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Transkript:

1 Überblick: A. Entstehen des Anspruchs (+) B. Erlöschen des Anspruchs gemäß 326 I 1 BGB I. Gegenseitiger Vertrag (+) II. Unmöglichkeit der (synallagmatischen) Hauptleistungspflicht gemäß 275 I BGB 1. Was ist geschuldet: Stückschuld oder Gattungsschuld? 2. Konkretisierte Gattungsschuld 3. Zwischenergebnis: (+) III. Keine Anspruchserhaltung? 1. Weit überwiegende Verantwortlichkeit von K, 326 II, 276 BGB? (-) 2. Übergang der Preisgefahr nach 447 I BGB? (+) a. Anwendbarkeit des 447 BGB b. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort c. Versendung auf Verlangen des Käufers: Die Versendung geschah auf Drängen von K. d. Auslieferung an die Transportperson e. Zufälliger Untergang IV. Zwischenergebnis zum Erlöschen des Kaufpreiszahlungsanspruch: Anspruch ist wegen 447 BGB nicht erloschen C. Anspruch nicht durchsetzbar wegen 320 I 1 BGB? I. Gegenseitiger Vertrag: 433 (+) II. Synallagmatischer Gegenleistungsanspruch des K gegen V 1. Synallagma (+) 2. Gegenleistungsanspruch des K gegen V? a. Anspruch K gegen V aus 280 I, III, 283 BGB (-) b. Anspruch K gegen V aus 285 I BGB 1) Schuldverhältnis (+) 2) Unmöglichkeit der Leistung (+) 3) erlangter (abtretbarer) Ersatzanspruch des V a) Anspruch des V gegen H (-) b) Anspruch V gegen den LKW-Fahrer B (1) Gesetzliche Ausgangslage (-) (2) Wertungsmäßige Korrektur über die Grundsätze der Drittschadensliquidation? (+) 4) Infolge der Unmöglichkeit (+) 5) Zwischenergebnis zu 285 I BGB: K hat gegen V Anspruch auf Abtretung 3. Zwischenergebnis zu 320 I 1 BGB: 285 I BGB ist synallagmtischer Gegenanspruch des K III. Zwischenergebnis zur Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs: Kaufpreisanspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung durchsetzbar 320 BGB. D. Ergebnis

2 Frage 1: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 275 aus 433 II BGB Möglicherweise kann V von K die Zahlung von 275 aus 433 II BGB verlangen. A. Entstehen des Anspruchs (+) V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, sodass der Anspruch aus 433 II BGB entstanden ist. B. Erlöschen des Anspruchs gemäß 326 I 1 BGB Dieser könnte allerdings gem. 326 I 1 BGB erloschen sein. Dazu müsste der Schuldner eines gegenseitigen Vertrages (I.) von der ihm hieraus obliegenden Leistung gem. 275 BGB frei geworden sein (II.) und die Gegenleistungspflicht nicht aus sonstigen Gründen fortbestehen (III.). I. Gegenseitiger Vertrag Der geschlossene Kaufvertrag ist zweiseitig verpflichtend und damit ein gegenseitiger Vertrag. II. Unmöglichkeit der (synallagmatischen) Hauptleistungspflicht gemäß 275 I BGB Die für die Kaufpreiszahlung geschuldete Hauptleistungspflicht zur Übergabe und Übereignung des Fahrrades ( 433 I 1 BGB) müsste unmöglich ( 275 BGB) geworden sein. Das Fahrrad wurde zerstört, sodass V möglicherweise die von ihm geschuldete Leistung nicht mehr erbringen konnte, 275 I BGB. V besitzt noch zwei weitere identische Fahrräder, sodass es vom Inhalt des Kaufvertrages abhängt, ob V dem K noch ein erfüllungstaugliches Fahrrad verschaffen muss. 1. Stückschuld oder Gattungsschuld Hätten V und K sich darauf geeinigt, dass V das (bereits zerstörte) Fahrrad verschaffen sollte (Stückschuld), könnte V die Leistung nicht mehr erbringen, 275 I BGB. Von der Stückschuld zu unterscheiden ist die Gattungsschuld: Eine solche liegt vor, wenn die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt ist (vgl. 243 I BGB). Die Erbringung einer Gattungsschuld ist erst dann unmöglich, wenn die gesamte Gattung untergeht oder aus anderen Gründen hieraus nicht mehr geleistet werden kann. 1 V besitzt zwei weitere identische Fahrräder, sodass er aus der Gattung weiter erfüllen könnte. Ob hier eine Stück- oder eine Gattungsschuld vorliegt, wird durch Auslegung der Erklärungen ( 133, 157) ermittelt: In der Annonce hatte V drei Original-Holland-Räder angeboten. Die Räder waren mit allgemeinen Gattungsmerkmalen beschrieben und das Angebot erkennbar auf die drei Exemplare als Vorrat von V beschränkt ( beschränkte Gattungsschuld oder Vorratsschuld ). Solange eines der drei Räder noch existiert, kann V damit grundsätzlich seine Leistungspflicht noch erfüllen. 2. Konkretisierte Gattungsschuld Trotz der vereinbarten Gattungsschuld könnte sich seine Leistungspflicht allerdings auf das zerstörte Rad beschränken, wenn V das seinerseits Erforderliche isv 243 II BGB getan hat (Konkretisierung). Mindestvoraussetzung für die Konkretisierung ist, dass der Schuldner eine vertragsgemäße Sache mittlerer Art und Güte 2 auswählt und sie aussondert. 3 Das ist geschehen. 1 Looschelders SAT 7. Aufl., Rn. 463. 2 Leistung einer solchen Sache i.s.d. 243 II BGB bezieht sich auf eine Sache mittlerer Art und Güte i.s.d. 243 I BGB. Vgl. Kropholler Studienkommentar 12. Aufl. 243 BGB, Rn. 4. Besonderheiten gelten für Handelsgeschäfte: 360 HGB.

3 Welche weiteren Voraussetzungen erforderlich sind, richtet sich nach der Art der vereinbarten Schuld (Hol- Bring- oder Schickschuld). Laut 269 I, II BGB muss die Leistung im Zweifel beim Schuldner erbracht werden (Holschuld). 4 V und K einigten sich aber darauf, dass V das Rad an H übergeben sollte, damit H es zu B bringen kann. Vereinbart war also eine Schickschuld. Bei einer Schickschuld tritt die Konkretisierung ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte ( 243 I BGB) aussondert und sie an die Transportperson übergibt. 5 Hier hat V ein Fahrrad mittlerer Art und Güte ausgesondert und es dem H zum Transport übergeben, sodass er das seinerseits Erforderliche getan hat. Gem. 243 II BGB beschränkt sich seine Schuld also auf das ausgesonderte - aber zerstörte - Rad. Durch die Zerstörung kann niemand K mangelfreies Eigentum an dem (konkretisierten) Rad verschaffen, sodass die Pflicht von V aus 433 I 1 BGB unmöglich geworden ist (echte objektive Unmöglichkeit, 275 I Alt.2 BGB). 3. Zwischenergebnis: Exkurs: Die Konkretisierung von Hol-, Schick- und Bringschulden I. Voraussetzungen der Konkretisierung Wann hat der Schuldner das seinerseits Erforderlich isv. 243 II BGB getan? Mindestvoraussetzung ist, dass der Schuldner eine vertragsgemäße Sache, die den Vorgaben aus 243 II BGB oder 360 HGB entspricht, auswählt und aussondert. Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach der Art der vereinbarten Schuld: Holschuld Aussonderung + wörtliches Angebot isv. 295 BGB an den Gläubiger. Die Holschuld ist der gesetzliche Ausgangsfall (vgl. 269 I, II BGB) Schickschuld Aussonderung + Übergabe an die Transportperson Bringschuld Aussonderung + Schuldner muss die Leistung dem Gläubiger an dessen Wohnsitz in Annahmeverzug begründender Weise angeboten haben (grds. durch tatsächliches Angebot isv. 294 BGB) Vgl Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 243 BGB, Rn. 5. II. Rechtsfolgen der Konkretisierung Mit der Konkretisierung beschränkt sich die Gattungsschuld auf die konkretisierte Sache, 243 II BGB: Die Leistungsgefahr (Gefahr nochmal eine entsprechende Leistung aus der Gattung erbringen zu müssen) geht damit auf den Käufer über. Ob der Schuldner an die Konkretisierung gebunden ist, ist umstritten. Die h.m. nimmt das mit Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers an (vgl. Looschelders SAT 7. Aufl., Rn. 296 f.). Relevant wird der Streit, wenn der Schuldner die Schuld mit einer anderen als der ausgesonderten Leistung erfüllen möchte. Die Hauptleistungspflicht isv. 326 I 1 BGB ist also nach 275 BGB unmöglich geworden, sodass grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht (Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) erloschen ist, 326 I 1 BGB. III. Keine Anspruchserhaltung Abweichend vom Grundsatz aus 326 I 1 BGB besteht die Gegenleistungspflicht hier allerdings möglicherweise fort: 3 Looschelders SAT 7. Aufl., Rn. 290. 4 Allein der Umstand, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, spricht gem. 269 III BGB noch nicht für eine Bringschuld. 5 Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 243 BGB, Rn. 5.

4 1. Weit überwiegende Verantwortlichkeit von K, 326 II, 276 BGB? Gem. 326 II 1 Alt. 1 BGB behält der Schuldner 6 seinen Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung), wenn K als Gläubiger der unmöglich gewordenen Sachleistung für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich war. Gleiches gilt, wenn sich der Gläubiger (K) im Annahmeverzug befand und der Schuldner (V) die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat ( 326 II 1 Alt. 2, 293 ff. BGB). Für beide Alternativen liegen hier Exkurs: Ausnahmen von 326 I 1 BGB Nach 326 I 1 BGB erlischt grundsätzlich die Gegenleistungspflicht, wenn bei gegenseitigen Verträgen die synallagmatische Hauptleistungspflicht unmöglich wird ( Ohne Arbeit keine Lohn ) Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen 326 II BGB - Alt. 1: Weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gl. (ab einer Verschuldensquote von 80%, Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 326 BGB, Rn. 9) - Alt. 2: Annahmeverzug und kein Vertretenmüssen des Schuldners Im Dienstvertragsrecht: 615 S. 1 BGB Übergang der Preisgefahr = Gefahr des zufälligen Untergangs / der zufälligen Verschlechterung - Im Kaufrecht: Übergabe der Kaufsache ( 446 BGB), Übergabe der Kaufsache an d. Transportperson beim Versendungskauf ( 447 BGB). - Im Wertvertragsrecht: 644, 645 BGB allerdings keine Hinweise vor, sodass der Kaufpreisanspruch nicht nach 326 II 1 BGB fortbesteht. 2. Übergang der Preisgefahr nach 447 I BGB? Abweichend von 326 I 1 BGB würde die Gegenleistung aber auch dann fortbestehen, wenn die Preisgefahr auf den Käufer K übergegangen ist. 7 Mangels Übergabe der Kaufsache ( 446 BGB) könnte das hier gem. 447 I BGB geschehen sein. Dazu müsste der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet haben und das Rad aufgrund eines weder von V noch von K zu vertretenen (zufälligen) Umstandes untergegangen sein: a. Anwendbarkeit des 447 BGB V und K haben einen für 447 BGB erforderlichen Kaufvertrag geschlossen (sachlicher Anwendungsbereich). Beide sind auch Verbraucher ( 13 BGB), sodass kein Verbrauchgüterkauf vorliegt, bei dem 447 BGB nach 474 II 2 BGB ausgeschlossen wäre (persönlicher Anwendungsbereich): Hier (+) b. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort: Wie bereits gezeigt hatten V und K eine Schickschuld vereinbart. c. Versendung auf Verlangen des Käufers: Die Versendung geschah auf Drängen von K. d. Auslieferung an die Transportperson V hat das Rad zwar an H als Transportperson übergeben. H war jedoch ein Freund von V. Übergibt der Schuldner die Sache zum Transport an eigene Leute wird darüber gestritten, ob 447 BGB anwendbar ist. 8 6 Gemeint ist der Schuldner der Sachleistung, hier also der Verkäufer. 7 Die Preisgefahr beschreibt das Risiko, dass der Zahlungsanspruch des Sachleistungsschuldners bestehen bleibt, obwohl die geschuldete Leistung untergeht oder verschlechtert wird. Insbesondere die 446, 447 BGB und 644, 645 BGB regeln die Preisgefahr. Sie regeln allerdings nur das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung. Diese sind zufällig isv. 446 BGB, wenn weder der Schuldner noch der Gläubiger Verschlechterung oder Untergang zu vertreten haben, Palandt-Weidenkaff 446 BGB, Rn. 8. 8 Im Zusammenhang mit dem Transport durch eigene Leute ist zum einen umstritten, ob 447 BGB überhaupt anwendbar ist (Prüfungspunkt: Übergabe an Transportperson). Wer das bejaht muss zum anderen klären, ob sich der Versender ein

5 Dagegen könnte sprechen, dass der Versender Einfluss auf die Transportperson ausüben kann, sodass er auch deren Risiko tragen soll (Sphärengedanke). Hiernach dürfte die Gefahr erst übergehen, wenn die Sache die Sphäre des Verkäufers verlassen hat, also von der Transportperson an den Käufer übergeben worden ist. 9 Dem steht aber entgegen, dass der Versender auch einer selbstständigen Transportperson im Rahmen des der Beförderung zu Grunde liegenden Transportvertrages Weisungen erteilen kann. Die gesetzliche Ausgangslage (Transport durch Dritte) unterscheidet sich hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten also nicht wesentlich vom Transport durch eigene Leute. Zudem trifft den Versender ein eigenes (Auswahl)Verschulden, wenn er eine unzuverlässige (eigene) Transportperson auswählt. In diesem Fall läge kein zufälliger Untergang 10 vor, sodass die Gegenleistung nicht nach 447 BGB wieder aufleben und der Versender das von ihm gesetzte Transportrisiko tragen würde. Um den Empfänger vor einer unzuverlässigen Transportperson zu schützen, muss 447 BGB also nicht auf den Transport durch Dritte begrenzt werden. Der Sphärengedanke kann zudem nicht erklären, warum der Verkäufer ein höheres Risiko tragen soll, 11 nur weil er die Sache auf Wunsch des Käufers versendet und dadurch der Leistungserfolg im Vergleich zu 446 BGB hinausgeschoben wird. 12 Die besseren Gründe sprechen damit dafür, dass bei 447 BGB auch die Übergabe an eine eigene Transportperson ausreicht. 13 e. Zufälliger Untergang Der mit 447 BGB in unmittelbarem Zusammenhang stehende 446 BGB zeigt, dass beide nur den zufälligen Untergang regeln. Vorliegend hat weder V noch K es zu vertreten, dass das Rad zerstört worden ist, sodass auch ein zufälliger Untergang vorliegt. 14 IV. Zwischenergebnis zum Erlöschen des Kaufpreiszahlungsanspruch Damit liegen also die Voraussetzungen von 447 I BGB vor, sodass die Preisgefahr auf K übergegangen ist. Obwohl das Rad untergegangen ist, muss K weiter den Kaufpreis zahlen. 15 C. Anspruch durchsetzbar, 320 I 1 BGB Fraglich ist aber, ob K die ihm obliegende Kaufpreiszahlung gem. 320 I 1 BGB verweigern darf, sodass V die Kaufpreiszahlung nur Zug um Zug gegen Erfüllung einer dem K geschuldeten Gegenleistung verlangen könnte, mögliches Verschulden der eigenen Transportperson gem. 278 BGB zurechnen lassen muss. Einen guten Überblick zu dem Problemfeld bietet Huber SBT/1 2. Aufl., Rn. 301, 303. 9 Medicus Bürgerliches Recht, Rn. 275; Jauernig-Berger 12. Aufl., 447 BGB, Rn. 12 10 Siehe unten: Prüfungspunkt e. 11 Ohne 447 BGB würde der Versender das Transportrisiko tragen. 12 Gesetzlicher Ausgangsfall ist schließlich die Holschuld ( 269 BGB). 13 Looschelders SBT, 2. Aufl., Rn. 196; Larenz Schuldrecht II/1, 42 II c; Palandt-Weidenkaff 69. Aufl., 447 BGB, Rn. 4. 14 Läge ein Verschulden von H vor (eigenen Transportperson) wäre hier zu diskutieren, ob sich der Versender (V) dieses Verschulden gem. 278 BGB zurechnen lassen müsste. 278 I 1 BGB setzt aber voraus, dass der Erfüllungsgehilfe eine Pflichtverletzung bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschäftsherren (Verkäufer) begeht. Bei der vorliegenden Schickschuld schuldet der Verkäufer allerdings nur die Übergabe an die Transportperson. Zerstört die Transportperson die Sache während des Transports schuldhaft, geschieht die schädigende Handlung also nicht mehr während der Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers. Die h.m. rechnet dennoch gem. 278 I BGB analog dieses Verschulden dem Verkäufer zu, da der Verkäufer auch den sorgfältigen Umgang mit der Sache schulde (Leistungsbezogene Nebenleistungspflicht), die die Transportperson verletzt. Hierzu ausführlich Huber SBT/1 2. Aufl., Rn. 303. 15 Der Anspruch von K gegen V aus 433 I 1 BGB ist dagegen erloschen, 275 I BGB (s.o.).

6 322, 320 BGB. Hierzu müsste K einen Gegenanspruch gegen V aus einem gegenseitigen Vertrag haben und nicht vorleistungspflichtig sein, 320 I 1 BGB. I. Gegenseitiger Vertrag: 433 (+) II. Synallagmatischer Gegenleistungsanspruch des K gegen V Ursprünglich konnte K von V die Übergabe und Übereignung des Rades als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung fordern, 433 I 1 BGB. Dieser Anspruch ist aber gem. 275 I BGB erloschen (s.o.). 1. Synallagma Erlischt die Hauptleistungspflicht bleibt das Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen, wenn an deren Stelle Sekundäransprüche treten. 16 2. Gegenleistungsanspruch des K gegen V a. Anspruch K gegen V aus 280 I, III, 283 BGB K könnte daher die Einrede aus 320 I BGB erheben, wenn er gegen V einen Sekundäranspruch hat. Wie dargestellt kann V dem K nicht mehr das geschuldete Fahrrad übereignen, sodass K möglicherweise von V Zahlung von Schadensersatz i.h.v. 275 aus 280 I, III, 283 BGB verlangen kann: 1) Schuldverhältnis: Aus dem Kaufvertrag schuldet V K Übergabe und Übereignung des Rades, 433 I 1 BGB 2) Pflichtverletzung: Aufgrund des Unfalls ist das ausgesonderte Rad untergegangen, sodass V von seiner Pflicht gem. 275 I BGB freigeworden ist. 3) Vertretenmüssen, 280 I 2, 276 BGB: V müsste den zur Unmöglichkeit führenden Umstand (Unfall mit B) aber auch zu vertreten haben, 280 I 2 BGB. Selber hat er den Unfall mit B aber weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigehführt, sodass ihn kein eigene Verschulden trifft. Nach 278 BGB könnte ihm daher allenfalls ein Verschulden von H zugerechnet werden. 17 Aber auch H hat den Zusammenstoß mit B nicht schuldhaft herbeigeführt, sodass auch H kein Verschulden trifft, dass dem V zugerechnet werden könnte. V hat damit den zur Unmöglichkeit führenden Umstand nicht zu vertreten, sodass er sich im Prozess entlasten kann. 4) Zwischenergebnis: Mangels Verschulden hat damit K keinen Anspruch gegen V aus 280 I, III, 283 BGB. b. Anspruch K gegen V aus 285 I BGB Dem Kaufpreiszahlungsanspruch kann K aber möglicherweise einen Gegenanspruch aus 285 I BGB entgegenhalten. 18 Hierzu müsste V als Schuldner (1) infolge eines Umstandes (4), auf Grund dessen er nach 275 I-III BGB nicht zu leisten braucht (2), Ersatz (3) erlangt haben. Voraussetzungen von 285 I BGB im Überblick 1. Schuldverhältnis 2. Unmöglichkeit der Leistung 3. Ersatz / Ersatzanspruch des Schuldners 4. Infolge der Unmöglichkeit 16 Palandt-Heinrichs 69. Aufl., vor 320 BGB, Rn. 17. Die Gegenansicht nimmt das Zurückbehaltungsrecht aus 273 BGB an, was hier letztlich zum gleichen Ergebnis führt. 17 Zur Anwendbarkeit von 278 BGB siehe bereits Fn. 14. 18 Anmerkung: Auf die Rechtsfolge des 326 III BGB, der auf 285 BGB verweist, kommt es hier nicht an, da V nach 447 BGB ohnehin seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises behält! 326 III hier neben 285 I BGB zu nennen, dürfte indes vertretbar sein.

7 1) Schuldverhältnis: V schuldete aus dem Kaufvertrag Übergabe und Übereignung des Rades, 433 I 1 BGB. 2) Unmöglichkeit der Leistung: Nach dem Unfall mit B ist er hiervon freigeworden, 275 I BGB. 3) Ersatzanspruch des V Des Weiteren müsste V einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt haben. a) Anspruch des V gegen H Zwischen V und H bestand allenfalls ein Gefälligkeitsverhältnis. H traf aber kein Verschulden an dem Unfall mit B, 19 sodass V keine Ansprüche gegenüber H hat. b) Anspruch V gegen den LKW-Fahrer B Möglicherweise hat V aber Schadensersatzansprüche gegen den LKW Fahrer B. (1) Gesetzliche Ausgangslage Ein solcher Anspruch ihv. 275 könnte sich hier sowohl aus 18 I, 7 I StVG als auch aus 823 I BGB ergeben. Als Fahrzeugführer hat B hier fahrlässig (überhöhte Geschwindigkeit) den Unfall mit H herbeigeführt, sodass die haftungsbegründenden Voraussetzungen der Ansprüche aus 18 I, 7 I StVG 20 und 823 I BGB vorliegen. Im Rahmen des haftungs-ausfüllenden Tatbestandes setzen beide Ansprüche aber voraus, dass V einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat. Dem steht aber entgegen, dass V gemäß 275 I BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden ist und gleichzeitig wegen 447 BGB seinen Zahlungsanspruch behält. Durch den Unfall hat er damit keinen Vermögensnachteil erlitten. (2) Wertungsmäßige Korrektur über die Grundsätze der Drittschadensliquidation? Obwohl die sonstigen Voraussetzungen der Ansprüche aus 18, 7 StVG und 823 I BGB vorliegen, kann der Anspruchsinhaber V mangels Schaden von B damit grundsätzlich keinen Ersatz für die von ihm angerichteten Schäden verlangen (1. Anspruchsinhaber hat keinen Schaden). Durch 447 BGB muss K jedoch weiter den Kaufpreis zahlen, ohne das geschuldete Rad zu erhalten, sodass K den aus dem Unfall folgenden Schaden trägt. Mangels Schuldverhältnis mit B kann K aber keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen B richten. Mangels Übergabe isv. 929 BGB ist das zerstörte Rad auch noch nicht in das Eigentum von K gelangt, sodass K auch keine deliktischen Ersatzansprüche ( 18, 7 StVG und 823 BGB) gegen B zustehen (2. Geschädigte hat keine Ansprüche). 21 19 323 c StGB zeigt vielmehr, dass er zur Hilfeleistung verpflichtet war. 20 Bei Schäden die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stehen, müssen die Ansprüche aus 7 I StVG und 18 I, 7 I StVG angesprochen werden. Die Haftung des Fahrzeughalters nach 7 StVG ist verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) und damit in den Voraussetzungen weiter als 823 I BGB. Im Unterschied zu 823 BGB begrenzt 12 StVG allerdings die Haftungshöhe auf der Rechtsfolgenseite. Die Fahrerhaftung ( 18 StVG) ist ähnlich ausgestaltet. Aufgrund der weiten haftungsbegründenden Voraussetzungen, sollten die Ansprüche aus dem StVG vor 823 BGB geprüft werden. Sie schließen Ansprüche aus 823 aber nicht aus, 16 StVG. 21 Läge ein Frachtvertrag ( 407 HGB) vor, wäre hier festzustellen, dass K gem. 425 I, 428, 421 I 2 HGB von H Schadensersatz ihv. 275 verlangen kann. K hätte damit einen eigenen SE-Anspruch, sodass keine wertungsmäßige Korrektur über die ungeschriebenen Grundsätze der DSL vorgenommen werden muss.

8 Für B ist die Situation dagegen ein unverhoffter Glücksfall: Er hat zwar deliktisch gehandelt, sodass er grundsätzlich damit rechnen musste Schadensersatz zu leisten. Durch 447 BGB fallen hier jedoch Schaden und Anspruch auseinander, sodass ihm gegenüber grundsätzlich keine Ansprüche bestehen. 447 BGB soll jedoch nur die Gefahrtragung zwischen Käufer und Verkäufer regeln. Die Norm bezweckt dagegen nicht, Dritte von ihrer deliktischen Haftung zu befreien (3. Zufällige Schadensverlagerung). 22 Diese Entlastung des Schädigers (B) ist von keiner gesetzlichen Wertung gedeckt und damit unbillig. Das Ergebnis kann aber auf folgende Weise wertungsgemäß korrigiert werden: Hierzu wird der Schaden zum Anspruch gezogen. Gem. 285 I BGB analog ist der Anspruchsinhaber (V) dann gegenüber dem Geschädigten (K) verpflichtet den Anspruch geltend zu machen, um den Schadensersatz Exkurs: Die DSL im Überblick Voraussetzungen: 1. Anspruchsinhaber hat keinen Schaden 2. Geschädigter hat keinen Anspruch 3. Zufällige Schadensverlagerung Wird in folgenden Fällen abschließend anerkannt: Rechtsfolgen herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten. 23 Obligatorische Gefahrtragungsregeln: 447, 644, 645 BGB Achtung: 447 BGB gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf ( 474 II 2 BGB), siehe Abwandlung Mittelbare Stellvertretung Obhut über fremde Sachen Der Schaden wird zum Anspruch gezogen. Gem. 285 I BGB analog kann der Geschädigte vom Anspruchsinhaber Herausgabe des Schadensersatzes oder Abtretung des Schadensersatzanspruches verlangen. Unterschied zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (VSD) Beim VSG erlangt der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogene Dritte einen eigenen Anspruch ggü. dem Schuldner (Haftungserweiterung). Bei der DSL haftet der Schädiger dagegen nur aus dem ursprünglichen Anspruch ggü. dem Anspruchsinhaber. Die DSL führt damit zu keiner Haftungserweiterung. Achtung: Gesetzliche Regelung der DSL für den Frachtvertrag Handelt die Transportperson aufgrund eines Frachtvertrages isv. 407 HGB, kann der Geschädigte den SE-Anspruch aus dem Frachtvertrag ( 425 I HGB) im eigenen Namen geltend machen, 421 I 2 HGB. Ein Frachtvertrag liegt vor, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört, 407 III Nr. 2 HGB. Soweit die Transportperson also nicht privat handelt, kommt es auf die ungeschriebenen Grundsätze der DSL beim Versendungskauf also nie an!! Vgl. Looschelders SAT, 7.Aufl., Rn. 941 ff.; Petersen SAT, 3. Aufl., Rn. 480 ff. Zur DSL beim Frachtvertrag lesenswert: Oetker JuS 01, 833 ff. c) Zwischenergebnis zu den Ersatzansprüchen des V isv. 285 I BGB V kann damit seine Ansprüche auf Zahlung von 275 aus 18 I, 7 StVG und 823 I BGB gegen B geltend machen, sodass V Ersatzansprüche isv. 285 I BGB erlangt hat. 4) Infolge der Unmöglichkeit 285 I BGB setzt weiter voraus, dass der Ersatzanspruch gerade aufgrund des untergegangenen Gegenstandes erlangt worden ist. Vermögensrechtlich betrachtet treten die Schadensersatzansprüche des V an die Stelle des zerstörten Rades, sodass V diesen auch infolge der Unmöglichkeit erlangt hat. 5) Zwischenergebnis zu 285 I BGB 22 Die Schadensverlagerung ist aus der Sicht des Schädigers zufällig, da er aufgrund seiner deliktischen Handlung damit rechnen musste, Schadensersatz zu leisten. Aufgrund der obligatorischen Gefahrtragungsregeln fallen Schaden und Anspruch jedoch auseinander, ohne das die Gefahrtragungsregeln dieses Ergebnis bezweckt haben. 23 Bamberger/Roth-Schubert 249 BGB, Rn. 151 f.

9 Damit liegen die Voraussetzungen von 285 I BGB vor. K kann daher von V die Abtretung der Ersatzansprüche aus 285 I BGB analog fordern. 3. Zwischenergebnis zu 320 I 1 BGB Damit besitzt K einen Anspruch der im Gegenseitigkeitsverhältnis isv. 320 I 1 BGB zum Kaufpreisanspruch des V aus 433 II BGB steht. III. Zwischenergebnis zur Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs Der Kaufpreisanspruch von V gegen K ist daher nur Zug um Zug gegen Abtretung der deliktischen Ansprüche von V gegen B ( 285 I BGB analog) durchsetzbar, 320 I 1, 322 I BGB. D. Ergebnis V hat gegen K damit einen Anspruch auf Bezahlung des untergegangenen Fahrrades aus 433 II BGB, Zug um Zug ( 320, 322 BGB) gegen die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen B ( 285 I BGB). Frage 2: Wäre V ein Fahrradhändler, so wäre er ein Unternehmer i.s.d. 14 BGB, K ein Verbraucher nach 13 BGB. Somit hätten K und V einen Verbrauchsgüterkauf nach 474 I BGB geschlossen und die Regelung des 447 BGB wäre (nach 474 II BGB) nicht anwendbar. Die Preisgefahr wäre erst mit Übergabe des Fahrrads an K übergegangen ( 446 BGB). Damit ist mit der Unmöglichkeit der Hauptleistung des V auch dessen Anspruch auf Kaufpreiszahlung ( 433 II BGB) nach 326 I 1 BGB untergegangen. Aufgrund der Konkretisierung der Kaufsache mit Aussonderung und Übergabe an H ( 243 II BGB) und des Untergangs der Sache (Unmöglichkeit nach 275 I BGB) hat K keinen Anspruch auf nochmalige Lieferung eines anderen Fahrrades. Da ein Verschulden des V nicht ersichtlich ist und K keinen Schaden hat, hat K keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des V nach 280 I, III, 283, 284 BGB. Damit muss K den Kaufpreis nicht bezahlen, kann aber auch keine erneute Lieferung eines Fahrrades verlangen. Wiederholung und Vertiefungsfragen 1. Auf welche Weise können Gegenansprüche im Gutachten geprüft werden? 2. Welche Voraussetzungen hat die Konkretisierung von Gattungsschulden? 3. In welchen Fällen bleibt abweichend von 326 I 1 BGB ausnahmsweise der Anspruch auf die Gegenleistung erhalten? 4. Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die DSL? Nenne jeweils ein Beispiel für die anerkannten Fallgruppen. 5. Wie wäre der Ausgangsfall zu lösen gewesen, wenn H kein Freund von V gewesen wäre, sondern ein Fahrer von DHL?