Versicherte anknüpfen, indem man vorsieht, dass diese bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahrs als Teilrente in Anspruch genommen werden kann. In Zusammenhang mit der Vermeidung von Grundsicherungsbedarf sind auch die Überlegungen zu sehen, die Regelungen zur Entrichtung zusätzlicher Beiträge auszuweiten. Mit den Zusatzbeiträgen könnten die auf die Teilrente entfallenden Abschläge ausgeglichen werden, so dass bei Bezug der Vollrente die Leistung ungemindert gezahlt würde. Was Zusatzbeiträge angeht, ist das geltende Recht tatsächlich sehr restriktiv. Zum einen gibt es die Möglichkeit, ab Vollendung des 55. Lebensjahres Zusatzbeiträge zu leisten, um die Abschläge auszugleichen. Das hatte ich bereits erwähnt. Zum anderen zahlen Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeit so genannte Aufstockungsbeiträge. Dies sind die einzigen Regelungen im geltenden Rentenrecht, die für Pflichtversicherte die Zahlung von Beiträgen zulassen, die über die Pflichtbeiträge hinausgehen. Die Möglichkeit einer Höherversicherung existiert seit Ende der 90er Jahre nicht mehr. Die Frage, ob die derzeit sehr begrenzten Möglichkeiten zur Entrichtung von Zusatzbeiträgen erweitert werden sollten, stellt sich nicht nur bei der Diskussion um die Teilrente, sondern ganz allgemein. Hier gibt es viele interessante Ansätze, zum Beispiel die Idee, dass Sozialpartner auf betrieblicher oder tariflicher Ebene für besonders belastende Tätigkeiten Zusatzbeiträge vereinbaren können, die dann zu entsprechend höheren Rentenanwartschaften auch und vor allem bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente führen. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen oder die Einführung weiterer Teilrentenstufen würde die Teilrentenregelung flexibler und damit vielleicht auch attraktiver machen. Diejenigen, die weitere Teilrentenstufen befürworten, machen geltend, dass schon ein geringfügiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zum Wegfall eines erheblichen Teils der Rente führt. Man kann die Sache aber auch von der anderen Seite sehen: Wenn nur drei Teilrentenstufen beste- 37

10 Kommission Rentenversicherung hen, kann der Versicherte die jeweilige Stufe mit seinem Hinzuverdienst voll ausschöpfen; er kann also flexibel hinzuverdienen. Gibt es viele Stufen, fällt er bei Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze zwar nicht so tief, er fällt aber schneller in eine niedrigere Stufe. Kann jemand bei drei Teilrentenstufen zum Beispiel mit einer 2 /3-Rente hinzuverdienen, kann er diesen Betrag voll ausschöpfen, ohne dass sich seine Rente mindert. Gäbe es mehr Teilrentenstufen, müsste er aber vielleicht schon bei einem Verdienst von 501 auf einen Teil seiner Rente verzichten, weil er dann in die nächste Teilrentenstufe fiele. IV. Schlussbemerkungen Dieses Beispiel zeigt, dass die Vor- und Nachteile aller Vorschläge sorgfältig abgewogen werden müssen. Grundsätzlich gilt aber: Ein modernes Rentenrecht sollte den Versicherten und Unternehmen möglichst viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten bieten, ohne dass dies zu Belastungen für die Versichertengemeinschaft führt und ohne dass die Sicherungsfunktion der Rente beeinträchtigt wird. Wenn das gewährleistet ist, steht einer weiteren Flexibilisierung der Regelung zum Übergang vom Erwerbsleben in die Rente aus Sicht der Rentenversicherung nichts entgegen. 38

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