Abänderungsantrag. der Abgeordneten Mag. Werner Groil3, Jan Kramer Kolleginnen und Kollegen

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Transkript:

Die Die Der Sie die die EU-AbgAG Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Werner Groil3, Jan Kramer Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentati onsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 2016) (1190 der Beilagen) Der Finanzausschuss wolle beschließen: Die Regierungsvorlage (1190 der Beilagen) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Verrech nungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchfiihrungsgesetz, das Bewertungsge setz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 EU-AbgAG 2016) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 (Äderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert: Nach Z 3 werden folgende Z 3a bis Z 3c eingefügt: 3a. hi 3 Abs. 1 Z 11 wird der bisherige Text zu lit. b und es wirdfolgende lit. a eingefügt: a) Einkünfte, die Aushilfskräfte flur ein geringfligiges Beschäftigungsverhältnis gemäß 5 Abs. 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unter liegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen. Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr. Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. 3b. ]24b Z 296 wird wiefolgt geändert: a Im ersten Satz wird das Datum 1. Jänner 2017 durch das Datum 1. April 2017 ersetzt. b) In lit. b lautet der zweite Teilstrich: bezieht sich aufjede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstel lungseinheit im Sinne des 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird. 3c. In 124b wirdfolgende Z 310 angefügt: 310. 3 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. xxx/2016 ist anzuwenden, wenn Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019, Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeit räume, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2020 enden.

Der diese die Die einer einer einer II. Artikel 10 (Änderung des Körperschafisteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert: Nach Z 2 werden folgende Z 3 bis 5 angefligt: 3. In 1 Abs. 3 Z 2 wirdfolgender Satz angejögt: Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGB1. 1 Nr. 56/20 12, Rechtspersönlichkeit zukommt. 4. In5lautetdieZ12: 12. a) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Vo raussetzungen: Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Krän.zchen, Fei ern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs Sportveranstaltungen), und Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehal ten werden, und Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck ver wendet werden, und diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten. b) Abweichend von lit. a zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstal tung einer Körperschaft im Sinne des 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz auch zur materiellen Förde rung von Zwecken im Sinne des 1 des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß 45 Abs. la BAO maßgebend sind. Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr. Nicht unter 34 bis 47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des 2 Z 3 Parteiengeset zes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz sind für Zwecke der Z 12 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln. c) Die Gesamtdauer gemäß lit. a der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalen derjahr sowie die Umsätze gemäß lit. b zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit Körperschaft öffentlichen Rechts, Körperschaft im Sinne des 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder Körperschaft im Sinne des 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde. 5. In 26c werden nach der Z 60 folgende Z 61 und 62 angejügt: 61. 5 Z 12 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. XX/2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. 62. 5 Z 12 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. 1 Nr. XX/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abwei chend von 5 Z 12 lit. c letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des 5 Z 12 lit. b. die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederung sebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.

III. Artikel 11 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert: Nach Z 2 werden folgende Z 3 bis 7 angeffigt. 3. In 45 wird nach Abs. Ifolgender Abs. Ja eingefügt: (la) Ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstal tung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begüns tigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Ubrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergrup pen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltun gen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der gesel ligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersön lichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde. 4. 131 Abs. 4 wird wiefolgt geändert: ci,) Nach dem ersten Satz wirdfolgender zweiter Satz einge,fögt: Eine derartige Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. b) Z 1 lautet: 1. für Umsätze bis jeweils 30 000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem ( 77 Abs. 1), die ausgeführt werden a) von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, b) in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Mm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, c) in einem Buschenschanlc im Sinne des 2 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994, BGB1. Nr. 194/1994, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist, d) durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Kalendeijahr betrieben wird (kleine Kantine), treffen im Fall der lit. a oder b diese Voraussetzungen nicht auf alle Umsätze eines Betriebes o der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu, dann gilt die Befreiung für denjenigen Teil des Um satzes, der die Voraussetzungen erfüllt, 5. 13]b wird wie folgt geändert: a) h Abs. 2 lautet der zweite Satz: Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryp tographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen. b In Abs. 3 wirdfolgender zweiter Satz angefügt: Werden die Umsatzgrenzen (Abs. 1 Z 2) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund beson derer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflich tung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß 131b BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg. c,) In Abs. 4 wird das Wort Signamrerstellungseinheit durch die Wortfolge Signatur- bzw. Siegelerstel lungseinheit ersetzt. cl) In Abs. 5 lautet die Z 1: 1. Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Daten sicherheit dienenden Maßnahmen,

6. Nach 132a wirdfolgender 132b angefigt. 132b. Auf Umsätze von Kreditinstimten im Sinne des 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes BWG, BGB1. Nr. 532/1993, und von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß 9 BWG finden die Bestimmungen der 131b und 132a keine Anwendung. 7. 323 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 45 wird im zweiten Satz der Monat Jänner durch den Monat April ersetzt und es wirdfol gender letzter Satz angefügt: Für den Eintritt der Verpflichtung nach 131b Abs. 2 ist auf die Umsätze des Kalenderjahres 2016 abzustellen. b) Nach Abs. 47 werden folgende Abs. 48 bis 50 angeßgt: (48) 45 Abs. la in der Fassung BGB1. 1 Nr. XX/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Ver anstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. (49) 131 Abs. 4 Z 1, l3lb Abs. 3 und 132b, jeweils in der Fassung BGB1. 1 Nr. XX/2016, tre ten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (50) 131b Abs. 2. 4 und 5, jeweils in der Fassung BGB1. 1 Nr. XX/2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

- Die - Der auch Begründung: Zu 1. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988): Zu Z 3a und 3c ( 3 Abs. 1 Z 11 und 124b Z 310): Die spezifischen Rahmenbedingungen gewisser Branchen, zu Spitzenzeiten ausreichend Aushilfskräfte zu finden, haben sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Durch Demographie und Urbanisierung kam es zu einer Verknappung des Arbeitskräfteangebots insbesondere im ländlichen Raum. Dies ist ins besondere in der Hotellerie und Gastronomie, aber auch in anderen Dienstleistungsbranchen zu beobach ten. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, eine Aushilfe für jene Personen attraktiver zu gestalten, welche bereits erwerbstätig sind und aufgrund dessen vollversichert sind. Für diese Aushilfskräfte soll innerhalb des gesetzlich gezogenen sachlichen und zeitlichen Rahmens eine Steuerbefreiung geschaffen werden. Die Regelung in 3 Abs. 1 Z 11 bewirkt, dass für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen; er muss ledig lich einen Lohnzettel gemäß 84 übermitteln. Die Maßnahme soll damit auch einen Anreiz setzen, Aushilfskräfte nicht schwarz zu beschäftigen. Die Befreiung steht für Aushilfskräfte nur unter genau umschriebenen sachlichen Voraussetzungen zu: - Die Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfall in Spitzenzeiten ( Stoßzeiten, wie etwa an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit). Das Erfordernis der zusätzlichen Beschäftigung ergibt sich hier aus der Notwendigkeit (betriebsspezifische) Nachfragespitzen abdecken zu können; demgemäß darf die Beschäftigung hier nur innerhalb dieser Spitzenzeiten erfolgen. (zeitlich begrenzte) Substitution einer Arbeitskraft. Das Erfordernis der Beschäftigung ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der reguläre Betriebsablauf einen raschen Ersatz einer ausgefalle nen Arbeitskraft erfordert, was auch außerhalb von Spitzenzeiten erforderlich sein kann. Der Arbeitsiohn darf monatlich die Geringfiigigkeitsgrenze des 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen Der zeit beträgt die monatliche Geringffigigkeitsgrenze 415,72 Euro. Da die Regelung dazu dienen soll, eine zeitlich begrenzte Belasmngssituation für ein Unternehmen abzu federn, unterliegt die Befreiung auch in ihrer zeitlichen Dimension einer doppelten Begrenzung: - Der Arbeitnehmer kann die begünstigte Aushilfstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben. Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur dann steuerfrei behandeln, wenn er in einem Zeitraum von nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr pro Tag eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigt. Werden diese Grenzen oder die monatliche Geringfligigkeitsgrenze überschritten, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Arbeitgeber, die voraussichtlich an mehr als 18 Tagen eine oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigen, können die Begünstigungen daher von Beginn an nicht berücksichtigen. Die Regelung soll vorerst für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet sein. Zu Z 3b ( 124b Z 296): Der Zeitraum für die Beanspruchung der Prämie soll entsprechend der Änderung in 323 Abs. 45 BAO ausgedehnt werden. Zusätzlich wird der zweite Teilstrich terminologisch an die eidas-vo Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Trans aktionen im Binnenmarkt und zur Aufüebung der Richtlinie 1999/93/EG. AB1. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 angepasst. Zu II. (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988): Zu Z 3 ( 1 Abs. 3 Z 2): Gemäß Art. VI des AbgÄG 1975, BGB1. Nr. 636/1975, sind politische Parteien im Anwendungsbereich der im 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung umschriebenen Abgabenvorschriften wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln. Diese Bestimmung soll aus Gründen der Ubersichtlichkeit und Rechtssicherheit zusätzlich für die Körperschaftsteuer unmittelbar in 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 verankert werden. Zu Z 4 und 5 ( 5 Z 12 und 26c): Die Gesamtdauer einer geselligen Veranstaltung von Körperschaften öffentlichen Rechts soll, um eine einheitliche Vollziehung bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und kleinen Vereinsfesten

sicherzustellen, nicht mehr nach Kalendertagen bemessen werden; es soll vielmehr künftig aufjene Stun den abgestellt werden, in denen gastgewerbliche Betätigungen vorliegen. Das Gesamtausmaß darf 72 Stunden nicht übersteigen. Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilli genden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Andern falls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist. Die in 5 Z 12 verankerte Steuerbefreiung für gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen von Kör perschaften öffentlichen Rechts erfordert unter anderem die nachweisliche Verwendung der Erträge für gemeinnützige Zwecke. Da nach der Judikatur des VwGH parteipolitische Zwecke keine gemeinnützigen Zwecke darstellen (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246), kommt diese Steuerbefreiung für Veranstaltungen von politischen Parteien nicht zur Anwendung, wenn die Erträge aus der genannten Veranstaltung für eigene Zwecke verwendet werden. Ziel der Änderung ist es, die steuerliche Behandlung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen von politischen Parteien an die steuerliche Behandlung vergleichbarer Veranstaltungen von gemeinnützi gen Vereinen anzunähern. Aus diesem Grunde sollen solche Veranstaltungen politischer Parteien, die im Ijbrigen den Kriterien eines entbehrlichen Hilfsbetriebes gemäß 45 Abs. la der Bundesabgabenordnung dem Grunde nach entsprechen und somit einem kleinen Vereinsfest vergleichbar sind, auch dann unter die Steuerbefreiung gemäß 5 Z 12 fallen, wenn die Erträge nicht für gemeinnützige Zwecke, sondern zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des 1 des Parteiengesetzes 2012 der veranstaltenden politischen Partei verwendet werden. Dies ist vor dem Hintergrund vorgesehen, dass auch parteipolitische Aktivitäten aus demokratiepolitischer Sicht unterstützenswerte Zwecke darstellen. Zwecke im Sinne des 1 Parteiengesetz 2012 sind vor allem solche, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen; eine materielle Förderung dieser Zwecke findet daher dann statt, wenn die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten dieser Partei verwendet werden. Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, ist zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefrei ung, dass die Umsätze aus diesen Veranstaltungen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr betragen. Für die Anwendung dieser Steuerbefreiung und im Hinblick auf die damit verbundenen umsatzsteuerli chen Konsequenzen sind Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien ( 2 Z 5 lit. c Parteiengesetz 2012) sowie nicht gemeinnützige nahe stehende Organisationen im Sinne des 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 wie eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln. Haben territoriale Gliederungen von Körperschaften öffentlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlich keit, sind sie keine eigenständigen Körperschaften öffentlichen Rechts. Werden gesellige und gesell schaftliche Veranstaltungen von solchen territorialen Gliederungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts veranstaltet, wären diese nur dann als steuerfrei zu behandeln, wenn sie insgesamt die in 5 Z 12 lit. a normierte zeitliche Dauer nicht überschreiten. Allerdings sollen nach dieser Bestimmung solche Veranstaltungen von territorialen Gliederungen von Körperschaften öffentlichen Rechts hinsichtlich der Beurteilung der zulässigen zeitlichen Dauer sowie der zulässigen Umsatzhöhe für jede territoriale Gliede rung gesondert betrachtet werden. Dies soll auch für rechtlich unselbständige Ortsgruppen von Gliede rungen politischer Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie von nicht gemeinnützigen nahe ste henden Organisationen im Sinne des 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 gelten. Die kleinste territoriale Glie derung umfasst die Katastralgemeinde. Gemäß einer Ubergangsregelung sollen jene Körperschaften, die über weitere, unterhalb von Katastralgemeinden liegende, territoriale Gliederungsebenen verfügen (zb örtliche Sektionen), für diese Gliederungsebenen jeweils die 72 Stunden in Anspruch nehmen können. Um zu verhindern, dass zukünftig Untergliederungen gegründet werden, um höhere steuerliche Vorteile aus schöpfen zu können, ist dies allerdings auf zum 31. Mai 2016 bereits bestehende Untergliederungen beschränkt. Zu III. (Änderung der Bundesabgabenordnung): Zu Z 3 und 7 lit. b ( 45 und 323 Abs. 48): In 45 Abs. la soll eine Definition des kleinen Vereinsfestes erfolgen, das einen entbehrlichen Hilfsbe trieb im Sinne des Abs. 1 darstellt. Ein solches kleines Vereinsfest liegt dann vor, wenn es im Wesentli chen (das heißt zu mindestens 75%) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen wird. Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes muss daher grundsätzlich von diesen Perso nen erfolgen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (zb Mitglieder befreundeter Ver eine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (zb Erstattung der Fahrtkosten oder der Kos ten eingekaufter Speisen und Getränke) ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Weiters fällt auch eine

übliche Verköstigung von mitarbeitenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern beim Vereinsfest selbst nicht unter den Entgeltsbegriff des Abs. la. Im Rahmen des kleinen Vereinsfestes sollen auch Musik- oder Künstlergruppen auftreten können. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll dies allerdings nur solche Musik- oder Künstlergruppen betreffen, die keinem größeren Personenkreis bekannt sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn diese Musik- oder Künstiergruppen nicht mehr als 1 000 Euro pro Stun de für ihre Unterhaltungsdarbietungen verrechnen. Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes auf Ebene der jeweiligen Kör perschaft zu prüfen. wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist. Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Lagert die Körperschaft die Verpflegung an einen Unternehmer (zb Gastwirt) aus, wird klargestellt, dass dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes anzusehen und gesondert zu betrachten ist. Wie auch schon nach der bisherigen Verwaltungspraxis ist es für ein kleines Vereinsfest unschädlich, wenn Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist oder deren Durch führung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern, sondern entgeltlich von einem beauftragten Professionisten ausgeübt werden (zb behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Wird ein Festzelt gemietet und vom Vermieter aufgestellt, ist dies unschädlich. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf jene Stunden abzustellen, bei denen eine gastgewerb liche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist. Verfügt ein Verein über mehrere rechtlich unselbstän dige Ortsgruppen, sollen diese jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten dürfen. Die kleinste örtliche Zuordnungseinheit stellt dabei die Katastralgemeinde dar. Zu Z 4 und 7 lit. b ( 131 Abs. 4 und 323 Abs. 49): Dem Bundesminister für Finanzen wird die Ermächtigung eingeräumt, eine begünstigende Verordnung auch mit rückwirkender Geltung zu erlassen. Mit der Neuregelung von Umsätzen im Freien und Hüttenumsätze werden diese jeweils isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze für jeden dieser Bereiche gesondert in Anspruch genommen werden kann. Beispiel: Jemand betreibt an fünf verschiedenen Standorten Schihütten, dazu tätigt er auch Umsätze mit Pferde schlittentransporten. Für die Umsätze der Schihütten steht die Begünstigung bis zu einer Höhe von 30 000 Euro zu. Für die Pfrrdeschlittenumsätze gilt dies ebenfalls. In praktischer Hinsicht werden damit die Umsätze im Freien mit Hüttenumsätzen gleichgestellt. Die Er leichterung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten) getä tigte Umsätze bzw. Umsatzteile wird als verhältnismäßig erachtet, da in diesen Fällen im Hinblick auf die in der Regel bautechnisch nur einfach ausgeführten Gebäude sowie auf den Umstand, dass die Versor gung dieser Hütten mit Energiequellen zum Betrieb energieabhängiger Hilfsmittel. (zb elektronische Registrierkasse, Kühlschranlc, Mikrowelle, etc.) nur schwer bis gar nicht bewerkstelligbar ist und dass diese oftmals nur schwer bis kaum erreichbar sind, eine Registrierkassenpflicht bis zu einer Umsatzgren ze von 30 000 Euro für alle Hüttenumsätze zusammengerechnet im Kalendeiahr unternehmerisch bzw. ökonomisch nicht zumutbar erscheint. Buschenschankbetriebe im Sinne des 2 Abs. 1 Z 5 der Gewerbe ordnung 1994 werden nur dann von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist. Gemeinnützigen Vereinen wird außerhalb sonstiger bestehen der Begünstigungen zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, bis zu einer Jahresumsatzhöhe von 30 000 Euro weiterhin die Umsätze mit Kassasturz zu ermitteln und keine Belege auszustellen. Diese Erleichterung gilt nur für gemeinnützige Vereine, keine sonstigen Körperschaften, nur für kleine Kanti nen (30 000 Euro Jahresumsatz und maximal 52 Betriebstage im Jahr) und kann nur vom Rechtsträger Verein selbst in Anspruch genommen werden. Zu Z 5 lit. b und 7 lit. b ( 131b Abs. 3 und 323 Abs. 49): Es handelt sich um eine legistische Anpassung. Die Bestimmung aus 8 Barumsatzverordnung 2015 entfällt in der Verordnung und wird als einfachgesetzliche Grundlage in die Bundesabgabeordnung auf-

gemeint. wie Verordnung genommen und nunmehr systematisch in einem Absatz gemeinsam mit dem Beginn der Verpflichtung auch deren Wegfall geregelt. Zu Z 5 lit. a, c und d und 7 lit. b ( 131b Abs. 2, 4 und 5 und 323 Abs. 50): Die Bestimmungen werden terminologisch an die eidas-vo (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, AB1. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 angepasst. Zu Z 6 und 7 lit. b ( 132b und 323 Abs. 49): Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des 1 Abs. 1 des Banlcwesengesetzes sowie von CRR Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, unterliegen einer qualifizierten staatlichen Aufsicht im Hinblick auf ihre laufenden Geschäftstätigkeiten. Zudem be stehen spezielle Meldepflichten. Diese ausgeprägte regulatorische staatliche Aufsicht stellt bereits eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sicher. Mit dem Begriff Umsätze sind typi scherweise von Kreditinstituten im Sinn des 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes sowie von CRR Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten getätigte Umsätze beispielsweise der Verkauf von Goldmünzen Umsätze, die von einer Organschaft getätigt werden und keine charakteristischen Umsätze eines Kreditinstitutes darstellen, sollen nicht unter die Sonderregelung fallen. Zu Z 7 lit. a ( 323 Abs. 45): Mit dieser Bestimmung wird den Unternehmen eine längere Frist für die Implementierung der techni schen Sicherheitslösung eingeräumt. Zudem wird klargestellt, dass für die Beurteilung des Eintritts der Verpflichtung zur Verwendung einer technischen Sicherheitseinrichtung die Umsätze des Kalenderjahres 2016 maßgeblich sind.