Die Ausbildung im Überblick

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Transkript:

Ausbildungsbeschreibung von Tapisserist/Tapisseristin vom 28.05.2003 Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungs-/Lernorte Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsvergütung Ausbildungsdauer Verlängerungen Ausbildungsform Ausbildungsaufbau Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Geschlecht Auswahlverfahren Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Ausbildungsalternativen (Liste) Interessen Arbeitsverhalten Fähigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten Gesetze/Regelungen Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Ausblick - absehbare Änderungen Die Ausbildung im Überblick Tapisserist/in ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Er ist keinem Berufsfeld zugeordnet. Der Monoberuf wird ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten in der Industrie angeboten. Ausbildungsinhalte Im 1. Ausbildungsjahr lernen die Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb beispielsweise: welche Sticktechniken es gibt (zum Beispiel Kreuz-, Stiel-, Platt-, Schling-, Spann-, Ketten-, Loch- und Halbstich) wie man Schlaufen-, Schlingen- und Knotenstich knüpft wie Stoffe nach rationellen Gesichtspunkten fadengerade zugeschnitten werden, worauf es beim Aufmachen von Stickereien und Garnieren von Hand ankommt (d.h. bestickten Stramin spannen und leimen sowie sonstige Stickereien glätten) Im 2. Ausbildungsjahr wird den Auszubildenden unter anderem vermittelt: wie man Stickgarne nach strukturellen und farblichen Gesichtspunkten zusammenstellt sowie nach Angabe oder nach eigener Wahl schattiert wie man einfache Entwürfe auf Patronenpapier überträgt und Bildpatronen vergrößert oder verkleinert wie Stickböden gezogen und geglättet, Muster gepaust und fixiert werden was man beim Sortieren von Garnen und dem Errechnen des Garnbedarfs berücksichtigen muss Schließlich erfahren die Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr: wie man beim Sticken von Modellen modische und stilistische Erfordernisse berücksichtigt welche Möglichkeiten des Garnierens von Stickereien es gibt (Versäubern/Ketteln, Säumen, Einfassen sowie Aufnähen von Borten) wie man Stickgarne, Stickböden und Zutaten zusammenstellt

worauf beim Ausgeben, Abnehmen und Kontrollieren der Ware zu achten ist Während des theoretischen Unterrichts in der Berufsschule erwirbt man grundlegende Kenntnisse auf verschiedenen für den Beruf wichtigen Gebieten, zum Beispiel über: Textile Faserstoffe Textile Herstellungsverfahren EDV-Technik Verfahrenstechnik (Tapisserie) Qualitätssicherung Gestaltungstechnik und Musterentwicklung (Tapisserie) Fachbezogene Berechnungen Rechtsgrundlagen: Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin vom 19.06.80 (BGBl S. 717), außer Kraft ab 01.08.2003 Fundstelle: 1980 (BGBl. S. 717) Volltext (pdf, 416kB) Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Schmucktextilienhersteller/in und Tapisserist/in, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.05.97 Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 1547kB) Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Schmucktextilienhersteller/in und Tapisserist/in Arbeitsumgebung in der Ausbildung Tapisseristen/Tapisseristinnen werden im Wechsel an den beiden Lernorten des dualen Ausbildungssystems - Ausbildungsbetrieb und Berufsschule - ausgebildet. Dabei findet die Ausbildung im Betrieb in Fertigungshallen statt. Der Unterricht in den Fachklassen der gewerblichen Berufsschulen wird in Unterrichtsräumen (Klassenzimmer) und Räumen für Fachpraxis abgehalten. Ausbildungsstätten Ausbildungs-/Lernorte Unterrichtsräume (Klassenzimmer der Berufsschule) Werkstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Die Auszubildenden werden nach dem so genannten dualen System im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule ausgebildet. Während der Ausbildung in Betrieben der Textilindustrie oder (selten) Gobelinmanufakturen lernen die Auszubildenden schon einmal Arbeitsbedingungen kennen, wie sie nach Abschluss der Ausbildung üblich sind. Natürlich sind die Anforderungen zum Beispiel an Selbstständigkeit, Verantwortung und Zeitdruck noch nicht so hoch wie nach Abschluss der Berufsausbildung. Mit wachsendem Kenntnisstand und zunehmenden Fertigkeiten führen sie nach und nach verantwortungsvollere Aufgaben aus. Sie lernen zum Beispiel wie man Farbschattierungen unterscheidet, welche Farben miteinander harmonieren, wie man den Garnbedarf für ein Muster berechnet oder Musterzeichnungen anfertigt. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die Ausbildung in den Betrieben erfolgt tagsüber, zu üblichen Arbeitszeiten. Der Berufsschulunterricht findet entweder wöchentlich an 1 bis 2 Tagen oder in Blockform in Fachklassen mit länderübergreifendem Einzugsbereich statt. Dann besucht man eine oder auch mehrere Wochen die Berufsschule, während die dazwischen liegende Ausbildungszeit im Betrieb nicht durch Berufsschultage unterbrochen wird. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die in der betrieblichen Ausbildung verwendeten Arbeitsgegenstände und -mittel entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Für den Unterricht an der Berufsschule beziehungsweise den theoretischen Unterricht in der schulischen Berufsausbildung sind die in einer Schule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Die Ausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin findet im dualen System statt. Im betrieblichen Teil der Ausbildung sind die angehenden Tapisseristen und Tapisseristinnen in die normalen Arbeitsabläufe integriert. Sie werden von ausgebildeten Tapisseristen und Tapisseristinnen,

dem Industriemeister/der Industriemeisterin, dem Ausbilder/der Ausbilderin in die Arbeitsprozesse eingeführt. Der Betriebsalltag und die Arbeit sind neu und ungewohnt. Eine Eingewöhnungszeit ist deshalb oft erforderlich. Im schulischen Teil der Ausbildung (Berufsschule) bestehen Kontakte zu Mitschülern und Mitschülerinnen sowie zu Lehrkräften. Das entspricht der üblichen, bisher von den Auszubildenden erlebten Schulzeit. Finanzielle Aspekte Tapisseristen/Tapisseristinnen werden in Betrieben der Textilindustrie ausgebildet. Die Auszubildenden erhalten von den Unternehmen eine monatliche Ausbildungsvergütung. Für die Auszubildenden ist die Ausbildung im Betrieb kostenfrei. Allerdings können für den Berufsschulunterricht - je nach Berufsschulstandort - anteilig Fahrtkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung entstehen. Über Förderungsmöglichkeiten für Auszubildende und Lehrgangsteilnehmer/innen informiert das Arbeitsamt. Ausbildungsvergütung Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe tarifvertraglich festgelegt wird. Beispielhafte tarifliche Ausbildungsvergütungen in der Textilindustrie in Euro pro Monat in den einzelnen Ausbildungsjahren (Stand: 01.01.03): Alte Bundesländer Sofern Tapisseristen/Tapisseristinnen in den Tarifgebieten Baden-Württemberg (und Lindau), Nordbayern, Südbayern, Berlin, Bremen/Niedersachsen (ohne Osnabrück), Hamburg/Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein, Westfalen (und Osnabrück) oder Rheinland-Pfalz ausgebildet werden, erhalten sie je nach Tarifgebiet folgende Ausbildungsvergütungen: 1. Ausbildungsjahr: 465 bis 585 2. Ausbildungsjahr: 516 bis 626 3. Ausbildungsjahr: 588 bis 701 Neue Bundesländer Sofern Tapisseristen/Tapisseristinnen in den neuen Bundesländern ausgebildet werden, erhalten sie folgende Ausbildungsvergütungen: 1. Ausbildungsjahr: 453 2. Ausbildungsjahr: 490 3. Ausbildungsjahr: 547 Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Tarifauswertung - Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen - Alte Bundesländer, Stand: 01.01.03 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Tarifauswertung - Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen - Neue Bundesländer, Stand: 01.01.03 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Verlängerungen Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf Verlangen der Auszubildenden Verlängerungsdauer: Bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens 1 Jahr Rechtsgrundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) Fundstelle: 2005 (BGBl. I S. 931), 2006 (BGBl. I S. 2407) Internet 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) In Einzelfällen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, Verlängerung durch die zuständige Stelle auf Verlangen der Auszubildenden mit Einverständnis des Ausbildenden Verlängerungsdauer: Unterschiedlich, entsprechend den Absprachen der Beteiligten, höchstens 1 Jahr Rechtsgrundlage: Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) Fundstelle: 2005 (BGBl. I S. 931), 2006 (BGBl. I S. 2407) Internet 29 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Ausbildungsform Es handelt sich um eine duale Ausbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bundesweit geregelt ist. Die Ausbildung erfolgt überwiegend im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.

Ausbildungsaufbau Auszug aus dem Ausbildungsrahmenplan und dem Rahmenlehrplan Ausbildung im Betrieb Ausbildung in der Berufsschule Während der gesamten Ausbildung Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen Kenntnisse der Handarbeitsstickgarne, Stickböden und Stickereierzeugnisse Unterricht ausbildungsbegleitend (Teilzeit oder Blockunterricht), berufsbezogen in Lernfeldern und allgemein bildend Im 1. und 2. Ausbildungsjahr Handsticken Zuschneiden von Stickböden Vorbereiten von Stickböden Sortieren von Garnen und Errechnen des Garnbedarfs Aufmachen und Garnieren von Stickereien Textile Faserstoffe Textile Herstellungsverfahren EDV-Technik Verfahrenstechnik Qualitätssicherung Gestaltungstechnik und Musterentwicklung Fachbezogene Berechnungen Zwischenprüfung vor Ende des 2. Ausbildungsjahres Im 3. Ausbildungsjahr Vertiefen der Kenntnisse aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr Ausgeben und Abnehmen von Ware Vertiefen der Kenntnisse aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr Maschinenelemente/Maschineneinstellung Abschlussprüfung nach dem 3. Ausbildungsjahr Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Abschlussprüfung gemäß 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Ausbildungsbereich Industrie und Handel) Die Prüfung wird auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin vom 19.06.80 (BGBl S. 717), außer Kraft ab 01.08.2003 Fundstelle: 1980 (BGBl. S. 717) Volltext (pdf, 416kB) Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin durchgeführt. Erforderliche Nachweise Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind: das während der Ausbildung in Form eines Ausbildungsnachweises geführte Berichtsheft, die Teilnahme an der Zwischenprüfung. Erforderliche Prüfungen Zwischenprüfung Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird eine Zwischenprüfung durchgeführt. Sie besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil und soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Sie erstreckt sich auf die Inhalte der betrieblichen Ausbildung und den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil und erstreckt sich auf die Inhalte der betrieblichen Ausbildung und den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. In der praktischen Prüfung, die höchstens 7 Stunden dauert, sollen 2 Arbeitsproben durchgeführt werden. Dafür kommen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht: das Auswählen von Stickmaterial, für eine vorgegebene Mustervolage in schwieriger Stickereitechnik, das Zusammenstellen der Garne nach Farben sowie das Fertigsticken der Mustervorlage. Im schriftlichen Prüfungsteil, der insgesamt 6 Stunden in Anspruch nimmt, wird in den Fächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft. Bei nicht eindeutigen Prüfungsergebnissen in der schriftlichen Prüfung kann eine zusätzliche ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Prüfungswiederholung Nicht bestandene Abschlussprüfungen können nach dem Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Prüfende Stelle Die Prüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnung lautet: Tapisserist/Tapisseristin. Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Grundsätzlich wird - wie bei allen anerkannten, nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen - keine bestimmte schulische oder berufliche Vorbildung rechtlich vorgeschrieben. Schulische Vorbildung - rechtlich Nach dem Berufsbildungsgesetz ist keine bestimmte Schulbildung vorgeschrieben. Berufliche Vorbildung - rechtlich Nach dem Berufsbildungsgesetz ist keine berufliche Vorbildung vorgeschrieben. Mindestalter Es ist kein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben. Höchstalter Es ist kein bestimmtes Höchstalter vorgeschrieben. Geschlecht Die Ausbildung ist für Frauen und Männer gleichermaßen möglich. Der Anteil der weiblichen im Vergleich zu dem der männlichen Auszubildenden überwog in den vergangenen Jahren. Zuletzt gab es keine Männer, die die Ausbildung absolvierten. Auswahlverfahren Derzeit ist kein Auswahlverfahren bekannt. Perspektiven nach der Ausbildung Tapisseristen und Tapisseristinnen arbeiten beispielsweise in Stickereibetrieben, wo sie die Muster-Entwürfe der Designer/innen ausführen und gegebenenfalls für die Fertigung vereinfachen. Sie sind auch in Betrieben tätig, die Handarbeitspackungen für Hobby und Freizeit herstellen. Sie entwerfen die Muster, wählen die Garne und Stickböden aus, fertigen gegebenenfalls Arbeitsanleitungen an und stellen die Packungen zusammen. Je nach betrieblichen Gegebenheiten kann es dabei zur Spezialisierung auf bestimmte Aufgabenbereiche, wie beispielsweise den

Entwurf, das Ausführen von Stickereien, das Zusammenstellen von Materialien oder auf bestimmte Warenbereiche, etwa Knüpfartikel oder Stickereiprodukte kommen. Ein Wechsel zwischen diesen Aufgabenbereichen ist auf Grund der breiten Berufsausbildung möglich. Mit Abschluss der Ausbildung ist für Tapisseristen und Tapisseristinnen das Lernen jedoch nicht beendet. Das Käuferinteresse wechselt, auch Handarbeiten sind modischen Trends unterworfen. Das zeigt sich beispielsweise auch bei Farbgebung und Motiven von Stickereien und Knüpfarbeiten. Tapisseristen und Tapisseristinnen müssen deshalb modisch immer auf der Höhe sein und sich durch Literatur wie Fachzeitschriften und Wohnjournale sowie den Besuch von Messen und Fachausstellungen auf dem Laufenden halten. Aber auch Lehrgänge beispielsweise über Materialkunde, Qualitätskontrolle, Arbeitsvorbereitung und Arbeitssicherheit können langfristig den beruflichen Erfolg sichern. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu spezialisierten Tätigkeiten oder in anleitenden Positionen benötigt werden, lassen sich ebenfalls nur im Rahmen von Weiterbildungen erwerben. Dabei bieten sich Seminare zu Themen wie Malen, Textilkunde oder Qualitätssicherung an. Vor dem Hintergrund gewonnener Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen. Aufstrebende Tapisseristen und Tapisseristinnen können die Prüfung zum/zur Industriemeister/in - Textil ablegen. Möglich ist auch die Weiterbildung zum/zur Textiltechniker/in. Tapisseristen und Tapisseristinnen, die über die Hochschulreife verfügen, können ein Studium beginnen. Hier bieten sich insbesondere Studiengänge im Bereich Textildesign an. Auch der Schritt in die Selbstständigkeit, zum Beispiel als Inhaber/in eines eigenen Handarbeitsgeschäftes, gegebenenfalls eines Design-Ateliers oder Stickereibetriebes ist möglich. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Tapisserist/in nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Stickerei Schmucktextilienherstellung Textildesign, Modedesign In diesen Berufsbereichen werden ebenfalls Stickarbeiten ausgeführt, dekorative Textilien angefertigt und verarbeitet oder entworfen und gestaltet. Ausbildungsalternativen (Liste) Die nachfolgend aufgelisteten Ausbildungsalternativen weisen Gemeinsamkeiten mit dem Beruf Tapisserist/in auf: Bereich Stickerei Tapisseristen und Tapisseristinnen und Sticker/innen stellen nach eigenen oder gegebenen Entwürfen in verschiedensten Sticktechniken dekorative Erzeugnisse her. Sie erwerben in ihrer Ausbildung fundierte Kenntnisse über Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Garnen, Stickböden und anderen Materialien. Sie stellen häufig Einzelstücke oder Kleinserien her und erwerben Grundkenntnisse in der Restaurierung von Textilien. Alternativberuf: Sticker/in in BERUFENET Bereich Schmucktextilienherstellung Tapisseristen und Tapisseristinnen und Schmucktextilienhersteller/innen stellen vorwiegend dekorative Erzeugnisse in (häufig) kleineren Serien her, erwerben in ihrer Ausbildung fundierte Kenntnisse über Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten textiler Faserstoffe und Erzeugnisse. Jedoch hat die Maschinenbedienung, -bestückung und Maschinenüberwachung in der Schmucktextilienherstellung einen viel größeren Stellenwert. Alternativberuf: Schmucktextilienhersteller/in in BERUFENET Bereich Strickerei, Weberei Tapisseristen und Tapisseristinnen und Angehörige der hier genannten Berufe fertigen in (kleineren) Werkstätten oder Ateliers Einzelstücke und Kleinserien an. Sie arbeiten eigenständig und kreativ nach eigenen oder fremden Entwürfen. Bei ihrer Tätigkeit fallen häufig auch manuelle Arbeiten an. Angehörige der hier genannten Berufe verfügen über qualifizierte Kenntnisse im Bereich der Garne, Fasern und textilen Erzeugnisse. Sie haben Freude am Umgang mit textilen Materialien und am gestalterischem Arbeiten. Wichtig ist außerdem ein ausgeprägter Sinn für die ästhetische Wirkung von Formen und Farben. Alternativberufe: Weber/in in BERUFENET Stricker/in in BERUFENET Bereich Textildesign, Modedesign Tapisseristen und Tapisseristinnen und Angehörige der hier genannten Berufe entwerfen und gestalten Textilien (Stoffe, Wandbehänge) nach eigenen oder vorgegebenen Mustern bzw. Entwürfen. Hier wie dort werden in der Ausbildung qualifizierte Kenntnisse über Garne, Fasern und textile Erzeugnisse erworben. Wichtig ist auch ein ausgeprägter Sinn für die ästhetische Wirkung von Formen und Farben sowie Interesse an Mode und Modeströmungen. Allerdings gehen Produktgestalter/innen - Textil mit dem textilen Material nicht direkt um, sondern setzen Musterentwürfe in Steuerdaten/-elemente für Textilmaschinen um. Alternativberufe: Produktgestalter/in - Textil in BERUFENET Modegrafiker(in)/Grafikdesigner(in) in KURSNET (B 8334-30) Interessen Arbeitsverhalten

Fähigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten Notwendig: Von den folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten ist für die Berufsausbildung jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft. Durchschnittliche Kenntnisse in Rechnen/Mathematik (z.b Berechnen des Materialbedarfs bei Garnen und Knüpfböden) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss) Durchschnittliche Leistungen in Deutsch, gute Beherrschung der deutschen Sprache (für den Berufsschulunterricht und die schriftliche Abschlussprüfung) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss) Gute Leistungen in den gestaltend-handwerklichen Fächern (Zeichnen, Werken, Handarbeit) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss) Förderlich: Keine Angaben Gesetze/Regelungen Verordnung über die Berufsausbildung zum Tapisseristen/zur Tapisseristin vom 19.06.80 (BGBl S. 717), außer Kraft ab 01.08.2003 Fundstelle: 1980 (BGBl. S. 717) Volltext (pdf, 416kB) Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Schmucktextilienhersteller/in und Tapisserist/in, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.05.97 Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 1547kB) Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 232 der VO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) Fundstelle: 2005 (BGBl. I S. 931), 2006 (BGBl. I S. 2407) Internet Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Der Beruf Tapisserist/in wurde 1939 erstmals staatlich anerkannt. Eine Verordnung als anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz erhielt er im Jahr 1980. Ausblick - absehbare Änderungen Der Beruf Tapisserist/in aus dem Jahr 1980 wird in die aktuelle Überarbeitung des Ausbildungsberufs Produktgestalter/in - Textil einbezogen, dessen Neuordnung zum 1. August 2002 geplant ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Produktgestalter/in - Textil. in BERUFENET Produktgestalter/in - Textil.