Betreibermodelle energieeffizienter Stadtbeleuchtung



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Transkript:

Betreibermodelle energieeffizienter Stadtbeleuchtung 1. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Oederan, den 28.11.2008 Rechtsanwalt Dr. Roman Ringwald w w w. b b h o n l i n e. d e

Gegründet 1970 Über uns Büros in Berlin, Köln, München, Stuttgart, Wien Über 120 Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Ingenieure Führend in der Beratung der Energie- und Infrastrukturbranche mit interdisziplinärem Ansatz Spezialisiert besonders auf: Energierecht Regulierungsrecht Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Umwelt-, Kommunal- und Vergaberecht, Wasser/Abwasser Verkehrsrecht (insbesondere ÖPNV) Finanzierungen Betriebswirtschaftliche Beratung/ Wirtschaftsprüfung Recht des Energie- und Zertifikatehandels Erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten in einer Vielzahl von Grundsatzfragen Mandanten: Kommunen und Gebietskörperschaften, ca. 350 Stadtwerke und kommunale Verkehrsunternehmen, international agierende Versorgungs- und Handelsunternehmen, Betreiber regenerativer und konventioneller Erzeugungsanlagen, Projektentwickler, Banken, Industrieunternehmen 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 03368-08/1101716 2

Dr. Roman Ringwald, Rechtsanwalt roman.ringwald@bbh-online.de - Tel.: 030 611 28 40 84 geboren 1976 in Mainz 1997 2003 Studium der Rechtswissenschaften in Mainz und London; Erstes juristisches Staatsexamen 2003 2005 Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Zeitschrift Infrastrukturrecht (C.H. Beck Verlag) 2003 2005: Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei BBH Berlin 2005 2007 Referendariat in Rheinland-Pfalz mit Stationen in Mainz, Berlin und Washington D.C.; Zweites juristisches Staatsexamen 2007 Promotion zum Dr. jur. an der Johannes Gutenberg Universität Mainz: Daseinsvorsorge als Rechtsbegriff seit 2008 Rechtsanwalt bei BBH Berlin 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 3

Aufgabe Straßenbeleuchtung Straßenbeleuchtung als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge Gewährleistungspflicht der Kommunen Beleuchtung im Rahmen des Zumutbaren, 51 Sächs. StrG Zudem: Verkehrssicherungspflicht (VSP) Wer Gefahrenquellen schafft, muss Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen. Pflicht für Träger der Straßenbaulast Vollständige Übertragung auf Betreiber nicht möglich Haftung wg. Unterlassens 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 4

Strategische Überlegungen der Kommunen Aufgabenwahrnehmung durch die Kommune selbst oder (Teil) Aufgabenübertragung an Dritte? Welche eigenen Ressourcen sind vorhanden Welche Finanzmittel stehen zur Verfügung Welche Ziele (Erneuerungen, Neubauten, Effizienzsteigerungen) werden angestrebt? Rechtsrahmen für (Teil) Aufgabenübertragung? Kommunalhaushalts- und -abgabenrecht Vergaberecht Haushaltsrecht Energierecht, Energiesteuerrecht Zivilrecht (Vertragsgestaltung) 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 5

Vertragsmodelle und -optionen Keine feststehenden Modellbezeichnungen und Definitionen Veräußerungsmodelle Pachtmodelle Contractingmodelle Betreiber-/Betriebsführungsmodelle In-House-Modelle, Eigenlösungen Kombinationsmodelle Kompatibles Baukastensystem als Ausgangspunkt jeder individuellen Konzeptlösung! 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 6

Baukastensystem / Bausteine Investitionsbedarf ohne Eigenmittel KAG-Erhebung, Fördermittel Steueroptimierung Lichtcontracting Energieeffizienz, Energiebedarfsreduzierung Wartung, Instandsetzung, Erneuerung, Neubau Illuminationen, Stadtbild, Denkmalschutz Geldrückflüsse Sponsoring, Weihnachtsbeleuchtung etc. 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 7

Verdingungsunterlagen / Verhandlungsverfahren Verdingungsunterlagen bestehen regelmäßig aus: Allgemeine Bieterinformation Technische Bieterinformation Beleuchtungsvertrag (Gebrauchsüberlassung, Betrieb, Beleuchtungserfolg) Leistungsverzeichnis Betrieb Erneuerungsplan Leistungsverzeichnis Neubau/Rückbau/Umbau/Änderung Beachte: Die Unterlagen werden in wesentlichen Teilen im Rahmen der Verhandlungen gestaltet und verändert 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 8

Was regelt der Vertrag? Hauptleistungen des Betreibers Betrieb Instandhaltung, Wartung Erneuerung Neubau Rückbau, Umbau Dokumentation, Investitionsplanung Hauptleistungen der Kommune Beleuchtungsentgelt 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 9

Worauf ist zu achten? Begriffe definieren und abgrenzen Instandhaltung und Erneuerung idr Teil der Pausschalvergütung Sondervergütung für Neubau/Rückbau/Umbau/Änderung Leistungsbeschreibung Leistungsverzeichnis Betrieb: v.a. Beleuchtungsniveau Erneuerungsplan Preiskalkulation, Preisanpassung Anreiz- und Sanktionsmechanismen Vertragsstrafen bei Verstoß gg. wesentliche Pflichten Haftung Verkehrssicherungspflichten 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 10

Beleuchtungsstandard Umfang Ausgangspunkt: DIN EN 13201 Wartung / Reinigung Blendung Halbnachtschaltung Aktuell: DIN idr nicht eingehalten Kein zwingendes Recht VSP: Gefährdungspotential, Bedeutung des Verkehrsweges und Häufigkeit der Benutzung Vertrag: Definition Beleuchtungsstandard 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 11

Vergütung Lichtbezogenes Pauschalentgelt: Betrieb, Instandhaltung, Energieeinsatz Dokumentation Erneuerung? Anpassungsformel: Lohnindex, Energiepreis, NNE Sondervergütung: Erneuerung, Neubau, Sonst. Leistungen Maßstab: Leistungsverzeichnis oder Kostenerstattung 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 12

Wer haftet? Verkehrsicherungspflichten Ggü. Dritten haftet grds. die Kommune als Träger der Straßenbaulast Einhaltung der DIN i.d.r. Anscheinbeweis dafür, dass Pflichten eingehalten werden Problem: Häufig nicht eingehalten Vertrag: Haftungsfreistellung durch Dienstleister 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 13

KAG-Erhebung Beleuchtungsanlagen als Teil der öffentlichen Einrichtung Straße Eigentum der Kommune nicht erforderlich Beitragsfähige Maßnahme V.a. Erneuerung und Verbesserung Abgrenzung von Instandhaltung Beitragspflicht Eigentümer der Anliegergrundstücke Gemeindeanteil abziehen Minderung, soweit der Allgemeinheit dienen Gemeindeanteil idr kleiner als 50 % Vertrag: Aufstellung über genaue Kosten der Maßnahme 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 14

Stromsteuererleichterung, 9 Abs. 3 StromStG Entnahme von Strom Von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft Für betriebliche Zwecke Ermäßigter Steuersatz von 12,30 /MWh (Regel 20,50 /MWh). Beispiel: Stadt mit 10.000 Leuchtstellen, Anschlussleistung von 1 MW, Stromverbrauch im Jahr 4.000 MWh StromSt bei Verbrauch der Stadt 82.000 StromSt bei Verbrauch EVU 49.200 Vertrag: Lichtlieferung 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 15

Lichtlieferung (Vereinfachte Darstellung) Kommune Lieferung der Beleuchtung Zahlung aufgrund kw/h- Abrechnung Zahlung Erwerber/Pächter* und Betreiber der öffentlichen Straßenbeleuchtung Versorgungsunternehmen (Stromlieferant) Stromlieferung * Falls der Erwerber/Pächter und Betreiber Unternehmer des produzierenden Gewerbes ist (i.d.r. alle Energieversorger) kann der Antrag auf Stromsteuerreduzierung (= 0,009758 / kw/h) gem. 9 (3) Stromsteuergesetz gestellt werden. Ggf. auch Spitzenausgleich nach 10 Stromsteuergesetz. Ersparnis bei einer Leuchte 350-450 kw/h x 0,009758 3,41-4,39 p.a. Ersparnis bei 30.000 Leuchten 10 14 GWh 100-140.000 p.a. 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 16

Reine Anlagenerneuerung Reine Anlagenerneuerung als Alternative zu neuem Betreibermodell Beauftragung von Betreiber oder Drittem Abstimmung mit aktuellem Betreiber, falls Dritter beauftragt werden soll IdR umfasst Betreibervertrag Erneuerungen Vergaberecht Grenzen für zulässige Vertragsänderungen Grds. Grenzwerte für Lieferung von Waren: 206.000 Euro 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 17

Abstimmung mit Kommunalaufsicht Genehmigungsbedürftig, falls kreditähnliches Rechtsgeschäfts 82 Abs. 5 SächsGemO Formen kreditähnlicher Rechtsgeschäfte Leasing Investorenvorhaben (vgl. KommInvestVwV), ÖPP Charakter der Vorfinanzierung 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 18

Bewertung der Öffentlichen Beleuchtung Grundsatz: Betrieb der Öffentlichen Beleuchtung an kein Modell gebunden Frühzeitige Einbeziehung der Kommunalaufsicht Reine Anlagenerneuerung Je nach Zahlungsverpflichtung der Stadt Klassischer Betriebsführungsvertrag Grds. Betriebsführung als Kern des Vertrages Kein Vorfinanzierungscharakter 28.11.2008 Straßenbeleuchtung 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Roman Ringwald BBH Berlin Köpenicker Straße 9 10997 Berlin Tel: 030 611 28 40 0 Fax: 030 611 28 40 99 berlin@bbh-online.de BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 50678 Köln Tel: 0221 6 50 25 0 Fax: 0221 6 50 25 299 koeln@bbh-online.de BBH München Untere Weidenstraße 5 81543 München Tel: 089 23 11 64 0 Tel: 089 23 11 64 570 muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße 3 70565 Stuttgart Tel: 0711 722 47 0 Fax: 0711 722 47 499 stuttgart@bbh-online.de w w w. b b h o n l i n e. d e 07.10.2008 Straßenbeleuchtung 20