Wilhelm Krudewig GmbH-Jahresabschluss 2016 Mit Beispielen und Abschlussbuchungen Kompaktwissen für GmbH-Berater
DATEV eg, 90329 Nürnberg (Verlag) 2016 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV. Printed in Czech Republic TYPOS, s.r.o. (Druck) Angaben ohne Gewähr Stand: November 2016 DATEV-Artikelnummer: 36327 / 2016-11-01 E-Mail: literatur@service.datev.de
Editorial Alle en müssen zwingend einen handelsrechtlichen Jahresabschluss erstellen, also auch Kleinst-GmbH s und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt). Eine Einheitsbilanz, die allen handels- und steuerrechtlichen Regelungen enstpricht, kann es nur in Ausnahmefällen geben. Wird nur eine Handelsbilanz aufgestellt, ist für steuerliche Zecke eine Überleitungsrechnung zu erstellen. Ob es sinnvoll ist, zusätzlich zur Handelsbilanz eine eigene Steuerbilanz zu erstellen, muss im Einzelfall entschieden werden. Der Jahresabschluss muss elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wird nur eine Handelsbilanz erstellt, dann muss diese zusammen mit der Überleitungsrechnung elektronisch übermittelt werden. Wird neben der Handelsbilanz eine Steuerbilanz erstellt, braucht nur die Steuerbilanz elektronisch übermittet zu werden. Dabei sind auch die Auswirkungen der neuen Taxonomie 6.0 zu beachten. Im Grundsatz gilt, dass der Ausweis in der Handelsbilanz für steuerliche Zwecke zu übernehmen ist (= Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Dieser Grundsatz wird allerdings durch eigenständige steuerliche Regelungen eingeschränkt. Außerdem ist das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit insgesamt aufgegeben worden, sodass abweichende steuerrechtliche Wertansätze nicht in die Handelsbilanz übernommen werden müssen bzw. dürfen. Es kommt also darauf an, die optimale Strategie für das eigene Unternehmen zu entwickeln. Dabei sind auch die Aspekte der Taxonomie/E- Bilanz einzubeziehen. Nürnberg, im Oktober 2016 Ihre Redaktion 1
Der Inhalt im Überblick 1 Elektronische Übermittlung von Bilanzen (E-Bilanz/Taxonomie)... 4 2 GmbH: Buchführungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten... 5 2.1 Unterscheidungen nach der Unternehmensgröße...5 2.2 Größenklassen auf Einzelabschlussebene...5 2.3 Höhe der Umsatzerlöse...6 2.4 Übersicht der Offenlegungs- und Prüfungspflichten nach der Unternehmensgröße...7 2.5 Abschlusspolitische Maßnahmen in Bezug auf die Größenklassen...8 2.6 Darstellung der Bilanz...9 2.7 Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung...12 2.8 Anhang und Lagebericht...12 3 Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht... 13 3.1 Handelsbilanz ist Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung...13 3.2 Übernahme der Werte aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz...13 3.3 Getrennte Buchhaltungen, um steuerlich abweichende Werte erfassen zu können...15 4 Wesentliche Positionen beim Bilanz- und GuV-Ausweis... 16 4.1 Ausweis von Anlagevermögen...16 2
4.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter in Handels- und Steuerbilanz...17 4.3 Geschäfts- und Firmenwert...21 4.4 Ausweis von Sachanlagen...25 4.5 Sonderabschreibungen in der Steuerbilanz...41 4.6 Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten...44 4.7 Bewertung mit einem Festwert...45 4.8 Latente Steuern in der Handelsbilanz...50 4.9 Rückstellungen: Bildung, Abzinsung und Auflösung...60 4.10 Steuerfreie Rücklagen, Investitionsabzugsbeträge nach Steuerrecht...67 4.11 Rechnungsabgrenzungsposten (Bagatellgrenze)...68 4.12 Darlehen, Fremdwährungsumrechnung...69 5 Vertragsverhältnisse zwischen Gesellschafter und GmbH... 71 5.1 Steuerfreie Nutzung von Telefonen, Datenverarbeitungsgeräten...71 5.2 Umsatzsteuer für PC-, Telefon- und Internetnutzung...71 5.3 Privatnutzung eines Firmenwagens...72 6 Elektronische Übermittlung der Bilanz... 76 6.1 Umfang der zu übermittelnden Daten...76 6.2 Aktualisierte Taxonomie-Version 6.0. als amtlich vorgeschriebene Datensätze...78 6.3 Abschließender Hinweis zur E-Bilanz...80 7 Checklisten für den GmbH-Abschluss... 81 3
1 Elektronische Übermittlung von Bilanzen (E-Bilanz/Taxonomie) en müssen eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Für das Jahr 2016 muss der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden (= Taxonomie). Es spielt keine Rolle, ob eine Bilanz nach Handels- und/oder Steuerrecht aufgestellt wird. Ergebnis: Der Jahresabschluss 2016 muss als E-Bilanz abgegeben werden. Einzelheiten hierzu sind unter Kapitel 6 dargestellt. 4
2 GmbH: Buchführungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten en müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handelsbilanz erstellen. Der Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht hängen von der Größe der ab. Die Einstufung der in kleinste, kleine, mittelgroße und große en hängt davon ab, ob mindestens zwei der drei festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Das heißt, einer der Grenzwerte darf überschritten werden. Werden aber zwei oder gar drei dieser Kriterien an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten, erfolgt die Einstufung in die nächste Größenklasse. 2.1 Unterscheidungen nach der Unternehmensgröße en müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handelsbilanz erstellen. Der Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht hängen von der Größe der ab. Durch das BilRUG vom 17.07.2015 sind für Einzel- und Konzernabschlüsse die Schwellenwerte für die Größenklassen von en erhöht worden. 2.2 Größenklassen auf Einzelabschlussebene Größenklasse Große mehr als Bilanzsumme Umsatz Kleinst- 350.000 Euro 700.000 Euro Kleine- 350.000 Euro Mittelgroße 6.000.000 Euro 6.000.000 Euro 20.000.000 Euro 20.000.000 Euro 700.000 Euro 12.000.000 Euro mehr als 12.000.000 Euro 40.000.000 Euro 40.000.000 Euro Mitarbeiter 10 mehr als 10, mehr als 50, mehr als 250 nicht mehr als 50 nicht mehr als 250 5
2 GmbH: Buchführungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten 2.3 Höhe der Umsatzerlöse Nach 277 Abs. 1 HGB a.f. gehörten zu den Umsatzerlösen nur Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. In der aktuellen Fassung des 277 Abs. 1 HGB ist diese Einschränkung nicht mehr vorhanden. Somit sind zur Ermittlung des Grenzwerts Erlöse zu erfassen aus dem Verkauf von Produkten, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht typisch sind. Der Umfang der Umsatzerlöse ist nunmehr größer als nach der alten Fassung. Die Umsatzerlöse nach der alten und neuen Regelung sind somit nicht vergleichbar. Allein dies kann sich ggf. auch auf die Einordnung in Größenklassen nach 267, 267a Abs. 1 HGB und auf die größenabhängigen Befreiungen nach 293 HGB auswirken. Sind die Werte nicht vergleichbar, muss im Anhang darauf hinzuwiesen werden, dass sich die Ermittlung der Höhe der Umsatzerlöse geändert hat. Hinweis Nach 265 Abs. 2 HGB ist bei den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils der Betrag des Vorjahres anzugeben. Das geschieht, um die Unterschiede des abgeschlossenen Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorjahr auf einen Blick zu erkennen. Sind Posten jedoch nicht mit entsprechenden Posten des Vorjahrs vergleichbar, ist das im Anhang zu erläutern. Das gilt auch für die Umsatzerlöse, wenn durch die Neuregelung in 277 Abs. 1 HGB die Werte unterschiedlich und somit nicht vergleichbar sind. 6
2 GmbH: Buchführungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten 2.4 Übersicht der Offenlegungs- und Prüfungspflichten nach der Unternehmensgröße Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, welche Verpflichtungen abhängig von der Größeneinteilung zu erfüllen sind. Größenklasse Umfang des aufzustellenden Jahresabschlusses Aufstellungsfrist ( 264 HGB) Prüfungspflicht ( 316 HGB) Feststellungsfrist nach Abschlussstichtag Offenlegungsfrist nach Abschlussstichtag ( 325 HGB) Kleinstkapitalgesellschaft Stark verkürzte Bilanz Kleine- Verkürzte Bilanz Mittelgroße Verkürzte Bilanz Große Bilanz GuV GuV GuV GuV Lagebericht Lagebericht 6 Monate 6 Monate 3 Monate 3 Monate nein nein ja ja 11 Monate 11 Monate 8 Monate 8 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 7
2 GmbH: Buchführungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten Größenklasse Umfang der Offenlegung Form der Offenlegung verkürzte Bilanz Wahlweise: Hinterlegung oder Offenlegung Kleinstkapitalgesellschaft Kleine- Bilanz ohne Angaben zur Gewinnund Verlustrechnung Offenlegung Mittelgroße Bilanz (die für kleine en vorgeschriebene Form reicht aus) Gewinn- und Verlustrechnung Lagebericht Zusätzliche rechtsformspezifische Dokumente (z. B. Angaben zur Ergebnisverwendung, Bericht des Aufsichtsrats, Bestätigungsvermerk usw.) Offenlegung Große Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Lagebericht Zusätzliche rechtsformspezifische Dokumente (z.b. Angaben zur Ergebnisverwendung, Bericht des Aufsichtsrats, Bestätigungsvermerk usw.) Offenlegung 2.5 Abschlusspolitische Maßnahmen in Bezug auf die Größenklassen Die Einstufung in eine neue Größenklasse richtet sich danach, wie die Grenzwerte in den beiden Vorjahren (2014 und 2015) ausgesehen haben. Werden zwei der drei Größenklassenkriterien über- bzw. unterschritten, erfolgt die Einstufung für 2016 in die nächst höhere oder niedrigere Größenklasse. Durch bilanzpolitische Maßnahmen kann ggf. ein Überschreiten des nächst höheren Grenzwerts vermieden bzw. das Unterschreiten des Grenzwerts erreicht werden. Dadurch können die Privilegien der kleineren Klasse im Geschäftsjahr 2016 und ggf. auch in den Folgejahren weiter genutzt werden. 8
7 Checklisten für den GmbH-Abschluss 3. Anhang Sachverhalte entfällt erledigt Anzugeben sind Name und Sitz des Mutterunternehmens der, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist ( 285 Nr. 14a HGB). Genussscheine, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheine, Optionen, Besserungsscheine oder vergleichbare Wertpapiere oder Rechte sind unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen, anzugeben ( 285 Nr. 15a HGB). Der Ausweis latenter Steuern ist zu erläutern. Es sind die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die in der Bilanz im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderung dieser Salden auszueisen, wenn passive latente Steuern in der Bilanz angesetzt sind ( 285 Nr. 30 HGB). Höhe und Art von außergewöhnlichen Erträgen und außergewöhnlichen Aufwendungen sind anzugeben und zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind ( 285 Nr. 31 HGB). Die einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind ( 285 Nr. 32 HGB). Als Verlagerung aus dem Lagebericht ist einzugehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, unter Angabe ihrer Art und der Auswirkungen auf die Finanzlage ( 285 Nr. 33 HGB). Der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder des Beschlusses über seine Verwendung ist anzugeben ( 285 Nr. 34 HGB). Angabe über den Verzicht der Aufgliederung der Umsatzerlöse ( 286 Abs. 2 HGB). 88