LfK-Leitfaden Tagespflege



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Transkript:

Sie wollen eine Tagespflege gründen? Der LfK zeigt Ihnen mit dem vorliegenden Leitfaden, welche Aspekte Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Einleitung Der LfK setzt sich bereits seit Jahren für Ihre Interessen als Inhaber einer Tagespflegeeinrichtung in NRW ein. Denn nach unserer Auffassung gehört die Tagespflege zum ambulanten Leistungsangebot: Die Betreuung in der Tagespflege kann Betroffene wirkungsvoll unterstützen, so dass alte und pflegebedürftige Menschen solange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können. Schon seit mehreren Jahren ist der LfK daher in den relevanten Gremien auf Landesebene vertreten. Hier seien insbesondere der Grundsatzausschuss Tagespflege sowie die Arbeitsgruppe (AG) Tagespflege der Leistungserbringerverbände zu nennen. Ambulante Pflegedienste, die Mitglied im LfK sind, haben mit ihrer Tagespflege bislang von zahlreichen LfK-Angeboten profitieren können. Doch der Markt und ihre Bedürfnisse haben sich geändert. Gesetzliche Änderungen wie die Pflegereform 2015 weisen der Tagespflege einen neuen Stellenwert zu. Sicherlich sind auch Ihre Erwartungen gestiegen. Aus diesem Grund hat sich der LfK dafür entschieden, sein speziell auf die besonderen Anforderungen der Tagespflege zugeschnittenes Angebot weiter auszubauen. Dazu gehören beispielsweise ein eigener Werkzeugkoffer, Muster für Pflege- und Betreuungsverträge, spezielle Fort- und Weiterbildungsangebote, spezielle Einkaufsvorteile und Musterschreiben. Darüber hinaus richten wir in unserer LfK- Geschäftsstelle eine eigene Planstelle für den Bereich Tagespflege ein damit erhalten Sie einen festen und kompetenten Ansprechpartner. Schließlich erweitert auch die LfK-Fördergesellschaft mbh Ihr Angebot. Wenn Sie mögen, steht Ihnen die Fördergesellschaft auch bei Ihrer Pflegesatzverhandlung mit den Kassen sowie bei der Verhandlung der Investitionskostenförderung mit dem Landschaftsverband zur Seite oder wickelt diese auch komplett für Sie ab. Den Grundstein für die Umsetzung unserer Pläne hat im März 2014 die LfK- Mitgliederversammlung gelegt: Seitdem ist es möglich, dass Sie mit Ihrer Tagespflege eigenständiges Mitglied im LfK werden. Der Mitgliedsbeitrag umfasst, ebenso wie bei den ambulanten Pflegediensten, 128 Euro im Monat. Eine gesonderte Aufnahmegebühr fällt nicht an. Möchten Sie von dem speziellen LfK-Angebot profitieren? Dann werden Sie mit Ihrer Tagespflege LfK-Mitglied! Stand: Januar 2015 Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1. Definition...4 2. Gesetzliche Grundlagen...4 3. Die Kosten in der Tagespflege und deren Refinanzierung...4 3.1. Pflegekasse...4 3.2. Sozialamt / eigene Leistungen...7 3.3. Krankenkasse...8 3.4. Investitionskostenförderung...8 4. Zulassung...9 5. Konzeption... 12 5.1. Zielgruppe... 13 5.2. Leistungsangebot... 13 5.3. Soziale Betreuung... 14 5.4. Pflegetheoretische Grundlagen... 14 5.5. Personelle Anforderungen... 14 5.6. Fahrdienst... 16 5.7. Räumliche Anforderungen, Raumprogramm... 17 5.8. Qualitätssicherung... 18 Stand: Januar 2015 Seite 3

1. Definition Eine Tagespflege ist eine teilstationäre Einrichtung, in der pflegebedürftige alte Menschen tagsüber an einigen oder allen Wochentagen durch qualifiziertes Personal gepflegt und versorgt werden. Tagespflegeeinrichtungen haben das Ziel, durch aktivierende Pflege und soziale Betreuung die Selbständigkeit älterer Menschen in der eigenen Häuslichkeit soweit wie möglich aufrecht zu erhalten, Heimunterbringungen zu vermeiden sowie pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen zu entlasten. Zum Leistungsangebot einer Tagespflegeeinrichtung gehören somit die Pflege und die soziale Betreuung. Zudem gehören auch Mahlzeiten sowie ein Fahrdienst, der die Gäste morgens abholt und spätnachmittags bzw. am frühen Abend wieder nach Hause bringt, zum Leistungsspektrum. 2. Gesetzliche Grundlagen Nach den Regelungen des 41 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 3. Die Kosten in der Tagespflege und deren Refinanzierung Die für Ihren Kunden beim Besuch der Tagespflege anfallenden Kosten setzen sich aus folgenden Kostenpunkten zusammen: Pflege Unterkunft Verpflegung Fahrtkosten ggf. Investitionskosten Für die Refinanzierung kommen verschiedene Kostenträger in Frage. Diese zeigen wir Ihnen im Folgenden auf. 3.1. Pflegekasse Die Kosten für die Tagespflege können von der Pflegekasse Ihres Gastes getragen werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Kunde in eine Pflegestufe nach SGB XI eingestuft ist. Am 1. Januar 2015 tritt das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz sind deutliche Verbesserungen für die Tagespflege verbunden: Stand: Januar 2015 Seite 4

1. Die Sachleistungszuschläge nach 123 für Pflegebedürftige der Pflegestufen I und II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gelten auch für die Tagespflege. Außerdem können die Leistungen nach 41 SGB XI für die Tagespflege zu 100 Prozent verwendet werden. Es kommt nicht mehr zu einer Anrechnung auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung. Übersicht: Leistungen der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Stufe der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld ab 2015 pro Monat* Pflegesachleistung ab 2015 pro Monat* Leistungen für die Tagespflege** Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 231,00 231,00 Pflegestufe I 244,00 468,00 468,00 Pflegestufe I (mit Demenz*) 316,00 689,00 689,00 Pflegestufe II 458,00 1.144,00 1.144,00 Pflegestufe II (mit Demenz*) 545,00 1.298,00 1.298,00 Pflegestufe III 728,00 1.612,00 1.612,00 Pflegestufe III (mit Demenz*) 728,00 1.612,00 1.612,00 Pflegestufe 3 Härtefall 728,00 1.995,00 1.995,00 *Wird sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistung in Anspruch genommen so erfolgt hier eine Verrechnung ** Werden die Leistungen für die Tagespflege nicht in Anspruch genommen so verfällt das Geld 2. Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, aber einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I also Pflegestufe 0 haben auch einen Anspruch auf die Tages- und Nachtpflege. 3. Der Schlüssel für die zusätzlichen Betreuungskräfte nach 87b SGB XI wird in der stationären Pflege auf 1 zu 20 erhöht. Für die Tagespflege gilt die Anrechnung anteilig. Zudem können die zusätzlichen Betreuungsangebote nach 87b künftig für alle Tagespflegegäste berechnet werden. Voraussetzung ist wie gehabt, dass eine entsprechende Leistungsvereinbarung mit den Pflegekassen geschlossen wurde. 4. Daneben kann in der Tagespflege auch weiter das Budget zur Finanzierung zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingesetzt werden. Dieses wird von 100 auf 104 bzw. 200 auf 208 Euro monatlich erhöht. Der Grundbetrag gilt hier, ebenso wie bei den 87b-Leistungen, für alle Pflegebedürftigen. Diese Beträge können auch für die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung genutzt werden. Stand: Januar 2015 Seite 5

3.1.1. Zusätzliche Betreuungskraft gemäß 87b Im Rahmen des seit dem 1. Januar 2015 geltenden ersten Pflegestärkungsgesetzes gibt es für die Tagespflege die Möglichkeit, zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung aller Gäste zusätzliche Betreuungskräfte einzustellen und diese durch Zuschläge nach 87b SGB XI honoriert zu bekommen. Der Stellenschlüssel beträgt 1:20. Aufgabe dieser Betreuungskräfte ist es unter anderem, Betroffene in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten zu begleiten und zu unterstützen. Hierzu gehören Tätigkeiten wie beispielsweise Malen und Basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Haustiere füttern und pflegen, Kochen und Backen, Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern, Musik hören, Musizieren, Singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen, Lesen und Vorlesen und Fotoalben anschauen. Möglich sind sowohl Einzel- als auch Gruppenangebote. Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Gemäß der Richtlinie nach 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften des GKV-Spitzenverbandes müssen die Betreuungskräfte insbesondere eine persönliche Eignung aufweisen, die insbesondere eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen, soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten, Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit, Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit, die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation, Phantasie, Kreativität und Flexibilität, Stand: Januar 2015 Seite 6

Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von dementiellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen, psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen, Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit umfasst. Allerdings ist es erforderlich, dass die Betreuungskräfte auch eine gesonderte Qualifizierungsmaßnahme absolvieren. Dies bedeutet, es muss eine aus drei Modulen bestehende Maßnahme mit einem Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden abgeschlossen werden. Vor der Schulung muss ein Orientierungspraktikum im Umfang von 40 Stunden und im Anschluss an die Schulung ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum absolviert werden. Sobald die Betreuungskraft anerkannt ist, muss sie mindestens einmal jährlich an einer 16stündigen Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Zu den besonderen Ausnahmeregelungen sprechen Sie gerne Ihre lfk-geschäftsstelle an. In NRW müssen ab dem 1. Januar 2015 Einzelverhandlungen für die Abrechnung der 87b-Leistungen mit den Pflegekassen verhandelt werden. Ein gesondertes Antragsformular sowie ein Mustertext für die Vergütungsvereinbarung finden Sie nach Vereinbarung auf Landesebene im Downloadbereich der LfK-Homepage unter www.lfk-online.de. Sollten Sie Fragen zur Verhandlung haben oder Unterstützung wünschen, wenden Sie sich einfach an Ihre LfK-Geschäftsstelle. Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen weiter. 3.2. Sozialamt / eigene Leistungen Die über die Pflegekassenleistungen hinaus gehenden Beträge müssen durch Ihre Kunden selbst refinanziert werden. Ebenso müssen Tagespflegegäste, die nicht als erheblich pflegebedürftig eingestuft sind, die anfallenden Kosten selber bezahlen. Unter bestimmten (insbesondere einkommensrechtlichen) Voraussetzungen hat Ihr Kunde einen Anspruch darauf, dass die anfallenden Kosten durch den für ihn zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden. Sprechen Sie hierzu im Einzelfall mit dem Sozialamt. Stand: Januar 2015 Seite 7

3.3. Krankenkasse Falls Sie bei Ihren Kunden in der Tagespflege Leistungen der Behandlungspflege erbringen müssen, so werden diese Leistungen nicht gesondert durch die Krankenkassen übernommen, sondern sind Bestandteil der mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütung. Aus haftungsrechtlichen Aspekten sollten Sie dennoch eine ärztliche Verordnung vorlegen können. Eine Ausnahme besteht jedoch für Kunden, die nicht eingestuft sind. Bei diesen kann die Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Tagespflege erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt dann über den ambulanten Pflegedienst. 3.4. Investitionskostenförderung In NRW sieht das Landespflegegesetz vor, dass Ihnen zur Finanzierung Ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der Tagespflegeeinrichtung ein so genannter bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss (Investitionskostenförderung) gewährt wird. Anders als in der ambulanten Pflege wird die Förderung nicht pauschal gewährt, sondern individuell berechnet. In diesem Zusammenhang zählen zu den betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten beispielsweise Kosten für Miete, Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Bürgschaftsprovisionen sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter. Die Höhe der Investitionskostenförderung wird für jede Tagespflege individuell berechnet und richtet sich nach den anerkennungsfähigen und nachgewiesenen Kosten im Einzelfall. Eine wesentliche Unterscheidung der Förderhöhe ergibt sich aus der Frage, ob Ihre Tagespflege gemietet oder Eigentum ist. Mit Stand von Januar 2014 liegt beispielsweise der maximal erzielbare Betrag für Mietobjekte bei Inbetriebnahme bei 9,85 Euro pro belegten Platz und Tag. (Achtung: Insgesamt sind höchstens 18 qm je Tagespflegegast förderfähig). Die Beträge werden jeweils für zwei Jahre festgesetzt. Die Förderung muss alle zwei Jahre (immer im geraden Jahr) von Ihnen beantragt werden. Um die Investitionskostenförderung zu erhalten, müssen Sie sich vor der Eröffnung mit dem für Sie zuständigen Sozialamt, in der Regel mit der Heimaufsicht, in Verbindung setzen und abklären, ob es in Ihrer Kommune im Rahmen deren örtlichen, verbindlichen Planung eine bedarfsabhängige Förderung nach 7 Alten- und Pflegegesetz (APG) gibt oder eine solche geplant ist. Sollte es eine solche verbindliche Planung geben, kann es passieren, dass der Bedarf an Tagespflegeeinrichtungen gedeckt ist und Sie keine Investitionskostenförderung erhalten. In diesem Fall sollten Sie gut überlegen, ob sich die Eröffnung einer Tagespflege betriebswirtschaftlich realisieren lässt. Stand: Januar 2015 Seite 8

Wenn es in Ihrer Kommune keine bedarfsabhängige Förderung im Rahmen des APG gibt und der Sozialhilfeträger Ihnen bestätigt, dass Ihre Tagespflege gefördert wird, können Sie weitere Schritte, wie zum Beispiel Bankgespräche oder Planungsgespräche mit dem Architekten, einleiten. Wenn Ihre Finanzierung und auch die Bauplanung steht, sollten Sie, bevor Sie Geld anpacken, zügig mit dem für Sie zuständigen Sozialhilfeträger sprechen und klären, ob Ihr Konzept und Ihre räumlichen Gegebenheiten den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen. Hierüber erhalten Sie dann eine so genannte Abstimmungsbescheinigung. Nachdem die Baumaßnahmen in Ihrer Einrichtung beendet sind, aber noch vor Eröffnung der Tagespflege wird dann, in der Regel vor Ort, geprüft, ob die Tagespflegeeinrichtung die abgesprochenen Bedingungen und Auflagen erfüllt. Hierüber erhalten Sie dann eine weitere Bescheinigung. Ihr Sozialhilfeträger übernimmt während der ganzen Zeit die Koordination mit dem jeweiligen Landschaftsverband. Für die gesonderte Berechnung der Höhe der Investitionskostenförderung benötigen Sie, neben der Abstimmungsbescheinigung, noch einen Versorgungsvertrag, eine Pflegesatzvereinbarung sowie die Zustimmung des Landschaftsverbandes. Stimmen Sie Ihre Pläne in jedem Fall frühzeitig mit dem für Sie zuständigen Sozialhilfeträger ab (in der Regel sind hierfür die Heimaufsichten Ihre Ansprechpartner). Hinweis: Die Beantragung der Investitionskostenförderung ist sehr komplex und befindet sich im zurzeit durch das Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes NRW im Wandel. Noch nicht alle Details der künftigen Förderungen sind bei Drucklegung bekannt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich frühzeitig zu informieren und bei Ihrem Projekt fachlich begleiten zu lassen. Ihre LfK-Geschäftsstelle unterstützt Sie hierbei gerne. Exkurs: Das müssen Sie zur Altenpflegeumlage wissen Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung e. V. (dip) wurden in den vergangenen Jahren deutlich zu wenig Altenpfleger ausgebildet. Es ist davon auszugehen, dass es aufgrund der demografischen Entwicklung und des damit verbundenen steigenden pflegerischen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung zu einem weiteren erheblichen Anstieg des Fachkräftebedarfs in der Altenpfle- Stand: Januar 2015 Seite 9

ge kommen wird. Um diesem Fachkräftemangel entgegen zu wirken, haben die Landesregierung und der Landtag in NRW im Jahr 2012 ein Ausgleichsverfahren in der Altenpflegeausbildung eingeführt. Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens zahlen alle stationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI haben, einen Ausgleichsbetrag in einen sogenannten Ausgleichstopf ein. Jede Pflegeeinrichtung, die Altenpflegeschüler ausbildet, kann sich hieraus dann die Ausbildungsvergütung refinanzieren lassen. Die Höhe der von der Tagespflege zu zahlenden Summe wird vom Landschaftsverband berechnet und zum 1. Januar eines jeden Jahres erhoben. Der Umlagebetrag ist dann in gleichen Raten vierteljährlich zu zahlen. Für Sie als Neugründer ist es wichtig zu wissen, dass Sie im ersten Jahr Ihrer Gründung nicht am Ausgleichsverfahren beteiligt werden. Aber Sie haben eine Meldepflicht. Spätestens zwei Monate nach Eröffnung sollten Sie sich bei dem für Sie zuständigen Landschaftsverband melden und registrieren lassen. Wenn der Landschaftsverband Sie nicht fristgerecht zur Altenpflegeumlage heranzieht und Sie keine Meldung vorgenommen haben, hat der Landschaftsverband das Recht, Ihre Tagespflege zu schätzen und die Höhe der von Ihnen zu leistenden Zahlung festzulegen. Die Beträge, die Sie als Tagespflege künftig in den Ausgleichstopf einzahlen, können Sie über Ihren Pflegesatz refinanzieren. Dazu wird zum Pflegesatz, den Sie mit den Pflegekassen vereinbart haben, ein landeseinheitlicher Aufschlag hinzugerechnet. Die Kassen und Verbände beschließen diesen Punktwertaufschlag jedes Jahr im Grundsatzausschuss neu. Der Aufschlag ist für alle Tagespflegen gleich hoch und wird immer zum 1. Januar festgesetzt. Sobald Sie am Ausgleichsverfahren beteiligt sind, können Sie diesen Vergütungsaufschlag bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragen. 4. Zulassung Die Pflegeversicherung definiert die Tagespflege als eine teilstationäre Einrichtung, in der Pflegebedürftige unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft tagsüber untergebracht und gepflegt werden können. Pflegerische Leistungen dürfen durch eine Tagespflege nur erbracht werden, wenn mit den Pflegekassen und dem zuständigen Landschaftsverband als überörtlicher Sozialhilfeträger ein Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI abgeschlossen wurde. Darüber hinaus fällt die Tagepflege seit Oktober 2014 auch in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG). Demnach haben Sie die Pflicht, zwei Monate vor Inbetriebnahme die Eröffnung Ihrer Tagespflege gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen. Gerne stellen wir Ihnen hierzu ein Musterformular zur Verfügung. Sprechen Sie Stand: Januar 2015 Seite 10

uns einfach an. In der Folge werden Sie alle drei Jahre durch die Heimaufsicht überprüft. Wie diese Prüfung aussehen wird, ist derzeit (Stand 16.10.2014) noch nicht geklärt. Hinweis: Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege sowie weitere wichtige Fragen sind im Rahmenvertrag nach 75 SGB XI auf Landesebene vereinbart. Diesen, ebenso wie ein Muster des Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI und eine Muster-Vergütungsvereinbarung nach 85 SGB XI finden Sie im Download der LfK-Homepage unter der Rubrik Verträge mit den Pflegekassen. Wenn Sie eine Tagespflegeeinrichtung eröffnen möchten, ist somit eine Zulassung durch die Landesverbände der Pflegekassen im jeweiligen Landesteil (Nordrhein oder Westfalen) erforderlich. Wie auch in der ambulanten Pflege gilt die Zulassung durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß 72 SGB XI sowie in der Regel einer Vergütungsregelung gemäß 85 SGB XI. Den Antrag auf einen Vertragsabschluss können Sie bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragen. Falls Sie nicht wissen, welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, fragen Sie einfach in der LfK-Geschäftsstelle nach. Sie finden eine Liste der Ansprechpartner aber auch im Download der LfK-Homepage unter der Rubrik Verträge mit den Pflegekassen. Dem Antrag müssen Sie den so genannten Strukturerhebungsbogen beifügen. Diesen können Sie vorab telefonisch bei der für Sie zuständigen Pflegekasse oder der LfK-Geschäftsstelle anfordern. Dem Antrag müssen Sie in der Regel mindestens folgende Unterlagen beifügen: Nachweise über die Qualifikation und der Berufserfahrung der verantwortlichen Pflegefachkraft, Pflegekonzept, Raumkonzept, IK-Nummer, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, Nachweis der ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögens-, Sach- und Personenhaftversicherung) sowie aktuelle Handzeichenliste. Es ist nicht unüblich, dass die Pflegekassen weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie einfach in Ihrer LfK-Geschäftsstelle nach. Hinweis: Stellen Sie sicher, dass den Pflegekassen die kompletten Antragsunterlagen grundsätzlich rund drei Monate vor Inbetriebnahme vorliegen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie die Eröffnung der Tagespflege zwei Monate vor Inbetriebnahme der Stand: Januar 2015 Seite 11

für Sie zuständigen Heimaufsicht im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) anzeigen müssen. Gerne stellen wir Ihnen hierzu ein Musterformular zur Verfügung. Ihre Vergütung verhandeln Sie mit der für Sie zuständigen Pflegekasse. Zur Vorbereitung der Vergütungsverhandlung sollten Sie jeweils eine differenzierte Preiskalkulation für die Bereiche Unterkunft / Verpflegung sowie Pflegekosten erstellen. Das Kalkulationsmodell der Pflegekassen können Sie in der LfK-Geschäftsstelle anfordern. Die Vergütungshöhe richtet sich immer nach Ihren individuellen Belangen. Uns sind folgende Spannen bekannt: Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Fahrdienst (einfache Fahrt) Minimum 30 32 34 4 8 Maximum 70 80 80 12 13 Unterkunft / Verpflegung Bedenken Sie aber, dass Abweichungen hiervon grundsätzlich immer möglich sind. Hinweis: Der LfK begleitet seine Mitglieder bei allen Schritten der Projektentwicklung. Dies schließt die Unterstützung bei der Vergütungsverhandlung, Erstellung einer entsprechenden Kalkulation sowie der Beantragung der Investitionskostenförderung nicht ein. Damit Sie aber auch hier nicht allein gelassen werden, können wir Ihnen die erfahrene und versierte Unterstützung durch die Berater der LfK- Fördergesellschaft mbh anbieten. Sprechen Sie uns hierzu einfach an. 5. Konzeption Wie Sie gerade erfahren haben, benötigen Sie für die Beantragung eines Versorgungsvertrages ein aussagefähiges Konzept. Die nachfolgenden Punkte sollten Sie grundsätzlich im Konzept für Ihre Tagespflegeeinrichtung aufführen und thematisieren: Zielgruppe Leistungsangebot soziale Betreuung pflegetheoretische Grundlagen personelle Ausstattung Fahrdienst räumliche Ausstattung Qualitätssicherung Kosten und Finanzierung Stand: Januar 2015 Seite 12

Zusätzliche Leistungen Information und Austausch aller Beteiligten Beratung pflegende Angehörigen Vernetzung und Kooperation mit anderen Leistungserbringern Auf einzelne Punkte möchten wir nun etwas näher eingehen. 5.1. Zielgruppe Zielgruppe einer Tagespflegeeinrichtung sind in der Regel ältere pflegebedürftige und / oder gerontopsychiatrisch veränderte Menschen. Oftmals handelt es sich um Menschen, deren häusliche Betreuung und Pflege in der Nacht, am frühen Morgen und am Abend sowie in der Regel am Wochenende durch Angehörige oder anderweitig sichergestellt ist, die aber, um eine dauerhafte stationäre Pflege zu vermeiden oder hinauszuzögern, tagsüber einer kontinuierlichen Pflege und Betreuung bedürfen. 5.2. Leistungsangebot Die Leistungen einer Tagespflegeeinrichtung umfassen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dazu gehören Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, soziale Betreuung mit dem Ziel, Vereinsamung, Apathie, Depressionen und andere psychische Störungen sowie Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern, sowie auf ärztliche Anordnung und ggf. in Kooperation mit anderen Leistungserbringern Behandlungspflege, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, physikalische Therapie. Stand: Januar 2015 Seite 13

Hinweis: Erfahrungen zeigen, dass eine Tagespflege mindestens zehn, in der Regel zwölf bis 14 Plätze zur Verfügung stellen und mindestens an fünf Tagen in der Woche mindestens sechs Stunden täglich geöffnet sein sollte. Die Öffnungszeiten sollten den Bedürfnissen Ihrer künftigen Pflegegäste und deren Angehöriger entsprechen. 5.3. Soziale Betreuung Besondere Beachtung sollten Sie dem Punkt soziale Betreuung schenken. Denn dieser ist in einer Tagespflegeeinrichtung von größter Bedeutung. Beschreiben Sie daher detailliert, welche Angebote Sie Ihren Tagespflegegästen machen wollen und wie die Tagesstruktur aussehen soll. Mögliche Angebote sind zum Beispiel Spiele, Gedächtnisübungen, Tanzen, Singen, gemeinsam Kochen u. v. m. 5.4. Pflegetheoretische Grundlagen Die Ziele der pflegerischen Versorgung in einer Tagespflege umfassen insbesondere die Erhaltung und Verbesserung von Alltagsfähigkeiten. Hierzu müssen Sie eine fachlich kompetente und bedarfsgerechte Pflege nach den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen gewährleisten. Beschreiben Sie in Ihrem Konzept insbesondere folgende Aspekte: Pflegemodell Pflegesystem Pflegeprozess innerbetriebliche Kommunikation. 5.5. Personelle Anforderungen Nach 71 SGB XI sowie den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (MuGs teilstationär) sind die angebotenen Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen. Dies bedeutet, dass die verantwortliche Pflegedienstleitung in der Tagespflege u.a. verantwortlich ist für: die Anwendung der Qualitätsmaßstäbe in der Pflege und sozialen Betreuung die Umsetzung des Tagespflegekonzeptes die Planung, Durchführung und Evaluation der Leistungen Stand: Januar 2015 Seite 14

die fachgerechte Führung der (Pflege-) Dokumentation die an dem Betreuungs- und Pflegebedarf orientierte Dienstplanung der Mitarbeitenden die regelmäßige Durchführung der Dienstbesprechungen. Pflegedienstleitung kann werden, wer eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger abgeschlossen hat. Darüber hinaus muss die Pdl innerhalb der letzten acht Jahre mindestens 2 Jahre in Ihrem Beruf hauptberuflich gearbeitet haben. Ferner ist es aber auch erforderlich, dass die Pdl eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich abgeschlossen hat. Nach den neuen MuGs gilt auch in der Tagespflege, dass von der Gesamtstundenzahl mindestens 20% oder 150 Stunden in Präsenzphasen vermittelt worden sein sollen. Die Voraussetzung ist auch durch den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen, pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums an einer Fachhochschule oder Universität erfüllt. Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, dass Sie wissen, dass für Pflegefachkräfte, die eine Weiterbildung für leitende Funktionen im Umfang von 460 Stunden vor dem Inkrafttreten der MuGs abgeschlossen oder begonnen haben, diese mit erfolgreichem Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und das auch dann, wenn die Inhalte abweichen. Die verantwortliche Pflegefachkraft muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Dies entfällt, wenn sie Inhaber, Eigentümer oder Gesellschafter der Einrichtung ist und sich ihre Tätigkeitsschwerpunkte auf die jeweilige Pflegeeinrichtung beziehen. Bei Ausfall der verantwortlichen Pflegedienstleitung muss sichergestellt sein, dass die Vertretung durch eine Pflegefachkraft sichergestellt wird. Der Nachweis einer abgeschlossenen Pdl-Weiterbildung sowie der Berufserfahrung ist nicht erforderlich. Zum Einsatz weiterer Pflegekräfte gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Nach den MuGs müssen Sie zur Erfüllung der individuellen Erfordernisse Ihrer Tagespflegegäste im Rahmen der Pflege, sozialen Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung (Unterkunft und Verpflegung) geeignete Kräfte entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation bereitzustellen. Ebenso sind Sie als Träger einer Tagespflegeeinrichtung verpflichtet, die fachliche Qualität der Leitung und der Mitarbeiter entsprechend der individuellen Notwendigkeiten aufgrund von Einarbeitungskonzepten und durch nachweislich geplante funktions- oder aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen. Das Fachwissen Ihrer Mitarbeiter in allen Bereichen ist regelmäßig zu aktualisieren und das Vorhalten von Fachliteratur ist natürlich auch in der Tagespflege verpflichtend. Stand: Januar 2015 Seite 15

Hinweis: Beachten Sie, dass die sonstig geeigneten Kräfte, ebenso wie in der ambulanten Pflege, grundsätzlich nur unter Anleitung einer Pflegefachkraft tätig werden dürfen. Sie als Träger der Tagespflege müssen sicherstellen, dass die fachliche Qualität sowie das Fachwissen Ihrer Leitung und Ihrer Mitarbeiter durch berufsbezogene Fort- und Weiterbildung sichergestellt sowie aktuelle Fachliteratur vorgehalten wird. 5.6. Fahrdienst Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als teilstationäre Einrichtung müssen Sie, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, auch die notwendige und angemessene Beförderung Ihrer Gäste von deren Wohnung zu Ihrer Tagespflege hin und zurück gewährleisten. Die den Fahrdienst betreffenden organisatorischen Abläufe müssen Sie schriftlich und nachweislich regeln. Beachten Sie bei Ihren Planungen, dass der An- und Abfahrtsweg für Ihren einzelnen Gast keinesfalls auch bei Gruppenbeförderung 60 Minuten, in der Regel 45 Minuten, überschreiten sollte. Hinweis: Die Fahrer Ihres Fahrtdienstes müssen über einen Personenbeförderungsschein verfügen. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung können Ihre Mitarbeiter erhalten, wenn sie seit mindestens zwei Jahren einen für das zu führende Kfz gültigen Führerschein besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben, die Gewähr bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden, ihre geistige und körperliche Eignung gemäß 11 Abs. 9 Fahrerlaubnis- Verordnung nachweisen und die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß 12 Abs. 6 Fahrerlaubnis- Verordnung erfüllen. Da Sie mit Ihrem entgeltlichen Fahrdienst dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen, müssen Sie sich diese Fahrten durch das für Sie zuständige Straßenverkehrsamt genehmigen lassen. Diese Genehmigung ist aber nicht mit einer Konzession wie beispielsweise für Taxiunternehmen zu vergleichen. Vergessen Sie aber auch nicht eine ausreichende Versicherung abzuschließen! Stand: Januar 2015 Seite 16

5.7. Räumliche Anforderungen, Raumprogramm Für die räumlichen Gegebenheiten einer Tagespflege gibt es, solange keine Förderung in Anspruch genommen wird, keine verbindlichen Regelungen. Wollen Sie jedoch die Investitionskostenförderung des Landes NRW beanspruchen, müssen Sie für die Gesamtfläche Ihrer Tagespflegeeinrichtung 18 qm pro Platz zu kalkulieren. Aber auch der Landesrahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für NRW gibt Tagespflegeeinrichtungen für in der Regel 12 Plätze eine Raumprogrammempfehlung: Dienstraum ca. 20 qm Pausenraum siehe 29 Arbeitsstättenverordnung Wohn- / Aufenthaltsraum ca. 40 qm, nach Möglichkeit in Verbindung mit dem Küchenbereich eine ca. 20 qm große Küche, in der gemeinsam mit den Tagesgästen gekocht werden kann Therapie- / Gruppenraum ca. 30 qm Ruheraum ca. 16 qm, ausgestattet mit Ruhemöglichkeiten Pflegebad ca. 16 qm, ausgestattet mit freistehender unterfahrbarer Wanne oder bodengleicher Dusche, WC und unterfahrbarem Waschbecken Abstellraum ca. 10 qm Putzmittelraum ca. 6 qm, Ausgussbecken und Stellfläche für den Putzwagen Eingangsbereich ca. 50 qm, ausgestattet mit abschließbaren Schränken für Wertsachen der Tagesgäste, Garderobe und Abstellfläche für Rollstühle WC-Anlage ca. 8 qm, behindertengerecht ausgestattet mit mindestens einem rollstuhlgerechten WC Mitarbeiter-WC mit Vorraum ca. 6 qm, siehe 37 Arbeitsstättenverordnung (Toilettenräume) Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Es kann durchaus passieren, dass eine andere Behörde weitere Forderungen an Sie stellt. Stimmen Sie Ihre Vorstellungen und Pläne daher unbedingt frühzeitig mit den für Sie zuständigen Behörden ab. Unter anderem sollten Sie beispielsweise mit dem Gesundheitsamt besprechen, welche Anforderungen Sie hinsichtlich der Hygiene, insbesondere auch beim Zubereiten der Mahlzeiten, erfüllen müssen. Mit der Feuerwehr sollten Sie klären, welche brandschutzrechtlichen Belange Sie beachten sollten. Ein offener und transparenter Umgang mit den Behörden schon im Vorfeld kann Ihnen unter Umständen viel Geld und Ärger sparen. Tagespflegeeinrichtungen, die sich in räumlicher Anbindung zu einer sozialen oder / und pflegerischen Einrichtung befinden, wie zum Beispiel Pflegeheim oder Kurzzeitpflege, müssen mindestens die mit * gekennzeichneten Räume vorhalten. Alle anderen Tagespflegeeinrichtungen müssen alle Vorgaben erfüllen. Stand: Januar 2015 Seite 17

5.8. Qualitätssicherung Grundlage der Qualitätssicherung sind, ebenso wie in der ambulanten Pflege, die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege). Zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen in einer Tagespflege zählen beispielsweise die Einrichtung von Qualitätszirkeln, die Einsetzung eines Qualitätsbeauftragten, die Entwicklung von Pflegestandards, die Angehörigenarbeit oder die Teilnahme an Netzwerkkonferenzen. Die von Ihnen erbrachten Leistungen, zum Beispiel Grundpflege, müssen Sie, wie auch in der häuslichen Pflege, im Rahmen des Pflegeprozesses erbringen und dokumentieren. Die Dokumentation sollten Sie, soweit wie möglich, standardisieren. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Formulare ausreichend Platz für individuelle Pflegeplanungen und tagespflegespezifische Maßnahmen bieten. Seit dem Jahr 2011 sollen Tagespflegen einmal jährlich durch den MDK überprüft werden. Allerdings gibt es für die Tagespflege bislang weder eine eigene MDK- Anleitung noch gibt es eine Pflege-Transparenzvereinbarung. In der Praxis bedeutet das für Sie, dass Sie bei einer Qualitätsprüfung keine Pflegenote erhalten werden und es somit keine Veröffentlichung der Prüfung im Internet geben wird. Im Rahmen der Qualitätsprüfung werden sich die Prüfer an den Erhebungsbogen der vollstationären Einrichtungen orientieren. Dabei werden sie die Fragen auslassen, die ausschließlich die stationären Einrichtungen betreffen. In jedem Fall werden aber die Bereiche: 1. allgemeine Pflegeleistung, 2. Behandlungspflege, 3. soziale Betreuung, 4. Unterkunft und Verpflegung sowie 5. Zusatzangebote überprüft. Neben der Prüfung durch den MDK werden Tagespflegen künftig auch alle drei Jahre durch die Heimaufsichten geprüft. Wie diese Prüfungen konkret aussehen sollen, ist derzeit noch nicht bekannt. Sobald es konkrete Prüfinhalte gibt, Stand: Januar 2015 Seite 18

werden wir in den LfK-Medien hierüber informieren. Selbstverständlich werden wir dann auch den exklusiven LfK-Werkzeugkoffer anpassen und um erforderliche Dokumente ergänzen. Stand: Januar 2015 Seite 19