Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

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Transkript:

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) LZG Fachtag BEM als Baustein eines ganzheitlichen BGM 03. April 2017, Nürnberg

BEM als Baustein im BGM Betriebliches Gesundheitsmanagement ist die bewusste Steuerung und Integration aller betrieblicher Prozesse mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten. (Wienemann, 2002)

BEM als Baustein im BGM BGF BGM Betriebliches Gesundheitsmanagement Maßnahmen betriebliche Gesundheitsförderung BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz

BEM als Baustein im BGM BEM bezieht Informationen aus dem Bereich Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz Informationen aus BEM können zur Überprüfung der GBU beitragen BEM nutzt Möglichkeiten von BGF Maßnahmen Informationen aus BEM können zur Entwicklung von Maßnahmen BGF beitragen BGF BEM Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz BGM

Ausgangslage: Warum BEM im Unternehmen? Warum BEM? Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen. Gleichzeitig sichert das BEM durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen den Arbeitsplatz zu behalten. (http://www.bmas.de/de/themen/arbeitsschutz/gesundheit-am-arbeitsplatz/betriebliches-eingliederungsmanagement.html)

Ausgangslage: Warum BEM im Unternehmen? Diesen demographischen Herausforderungen stellen sich Unternehmen u.a. (auch in Zukunft): Längere Lebensarbeitszeit Älter werdende Belegschaft, fehlender Nachwuchs Zunahme chronischer Erkrankungen, dauerhafter Beeinträchtigungen Zunahme seelischer Erkrankungen, auf Grund einer höheren Arbeitsverdichtung Ein gut durchgeführtes BEM kann dazu beitragen, die Gesundheit der Belegschaft zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen. Es kann dazu beitragen die Fehlzeiten zu verringern.

Rechtliche / gesetzliche Grundlagen BEM SGB IX 84 Abs. 2 Satz 1 (2) 1 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).. Verpflichtung des Arbeitgebers seit dem 01.05.2004

Rechtliche / gesetzliche Grundlagen BEM Ziele des BEM Arbeitsunfähigkeit überwinden Erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen (Prävention) Erhaltung des Arbeitsplatzes Anforderungen aus Satz 1 Gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen (Beachte: 84 Abs. 1 Prävention ) 6 Wochen Zeitraum - bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die vergangenen 12 Monate Berücksichtigt werden alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, unerheblich ob dieselbe oder verschiedene Krankheitsursachen vorliegen Nur mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person

Rechtliche / gesetzliche Grundlagen BEM SGB IX 84 Abs. 2, Sätze 1,2,4 Zu beteiligende Institutionen / Personen laut Betroffener Arbeitgeber Zuständige Interessenvertretung (BR) Schwerbehindertenvertretung (bei schwerbehinderten oder gleichgestellten MA) Betriebsarzt (soweit erforderlich) örtliche gemeinsame Servicestellen (bei Bedarf nach Leistungen) Integrationsamt (bei schwerbehinderten oder gleichgestellten MA)

Rechtliche / gesetzliche Grundlagen BEM Weitere evtl. zu beteiligende Institutionen / Personen je nach Notwendigkeit Rentenversicherungsträger oder Agentur für Arbeit Sonst. Externe Partner (GKV, BG, etc.) Direkte/r und indirekte/r Vorgesetzte/r Vertreter der Personalabteilung Führungskräfte AG-Beauftragter FaSi Netzwerk (Suchtberatung, Schuldnerberatung, Selbsthilfegruppen, etc )

Interne und externe Kooperationspartner Rentenversicherung Unternehmensinternes Netzwerk Bildungsträger Fachärzte / behandelnde Ärzte Krankenkassen MDK Reha - Kliniken Agentur für Arbeit Unfallversicherung Servicestellen BEM Netzwerk Therapeuten und ggf. andere Integrationsamt Integrationsfachdienst Beratungsstellen, z.b. Schuldnerberatung Selbsthilfegruppen

Umsetzung / Implementierung im Unternehmen Einführung BEM im Unternehmen Interessensvertretung informieren Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung mit der Interessensvertretung beschließen Personen, Prozesse, Formulare abstimmen und auflegen Mitarbeiter informieren / Kommunikation im Unternehmen Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Umsetzung / Implementierung im Unternehmen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung Es gibt kein standardisiertes BEM Eine strukturierte Vorgehensweise festzuhalten, kann hilfreich sein Eine Möglichkeit ist die Regelung über eine Betriebsvereinbarung Kommentar zum Sozialgesetzbuch IX: Die Einzelheiten des BEM bedürfen einer Regelung in Hinblick auf eine Verfahrensordnung und auf eine zusammenfassende Darstellung der betrieblichen Unterstützungsangebote. NOMOS Kommentar Sozialgesetzbuch IX, Handkommentar, 4.Auflage, Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), S. 569, 72 11

Umsetzung / Implementierung im Unternehmen Feststellung AU Erstkontakt Informationsgespräch BEM ist nicht notwendig, Mitarbeiter lehnt BEM ab BEM ist nicht notwendig, Mitarbeiter lehnt BEM ab Beendigung BEM Arbeitgeber Betroffener Zuständige Interessenvertretung (BR) Schwerbehindertenvertretung Betriebsarzt (soweit erforderlich) örtliche gemeinsame Servicestellen Integrationsamt (bei schwerbehinderten oder gleichgestellten MA) ggf. weitere Maßnahmen nicht erfolgreich Erstgespräch Folgegespräch ++ Keine Maßnahmen möglich Maßnahmen durchführen und überprüfen Abschluss BEM

Umsetzung / Implementierung im Unternehmen Das Fallmanagement Anforderungen Arbeitsplatz Möglichkeiten Arbeitgeber Fallmanagement Möglichkeiten BEM Netzwerk Fähigkeiten Mitarbeiter Möglichkeiten Arbeitnehmer

Umsetzung / Implementierung im Unternehmen QM - Sicherung der Nachhaltigkeit und Qualitätsentwicklung Durchführung eines Reviews - Rückverfolgung der Zielerreichung und Wirksamkeit des Individuellen Fallmanagement, z. B. mit anonymisierter BEM- Datenauswertung, bestehend aus: Anzahl der Einladungen, Ablehnungen Rücklaufquote Gründe für Ablehnung Abbrüche Erfolgreiche Abschlüsse, Offene Verfahren BEM-Fallzahlen nach Abteilungen Belastungen, die zu Arbeitsunfähigkeit/ Fehlzeiten beitragen Maßnahmen im Rahmen des BEM (arbeitgeberseitige) BEM-Zufriedenheitsbefragung der betroffenen Beschäftigten

Nutzen des BEM für AG und AN Nutzen des BEM für Arbeitgeber Gesundheitsförderung der Mitarbeiter Förderung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter Verhinderung / Verringerung von Fehlzeiten Senkung der Personalkosten Weiterbeschäftigung von bewährten Mitarbeitern Kenntnisse über Arbeitsbedingungen Verbesserung des Betriebsklimas Verbesserung des Images des AG

Nutzen des BEM für AG und AN Nutzen für Arbeitnehmer Vermeidung der Krankheitskündigung Beitrag zur Wiederherstellung bzw. Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit Leidensgerechte Beschäftigung Unterstützung & Entlastung, ggf. Verbesserung von Arbeitsbedingungen Entdeckung von Möglichkeiten Verhinderung / Verringerung von Fehlzeiten Weiterbeschäftigung von bewährten Mitarbeitern kann vor Arbeitslosigkeit / Frühverrentung schützen

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Ansprechpartner BEM ServicePunkt Bayern Philipp Pfadenhauer Koordination Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Gesellschaft zur Förderung beruflicher und sozialer Integration (gfi) ggmbh Zentrale Büro Regensburg Donaustaufer Straße 115 93059 Regensburg 0941 40207-55 pfadenhauer.philipp@zentrale.gfi-ggmbh.de