2 Lösungsansätze Fallbeispiele zum Saldosteuersatz

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WEGLEITUNG 1997 FÜR MEHRWERTSTEUER PFLICHTIGE

Transkript:

2 Lösungsansätze Fallbeispiele zum Saldosteuersatz 2.1 Lösungsansätze allgemeine Fragen 2.1.1 Lösungsansatz Goldschmied Jonas Furrer a) Zeitpunkt der Unterstellung und Vorkehrungen für die Unterstellung Der Umsatz von Herrn Furrer ist niedriger als 5,02 Millionen Franken. Die Steuerzahllast im ersten Jahr beträgt 103'600 Franken (3,7% von 2,8 Millionen Franken) und ist somit niedriger als 109'000 Franken. Herr Furrer kann somit ab Beginn der Steuerpflicht mit Hilfe von Saldosteuersätzen abrechnen. Hiezu muss er die Unterstellungserklärung spätestens 60 Tage nach Zustellung der MWST-Nummer einreichen. Wenn er dies nicht macht, müsste er mindestens drei Jahre nach der effektiven Methode abrechnen, ausser es erfolgt vorher eine Anpassung der Steuersätze oder des Saldosteuersatzes. b) Freiwillige Wechsel zur effektiven Methode Herr Furrer kann nach Ablauf von jeder Steuerperiode (gegenwärtig Kalenderjahr) entscheiden, ob er zur effektiven Methode wechseln will. Ein Wechsel zur effektiven Methode muss Herr Furrer der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab der er effektiv abrechnen will. c) Obligatorischer Wechsel zur effektiven Methode Es ergeben sich folgende Zahlen: 2011 Fr. 2'800'000.00 zu 3,7% = Fr. 103'600.00 2012 Fr. 3'000'000.00 zu 3,7% = Fr. 111'000.00 2013 Fr. 2'800'000.00 zu 3,7% = Fr. 103'600.00 2014 Fr. 3'000'000.00 zu 3,7% = Fr. 111'000.00 2015 Fr. 3'200'000.00 zu 3,7% = Fr. 118'400.00 2016 Fr. 2'800'000.00 zu 3,7% = Fr. 103'600.00 Herr Furrer übersteigt die Grenze von Fr. 109'000.00 Steuerzahllast bereits im Jahr 2012, dies aber um weniger als 50%. Da im Folgejahr die Grenze von Fr. 109'000.00 wieder unterschritten wird, hat dies keine Folgen. In den Jahren 2014 und 2015 wird die Grenze von Fr. 109'000.00 aber während zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten. Herr Furrer muss deshalb ab 1. Januar 2016 nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen. Es spielt keine Rolle, dass im Jahr 2016 die Steuerzahllast wieder unter Fr. 109'000.00 ist. d) Nächstmöglicher Termin für die Wiederunterstellung Ob der Wechsel per 1. Januar 2016 zur effektiven Methode zwangsweise oder freiwillig erfolgte ist nicht von Bedeutung. Herr Furrer muss nun drei Jahre lang effektiv abrechnen und kann frühestens per 1. Januar 2019 wieder zur Saldosteuersatzmethode zurückwechseln, sofern er die Limiten erfüllen wird. Intensivstudium MWST 2011 9

2.1.2 Lösungsansatz Druckerei Ochsenbein & Druey Im Jahr 2011 rechnet die Kollektivgesellschaft Ochsenbein & Druey zwar mit Saldosteuersatz ab, erzielt aber einen Umsatz von 5 Millionen Franken, was zum Saldosteuersatz von 3,7% eine Steuerzahllast von 185'000 Franken ergibt. Die Steuerzahllastlimite wird somit massiv, d.h. um mehr als 50% überschritten. Da es sich um das erste Jahr der Unterstellung handelt, wird die Bewilligung für die Abrechnung mit Saldosteuersatz rückwirkend entzogen, die Kollektivgesellschaft muss also rückwirkend für das Jahr 2011 nach der effektiven Methode abrechnen. Wer nicht ab Beginn der Tätigkeit mit Saldosteuersatz abrechnet oder abrechnen kann, muss mindestens drei Jahre nach der effektiven Methode abrechnen. Im Jahr 2012 darf deshalb nicht mit Saldosteuersatz abgerechnet werden, ausser es würde eine Anpassung des entsprechenden Saldosteuersatzes erfolgen. 2013 wird die Kollektivgesellschaft in eine Einzelfirma umgewandelt. Die Steuerpflicht für die Einzelfirma Ochsenbein beginnt neu. Die Steuerzahllastlimite wird mit 87'500 Franken unterschritten, weshalb Ulrich Ochsenbein ab 1.1.2013 mit Saldosteuersatz abrechnen kann. 2.1.3 Lösungsansatz Munzinger AG a) Kann die Munzinger AG mit Saldosteuersatz abrechnen? Der Umsatz der Munzinger AG beträgt weniger als 5,02 Millionen Franken. Zu prüfen ist, ob auch die Steuerzahllastlimite von 109'000 Franken unterschritten wird. Angewendet werden dürfen höchstens zwei Saldosteuersätze, wobei die Anwendung des höchsten Saldosteuersatzes von 5,2% zwingend ist. Es bestehen also zwei Varianten: 1. Variante: Saldosteuersatz 5,2% und 3,7% Teppichreinigung Fr. 500'000.00 zu 5,2% = Fr. 26'000.00 Teppichhandel und Teppichverlegen Fr. 2'300'000.00 zu 3,7% = Fr. 85'100.00 Steuerzahllast Fr. 111'100.00 Bei dieser Variante wird die Steuerzahllast von 109'000 Franken überschritten, weshalb die Anwendung des Saldosteuersatzes nicht zulässig wäre. 2. Variante: Saldosteuersatz 5,1% und 2,1% Teppichhandel und Teppichverlegen Fr. 1'100'000.00 zu 5,2% = Fr. 57'200.00 Intensivstudium MWST 2011 10

Teppichreinigung Fr. 1'700'000.00 zu 2,1% = Fr. 35'700.00 Steuerzahllast Fr. 92'900.00 Bei der zweiten Variante wird die Steuerzahllast von 109'000 Franken unterschritten, weshalb die Anwendung des Saldosteuersatzes zulässig ist. b) Welche Saldosteuersätze hat die Munzinger AG anzuwenden Aufgrund der obigen Berechnungen hat die Munzinger AG für den Teppichhandel den Saldosteuersatz von 2,1% anzuwenden und für die Bereiche Verlegen von Teppichen und Teppichreinigungen den Saldosteuersatz von 5,2%. c) Punkte, welche zu beachten sind Da die Munzinger AG die Steuerzahllast bereits im ersten Jahr aufgrund der budgetierten Zahlen relativ knapp unterschreitet, ist es gut möglich, dass sie die Steuerzahllast eventuell bereits im ersten Jahr aufgrund der effektiven Zahlen, oder a- ber doch in den folgenden Jahren überschreiten wird. Es besteht also die Möglichkeit, dass sie schon nach wenigen Jahren zu der effektiven Abrechnungsmethode wechseln muss. Da im Normalfall vor allem im ersten Geschäftsjahr diverse Investitionen anfallen, muss sich die Munzinger AG gut überlegen, ob sie wirklich mit dem Saldosteuersatz abrechnen will. Zu beachten ist auch, dass die Munzinger AG den Bereich Verlegen von Teppichen zum Saldosteuersatz von 5,2% statt zum fairen Saldosteuersatz von 3,7% abrechnen muss. 2.1.4 Lösungsansatz Stefano Franscini und Franscini AG Steuerpflichtige, die mehr als 50% Ihres Gesamtumsatzes aus Leistungen an andere steuerpflichtige, effektiv abrechnende Unternehmen erzielen und diese gleichzeitig beherrschen, sind von der Anwendung der Saldosteuersätze ausgeschlossen. Herr Franscini kann also nicht mit Saldosteuersatz abrechnen. Damit wird vermieden, dass zu Unrecht von der Saldosteuersatzmethode profitiert wird (Umsatzsteuer nur 6,1%, Vorsteuerabzug 8,0% bei der Maschinenfabrik). 2.1.5 Lösungsansatz Restaurant Frey-Herosé GmbH Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode ist frühestens nach einer Steuerperiode möglich. Die Frey-Herosé GmbH muss also im ganzen Jahr 2011 mit Saldosteuersatz abrechnen und kann die Vorsteuern auf den Instandstellungsarbeiten nicht in Abzug bringen. Es ist auch nicht möglich, auf während der Saldosteuersatzperiode angefallenen Vorsteuern eine Einlageentsteuerung beim Wechsel zur effektiven Methode vorzunehmen. Intensivstudium MWST 2011 11

2.1.6 Lösungsansatz Wilhelm Matthias Naeff a) Kann Herr Naeff mit Saldosteuersatz abrechnen? Nicht zum massgebenden Umsatz zählen: Lieferungen im Ausland (Warenverkauf aus dem Ausland ins Ausland von 2'000'000 Franken) Dienstleistungen, bei denen der Ort der Dienstleistung im Ausland ist (Beratungsleistungen ins Ausland von 600'000 Franken) Von der Steuer ausgenommene Umsätze (Schulungsleistungen von 1'000'000 Franken) Betreffend Saldosteuersatz sind somit folgende Umsätze relevant: Warenverkauf Inland Fr. 1'200'000.00 zu 2,1% = Fr. 25'200.00 Warenverkauf vom Inland ins Ausland Fr. 1'000'000.00 zu 2,1% = Fr. 21'000.00 Beratungsleistungen im Inland Fr. 400'000.00 zu 6,1% = Fr. 24'400.00 Total Fr. 2'600'000.00 Fr. 70'600.00 Sowohl die Umsatzlimite von 5,02 Millionen Franken als auch die Steuerzahllastlimite von 109'000 Franken sind somit unterschritten. Herr Naeff kann mit Saldosteuersatz abrechnen. Auf dem Warenverkauf aus dem Inland ins Ausland ist nur für die Abklärung, ob mit Saldosteuersatz abgerechnet werden kann oder nicht Steuer zu berechnen. Wie diese Umsätze schlussendlich bei Abrechnung mit Saldosteuersatz behandelt werden, wird später behandelt. b) Option für die Versteuerung der Schulungsleistungen Wer mit Saldosteuersatz abrechnet, darf nicht für die Versteuerung ausgenommener Leistungen optieren. Wird zu Unrecht trotzdem Steuer auf ausgenommenen Umsätzen ausgewiesen, ist die volle Steuer zum ausgewiesenen Steuersatz (Normalsatz, nicht Saldosteuersatz) geschuldet, ohne Anrechnung einer allfälligen Vorsteuer. Intensivstudium MWST 2011 12

2.2 Lösungsansatz Computerfirma Karl Schenk a) Normales Verfahren bezüglich Ausfuhr von Gegenständen Steuerbarer Gesamtumsatz 300'000 Dienstleistungen, bei denen der Ort der Dienstleistung im Ausland liegt (Leistung an Firma Challet-Venel) -5'000 Zum Saldosteuersatz zu deklarieren 295'000 Hievon Computerverkäufe zum Saldosteuersatz 1,3% 235'000 1,3% 3'055 Hievon Beratungsleistungen Inland zum Saldosteuersatz 6,1% 60'000 6,1% 3'660 Steuerbefreiung mittels Formular 1050 Computerverkäufe ins Ausland mit Ausfuhrnachweis (diese sind als Bruttobeträge, d.h. 108 zu betrachten) 35'000 8,0% brutto -2'593 An die ESTV zu bezahlender Betrag 4'122 b) Vereinfachtes Verfahren bezüglich Ausfuhr von Gegenständen Steuerbarer Gesamtumsatz 300'000 Dienstleistungen, bei denen der Ort der Dienstleistung im Ausland liegt (Leistung an Firma Challet-Venel) -5'000 Computerverkäufe ins Ausland mit Ausfuhrnachweis -35'000 Zum Saldosteuersatz zu deklarieren 260'000 Hievon Computerverkäufe zum Saldosteuersatz 1,3% 200'000 1,3% 2'600 Hievon Beratungsleistungen Inland zum Saldosteuersatz 6,1% 60'000 6,1% 3'660 An die ESTV zu bezahlender Betrag 6'260 Bemerkungen Bei der Ausfuhr von Gegenständen empfiehlt es sich fast immer, das normale Verfahren anzuwenden und die Steuerbefreiung mittels Formular 1050 geltend zu machen. Nur bei minimen Beträgen kann allenfalls aus Vereinfachungsgründen auf das Formular 1050 und damit auf die Anrechnung der Vorsteuer auf den exportierten Gegenständen verzichtet werden. Für die Dienstleistungen bei denen der Ort im Ausland ist, ist die Steueranrechnung mittels Formular 1050 nicht zulässig. Hier ist das vereinfachte Verfahren zwingend anzuwenden. Intensivstudium MWST 2011 13

2.3 Lösungsansatz Antikschreinerei Emil Welti a) Abrechnung für das 1. Semester 2011 Umsatz aus Antikschreinerarbeiten 80'000 Verkauf eines Bauernschrankes 8'000 Verkauf einer Kommode 6'000 Total Umsatz 94'000 hievon 5,2% 4'888 Berichtigung mittels Formular 1055 Verkauf eines Bauernschrankes 8'000 Einkaufspreis Schrank (fiktiver Vorsteuerabzug) -3'000 5'000 Verkauf einer Kommode 6'000 Einkaufspreis (bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen ist soweit nichts zu versteuern, als der Gesamtankaufspreis nicht überstiegen wird) -6'000 0 Total Marge, steuerbar zu 6,7% 5'000 hievon 6,7% 335 deklarierte Steuer: 5,2% von (8'000 + 6'000) 14'000-728 -393 Geschuldete Steuer im 1. Semester 2011 4 495 b) Abrechnung für das 2. Semester 2011 Umsatz aus Antikschreinerarbeiten 90'000 Verkauf des Sekretärs 9'000 Total Umsatz 99'000 hievon 5,2% 5'148 Berichtigung mittels Formular 1055 Verkauf eines Sekretärs 9'000 Einkaufspreis Sekretär (Rest) -1'500 7'500 Total Marge, steuerbar zu 6,7% 7'500 hievon 6,7% 503 deklarierte Steuer: 5,2% von 9'000 468 +35 Geschuldete Steuer im 2. Semester 2010 5'183 Bemerkungen Das Negativergebnis aus dem Formular 1055 von Fr. 30.-- muss in Kauf genommen werden. Es ist in Zusammenhang mit der Anrechnung im 1. Semester 2011 zu sehen, wo auf dem Verkaufspreis der Kommode der Einfachheit halber "zuviel" angerechnet werden konnte. Intensivstudium MWST 2011 14

2.4 Beratungsbüro Ogi a) Wechsel von der effektiven Methode zu Saldosteuersatzmethode Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern (Art. 79 Abs. 3 MWSTV). b) Beendigung der Steuerpflicht Fahrzeug Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt (Art. 92 MWSTV). Auf dem Fahrzeug ist keine Korrektur der im Jahr 2012 geltend gemachten Vorsteuer erforderlich. Liegenschaft Wird ein unbeweglicher Gegenstand nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum Normalsatz zu berechnen, wenn der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat (Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Es ergibt sich somit folgende Berechnung: Kaufpreis mit Vorsteuerabzug 800'000 Abschreibungen 2010-2013 (4 Jahre à 5% = 20%) -160'000 Zeitwert 640'000 hievon 8% MWST 51'200 Intensivstudium MWST 2011 15

2.5 Lösungsansatz Weberei Knüsel a) Steuerzahllast, wenn Knüsel mit Saldosteuersatz abrechnet Umsatz Knüsel, steuerbar zu 3,7% (von 100%) 216'000 3,7% 7'992 Umsatz Pioda, steuerbar zu 8% (von 108%) 108'000 8,0% 8'000 Vorsteuerbelasteter Aufwand Pioda zu 8% (von 108%) 54'000 8,0% -4'000 Steuerzahllast Pioda 4'000 Steuerzahllast Knüsel und Pioda 11'992 b) Steuerzahllast, wenn Knüsel effektiv abrechnet Umsatz Knüsel, steuerbar zu 8% (von 108%) 216'000 8,0% 16'000 Vorsteuerbelasteter Aufwand Knüsel zu 8% (von 108%) 162'000 8,0% -12'000 Steuerzahllast Knüsel 4'000 Steuerzahllast Pioda (wie oben) 4'000 Steuerzahllast Knüsel und Pioda 8'000 c) Unterschied zwischen den beiden Varianten Steuerzahllast Knüsel und Pioda bei Variante a) 11'992 Steuerzahllast Knüsel und Pioda bei Variante b) 8'000 Differenz 3'992 Die Differenz ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass es sich bei Knüsel bei der Unterakkordantenrechnung von Pioda eigentlich um einen Durchlaufposten handelt, der ohne Gewinnzuschlag weiterverrechnet wird. Bei der effektiven Methode bleibt dies bezüglich MWST neutral, die geschuldete Steuer entspricht der Vorsteuer. Beim Saldosteuersatz muss aber auf diesem Betrag die Steuer von 3'996 Franken (3,7% von 108'000 Franken) abgerechnet werden. Intensivstudium MWST 2011 16

2.6 Lösungsansatz Architekt J. Stämpfli a) Wie hoch ist der Steuerbetrag, den Herr Stämpfli bezahlen musste Um diese Aufgabe lösen zu können, müssen wir wissen, in welchen Fällen Architekturleistungen von der Steuer befreit sind. Als Ort der Dienstleistung gilt bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.b. Architekturleistungen) der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG). Diejenigen Dienstleistungen, die Architekturleistungen an Bauten im Ausland betreffen, sind also nicht zu versteuern, auch wenn sie an Inländer fakturiert werden. Demgegenüber sind Dienstleistungen, die Architekturleistungen an Bauten im Inland zum Normalsatz steuerbar, auch wenn sie an Ausländer fakturiert werden. Eine Anrechnung der Vor-teuer mittels Formular 1050 ist aber nicht zulässig, da es sich um im Ausland erbrachte Dienstleistungen handelt. Architekt J. Stämpfli hat somit folgende Steuer zu deklarieren: Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Umsatz aus Architekturleistungen an Bauten im Inland, fakturiert an Personen im Inland 150'000 160'000 170'000 180'000 190 000 Umsatz aus Architekturleistungen an Bauten im Inland, fakturiert an Personen im Ausland 0 20 000 10'000 0 20 000 Gesamtumsatz (inkl. MWST) 150'000 180'000 180'000 180'000 210'000 steuerbar zu 6,1% 9'150 10'980 10'980 10'980 12'810 Total geschuldete Steuer für fünf Jahre 54'900 Eine Steuer auf der privaten Nutzung des Autos ist nicht geschuldet. Diese ist mit der Anwendung des Saldosteuersatzes abgegolten. (Zu deklarieren und als steuerbefreite Leistung wieder in Abzug zu bringen sind selbstverständlich auch die Architekturleistungen an Bauten im Ausland.) Intensivstudium MWST 2011 17

b) Steuerberechnung bei effektiver Abrechnung Grundsätzlich sind dieselben Umsätze steuerbar wie beim Saldosteuersatz. Hinzu kommt aber noch der Privatanteil auf der Benutzung des Autos. Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Umsatz aus Architekturleistungen an Bauten im Inland, fakturiert an Personen im Inland 150'000 160'000 170'000 180'000 190 000 Umsatz aus Architekturleistungen an Bauten im Inland, fakturiert an Personen im Ausland 0 20 000 10'000 0 20 000 Privatanteil Auto (9,6% des Anschaffungspreises pro Jahr NETTO) 4'444 4'444 4'444 4'444 4'444 Gesamtumsatz (inkl. 8,0% MWST) 154'444 184'444 184'444 184'444 214'444 steuerbar zu 8,0% (von 108,0%) 11'440 13'663 13'663 13'663 15'885 Total geschuldete Steuer für fünf Jahre 68'314 (Zu deklarieren und als steuerbefreite Leistung wieder in Abzug zu bringen sind selbstverständlich auch die Architekturleistungen an Bauten im Ausland.) Berechnung der abzugsberechtigten Vorsteuer: Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Zum Normalsatz belastete Fremdleistungen 5'000 5'000 5'000 5'000 5'000 Zum Normalsatz belasteter allgemeiner Aufwand 15'000 15'000 15'000 15'000 15'000 Investition PW 40'000 0 0 0 0 Investition EDV- Anlage/Büromaterial 50'000 0 0 0 0 Vorsteuerbelasteter Gesamtaufwand 110'000 20'000 20'000 20'000 20'000 Vorsteuern (8,0% von 108,0%) 8'148 1 481 1 481 1 481 1 481 Total Vorsteuer für fünf Jahre 14'072 Steuerzahllast für fünf Jahre bei effektiver Abrechnung 54'242 Intensivstudium MWST 2011 18

c) Beratung bezüglich Anwendung des Saldosteuersatzes in Zukunft Bei effektiver Abrechnung bezahlt J. Stämpfli 658 Franken weniger als mit Saldosteuersatz. Dieser Vorteil wird kompensiert durch die einfachere Abrechnungsweise mit Saldosteuersatz. Man kann J. Stämpfli also empfehlen weiterhin mit Saldosteuersatz abzurechnen. d) Vergleich im Jahr 1 Im Jahr 1 zahlt J. Stämpfli mit Saldosteuersatz 9'150 Franken. Bei effektiver Abrechnung 3'292 Franken (11'440 Franken abzüglich 8'148 Franken). Dies ist auf die Investitionen im Jahr der Geschäftseröffnung zurückzuführen. Dieser Nachteil wird in den Folgejahren kompensiert. Bei effektiver Abrechnung spart J. Stämpfli somit im Jahr 1 fast 6'000 Franken. Wenn J. Stämpfli im Jahr 1 aber effektiv abrechnen will, muss er dies auch im Jahr 2 und 3. In diesen Jahren investiert J. Stämpfli nichts mehr und fährt deshalb mit Saldosteuersatz ca. um 1'200 Franken pro Jahr besser. Allenfalls ist zu prüfen, ob J. Stämpfli in den Jahren 1-3 effektiv abrechnen will und ab dem Jahr 4 zum Saldosteuersatz wechseln will. Intensivstudium MWST 2011 19