Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater Entwicklung zur GGF-Versorgung
Ziel Den GGF als Entscheidungsträger ger zufrieden stellen Lösungen finden für f r seine zahlreichen Probleme rund um die bav 2
Aktuelle Probleme GGF 3
bggf Nachzahlungsverbot Quelle: : BFH 26.6.2013 (I R 39/12): Klärung rung: 1. 6a EStG: Zeit zwischen DE und PZ erhöht ht RSt auch bei bggf ( ( 6a Abs. 3) Gilt auch,, wenn vor PZ ein alter DienstV beendet und ein neuer begonnen wurde, auch wenn der alte unentgeltl war 2. vga: Bzgl. Unverfallbarkeit gilt jedoch: vga, soweit m/n auf DE abstellt Auch, wenn keine sofortige Unverfallbarkeit (Widerspruch zu BMF 9.12.2002) 4
Erdienbarkeit bei HiBli Quelle: : FG Berlin-Brandenburg Brandenburg 30.1.2013 (12 K 12227/10), Rev. BFH (I R 17/13) Sachverhalt: o GGF hatte Anwartschaft auf individuelle WR o Frau starb WR erloschen o GGF erhält für f r Lebensgefährtin neue Anw auf WR, aber: Alters 60 bereits überschritten (auch die 10 Jahre gelten obwohl für f r AR!) Folge: nicht mehr erdienbar Komplett vga Lösung: Kollektive WR 5
Probezeit Quellen: : BMF 14.12.2012 BFH 28.4.2010 (I R 78/08): Probleme: kein Hineinwachsen mehr möglichm auch bei nicht beherrschenden GGF (anders BMF 14.5.1999) Lösung: o o o Entgeltumwandlung als Lösung? L unklar DV/PK/PF unklar Andere Lösungen? Ersetzende Zusage (FG Rheinland-Pfalz 13.8.2002, rkr. EFG 2003, S. 184) private Versorgung nach Schicht 1 und/oder 3 6
Gehalt und Betriebsrente gleichzeitig Quellen/Problem: H 6a Abs. 1 EStH: Eine Zusage, nach der Leistungen fällig f werden, ohne dass das Dienstverhältnis formal beendet ist, ist nicht als Zusage auf Leistungen der bav anzusehen. Für F r eine derartige Verpflichtung darf insoweit eine Rückstellung nach 6a EStG nicht gebildet werden (BMF vom 11.11.1999 - BStBl I S. 959, RdNr. 2) Ebenso grds.. bei Teilrenten BMF 25.4.1995 Anders: : BFH 5.3.2008, I R 12/07 nur vga,, nicht 6a EStG! Lösung: Passus in PensZusage reinnehmen Wenn bereits durch BP beanstandet: Einspruch/Klage (unterschiedliche Handhabung in verschiedenen Bundesländern) ndern) 7
Überversorgung (75%-Grenze) Quelle: BMF 3.11.2004 Rz. 6 ff./ BFH 28.4.2010 (I R 78/08) Rz. 21 ff. Problem: : Gilt auch bei dauerhafter Gehaltsreduzierung ohne Absenkung der Anwartschaft (BFH 27.3.2012, I R 56/11) Probleme (insb. GGF): Gehaltsreduzierung in der Krise: : Auflös. PensRSt verschärft rft Problematik Jahre ohne Überversorgung: unberücksichtigt cksichtigt!! (da 6a, nicht vga) Lösung: Gehaltsreduzierungen befristen bav gegen Entgeltumwandlung 8
Rechnerisches Alter für r RSt Quelle: : R 6a Abs. 8 EStR für f bggf Bis 1952: 65 1953 bis 1961: 66 Ab 1962: 67 Problem: : Absenkung der ohnehin schon zu niedrigen PensRSt Frage: Gibt es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür? Nein :: FG München M v. 20.2.2012 7 V 2818/11, rkr. ( da vertraglich vereinbartes Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ) Ebenfalls Nein :: Hessisches FG v. 22.5.2013 4 K 2070/11, Rev. (I R 50/13); allerdings: offen,, ob für f Neuzusagen (ab 1.1.2008) anders Lösung: Einspruch/Klage 9
Verzicht ohne vorzeitiges Ausscheiden Quelle: : BMF 14.8.2012 PZ werthaltig ve: soweit BW (erdienter Anw) > BW (verbleibenden Anw) (tlw. past service) bggf: : ab Zusage, nbggf: : ab Diensteintritt Probleme im Vorfeld des Verzichts: Höhe der PensRSt nach Teil-Verzicht: FinVerw: 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG Führt zu verzerrtem Ergebnis Nr. 2 analog wäre w richtig ( ansonsten ungerechtes Ergebnis: bei Ausscheiden RSt nach Nr. 2 deutlich höher) h her) 10
Verzicht ohne vorzeitiges Ausscheiden Beispiel Teil 1 GGF männlich geb.: 07.12.1971 AR/IR ab 65: 7.500 monatlich WR: 60% erdient am 30.12.2012: 3.750 Verzicht: 3.750 31.12.2011 31.12.2012 GuV 2012 Teilwert in StB ohne Verzicht 138.685 156.508 Teilwert in StB mit Verzicht 78.254 60.431 tatsächlich Anwartschaftsbarwert 128.484 10.201 wäre korrekt Beispiel Teil 2 (hypothetisch) Ausscheiden am: 30.12.2012 ohne vorherigen Verzicht AR/IR ab 65 (unverfallbar): 3.750 monatlich WR: 60% 31.12.2011 31.12.2012 GuV 2012 Teilwert in StB 138.685 128.484 10.201 11
Verzicht und anschließend end Ausscheiden Quelle: : BMF 14.8.2012 PZ werthaltig ve: soweit BW (erdienter Anw) > BW (verbleibenden Anw) (tlw. past service) bggf: : ab Zusage, nbggf: : ab Diensteintritt Probleme im Vorfeld des Verzichts: Höhe der PensRSt nach Teil-Verzicht: FinVerw: 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG Führt zu verzerrtem Ergebnis Nr. 2 analog wäre w richtig ( ansonsten ungerechtes Ergebnis: bei Ausscheiden RSt nach Nr. 2 deutlich höher) h her) Höhe der Anwartschaft bei unverfallb. Ausscheiden nach Teil- Verzicht Schritt 1: Teilverzicht auf future service Schritt 2: unverfallbares Ausscheiden vor Versorgungsfall 12
Verzicht und anschließend end Ausscheiden Beispiel Teil 1 GGF männlich geb.: 07.12.1971 AR/IR ab 65: 7.500 monatlich WR: 60% erdient am 30.12.2012: 3.750 Verzicht: 3.750 31.12.2011 31.12.2012 GuV 2012 Teilwert in StB ohne Verzicht 138.685 156.508 Teilwert in StB mit Verzicht 78.254 60.431 tatsächlich Anwartschaftsbarwert 128.484 10.201 wäre korrekt Beispiel Teil 3 AR/IR ab 65 nach Verzicht: 3.750 monatlich WR: 60% Ausscheiden am 31.12.2012 1.875 unverfallbare Anwartschaft? 31.12.2011 31.12.2012 GuV 2012 Teilwert in StB 138.685 32.121 106.564 13
Verzicht und anschließend end Ausscheiden Beispiel Teil 1 GGF männlich geb.: 07.12.1971 AR/IR ab 65: 7.500 monatlich WR: 60% erdient am 30.12.2012: 3.750 Verzicht: 3.750 31.12.2011 31.12.2012 GuV 2012 Teilwert in StB ohne Verzicht 138.685 156.508 Teilwert in StB mit Verzicht 78.254 60.431 tatsächlich Anwartschaftsbarwert 128.484 10.201 wäre korrekt Beispiel Teil 3 AR/IR ab 65 nach Verzicht: 3.750 monatlich WR: 60% Ausscheiden am 31.12.2012 1.875 unverfallbare Anwartschaft? gewollt ist wohl: 3.750 aber: Formulierung Zusage! 31.12.2011 31.12.2012 GuV 2012 Teilwert in StB 138.685 32.121 106.564 gewollt 128.484 10.201 14
Verzicht und anschließend end Ausscheiden Quelle: : BMF 14.8.2012 PZ werthaltig ve: soweit BW (erdienter Anw) > BW (verbleibenden Anw) (tlw. past service) bggf: : ab Zusage, nbggf: : ab Diensteintritt Lösungen: Einspruch/Klage gegen Teilwert nach 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG Unverfallbarer Anspruch in der Zusage Wortlaut ändern: erdienter Teil (past service) = unverfallbare Anwartschaft 15
Weitere Probleme GGF 16
Weitere Probleme/Lösungen bei GGF Widerrufsvorbehalte (auch steuerunschädliche) entfernen Unverfallbarkeit dem Grunde nach beim bggf regeln ansonsten komplett vga da Verstoß gegen R 36 Abs. 2 KStR Unverfallbarkeit der Höhe nach beim bggf BMF 9.12.2002: m/n ab Zusagedatum nur bei sofortiger Unverfallbarkeit!? Formulierung der Ansprüche auf IR identisch mit Bedingungen RDV 17
privatrechtlicher Insolvenzschutz Urt. BAG 29.9.2010,, 3 AZR 107/08 zur UK InsolvenzVerw hat auch vor Pfandreife keinen Anspruch gegen UK bzw. RDV, da Aussonderungsrecht des ArbN Anders bei DZ Absonderungsrecht, auch bei Verpfändung (aktuell:: BGH vom 11.4.2013 (IX ZR 176/11) 18
Sonder-Probleme GGF 19
Übersicht Sonder-Probleme Steuerliche Nachteile der Direktzusage Art der Rückdeckung Tantieme in bav überführen Kollision bav mit Vorsorgeaufwendungen Umwandlung der Rechtsform von Kapitalgesellschaft in Personenunternehmen Umgestaltungen bestehender Pensionszusagen o o o o o o Rentnergesellschaft Liquidationsversicherung Auslagerung Direktzusage auf anderen Durchführungsweg hrungsweg Abfindung (Teil-) Verzicht Ausfinanzierung Mögliche Gründe meist: Bilanz Verkauf der Firmenanteile 20
Vielen Dank für f r die Aufmerksamkeit Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater FH Amberg-Weiden Institut für f r Vorsorge und Finanzplanung Auf der Haide 1 92665 Altenstadt/WN. T +49 (0) 9602 944 928-0 F +49 (0) 9602 944 928-10 thomas.dommermuth@vorsorge-finanzplanung.de www.vorsorge-finanzplanung.de Copyright : Diese Präsentation ist Eigentum der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH und darf vom Empfänger nur für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Präsentation vor Dritten im Ganzen oder von Teilen darf ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht erfolgen. 21