2. Baustellenverordnung. Arbeitsschutzvorschriften

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Transkript:

2. Baustellenverordnung und Arbeitsschutzvorschriften Stand: 04/2010 Seite 1 von 40

1. Die Baustellenverordnung 1.1 Sinn und Zweck der Baustellenverordnung Wesentliche Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Gründe: Unfallhäufigkeit auf Baustellen Unfallquote deutlich höher als im Durchschnitt bei der gewerblichen Wirtschaft 1996: 321958 meldepflichtige Unfälle gemeldete Unfälle als davon 300 tödliche Unfälle Spitze des Eisbergs Stand: 04/2010 Seite 2 von 40

Arbeitsbedingungen am Bau Belastungen der am Bau Beschäftigten - Viele verschiedene Gewerke, die raum- und zeitgleich tätig sind; d.h. hoher Koordinationsbedarf - Beseitigung der Gefährdungen hilft Unfallzahlen zu verringern Stand: 04/2010 Seite 3 von 40

Vor Inkrafttreten der BaustellV Teilschritte zur Erstellung und zum Betrieb eines Bauwerks: Planung Ausführung Arbeitsschutzgesetz, sonst. Gesetze, UVVen, DIN und EN Wartung und Instandhaltung Arbeitsschutzgesetz, sonst. Gesetze, UVVen, DIN und EN Mit Umsetzung BaustellV Teilschritte zur Erstellung und zum Betrieb eines Bauwerks: Planung Grundsätze 4 ArbschG Vorankündigung, SiGe-Plan Ausführung Arbeitsschutzgesetz, UVVen, DIN und EN Wartung und Instandhaltung Arbeitsschutzgesetz, UVVen, DIN und EN K O O R D I N A T O R Durch Planungs- und Organisationsfehler werden ca. 30 % aller Unfälle verursacht. Stand: 04/2010 Seite 4 von 40

Ziele der Baustellenverordnung: - Unfallzahlen verringern und Gesundheitsschutz erhöhen - Kostensenkung (Allgemeinheit, Baufirma, Bauherr) - flüssigere Bauabläufe (unfallbedingte Unterbrechungen minimieren) - menschliches Leid verringern Die Stellung der BaustellV im Arbeitsschutzsystem Stand: 04/2010 Seite 5 von 40

Geschichtliche Entwicklung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Baustellenverordnung (BaustellV) - Altes Testament: Wenn du ein Haus baust, so mache ein Geländer ringsum auf deinem Dache, damit du nicht Blutschuld auf dein Haus lädst, wenn jemand herunterfällt (5. Buch Moses, Kapitel 22, Vers 8). - 400 v. Chr.: Hippokrates weist darauf hin, dass beim Ausüben bestimmter Handwerke und Künste gesundheitliche Schäden auftreten. Ein Arzt hat deshalb bei der Untersuchung nach dem Beruf zu fragen. - 1869 Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund Rechtsgrundlage für das deutsche Arbeitsschutzrecht: Enthält Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie verpflichtet den Gewerbeunternehmer zum technischen Arbeitsschutz zwecks Sicherung der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Aufsicht liegt bei der Polizei. - 1884 Unfallversicherungsgesetz Ablösung der zivilrechtlichen Verschuldhaftung des Unternehmers durch Zwangsberufsgenossenschaften. Beiträge werden allein vom Unternehmer aufgebracht. Die Berufsgenossenschaft erhält das Recht, Unfallverhütungsvorschriften mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes zu erlassen und ihre Beachtung durch eigene technische Aufsichtsbeamte zu kontrollieren. - 1938 Arbeitszeitordnung Begrenzung der Arbeitszeit und Regelung der Pausen Stand: 04/2010 Seite 6 von 40

- 1963 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz U.a. Einführung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, Regelung der Rechte und Pflichten der Berufsgenossenschaften, Pflicht der Bundesregierung zur jährlichen Vorlage eines Unfallverhütungsberichts an den Deutschen Bundestag. - 1968 Gerätesicherheitsgesetz Hersteller oder Einführer dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr bringen oder aufstellen, wenn sie ungefährlich sind. - 1971 Arbeitsstoffverordnung 1986 abgelöst durch die GefahrstoffV. Enthält Vorschriften über Inverkehrbringen und Umgang mit gefährlichen Stoffen - 1975 Arbeitsstättenverordnung Vorschriften über die technische Gestaltung der Arbeitsplätze - 1989 Produkthaftungsgesetz Einführung der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für Produktfehler. - 1993 Eröffnung des europäischen Binnenmarktes Beseitigung von Handelshemmnissen durch Vereinheitlichung der Sicherheitsvorschriften in Form von verbindlichen Richtlinien der EU. Stand: 04/2010 Seite 7 von 40

Art. 118 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EGW) jetzt Art. 95 (EGV) Regelungsgegenstand: Arbeitsumwelt Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit schrittweise Verbesserung des Arbeitsschutzes Einschränkungen: (nur) Mindestvorschriften Rücksichtnahme auf: - bestehende Arbeitsschutzvorschriften - Lage von Klein- und Mittelbetrieben Art.100 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EGW) jetzt Art. 137 (EGV) Regelungsgegenstand Produkte Konstruktion, Bau, Ausrüstung von Maschinen, Geräten, Anlagen Beseitigung von Handelshemmnissen, freier Warenverkehr Stand: 04/2010 Seite 8 von 40

- 1996 aus der EU-Richtlinie 89/391/EWG entsteht das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - 1998 aus EU-Richtlinie 92/57 EWG entsteht die Baustellenverordnung (BaustellV) Stand: 04/2010 Seite 9 von 40

Die Stellung der BaustellV im Arbeitsschutzsystem 18 und 19 ArbSchG regeln die Einbindung der BaustellV Stand: 04/2010 Seite 10 von 40

- 18 Verordnungsermächtigung: die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsvorschriften kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in 2 Abs. 2 genannten Personen anzuwenden sind. - 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und zwischenstaatliche Vereinbarungen: Rechtsverordnungen nach 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzvorschriften für andere als in 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln. Stand: 04/2010 Seite 11 von 40

- 2 ArbSchG Übernahme der Definition Beschäftigte nach 1 BaustellV 2 ArbSchG Begriffsbestimmungen (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 3. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellte. 4. Beamtinnen und Beamte 5. Richterinnen und Richter 6. Soldatinnen und Soldaten 7. Die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten Stand: 04/2010 Seite 12 von 40

- 4 ArbSchG findet Erwähnung in 3 BaustellV Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; 3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen 7. den Beschäftigten sind geeignete Arbeitsanweisungen zu erteilen 8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn sie aus biologischen Gründen zwingend geboten sind. Stand: 04/2010 Seite 13 von 40

- 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind - 6 ArbSchG Dokumentation erfaßt das in 5 erwähnte Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - 8 ArbSchG Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten... - 9 ArbSchG Besondere Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. - 21 ArbSchG Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflicht zu beraten. Stand: 04/2010 Seite 14 von 40

- 25 ArbSchG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Einer Rechtsverordnung nach 18 Abs. 1 oder 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 oder b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. - ASiG / Arbeitssicherheitsgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ArbZg / Arbeitzeitgesetz - ArbStättV / Arbeitstättenverordnung 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen - Schutz vor Witterungseinflüssen und Waschgelegenheiten - Unterkünfte, Umkleiden - Sicherheitsabstände Verkehrswege von Personen und Beförderungsmittel - Besondere Schutzmaßnahmen bei Abbrucharbeiten sowie für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen - Besondere Schutzmaßnahmen bei Freileitungen Stand: 04/2010 Seite 15 von 40

- Sonstige Gesetze: - Umweltschutzgesetz - Gefahrstoffverordnung usw. - Unfallverhütungsvorschriften z.b.: BGV C22 (= alte VBG 37 Bauarbeiten ) II Gemeinsame Bestimmungen 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung 5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit 7 Arbeitsplätze 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser 10 Verkehrswege 11 Nicht begehbare Bauteile 12a Öffnungen und Vertiefungen 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen 15 Verkehrsgefahren 16 bestehende Anlagen III. Zusätzliche Bestimmungen für Montagearbeiten IV. Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten V. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heißen Massen VI. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben so- wie an und vor Erd- und Felswänden Stand: 04/2010 Seite 16 von 40

VII. Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage VIII. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen IX. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Rohrleitungen Stand: 04/2010 Seite 17 von 40

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt. Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl) bekannt gegeben. RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden RAB 10 Begriffsbestimmungen Inhalt: 1. Planung der Ausführung des Bauvorhabens 2. Baustelle 3. Bauliche Anlage 4. Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen 5. Personentage RAB 25 Arbeiten in Druckluft Inhalt: Teil 1 Empfehlungen zur Zulassung von Ausnahmen nach 12 Abs. 1 Druckluftverordnung Teil 2 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Teil 3 Ausschleusung mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft in Verbindung mit 21 Abs. 1 DruckLV und Anhang 2 DruckLV Anlage A Muster zur Dokumentation der Arbeitseinsätze Anlage B Muster für den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Stand: 04/2010 Seite 18 von 40

Anlage C Muster für den Tätigkeitsnachweis zum Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Anlage D Muster für den Befähigungsschein nach 18 Abs. 2 Druckluftverordnung Anhang Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Anwendung der Druckluftverordnung RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu 3 BaustellV) aus dem Inhalt: 4 Qualifikation 4.1 Baufachliche Kenntnisse 4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse 4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse 4.4 Berufserfahrung RAB 31 Gesundheitsschutzplan -SiGePlan- aus dem Inhalt: 3 Anforderungen 3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen 3.3 Inhaltliche Empfehlungen 3.4 Form RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten Inhalt: 1 Vorbemerkungen 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen und Beispiele 4 Anforderungen Stand: 04/2010 Seite 19 von 40

4.1 Allgemeines 4.2 Inhalt 4.2.1 Erforderliche Angaben 4.2.2 Weitere Angaben 4.3 Form Anlage A: Beispiele Anwendungsbereich der BaustellV 1 BaustellV Ziele; Begriffe. (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. (3) 1 Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. 2 Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Definition Beschäftigte : 2 Abs. 2 ArbSchG 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 3. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des ArbGG 4. Beamtinnen und Beamte 5. Richterinnen und Richter 6. Soldatinnen und Soldaten 7. Die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten Merkmale des Beschäftigten : rechtliche Beziehung zum Arbeitgeber Stand: 04/2010 Seite 20 von 40

Bauherr arbeitet komplett in Eigenarbeit oder mit gelegentlicher Hilfe von Familienmitgliedern, Nachbarn oder Bekannten (ohne Angestelltenverhältnis) dann greift die BaustellV nicht! Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine bauliche Anlage zu errichteten, zu ändern oder abzubrechen Definition: bauliche Anlagen Mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen: darunter fallen auch : - Aufschüttungen und Abgrabungen - Lagerplätze - Abstellplätze und Ausstellungsplätze - Campingplätze und Wochenendplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Deponien - Gerüste - Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen und Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus in Zusammenhang mit technischen Anlagen Nicht zu den baulichen Anlagen gehören: maschinentechnische Ausrüstungen Stand: 04/2010 Seite 21 von 40

2 BaustellV Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) 1 Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln... 2 Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen (3) 1 Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Gesundheitsschutzplan erstellt wird. 2 Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. 3 Erforderlichenfalls sind bei der Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. Stand: 04/2010 Seite 22 von 40

Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des 2 Abs. 3 sind 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten mit der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten - explosionsgefährlichen, - hochentzündlichen, - krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), - ergutverändernden, - fortpflanzungsgefährdenden - oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. Stand: 04/2010 Seite 23 von 40

Übersicht: Eines Koordinator Arbeitnehmer Arbeitgebers Eines Arbeitgebers Eines Arbeitgebers Eines Arbeitgebers Mehrerer Arbeitgeber Mehrerer Arbeitgeber Mehrerer Arbeitgeber Mehrerer Arbeitgeber Baustellenbedingungen Umfang und Art der Arbeiten Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage Weniger als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage Mehr als 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten Vorankündigung 2. Baustellenverordnung SiGe- Plan Unterlage ( 3 Abs. II Nr. 3) nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein nein ja nein nein nein nein ja nein ja nein ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Stand: 04/2010 Seite 24 von 40

Stand: 04/2010 Seite 25 von 40

Problemfall: Einfamilien Haus In der Regel ist davon auszugehen, dass für ein Ein-Familienhaus eine Vorankündigung nicht zu übermitteln ist. Erläuterung des Bundesarbeitsministers (BMA, BArbl. 3/1999, zu 2 Abs. 2) Baukostensumme kleiner 500.000 DM: BaustellV gilt nicht Bei kleinen Einfamilienhäusen (Stichwort: Baukostensumme um die 500.000 DM) ist die 30-Arbeitstage-Regel sowie die 500-Personentage-Regel so zu lesen, dass es sich dabei um Arbeits- bzw. Personentage von Beschäftigten handelt. Arbeitet der Bauherr in dieser Zeit selber mit oder beschäftigt er Selbständige ohne Beschäftigte, so sind diese Tage nicht mitzuzählen. Zu beachten ist außerdem, dass beim Bau von Eigenheimen in Nachbarschaftshilfe oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte ohnehin keine Pflicht zur Bestellung eines Koordinators besteht. (BArbl. 7-8/1998) Schließlich ist es für den Bauherrn auch möglich, selbst die Arbeit des Koordinators wahrzunehmen, oder bei der Bestellung des Koordinators auf Beteiligte am Bau zurückzugreifen...(barbl. 7-8/1998) Stand: 04/2010 Seite 26 von 40

1.2 Inhaltliche Anforderungen der BaustellV Aufgaben und Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten 4 (BaustellV) Beauftragung Die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Neu! : Bauherr ist für Sicherheit und Gesundheitsschutz mitverantwortlich Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten nach 2 (BaustellV) Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Bauherr drei Regelungen zu treffen: - bei der Ausführungsplanung die Grundsätze von 4 ArbSchG zu beachten - der zuständigen Behörde eine Vorankündigung zu übermitteln - Sicherheits und Gesundheitsschutzplan bei bestimmten, gefährlichen Bauvorhaben zu erstellen Nach 3 (BaustellV) Koordinierung Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgabe des Koordinators selbst wahrnehmen. Auswahl des geeigneten Koordinators (RAB 30) Stand: 04/2010 Seite 27 von 40

Einführung in die Gelbe Mappe Blaue Mappe Stand: 04/2010 Seite 28 von 40

Aufgaben und Pflichten des Koordinators 3 (BaustellV) Koordinierung (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. Eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. Stand: 04/2010 Seite 29 von 40

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, 3. den Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. 2 (BaustellV)Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Stand: 04/2010 Seite 30 von 40

4 (ArbSchG) Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Massnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifischwirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingendgeboten ist. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; Stand: 04/2010 Seite 31 von 40

2 (BaustellV) Planung der Ausführung des Bauvorhabens (2) Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Stand: 04/2010 Seite 32 von 40

Anhang 1 (Baustell V) 1. Ort der Baustelle, 2. Name und Anschrift des Bauherrn, 3. Art des Bauvorhabens, 4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, 5. Name und Anschrift des Koordinators, 6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, 9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Stand: 04/2010 Seite 33 von 40

Leistungsbild der Koordination in der Planung der Ausführung Leistungsbild des VBI / AHO Leistungsbild nach RAB 30 Stand: 04/2010 Seite 34 von 40

Leistungsbild des AHO (VBI) Kapitel 1 : Leistungsbild - A. Grundleistungen - B. Zuschlagfähige Grundleistungen - C. Besondere Leistungen A. Grundleistungen Leistungsbild Gesundheitsschutzkoordination während der Planung der Ausführung 1. Ausarbeitung des Gesundheitsschutzplanes (vgl. 3 (2) 2. BaustellV), i.d.r.: a) Analyse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung... b) Analyse der Ausführungsplanung... c) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen während der Bauausführung d) Beratung zur vorhandenen Terminplanung... e) Erarbeiten eines Gesundheitsschutzplanes (gem. Mindestanforderung der RAB 31) f) Hinwirken auf die Aufnahme sicherheitsrelevanter Inhalte des SiGe-Plans in die Ausschreibungsunterlagen Stand: 04/2010 Seite 35 von 40

2. Zusammenstellung der Unterlage (vgl. 3 (2) BaustellV), i.d.r. : a) Analyse der Genehmigungsplanung... b) Analyse der Ausführungsplanung... c) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen während späterer Arbeiten... d) Hinwirken auf die Aufnahme sicherheitsrelevanter Inhalte der Unterlage in die Ausschreibungsunterlagen e) Zusammenstellung der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Stand: 04/2010 Seite 36 von 40

3. Leistungsbild Gesundheitsschutzkoordination während der Ausführung des Bauvorhabens, i.d.r.: 1) Einweisung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der bes. gefährlichen Arbeiten nach Anhang II, BaustellV 2) Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung 3) Stichprobenartige Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf Einhaltung ihrer Pflichten nach der Baustellenverordnung (vgl. 3 (3) 2., BaustellV) 4) Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte (vgl. 3 (3) 4., BaustellV) 5) Koordinierung der Überwachung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte auf die ordnungsgemässe Anwendung der Arbeitsverfahren (vgl. 3 (3) 5., BaustellV) 6) Stichprobenartige Überprüfung der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemässen Zustand, gegebenenfalls Kontrolle auf Vorhandensein der Sicherheitsnachweise 7) Organisation und Durchführung von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen 8) Dokumentation Stand: 04/2010 Seite 37 von 40

B. Zuschlagfähige Grundleistungen Leistungen, die sofern die beschriebenen Randbedingungen zutreffen, im Rahmen der Umsetzung der BaustellV erbracht werden müssen. 1) Beachtung besonders gefährl. Arbeiten nach Anhang II, BaustellV a) besonders gefährl. Arbeiten mit geringem Aufwand... (Pkt. 1, 5, 10) b) besonders gefährl. Arbeiten mit erhöhtem Aufwand... mittlere Spezialkenntnisse (Pkt. 4, 6, 7, 8) c) besonders gefährl. Arbeiten mit erhöhtem Aufwand... hohen Spezialkenntnisse (Pkt. 2, 3, 9) 2) Berücksichtigung spezieller Randbedingungen beim Bauen im Bestand 3) Berücksichtigung von betriebl. Tätigkeiten und/oder bes. äussere Einflüsse 4)... bis 9)... Stand: 04/2010 Seite 38 von 40

C. Besondere Leistungen Zusätzliche Leistungen, die im Rahmen der BaustellV nicht zwingend erbracht werden müssen. 1) Übernahme der Funktion des verantwortl. Dritten ( 4 BaustellV) 2) Analyse der Vor- oder mehrerer Entwurfsplanungen im Hinblick auf gemeinsame, gewerkebezogene, gegenseitige und bauablaufbedingte Gefährdungen sowie Gefährdungen aus dem Umfeld und Dokumentation der Ergebnisse 3) Kostenanalyse zu Lösungsmöglichkeiten 4) Angebotsüberprüfung in sicherheitstechnischer Hinsicht... 5)... bis 12)... Stand: 04/2010 Seite 39 von 40

Leistungsbild nach RAB 30 3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung. Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken. Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist. Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung. Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung. Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten. Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe. Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden. Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz). Stand: 04/2010 Seite 40 von 40