ANLEITUNG EDV-ABRECHNUNG



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1.2 Sind auch Ihre Mitarbeiter viel unterwegs? Und haben Sie dadurch hohen Verwaltungsaufwand?

Die folgende Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Prüfungen und Eingaben.

Transkript:

ANLEITUNG EDV-ABRECHNUNG VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EDV-ABRECHNUNG Voraussetzung für elektronische Abrechnung ist der Einsatz eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für den Austausch von Abrechnungsdaten nach den Richtlinien der KBV-Prüfstelle geprüften Praxisverwaltungssystems (PVS). Diese Richtlinien werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung den betreffenden PVS-Herstellern unter http://www.kbv.de/ita/update. html zur Verfügung gestellt. Da in jeder eingereichten Abrechnungsdatei zusätzlich zu den Daten der Betriebsstätte auch die KBV-Prüfnummer des eingesetzten PVS abgespeichert ist, verzichtet die KV RLP auf ein Anzeigeverfahren um keinen bürokratischen Mehraufwand zu betreiben. Das zum Einsatz kommende PVS ist dann zertifiziert wenn es in der Liste Zertifizierte Software KVDT der KBV (http://www.kbv.de/ita/ register N.html) hinterlegt ist. ONLINEABRECHNUNG Zur Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen können grundsätzlich nur Vordrucke nach den Vorschriften des BMV-Ä/EKV oder Formulare der KV RLP verwendet werden. Die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben sind der KV RLP im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln Einreichungswege für die Onlineabrechnung: über das Portal KV RLP (KV-Safenet oder Smartcard) Mehr dazu unter www.kv-rlp.de Rubrik Mitglieder / Beratung & Service / EDV in der Praxis LEISTUNGSERFASSUNG Der Nachweis der vom Arzt erbrachten vertragsärztlichen Leistungen erfolgt durch korrekte Angabe der EBM-Gebührenordnungsposition, des Behandlungstages und der Diagnose(n). Die abgerechneten Leistungen sind der LANR und BSNR hinsichtlich Leistungserbringer und Leistungsort zu kennzeichnen. Bei mehrfachen Inanspruchnahmen durch einen gleichen Patienten in verschiedenen Sitzungen am selben Tag sind die Gebührenordnungspositionen entsprechend der zeitlichen Abfolge für jeden Arzt-Patienten-Kontakt durch entsprechende Uhrzeitangabe zu begründen. Hierzu wird ein weiterer Behandlungstag mit demselben Datum (= KVDT-Feldkennung 5000) erzeugt. Die Uhrzeitangabe erfolgt in der KVDT-Feldkennung 5006. Diese Regelung der Tagtrennung gilt auch dann, wenn für jede dieser Behandlungen ein separater Behandlungsausweis angelegt wurde (z. B. vormittags Originalschein oder Überweisung/abends Notfallschein) Hinweis: Ob in diesen Fällen in der Arztpraxis die Erfassung eines Tagesdatums erforderlich ist oder mit Kürzeln gearbeitet werden muss, die die Duplizierung des Tagesdatums pro Kontakt auslösen, kann nur mit dem entsprechenden Softwarebetreuer geklärt werden. 1

ONLINE-TESTABRECHNUNG Ein wesentlicher Vorteil und Mehrwert für die Praxis Online-Abrechner können, bevor sie am Ende des Quartals ihre Echt-Abrechnung an die KV RLP übertragen, nahezu jederzeit und auch mehrfach eine Online- Testabrechnung übermitteln. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Disketten-/CD-Abrechnung. Bei der Online-Testabrechnung werden die Abrechnungsdaten von einem vollautoma-tischen Regelwerk bearbeitet und alle Abrechnungsscheine mit Auffälligkeiten zeitnah (ca. 5 bis 10 Minuten nach Übermittlung der Test- Abrechnung an die KV) in einem separaten Prüfprotokoll an die Praxis rückgemeldet. Das Prüfprotokoll enthält Informationen zur formalen als auch inhaltlichen Richtigkeit, unabhängig von der Praxisverwaltungssoftware, welches in der Praxis eingesetzt wird. Die Praxis kann ihre Abrechnung anhand der Hinweise korrigieren, bevor sie anschließend die Echt-Abrechnung übermittelt. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Bei der Online-Übermittlung wählt die Praxis Testabrechnung. Bei der KV RLP läuft ein vollautomatisches Regelwerk. Nach wenigen Minuten erhält die Praxis das Ergebnis in einem Prüfprotokoll. Die Praxis kann die Fälle aufgrund der im Prüfprotokoll aufgeführten patienten-bezogenen Hinweise ändern. Ob bzw. welche Fälle geändert werden, entscheidet die Praxis. Es besteht keine Verpflichtung zur Änderung. Die Praxis übermittelt die nunmehr geänderte (oder auch nicht geänderte) Abrechnung als Echt-Abrechnung. Die Vorteile für die Praxis sind: Sie erhalten viele Hinweise sehr zeitnah. Die aktuellen Abrechnungsdaten sind noch präsent. Eine Änderung der Abrechnung fällt Ihnen dadurch möglicherweise leichter. Sie können viele der gegebenenfalls erforderlichen Änderungen direkt in Ihrer Abrechnung erfassen und minimieren dadurch Ihren späteren schriftlichen Aufwand. Nach Übersendung einer Testabrechnung muss die Abrechnung unbedingt nochmals als Echt-Abrechnung im jeweiligen Quartal übertragen werden. Nutzen Sie diesen besonderen Service in jedem Quartal! 2

DIAGNOSENVERSCHLÜSSELUNG NACH ICD 10-GM Grundsätzlich gilt, dass ausschließlich Behandlungsdiagnosen in der Abrechnung zu verschlüsseln sind. Behandlungsdiagnosen sind Diagnosen inkl. des zugehörigen Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit, für die im abzurechnenden Quartal Leistungen erbracht wurden. Zwingend nach ICD 10-GM codierte Diagnosen sind erforderlich auf: allen Abrechnungsunterlagen (Originalscheine, Überweisungen, Notfall- /Vertreterscheinen usw.) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (auf dem Teil, den die Krankenkasse erhält). Unverschlüsselte Diagnosenangabe erfolgt bei Überweisungen und Laboraufträgen (im Feld "Auftrag/Diagnose/Verdacht") auf Krankenhauseinweisungen in Arztbriefen, Unfallberichten, in der eigenen Patientendokumentation usw. Angaben zur Diagnosensicherheit und Seitenlokalisation sind in den dafür vorgesehenen Feldern zu erfassen. Obligate Angabe Diagnosensicherheit Fakultative Angabe Seitenlokalisation V Verdachtsdiagnose bzw. auszuschließende Diagnose G gesicherte Diagnose A ausgeschlossene Diagnose Z (symptomloser) Zustand nach der betreffenden Diagnose L links R rechts B beidseitig. Zur Eingabe beachten Sie bitte die Vorgaben Ihrer Softwarefirma. Im Feld "Diagnosenerläuterung" können spezifizierte Angaben (im Klartext) zum ICD 10-GM Code gemacht werden. Bei Auftragsleistungen, für deren Durchführung nicht unbedingt und primär die Kenntnis oder Stellung von Behandlungsdiagnosen erforderlich ist, sind insbesondere Radiologen, Zytologen, Pathologen, Nuklearmediziner und Labormediziner nicht zur Verschlüsselung nach der ICD-10-GM verpflichtet. Ersatzweise können diese Fachgruppen den Code UUU eintragen. 3

STAMMDATEN Die Stammdaten müssen mit den Daten der Versichertenkarte oder egk verglichen oder anhand der Eintragung auf dem Behandlungsschein überprüft werden. ÜBERWEISUNGEN Bei Überweisungen ist die Scheinuntergruppe, d. h. die Differenzierung, die vom überweisenden Arzt vorgenommen wurde, zu übernehmen (z.b. "Mit-/Weiterbehandlung", "Auftrag" usw.). Die angegebenen Auftragstexte müssen unverändert in den Datensatz übertragen werden. Generell müssen alle Einträge der Überweisung (auch die Angaben des Personalienfeldes) erfasst und übermittelt werden. Die Betriebsstättennummer (BSNR) und die lebenslange Arztnummer (LANR) des überweisenden Arztes ist vom Überweisungsschein zu übernehmen. Nach einer ambulanten Operation nach 115 b im Krankenhaus muss in das Feld Überweisung durch andere Ärzte (Feldkennung 4219) Krankenhaus eingetragen werden LABORAUFTRÄGE Bei Laboratoriumsuntersuchungen als Auftrag darf lediglich die Scheinart "Überweisungs- /Ab-rechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung" (Scheinuntergruppe 27) verwendet werden. Laborgemeinschaften legen grundsätzlich die Scheinuntergruppe 28 für den Auftrag auf Muster 10a an. Falls die im EBM festgesetzten Ausnahmeindikationen erfüllt sind, ist die entsprechende Kennziffer in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben (Kennziffer darf bei dieser Scheinuntergruppe nicht im Leistungsfeld erfasst werden!). Die Betriebsstättennummer (BSNR) und die lebenslange Arztnummer (LANR) des überweisenden Arztes ist vom Überweisungsschein zu übernehmen. Falls es sich um einen nicht zugelassenen Arzt handelt, geben Sie bitte im Feld "Überweisung durch andere Ärzte" (Feldkennung 4219) "Bundeswehrarzt", "Zahnarzt", "Krankenhaus" usw. ein. Bei Weiterüberweisung ist jeder überweisende Arzt verpflichtet, die Betriebsstättennummer des Erstveranlassers zu übertragen. NOTFALLDIENST Die Scheinart "ärztlicher Notfalldienst" (Scheinuntergruppe 41) darf lediglich bei Behandlungen im organisierten Notfalldienst freitags 18:00 Uhr bis montags 7:00 Uhr mittwochs 14:00 Uhr bis donnerstags 7:00 Uhr an Feiertagen vom Vorabend 20:00 Uhr bis zum Tag nach dem Feiertag 7:00 Uhr sowie am 24.12 und 31.12. jeweils ab 7:00 Uhr (wenn dieser ein Werktag ist) angelegt werden. In allen übrigen Fällen, z. B. am Wochenende außerhalb des organisierten Notfalldienstes, bei Notfallbehandlungen an Werktagen außerhalb der regulären Sprechstunde usw., ist die Scheinart "Notfall" (Scheinuntergruppe 43) anzulegen. 4

ERSATZVERFAHREN Je Patient muss einmal im Quartal - möglichst bei dem ersten Arzt-Patienten-Kontakt - die Krankenversichertenkarte (KVK) oder die elektronische Gesundheitskarte (egk) eingelesen werden. Das Ersatzverfahren kann nur in den folgenden Fällen angewendet werden: 1. Der Versicherte weist darauf hin, dass sich die zuständige Krankenkasse oder der Versichertenstatus geändert hat, was die KVK oder die egk aber noch nicht berücksichtigt. 2. Keine KVK oder egk, jedoch Vorlage eines Originalbehandlungsausweises der Krankenkasse oder eines quartalsaktuellen Überweisungsscheines. 3. Die KVK oder egk ist defekt. 4. Das Lesegerät ist defekt. 5. Die KVK oder egk kann nicht eingelesen werden, weil im Rahmen eines Hausbesuches kein entsprechendes Einlesegerät zur Verfügung steht. 6. Im Rahmen einer Notfallbehandlung liegt keine KVK oder egk vor. 7 Es hat kein persönlicher Arzt-Patientenkontakt stattgefunden. Bei Anwendung des Ersatzverfahrens muss die Scheinart "ambulante Behandlung" (Krankenschein, Scheinuntergruppe 00 ) angegeben werden. Nachfolgend beschriebenes Verfahren gilt für die Punkte 1-6 bei persönlichem Arzt- Patienten-Kontakt: Neben der Anlage des Falles in der Praxisverwaltungssoftware muss dieser Schein (Muster 5) mit den Patientenstammdaten zusätzlich ausgedruckt werden. Auf diesem erstellten Abrechnungsschein muss der Versicherte in dem vorgesehenen Feld durch seine Unterschrift bestätigen, dass die angegebenen Daten korrekt sind. Dieser Abrechnungsschein muss bei den Patientenunterlagen 4 Quartale aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Patient mit einem gültigen Überweisungsschein in Ihrer Praxis war, oder der Patient bzw. ein gesetzlicher Vertreter/Vormund nicht in der Lage ist, den Schein zu unterschreiben (hier sollte eine entsprechende Dokumentation in den Patientenunterlagen erfolgen). Im Falle einer Stichprobenprüfung wegen fehlender Einlesedaten von KVK oder egk wird dieser Schein zur Prüfung von der KV RLP angefordert. Punkt 7 : In diesem Fall erkennt die KV RLP anhand der abgerechneten Leistungen, dass kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Das zu den Nummern 1-5 beschriebene Verfahren entfällt. WEGEGELDREGELUNG Der Vertragsarzt erhält für jeden Besuch nach den GOP 01410, 01411, 01412 oder 01415 sowie für die erste Visite nach der GOP 01414 einmal je Visitentag eine Wegepauschale entsprechend der vertraglichen Regelungen zu den Pauschalerstattungen. Bei Berechnung von mehr als einem Besuch und/oder mehr als einer Visite pro Tag bei demselben Patienten ist eine Begründung (Uhrzeitangabe) erforderlich. Dies gilt nicht für Visiten am Operationstag und/oder an dem auf die Operation folgenden Tag. Es gibt keine Unterscheidung bei Primärbzw. Ersatzkassen. Bei Besuchen am Tage innerhalb des Kernbereichs wird durch die KV RLP automatisch die Wegegeldpauschale zugefügt (GOP 40220). Bei Besuchen außerhalb des Kernbereiches ist hinter jedem Besuch die jeweilige Wegepauschale einzutragen. (Zuordnung siehe Seite 9) 5

GOP Leistungsbeschreibung Vergütung 40220 Pauschale für Besuche im Kernbereich, bis zu 2 km, Tag * 3,20 40222 Pauschale für Besuche im Randbereich, 2 km bis zu 5 km, Tag* 6,30 40224 Pauschale für Besuche im Fernbereich, mehr als 5 km, Tag * 9,20 40226 Pauschale für Besuche im Kernbereich, bis zu 2 km, Nacht ** 6,30 40228 Pauschale für Besuche im Randbereich, 2 km bis zu 5 km, Nacht ** 9,80 40230 Pauschale für Besuche im Fernbereich, mehr als 5 km, Nacht ** 13,20 40190 Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius 10,70 von 10 km als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen bei Tage* 40192 Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits eines Radius 14,80 von 10 km als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen bei Nacht** * Tag = 19.00 Uhr - 07.00 Uhr) ** Nacht = 07.00 Uhr - 19.00 Uhr GENEHMIGTE PSYCHOTHERAPIE (GOP 35200-35225 EBM) Im Rahmen der genehmigten Psychotherapie (GOP 35200 35225) ist das Datum des Anerkennungsbescheides in dem dafür vorgesehenen Feld (Feldkennung 4235) zu erfassen. Die Kopie des Anerkennungsbescheides (Muster 7a/b) muss der Abrechnung nicht mehr beigefügt werden. (Die Aufbewahrungspflicht in der Praxis beträgt 10 Jahre) Neben dem vorhandenen Feld Datum des Anerkennungsbescheides (Feldkennung 4235) müssen die nachfolgenden Felder mit den entsprechenden Informationen in der Abrechnung befüllt sein: Feldkennung Feldbezeichnung Erläuterung 4244 Bewilligte Leistung GOP bewilligte Leistung (z.b. 35200) 4245 Anzahl bewilligter Leistungen 4246 Anzahl abgerechneter Leistungen Anzahl der bewilligten Leistung (z. B. 25) Anzahl insgesamt abgerechneter Leistungen incl. der Behandlung(en) aus dem jetzigen Abrechnungsquartal (z.b. 14) Auch im Rahmen der Psychotherapie müssen die Diagnosen gemäß ICD 10-GM verschlüsselt werden. Bei Vorlage eines Überweisungsscheins zur Mit-/Weiterbehandlung ist darauf zu achten, dass in Ihrem Praxisverwaltungssystem die Scheinuntergruppe 24 für den Überweisungsschein angewählt wird. Alle Angaben des überweisenden Arztes sind von der Überweisungsschein-Vorderseite vollständig zu erfassen und auf dem Datensatz zu speichern. BUCHSTABENZUSÄTZE Sofern Gebührenordnungspositionen mit Buchstaben erfasst werden, erfolgt die Übermittlung des Zusatzes unmittelbar hinter der jeweiligen Leistung in Form von Großbuchstaben (z.b. 01741M). 6

Betriebsstättennummer und Lebenslange Arztnummer Vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Leistungen müssen persönlich und örtlich zugeordnet werden. Zu diesem Zweck haben alle vertragsärztlich tätigen Ärzte und Psychotherapeuten Lebenslange Arztnummern (LANR), Betriebsstättennummern (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstättennummern (NBSNR) erhalten. Durch die Eingabe der in einem persönlichen Anschreiben mitgeteilten Nummern in Ihr Praxisverwaltungssystem (je Arzt) wird sichergestellt, dass alle erbrachten Leistungen, Verordnungen, Überweisungen und Dokumentationen sowohl mit der Lebenslangen Arztnummer als auch mit der Betriebsstättennummer gekennzeichnet werden. AMBULANTE ODER BELEGÄRZTLICHE OPERATIONEN DER KAPITEL 31.2 UND 36 Bei Abrechnung einer Operation der Kapitel 31.2 oder 36 sind folgende Daten in den hierfür eigens geschaffenen Feldern anzugeben: Operationsschlüssel (OPS) aus Anhang 2 zum EBM Gesamt-Schnitt-Naht-Zeit, bei Simultaneingriffen und bei Berechnung eines Zuschlags zu einer OP der 7er Kategorie Angabe der Komplikation (ICD-Codes, siehe Nr. 5 der Präambel zum Anhang 2) Bei Berechnung eines Zuschlags für einen Simultaneingriff ist die Angabe einer zusätzlichen, zum Haupteingriff unterschiedlichen Diagnose (ICD-Code) und eines zusätzlichen OPS erforderlich. POSTOPERATIVE BEHANDLUNGSKOMPLEXE (GOP 31600 FÜR HAUSÄRZTE UND GOP 31601 31731 FÜR FACHÄRZTE) 1. Postoperative Behandlung nach belegärztlicher Operation Die postoperativen Behandlungskomplexe des Anschnitts 31.4 sind nicht berechnungsfähig, wenn die Operation belegärztlich erfolgte. Hierfür können stattdessen die entsprechenden Einzelleistungen des EBM abgerechnet werden. 2. Postoperative Behandlung nach ambulanter Operation Abrechnung vom Operateur oder auf dessen Überweisung Die postoperativen Behandlungskomplexe können entweder vom Operateur selbst oder auf dessen Überweisung abgerechnet werden. Das heißt, der weiterbehandelnde Arzt kann diese Leistungen ausschließlich auf einem Überweisungsschein abrechnen. Wurden bei einem Patienten im Quartal bereits Leistungen auf einem anderen Schein abgerechnet, ist der Überweisungsschein zusätzlich anzulegen. Angaben bei Abrechnung auf Überweisung des Operateurs Werden die Leistungen auf Überweisung des Operateurs auf einem Überweisungsschein abgerechnet, müssen folgende Daten angegeben werden: Die Betriebsstättennummer und Lebenslange Arztnummer des überweisenden Arztes. Das Datum der Operation im Feld "OP-Datum" ANÄSTHESIEN DER KAPITEL 31.5 UND 36.5.3 7

Bei Abrechnung einer Anästhesie des Kapitels 31.5 oder 36.5.3 ist die Gesamt-Schnitt-Naht- Zeit (bei Berechnung eines Zuschlags zu einer OP der "7er Kategorie" und bei Simultaneingriffen) in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. Bei Berechnung eines Zuschlags für einen Simultaneingriff ist die Angabe einer zusätzlichen, zum Haupteingriff unterschiedlichen Diagnose (ICD-Code) und eines zusätzlichen OPS erforderlich. Im Zusammenhang mit belegärztlichen Operationen sind ausschließlich Anästhesien des Abschnitts 36.5.3 berechnungsfähig. ABRECHNUNG VON KV RLP SPEZIFISCHEN ABRECHNUNGSNUMMERN Bevor eine Erfassung solcher Positionen möglich ist, muss die entsprechende Abrechnungsnummer im Gebührennummern-Stamm des Praxisverwaltungssystem (sofern noch nicht vorhanden) ergänzt und definiert werden. Erst nach manueller Aufnahme kann die KV RLP spezifische Abrechnungsnummer - wie alle anderen Leistungsziffern in der Abrechnung erfasst werden. (http://www.kv-rlp.de/info-center/info-center/abrechnung.html) DURCHFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN ABRECHNUNG Der Einsatz des KVDT-Prüfmoduls und des Kryptomoduls für die Datenträgerabrechnung ist in der jeweils gültigen Version Pflicht. Sollten gravierende Mängel bestehen, wie z.b. Datenträger nicht lesbar (meistens defekt oder Formatierungsfehler) der (die) Fehler des KBV-Prüfmoduls wurde(n) nicht korrigiert Nichtbeachtung der gültigen Datensatzbeschreibung ist die Erstellung neuer Abrechnungsdatenträger erforderlich. BESCHRIFTUNG DER DATENTRÄGER Auf jedem Datenträger ist ein Etikett anzubringen, das folgende Angaben enthalten muss: Praxisstempel oder BSNR und Praxisname Abrechnungsquartal laufende Nummer der Datenträger (bei Folgedatenträgern) oder bei Datenträgern gleichen Inhalts die Angabe "ORIGINAL" bzw. "KOPIE" SICHERUNGSKOPIE Vor dem Versand der Abrechnungsdatenträger an die KV ist eine Sicherungskopie zu erstellen, um die Abrechnungsdaten ggf. erneut kurzfristig übermitteln zu können. Im Rahmen seiner Dokumentationspflicht muss der Arzt eine Sicherungskopie seiner Abrechnungsdatei 16 Quartale aufbewahren. EINREICHUNG DER DATENTRÄGER Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Datenträger bis zu deren Eingang bei der KV RLP, sowie das Risiko der Nichtverwertbarkeit der eingereichten Datenträger trägt der Arzt. Um das Risiko der Beschädigung gering zu halten, sollten die Datenträger in geeigneten Schutz-hüllen den Abrechnungsunterlagen beigefügt werden. 8

EINREICHUNG VON BEHANDLUNGSSCHEINEN Für die in der elektronischen Abrechnungsdatei enthaltenen Datensätze müssen folgende Behandlungsausweise der Sammelerklärung (Abrechnungsunterlagen) beigelegt werden: Behandlungsausweise der Sonstigen Kostenträger sofern für diese keine Versichertenkarte bereits eingeführt und deren Notfall- und Vertreterscheine. (siehe Kapitel 5 Sonstige Kostenträger oder http://www.kv-rlp.de/info-center/infocenter/abrechnung.html) ABGABE VON LISTEN Eine Abgabe von Sortier- oder Patientenlisten, Fallzahlstatistiken, Ausdrucken des Prüfmoduls usw. ist nicht notwendig. AUFBEWAHRUNGSFRISTEN DER BEHANDLUNGSSCHEINE Behandlungsausweise der Gesetzlichen Krankenversicherung Überweisungen die im Ersatzverfahren ausgestellten Abrechnungsscheine sowie Belege nach Muster 19 A (z. B. Notfalldienstschein) müssen vier Quartale nach Abrechnungserstellung in geeigneter Weise in der Praxis aufbewahrt werden. Belege nach Muster 19 C sind zu Dokumentationszwecken 10 Jahre aufzubewahren. SAMMELERKLÄRUNG Für jede Quartalsabrechnung ist eine Abrechnungs-Sammelerklärung einzureichen. Sie wird im Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz KV Praxis quartalsbezogen veröffentlicht und heraustrennbar allen Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten bereit gestellt. (http://www.kv-rlp.de/info-center/info-center/publikationen/kv-praxis.html). Weitere Möglichkeit des Downloads unter http://www.kv-rlp.de/info-center/info-center/abrechnung.html In der Sammelerklärung ist durch Unterschrift zu bestätigen, dass der Unterzeichner die Verantwortung für die Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen trägt, weil er sie entweder selbst erfüllt oder sich von deren Erfüllung persönlich überzeugt hat; im letztgenannten Fall genügt bei einer Berufsausübungsgemeinschaft die Unterschrift eines Partners. Bei einem Medizinischen Versorgungszentrum ist die Unterschrift des Ärztlichen Leiters erforderlich. Die Erklärung kann auch in elektronischer Form mit entsprechender qualifizierter Signatur oder elektronischem Heilberufsausweis abgegeben werden. Eine Veränderung des Erklärungstextes führt zur Unwirksamkeit. Die Vergütung der Leistungen der Quartalsabrechnung erfolgt nur bei Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Sammelerklärung. ABGABETERMIN Die Abrechnung muss spätestens zum 8. Kalendertag des ersten Monats nach Abschluss des Abrechnungsquartals abgegeben werden ( 3 der Abrechnungsordnung der KV RLP siehe Seite 14). Der konkrete Termin wird jeweils in KV Praxis unter KV Praxis Kompakt bekannt gegeben. 9