Tenor. FG München, Beschluss v V 3538/13. Titel:

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Transkript:

FG München, Beschluss v. 04.02.2014 5 V 3538/13 Titel: (Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld - Abgabe einer Weiterleitungserklärung durch die vorrangig berechtigte Person - Auslegung von gesetzlich nicht angeordneten Vereinfachungsregelungen in Verwaltungsanweisungen) Normenketten: 69 Abs 3 S 1 FGO 69 Abs 2 S 2 FGO 70 Abs 2 EStG 2009 64 Abs 2 S 1 EStG 2009 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG VZ 2012 EStG VZ 2013 Abschn 64.4 Abs 3 DA-FamEStG 2013 Art 20 Abs 3 GG Orientierungsätze: 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ohne Rechtsgrund gezahltes Kindergeld auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger (hier: dem Kindesvater) zurückzufordern ist, wenn es aufgrund einer Weisung dieser Person an einen Dritten (hier: die getrennt lebende Kindesmutter) ausgezahlt wurde. Der Einwand, die eigentlich Berechtigte habe die Kindergeldzahlung tatsächlich erhalten, ist unbeachtlich, solange jene den Erhalt nicht ausdrücklich in der in der DA-FamEStG vorgesehenen Form bestätigt und erklärt, ihr Anspruch auf Kindergeld sei erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.01.2010 III S 68/08). 2. Verweigert die vorrangig berechtigte Person die Abgabe einer Weiterleitungserklärung, ist der Grund für die Weigerung für den gegen den nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch der Familienkasse ( 37 Abs. 2 AO) unerheblich. 3. Die Steuergerichte können die Finanzbehörden nicht zwingen, durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnete Vereinfachungsregelungen auch auf einen Fall anzuwenden, der nach Auffassung der Finanzbehörden nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Solche im Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln -wie das sog. Weiterleitungsverfahrensind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will. Schlagworte: Abgekürzter Zahlungsweg, Anspruch, Aufhebung, Auslegung, Auszahlung, Beleg, Bestätigung, Bindung, Dritter, Ehegatten, Einzel, Erfüllung, Ernstliche Zweifel, Erstattung, Gericht, Getrenntleben, Kindergeld, Kindergeldberechtigter, Leistungsempfänger, Mitwirkung, Nachrang, Rechtsgrundlos, Rückforderung, Tilgung, Vereinfachungsregelung, Verfassung, Verwaltungsanweisung, Vollziehung, Vorrang, Weigerung, Weisung, Weiterleitung, Weiterleitungserklärung Fundstelle: BeckRS 2014, 95679 Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Tatbestand 1 I. Der verheiratete Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt. Die gemeinsamen Kinder A, geb. am... März 1995, B, geb.... 1998, C, geb. am... 2001, und D, geb. am... 2005, leben bei ihrer Mutter. 2 Am 19. April 2013 teilte die damals noch zuständige Familienkasse. dem Antragsteller mit, dass gemäß 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kindsmutter den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe, da die Kinder seit 27. August 2012 bei ihr lebten. Die Familienkasse müsse daher die Festsetzung des Kindergelds ab September 2012 aufheben ( 70 Abs. 2 EStG). Das überzahlte Kindergeld für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 bzw. April 2013 in Höhe von insgesamt 5.969 sei grundsätzlich vom Antragsteller nach 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten. Bevor aber abschließend entschieden werde, sei eine möglicherweise erfolgte Weiterleitung des Kindergelds an die Kindsmutter zu prüfen. Hierzu müsse erklärt werden, dass eine Weiterleitung des Kindergelds erfolgt sei, und eine schriftliche Bestätigung der Kindsmutter mit dem beigefügten Vordruck über die Weiterleitung des Kindergelds sei vorzulegen. 3 Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 hob die die Antragsgegnerin -die aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 14 ff., Nr. 1 der Anlage 2) seit 1. Mai 2013 zuständige Familienkasse (Familienkasse)- die Festsetzung des Kindergelds für die o.g. Kinder ab September 2012 auf und forderte das überzahlte Kindergeld für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 bzw. April 2013 in Höhe von insgesamt 5.969 vom Antragsteller zurück. 4 Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Das Kindergeld sei auf seine Veranlassung hin seit der Trennung von seiner Ehefrau am 12. Mai 2012 auf deren Konto überwiesen worden. 5 Mit Schriftsatz vom 28. November 2013 beantragte der Antragsteller bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 13. Mai 2013. 6 Den gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids eingelegten Einspruch des Antragstellers hat die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben nicht mehr die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs erfüllt, da die Kinder nach seinen Angaben seit Mai 2012 bei der Kindsmutter lebten. Eine Weiterleitungserklärung von dem eigentlich berechtigten Elternteil liege nicht vor. Der Verzicht auf die Rückforderung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der vorrangige Elternteil das Kindergeld für den Streitzeitraum bereits von der Familienkasse erhalten habe. 7 Am 27. Dezember 2013 erhob der Antragsteller dagegen Klage (5 K 3853/13). 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2013 für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 5.969 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit von der Vollziehung auszusetzen.

9 Die Familienkasse beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Sie weist darauf hin, dass das gerichtliche Verfahren auf AdV keinen Erfolg haben könne, da die Kindsmutter den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 11 Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2013, den Bescheid über die Ablehnung der AdV vom 15. November 2013, die Kindergeldakte und die im Hauptsacheverfahren sowie im vorliegenden Verfahren samt PKH-Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe 12 II. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2013 ist durch Klage angefochten. 13 2. Der Antrag ist aber unbegründet. 14 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstliche Zweifel im Sinne des 69 Abs. 3 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. 15 a) Gemäß 69 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 16 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.b. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.a der Gründe, mit weiteren Nachweisen -m.w.n.- vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882); es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung -AO-, FGO, 69 FGO Tz 9, m.w.n.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. 17 Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der

Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). 18 b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 13. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2013 bestehen im Streitfall nicht. 19 aa) Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Antragstellers zu Recht ab September 2012 aufgehoben ( 70 Abs. 2 EStG), weil die Kindsmutter auch nach den Angaben des Antragstellers durch Aufnahme der gemeinsamen Kinder in ihren Haushalt im Streitzeitraum zur vorrangig Berechtigten geworden ist ( 64 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). 20 bb) Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung gemäß 37 Abs. 2 AO auch verpflichtet, das auf das von ihm angegebene Konto ausbezahlte Kindergeld für den Streitzeitraum zu erstatten. 21 Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld ( 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt ( 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Antragsteller mit Beginn des Streitzeitraums ab September 2012 weggefallen. 22 cc) Unerheblich ist, dass das Kindergeld möglicherweise auf ein Konto überwiesen wurde, über das der Antragsteller nicht verfügen konnte. Präsente Beweismittel dafür, dass das Kindergeld auf das Konto der Kindsmutter überwiesen worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Selbst wenn es so wäre, hätte dies auf die Entscheidung keinen Einfluss. 23 Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.s. des 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt. Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch -im Streitfall die Kindsmutter mangels einer zu ihren Gunsten bestehenden Kindergeldfestsetzung (vgl. 218 Abs. 1 AO)- nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Kindergeldberechtigte als Leistungsempfänger i.s. des 37 Abs. 2 AO anzusehen (z.b. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734, m.w.n.). 24 Danach war im Streitfall der Antragsteller Leistungsempfänger des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Sollte die Familienkasse das Kindergeld auf ein Konto überwiesen haben, über das der Antragsteller nicht verfügen konnte, ist dies jedoch auf Anweisung des Antragstellers erfolgt. Zudem erbrachte die Familienkasse ihre Leistung mit dem Willen, den Zahlungsanspruch des Antragstellers als vermeintlich Kindergeldberechtigten zu erfüllen. Die Familienkasse konnte daher das Kindergeld mit befreiender Wirkung gegenüber dem Antragsteller auf das von ihm benannte Konto zahlen. 25

dd) Der Antragsteller kann gegenüber dem Erstattungsanspruch gemäß 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld von September 2012 bis März bzw. April 2013 an die Kindsmutter weitergeleitet. 26 Denn nach -bisheriger- ständiger Rechtsprechung des BFH ist Kindergeld auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zurückzufordern, wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde. Der Einwand, die Berechtigte habe die Kindergeldzahlung tatsächlich erhalten, ist unbeachtlich, solange jene den Erhalt nicht ausdrücklich in der in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, Stand 2013) vorgesehenen Form (vgl. DA-FamEStG 64.4 Abs. 3) bestätigt und erklärt, ihr Anspruch auf Kindergeld sei erfüllt. Eine solche Erklärung hat die Kindsmutter auch nach den Angaben des Antragstellers im Streitfall aber nicht unterschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2010 III S 68/08, BFH/NV 2010, 874, m.w.n.). 27 Gemäß DA-FamEStG 64.4. Abs. 3 kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Wird diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan, insbesondere die erforderliche schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck nicht vorgelegt, ist die Rückforderungsentscheidung der Familienkasse nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann. 28 Die Steuergerichte, die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebunden sind, können die Finanzbehörden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Solche im Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln -wie das sog. Weiterleitungsverfahren- sind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will. 29 Es ist auch unerheblich, warum der vorrangig Berechtigte die Abgabe einer Weiterleitungserklärung verweigert. Bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch ( 37 Abs. 2 AO) einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch ( 37 Abs. 1 AO) andererseits handelt es sich um zwei eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse, welche die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nur dann miteinander verbindet, wenn die in der DA-FamEStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere das Vorliegen der auf amtlichem Vordruck abzugebenden Weiterleitungserklärung, mit welcher der vorrangig Berechtigte den dort angegebenen Inhalt bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734, m.w.n.; BFH-Beschluss vom 16. August 2012 III B 73/11, BFH/NV 2012, 1825). 30 ee) Der Erstattungsanspruch ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) ausgeschlossen. 31 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Verwirkung) steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH einer Rückforderung des Kindergeldes nur dann entgegen, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in

Zukunft nicht geltend machen werde. Dabei reicht grundsätzlich der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten der Familienkasse, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand). Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet (Vertrauensfolge) haben. Im Übrigen kann sich nur derjenige gegenüber der Rückforderung auf Treu und Glauben berufen, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (BFH in BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734). 32 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, durch welches Verhalten die Familienkasse einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gegenüber dem Antragsteller geschaffen haben soll. Die Familienkasse hat lediglich das Kindergeld auf das ihr vom Antragsteller benannte Konto gezahlt. Außerdem reicht die Weiterzahlung des Kindergeldes -selbst bei Kenntnis der Behörde von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldes führen- allein nicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aus (BFH in BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734). Einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht auch entgegen, dass sich der Antragsteller selbst nicht rechtstreu verhalten hat. Der Antragsteller hat seine Mitwirkungspflichten gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt, indem er die Familienkasse nicht unverzüglich darüber informiert hat, dass er am 12. Mai 2012 aus der Familienwohnung ausgezogen ist. 33 ff) Sozialrechtliche Regelungen wie 44 des Sozialgesetzbuches X (SGB X) sind nicht auf das einkommensteuerrechtliche Kindergeld anwendbar (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2009 III B 36/08, BFH/NV 2009, 1595). 34 c) Die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen, weil dafür keine substantiierten Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden. 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.